161. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Südafrika über die gebührenfreie Erteilung von Sichtvermerken
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Republik
Südafrika, in dem Bestreben, die derzeitig zwischen
ihnen bestehenden Sichtvermerksformalitäten
zu vereinfachen, sind übereingekommen,
folgenden Vertrag zu schließen
Artikel 1
(1) Die Republik Österreich wird Sichtvermerke
für die ein- oder mehrmalige Bin- oder Wiedereinreise
an Staatsbürger der Republik Südafrika
abgabenfrei erteilen. Die Abgabenfreiheit gilt auch
für Anträge zur Erlangung von Sichtvermerken.
(2) Die Republik Südafrika ward Sichtvermerke
für die ein- oder mehrmalige Einreise an Staatsbürger
der Republik Österreich abgabenfrei erteilen.
Die Abgabenfreiheit gilt auch für Anträge
zur Erlangung von Sichtvermerken.
Artikel 2
(1) Der Vertrag ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden
werden so bald wie möglich in
Wien ausgetauscht.
(2) Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten
Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Austausch
der Ratifikationsurkunden erfolgt ist, in
Kraft.
(3) Der Vertrag kann von jedem Vertragsstaat
jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt
werden und tritt drei Monate nach Erhalt
der Kündigung außer Kraft.
Geschehen zu Pretoria, am 11. Mai 1981, in
zwei Urschriften in deutscher und englischer
Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Dr. M. Fitz
ao. und bev. Botschafter der Republik Österreich
Für die Republik Südafrika
Dr. B. G. Fourie
Generalsekretär für Auswärtige Angelegenheiten
und Information
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 26. Feber 1982 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 2 Absatz 2 am
1. Mai 1982 in Kraft.