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161_1980 AT

161. Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Staates Kuwait samt Anhang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 161. Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Staates Kuwait samt Anhang

(Übersetzung)

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung des Staates Kuwait, im folgenden in

diesem Abkommen als die Vertragschließenden

Teile bezeichnet,

vom Wunsche geleitet, die Entwicklung des

Luftverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und

darüber hinaus zu fördern,

im Einverständnis, auf diesen Verkehr die

Grundsätze und Bestimmungen des Abkommens

über die Internationale Zivilluftfahrt und der

Vereinbarung über den Durchflug im internationalen

Fluglinienverkehr, die am 7. Dezember

1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt

worden sind, anzuwenden,

sind wie folgt übereingekommen

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne des vorliegenden Abkommens bedeutet,

soweit sich aus dem Wortlaut und dem

Zusammenhang nicht etwas anderes ergibt,

a) „die Konvention" das Abkommen über die

Internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember

1944 in Chicago zur Unterzeichnung

aufgelegt wurde und schließt jeden

gemäß Artikel 90 der Konvention beschlossenen

Anhang sowie jede Änderung der

Anhänge oder der Konvention gemäß deren

Artikel 90 und 94 ein, die von beiden

Vertragschließenden Teilen angenommen

worden sind;

b) „Luftfahrtbehörden" im Falle der Österreichischen

Bundesregierung das Bundesministerium

für Verkehr, im Falle der Regierung

des Staates Kuwait das Generaldirektorium

für Zivilluftfahrt, und/oder in bei-

den Fällen jede andere Behörde, die zur

Ausübung der derzeit von den genannten

Behörden wahrgenommenen Funktionen

gesetzlich ermächtigt ist;

c) „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen"

ein Fluglinienunternehmen, das ein

Vertragschließender Teil dem anderen Vertragschließenden

Teil gemäß Artikel 3 dieses

Abkommens als ein Fluglinienunternehmen

schriftlich namhaft gemacht hat, welches

die vereinbarten Fluglinien auf den nach

Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens festgelegten

Flugstrecken betreibt;

d) „Hoheitsgebiet" in bezug auf einen Staat

die Landgebiete und die daran angrenzenden

Hoheitsgewässer unter der Souveränität

des betreffenden Staates;

e) „Fluglinie" jede planmäßige Luftverkehrsverbindung

mit Luftfahrzeugen zum

Zwecke der öffentlichen Beförderung von

Fluggästen, Post oder Fracht;

f) „Internationale Fluglinie" eine Fluglinie, die

den Luftraum über dem Hoheitsgebiet von

mehr als einem Staat durchquert;

g) „Fluglinienunternehmen" jedes Luftbeförderungsunternehmen,

das eine internationale

Fluglinie anbietet oder betreibt;

h) „nichtgewerbliche Landung" eine Landung

zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen

oder Absetzen von Fluggästen, Fracht

oder Post;

i) „Kapazität"

1. in bezug auf ein Luftfahrzeug die auf

einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt

zur Verfügung stehende

Nutzlast dieses Luftfahrzeuges.

2. in bezug auf eine festgelegte Fluglinie das

Beförderungsangebot des auf einer solchen

Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges

multipliziert mit der von diesem

Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen

Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder

einem Flugstreckenabschnitt betriebenen

Frequenz;

j) der Ausdruck „Tarif" die für die Beförderung

von Fluggästen, Fluggepäck und

Fracht bezahlten Preise sowie die Bedingungen,

unter denen diese Preise gelten,

einschließlich der Preise und Bedingungen

für Agentur und sonstige Hilfsdienste, jedoch

ausschließlich der Entgelte oder der

Bedingungen für die Beförderung von Post;

k) bedeutet „Flugstreckenplan" den diesem

Abkommen beiliegenden oder nach den Bestimmungen

von Artikel 3 Absatz 13 dieses

Abkommens abgeänderten Flugstreckenplan.

Der Flugstreckenplan bildet einen Be-

standteil dieses Abkommens; jede Bezugnahme

auf das Abkommen schließt, sofern

nichts anderes vorgesehen ist, den Flugstreckenplan

mit ein.

ARTIKEL 2

Verkehrsrechte

(1) Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem

anderen Vertragschließenden Teil die in diesem

Abkommen festgelegten Rechte, um es dem von

diesem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

zu ermöglichen, internationale Fluglinien

auf den in dem entsprechenden Abschnitt des

Flugstreckenplanes zu diesem Abkommen festgelegten

Flugstrecken zu errichten und zu betreiben

(im folgenden als „vereinbarte Fluglinien"

und „festgelegte Flugstrecken" bezeichnet).

