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161_1982 AT

161. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Südafrika über die gebührenfreie Erteilung von Sichtvermerken

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 161. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Südafrika über die gebührenfreie Erteilung von Sichtvermerken

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Republik

Südafrika, in dem Bestreben, die derzeitig zwischen

ihnen bestehenden Sichtvermerksformalitäten

zu vereinfachen, sind übereingekommen,

folgenden Vertrag zu schließen

Artikel 1

(1) Die Republik Österreich wird Sichtvermerke

für die ein- oder mehrmalige Bin- oder Wiedereinreise

an Staatsbürger der Republik Südafrika

abgabenfrei erteilen. Die Abgabenfreiheit gilt auch

für Anträge zur Erlangung von Sichtvermerken.

(2) Die Republik Südafrika ward Sichtvermerke

für die ein- oder mehrmalige Einreise an Staatsbürger

der Republik Österreich abgabenfrei erteilen.

Die Abgabenfreiheit gilt auch für Anträge

zur Erlangung von Sichtvermerken.

Artikel 2

(1) Der Vertrag ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden

werden so bald wie möglich in

Wien ausgetauscht.

(2) Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten

Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Austausch

der Ratifikationsurkunden erfolgt ist, in

Kraft.

(3) Der Vertrag kann von jedem Vertragsstaat

jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt

werden und tritt drei Monate nach Erhalt

der Kündigung außer Kraft.

Geschehen zu Pretoria, am 11. Mai 1981, in

zwei Urschriften in deutscher und englischer

Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Dr. M. Fitz

ao. und bev. Botschafter der Republik Österreich

Für die Republik Südafrika

Dr. B. G. Fourie

Generalsekretär für Auswärtige Angelegenheiten

und Information

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 26. Feber 1982 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 2 Absatz 2 am

1. Mai 1982 in Kraft.

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