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens

genießt das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

jedes Vertragschließenden

Teiles beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie

auf einer festgelegten Flugstrecke folgende

Rechte

a) ohne Landung das Hoheitsgebiet des anderen

Vertragschließenden Teiles zu überfliegen;

b) nichtgewerbliche Landungen im genannten

Hoheitsgebiet durchzuführen, und

c) Landungen im genannten Hoheitsgebiet an

dem für diese Flugstrecke im Flugstreckenplan

festgelegten Punkt oder Punkten zum

Zwecke des Absetzens und Aufnehmens von

Fluggästen, Post und Fracht im internationalen

Verkehr durchzuführen.

ARTIKEL 3

Namhaftmachung und Bewilligung

(1) Die vereinbarten Fluglinien auf den gemäß

Absatz 1 Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten

Flugstrecken können jederzeit aufgenommen

werden, sofern

a) der Vertragschließende Teil, dem die in

Absatz 2 Artikel 2 festgelegten Rechte gewährt

worden sind, ein Fluglinienunternehmen

schriftlich namhaft gemacht hat, und

b) der diese Rechte gewährende Vertragschließende

Teil dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

die Aufnahme des Fluglinienverkehrs

bewilligt hat.

(2) Der diese Rechte gewährende Vertragschließende

Teil hat vorbehaltlich der Bestimmungen

der Absätze 3 und 4 dieses Artikels unverzüglich

die genannte Bewilligung zum Betrieb der

Viereinbarten Fluglinien zu erteilen, vorausgesetzt,

daß ein Tarif bezüglich der vereinbarten Fluglinie

gemäß den Bestimmungen des Artikels 11

dieses Abkommens festgesetzt worden ist.

(3) Das von einem Vertragschließenden Teil

namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann

dazu aufgefordert werden, dem anderen Vertragschließenden

Teil nachzuweisen, daß es befähigt

ist, die Bedingungen zu erfüllen, die in

den Gesetzen und Vorschriften festgelegt sind,

die dieser Vertragschließende Teil normaler- und

billigerweise im Einklang mit den Bestimmungen

der Konvention auf den Betrieb internationaler

Fluglinien anwendet.

(4) Jeder Vertragschließende Teil kann die Ausübung

der im Artikel 2 dieses Abkommens vorgesehenen

Rechte einem durch den anderen Vertragschließenden

Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

vorenthalten, wenn dieses

Fluglinienunternehmen über Anforderung nicht

den Nachweis zu erbringen vermag, daß ein

wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche

Kontrolle bei dem dieses Fluglinienunternehmen

namhaft machenden Vertragschließenden

Teil oder bei dessen Staatsangehörigen oder Körperschaften

liegen.

ARTIKEL 4

Widerruf, Einschränkung und Auflage von Bedingungen

(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

die Ausübung der im Artikel 2 dieses Abkommens

bestimmten Vorrechte durch das vom anderen

Vertragschließenden Teil namhaft gemachte

Fluglinienunternehmen auszusetzen oder für die

Ausübung jener Rechte durch dieses Fluglinienunternehmen

die von ihm als notwendig erachteten

Bedingungen aufzuerlegen, wenn das Fluglinienunternehmen

den Gesetzen oder Vorschriften

des diese Rechte gewährenden Vertragschließenden

Teiles nicht nachkommt oder es in anderer

Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in

diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen

durchzuführen; dies mit der Maßgabe, daß von

diesem Recht erst nach Beratung mit dem anderen

Vertragschließenden Teil Gebrauch gemacht

wird, sofern nicht eine sofortige Aussetzung oder

Auferlegung von Bedingungen für nötig befunden

wird, um weitere Verletzungen von Gesetzen

oder Vorschriften hintanzuhalten, oder dies

im Interesse der Flugsicherheit gelegen ist.

(2) Handelt ein Vertragschließender Teil im

Sinne dieses Artikels, so werden die Rechte beider

Vertragschließenden Teile hiedurch nicht beeinträchtigt.

ARTIKEL 5

Befreiung von Zöllen sowie anderen Gebühren

und Abgaben

(1) Die von dem durch einen Vertragschließenden

Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

auf internationalen Fluglinien eingesetzten

Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausstattung,

Ersatzteile, Treib- und Schmierstoff — sowie

Bordvorräte (einschließlich Nahrung, Getränke

und Tabak), die sich an Bord solcher Luftfahrzeuge

befinden, sind bei Ankunft im Hoheitsgebiet

des anderen Vertragschließenden Teiles

von allen Zollabgaben, Beschaugebühren sowie

sonstigen Gebühren oder Abgaben befreit, sofern

diese Ausstattung und Vorräte bis zum Zeitpunkt

ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges

verbleiben.

(2) Vorräte an Treibstoffen, Schmiermitteln,

Ersatzteilen, üblicher Ausstattung sowie Bordvorräte,

die durch oder für das durch den anderen

Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

in das Hoheitsgebiet eines

Vertragschließenden Teiles eingebracht oder an

Bord eines Luftfahrzeuges genommen werden und

ausschließlich für den Gebrauch im Betrieb internationaler

Fluglinien bestimmt sind, sind von

allen staatlichen Gebühren und Abgaben einschließlich

Zollabgaben und Beschaugebühren, wie

sie im Hoheitsgebiet dieses Vertragschließenden

Teiles eingehoben werden, befreit, auch sofern

diese Vorräte auf jenen Abschnitten des Fluges

gebraucht werden, der über das Hoheitsgebiet

des Vertragschließenden Teiles führt, wo sie an

Bord genommen wurden. Hinsichtlich dieser vorbezeichneten

Gegenstände kann gefordert werden,

daß sie unter Zollaufsicht oder -kontrolle gehalten

werden.

(3) Die übliche Bordausrüstung, Ersatzteile,

Bordvorräte sowie Treibstoff- und Schmiermittelvorräte,

die an Bord des Luftfahrzeuges eines

Vertragschließenden Teiles verbleiben, dürfen

im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles nur mit der Zustimmung der Zollbehörden

dieses Vertragschließenden Teiles entladen

werden. Diese können verlangen, daß die in Rede

stehenden Gegenstände bis zu ihrer Wiederausfuhr

oder anderweitigen, im Einklang mit Zollvorschriften

stehenden Verwendung ihrer Aufsicht

unterstellt werden.

ARTIKEL 6

Finanzielle Bestimmungen

Jeder Vertragschließende Teil verpflichtet sich,

dem anderen Vertragschließenden Teil die freie

Überweisung des in seinem Hoheitsgebiet von

dem durch den anderen Vertragschließenden Teil

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen aus

der Beförderung von Fluggästen, Fluggepäck,

Postsendungen und Fracht erzielten Überschusses

der Einnahmen über die Ausgaben zum offiziellen

Wechselkurs zu gewähren. Sofern das Zahlungssystem

zwischen den Vertragschließenden Teilen

einer besonderen Vereinbarung unterliegt, ist

diese anzuwenden.

ARTIKEL 7

Direkter Transitverkehr

Fluggäste auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet

eines Vertragschließenden Teiles werden

einer vereinfachten Form der Zoll- und einreisebehördlichen

Kontrolle unterworfen. Gepäck

und Fracht sind von Zollabgaben, Beschaugebühren

sowie anderen staatlichen Gebühren

und Abgaben befreit, sofern sie sich im direkten

Transit befinden.

ARTIKEL 8

Kapazitätsvorschriften

(1) Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

jedes Vertragschließenden Teiles ist in gerechter

und gleicher Weise Gelegenheit zu geben,

Fluglinien auf jeder nach Absatz 1 Artikel 2

dieses Abkommens zwischen ihren jeweiligen

Hoheitsgebieten festgelegten Flugstrecke zu betreiben.

(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien

auf den nach Absatz 1 Artikel 2 dieses Abkommens

festgelegten Flugstrecken hat das namhaft

gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden

Teiles die Interessen des namhaft

gemachten Fluglinienunternehmens des anderen

Vertragschließenden Teiles zu berücksichtigen, um

die Fluglinien, die das letztere Fluglinienunternehmen

auf den Flugstrecken oder Abschnitten

davon betreibt, nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.

(3) Die von einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

angebotenen vereinbarten

Fluglinien haben ihren Hauptzweck in der Bereitstellung

von Beförderungskapazität zu einem angemessenen

Auslastungsgrad, die dem laufenden

und normalerweise vorhersehbaren Bedarf nach

Beförderung von Fluggästen, Post und Fracht aus

oder nach dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden

Teiles, der dieses Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat, entspricht.

Das Recht des von jedem Vertragschließenden

Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens,

an dem festgelegten Punkt im Hoheitsgebiet des

anderen Vertragschließenden Teiles internationalen

Luftverkehr nach oder aus Drittländern

aufzunehmen oder abzusetzen, hat im Einklang

mit den Grundsätzen zu erfolgen, daß dieser

Luftverkehr ergänzender Art ist und die Kapazität

sich zu richten hat nach

a) der Verkehrsnachfrage zwischen dem Hoheitsgebiet

des Vertragschließenden Teiles,

der das Fluglinienunternehmen namhaft

gemacht hat, und den Punkten auf den

festgelegten Flugstrecken;

b) dem Verkehrsbedarf der Gebiete, die das

Fluglinienunternehmen durchquert nach

Berücksichtigung anderer Verkehrslinien,

die von den Fluglinienunternehmen der

Staaten eingerichtet sind, die dieses Gebiet

umfassen, und

c) den Erfordernissen des Flugliniendurchgangsverkehrs.

(4) Um eine gerechte und gleiche Behandlung

der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

zu erzielen, haben die Fluglinienunternehmen

die Frequenz ihrer Fluglinien, die Typen der einzusetzenden

Luftfahrzeuge sowie die Flugpläne,

einschließlich der Betriebstage und der voraussichtlichen

Ankunfts- und Abflugzeiten zeitgerecht

zu vereinbaren.

(5) Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

auf die vorerwähnten Flugpläne

nicht einigen, so haben die Luftfahrtbehörden

der Vertragschließenden Teile sich um

eine Regelung dieser Fragen zu bemühen.

ARTIKEL 9

Genehmigung von Flugplänen

(1) Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

haben die gemäß Artikel 8 dieses Abkommens

vereinbarten Flugpläne den Luftfahrtbehörden

der Vertragschließenden Teile spätestens

dreißig Tage vor der Aufnahme des Fluglinienverkehrs

auf den gemäß Absatz 1 Artikel 2 dieses

Abkommens festgelegten Flugstrecken bekanntzugeben.

Dies gilt ebenso für spätere Änderungen

sowie vor jedem Sommer- und Winterflugplan.

(2) Die Luftfahrtbehörden, die solche Flugpläne

erhalten, haben in der Regel die Flugpläne zu

genehmigen oder Änderungen dazu vorzuschlagen.

Auf jeden Fall werden die namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen ihren Fluglinienverkehr

nicht aufnehmen, bevor die Flugpläne von

den betreffenden Luftfahrtbehörden genehmigt

sind. Diese Regelung gilt auch für spätere Änderungen.

(3) Die für eine Periode gemäß den Bestimmungen

des Artikels 8 sowie dieses Artikels

erstellten Flugpläne bleiben solange für die entsprechenden

Flugplanperioden in Kraft, bis neue

Flugpläne erstellt sind.

ARTIKEL 10

Information und Statistik

Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden

Teiles haben den Luftfahrtbehörden des

anderen Vertragschließenden Teiles auf deren

Ersuchen alle periodischen oder sonstigen statistischen

Unterlagen zu übermitteln, die zum

Zwecke der Überprüfung der von dem namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen des ersten Ver-

tragschließenden Teiles auf den nach Absatz 1

Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken

bereitgestellten Kapazität billigerweise

verlangt werden können. Solche Angaben haben

alle Informationen zu umfassen, die zur Feststellung

des Verkehrsaufkommens erforderlich

sind.

ARTIKEL 11

Beförderungstarife

(1) Die Tarife auf einer vereinbarten Fluglinie

sind in angemessener Höhe festzusetzen, wobei

auf alle erheblichen Faktoren einschließlich der

Betriebskosten, eines angemessenen Gewinns, der

Verkehrsmerkmale der verschiedenen Flugstrecken

(wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit)

sowie der Tarife anderer Fluglinienunternehmen

auf irgendeinem Abschnitt der festgelegten Flugstrecke

gebührend Bedacht zu nehmen ist. Die

Tarife sind gemäß den folgenden Bestimmungen

dieses Artikels festzusetzen.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten

Tarife sind, wenn möglich, hinsichtlich jeder der

festgelegten Flugstrecken von den betroffenen

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu

vereinbaren, nötigenfalls in Fühlungnahme mit

anderen Fluglinienunternehmen, die die ganze

oder nur einen Teil dieser Flugstrecke betreiben;

eine solche Vereinbarung ist, wenn möglich,

durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen

Luftverkehrsverbandes zu treffen. Die

so vereinbarten Tarife unterliegen der Genehmigung

der Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden

Teile und sind diesen Behörden mindestens

90 Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt

der Einführung dieser Tarife vorzulegen; in besonderen

Fällen kann diese Frist vorbehaltlich

der Zustimmung der genannten Behörden verkürzt

werden.

(3) Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

sich auf einen dieser Tarife nicht

einigen oder kommt aus einem anderen Grund

eine Tarifvereinbarung gemäß den Bestimmungen

des Absatzes 2 dieses Artikels nicht zustande, so

werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile bemühen, den Tarif im gegenseitigen

Einvernehmen festzulegen.

(4) Können sich die Luftfahrtbehörden über die

Genehmigung eines ihnen gemäß Absatz 2 dieses

Artikels vorgelegten Tarifes oder über die Festsetzung

eines Tarifes gemäß Absatz 3 nicht einigen,

so wird die Angelegenheit den Vertragschließenden

Teilen zur Beilegung gemäß den Bestimmungen

des Artikels 14 dieses Abkommens übertragen.

(5) Bis zur Festsetzung der Tarife gemäß den

Bestimmungen dieses Artikels bleiben die bereits

gültigen Tarife in Kraft. Dennoch darf ein Tarif

kraft dieses Absatzes nur bis höchstens 12 Monate

nach dem Zeitpunkt, an dem er sonst außer

Kraft getreten wäre, in Geltung bleiben.

ARTIKEL 12

Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten

und Verkaufsförderung

(1) Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften

des anderen Vertragschließenden Teiles ist dem

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jedes

Vertragschließenden Teiles in gleichem Maße

Gelegenheit zu geben, das für den Betrieb der

vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken

notwendige technische und kaufmännische

Personal zu beschäftigen sowie im Hoheitsgebiet

des anderen Vertragschließenden Teiles

Büros einzurichten und zu führen.

(2) Ferner ist dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

jedes Vertragschließenden

Teiles in gleichem Maße Gelegenheit zu geben,

im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles alle Arten von Beförderungsdokumenten

auszustellen sowie Werbung und Verkaufsförderung

zu betreiben.

ARTIKEL 13

Beratungen und Abänderungen

(1) Ein Meinungsaustausch wird erforderlichenfalls

zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile stattfinden, um eine enge

Zusammenarbeit und Übereinstimmung in allen

auf die Anwendung dieses Abkommens bezüglichen

Angelegenheiten herzustellen.

(2) Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit

um Beratungen mit dem anderen Vertragschließenden

Teil zum Zwecke der Abänderung dieses

Abkommens oder des Flugstreckenplanes ersuchen.

Diese Beratungen haben innerhalb eines

Zeitraumes von 60 Tagen nach dem Zeitpunkt

des Einganges eines solchen Ersuchens zu erfolgen.

Alle aufgrund solcher Beratungen abgesprochenen

Abänderungen zu diesem Abkommen

werden von jedem Vertragschließenden Teil im

Einklang mit seinem verfassungsmäßigen Verfahren

genehmigt und treten zum Zeitpunkt des

Austausches diplomatischer Noten in Kraft, die

diese Genehmigung anzeigen.

(3) Bezieht sich die Abänderung nur auf den

Flugstreckenplan, dann erfolgen die Beratungen

zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden

Teile. Treffen diese Behörden Absprachen

über einen neuen oder geänderten Flugstreckenplan,

so treten die abgesprochenen Abänderungen

in Kraft, sobald sie durch diplomatischen

Notenwechsel bestätigt sind.

ARTIKEL 14

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

(1) Wenn sich eine Meinungsverschiedenheit

zwischen den Vertragschließenden Teilen über die

Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens

ergibt, werden sich die Vertragschließenden Parteien

zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungsweg

untereinander beizulegen.

(2) Wenn die Vertragschließenden Teile innerhalb

von 60 Tagen auf dem Verhandlungswege keine

Einigung erreichen, so haben sie die Meinungsverschiedenheit

einer Person oder einem Gremium,

oder auf Antrag eines der Vertragschließenden

Teile einem Schiedsgericht zur Entscheidung

vorzulegen. Das Schiedsgericht setzt sich wie

folgt zusammen

a) Jeder Vertragschließende Teil hat einen

Schiedsrichter zu bestellen; wenn es ein

Vertragschließender Teil verabsäumt, seinen

Schiedsrichter innerhalb von 60 Tagen zu

bestellen, wird dieser Schiedsrichter vom

Präsidenten des Rates der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation auf Ersuchen des

anderen Vertragschließenden Teiles bestellt.

b) Der dritte Schiedsrichter, der Staatsangehöriger

eines Drittstaates sein muß und

dem Schiedsgericht vorsitzt, ist zu ernennen

entweder

1. einvernehmlich von den Vertragschließenden

Teilen; oder

2. falls sich die Vertragschließenden Teile

innerhalb von 60 Tagen nicht einigen,

durch Bestellung seitens des Präsidenten

des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

auf Ersuchen eines der

beiden Vertragschließenden Teile.

(3) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen

mit Stimmenmehrheit. Diese Entscheidungen

sind für beide Vertragschließenden Teile bindend.

Jeder Vertragschließende Teil trägt die

Kosten seines eigenen Mitglieds wie auch seiner

Vertretung im Schiedsgerichtsverfahren; die

Kosten für den Vorsitzenden und alle anderen

Kosten werden von den Vertragschließenden

Teilen zu gleichen Teilen getragen. In jeder anderen

Hinsicht hat das Schiedsgericht seine Verfahrensordnung

selbst festzulegen.

ARTIKEL 15

Übereinstimmung mit multilateralen Übereinkommen

In dem Fall, daß ein von den Vertragschließenden

Teilen angenommenes allgemeines multilaterales

Luftverkehrsübereinkommen in Kraft

tritt, gehen die Bestimmungen eines solchen

Übereinkommens vor. Alle Beratungen hinsichtlich

des Umfanges, in dem das vorliegende Abkommen

durch die Bestimmungen des multilateralen

Übereinkommens beendet, ersetzt, abgeändert

oder ergänzt wird, haben gemäß Absatz 2

des Artikels 13 dieses Abkommens zu erfolgen.

ARTIKEL 16

Beendigung

Jeder Vertragschließende Teil kann dem anderen

jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege

seine Entscheidung bekanntgeben, dieses Abkommen

aufzukündigen. Eine Abschrift der Kündigung

hat gleichzeitig an die Internationale

Zivilluftfahrtorganisation zu ergehen. Wird diese

Kündigung ausgesprochen, so läuft dieses Abkommen

zwölf Monate nach dem Zeitpunkt des Einganges

der Kündigungsmitteilung beim anderen

Vertragschließenden Teil ab, es sei denn, die betreffende

Kündigung wird von den Vertragschließenden

Teilen vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich

zurückgezogen. Verabsäumt es der

andere Vertragschließende Teil, den Empfang zu

bestätigen, dann gilt die Kündigung als vierzehn

Tage nach dem Zeitpunkt des Einganges ihrer

Abschrift bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

erhalten.

ARTIKEL 17

Registrierung

Dieses Abkommen, der Flugstreckenplan sowie

jede Abänderung dazu sind bei der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation zu registrieren.

ARTIKEL 18

Überschriften

Überschriften sind in diesem Abkommen oberhalb

jedes Artikels zu Bezugnahme- und praktischen

Zwecken eingefügt und bestimmen, beschränken

oder beschreiben in keiner Weise den

Inhalt oder die Absichten dieses Abkommens.

ARTIKEL 19

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt sechzig (60) Tage nach

dem Austausch diplomatischer Noten in Kraft, in

welchen festgestellt wird, daß die nach den innerstaatlichen

Gesetzen jedes Vertragschließenden

Teiles erforderlichen Formalitäten erfüllt worden

sind.

Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten,

von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigt,

dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in zweifacher Urschrift in Kuwait

am 4. Dezember des Jahres eintausendneunhundertneunundsiebzig

in englischer Sprache.

Für die Österreichische Bundesregierung

Franz Bogen

Leiter der Verkehrsabteilung, Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

Für die Regierung des Staates Kuwait

Yacoub Y. Al Saguer

Stellvertretender Generaldirektor für das Zivilluftfahrtswesen

ANHANG

Flugstreckenplan

A. Flugstrecken, die in beiden Richtungen von

dem durch die Österreichische Bundesregierung

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betrieben

werden.

B. Flugstrecken, die in beiden Richtungen von

dem durch die Regierung des Staates Kuwait

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betrieben

werden.

C. Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus

können von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

jedes Vertragschließenden

Teiles ohne Ausübung von Verkehrsrechten der

fünften Luftfreiheit angeflogen werden.

Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 19 am 11. Mai 1980 in Kraft.

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