161. Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Staates Kuwait samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung des Staates Kuwait, im folgenden in
diesem Abkommen als die Vertragschließenden
Teile bezeichnet,
vom Wunsche geleitet, die Entwicklung des
Luftverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und
darüber hinaus zu fördern,
im Einverständnis, auf diesen Verkehr die
Grundsätze und Bestimmungen des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt und der
Vereinbarung über den Durchflug im internationalen
Fluglinienverkehr, die am 7. Dezember
1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt
worden sind, anzuwenden,
sind wie folgt übereingekommen
ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne des vorliegenden Abkommens bedeutet,
soweit sich aus dem Wortlaut und dem
Zusammenhang nicht etwas anderes ergibt,
a) „die Konvention" das Abkommen über die
Internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember
1944 in Chicago zur Unterzeichnung
aufgelegt wurde und schließt jeden
gemäß Artikel 90 der Konvention beschlossenen
Anhang sowie jede Änderung der
Anhänge oder der Konvention gemäß deren
Artikel 90 und 94 ein, die von beiden
Vertragschließenden Teilen angenommen
worden sind;
b) „Luftfahrtbehörden" im Falle der Österreichischen
Bundesregierung das Bundesministerium
für Verkehr, im Falle der Regierung
des Staates Kuwait das Generaldirektorium
für Zivilluftfahrt, und/oder in bei-
den Fällen jede andere Behörde, die zur
Ausübung der derzeit von den genannten
Behörden wahrgenommenen Funktionen
gesetzlich ermächtigt ist;
c) „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen"
ein Fluglinienunternehmen, das ein
Vertragschließender Teil dem anderen Vertragschließenden
Teil gemäß Artikel 3 dieses
Abkommens als ein Fluglinienunternehmen
schriftlich namhaft gemacht hat, welches
die vereinbarten Fluglinien auf den nach
Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens festgelegten
Flugstrecken betreibt;
d) „Hoheitsgebiet" in bezug auf einen Staat
die Landgebiete und die daran angrenzenden
Hoheitsgewässer unter der Souveränität
des betreffenden Staates;
e) „Fluglinie" jede planmäßige Luftverkehrsverbindung
mit Luftfahrzeugen zum
Zwecke der öffentlichen Beförderung von
Fluggästen, Post oder Fracht;
f) „Internationale Fluglinie" eine Fluglinie, die
den Luftraum über dem Hoheitsgebiet von
mehr als einem Staat durchquert;
g) „Fluglinienunternehmen" jedes Luftbeförderungsunternehmen,
das eine internationale
Fluglinie anbietet oder betreibt;
h) „nichtgewerbliche Landung" eine Landung
zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen
oder Absetzen von Fluggästen, Fracht
oder Post;
i) „Kapazität"
1. in bezug auf ein Luftfahrzeug die auf
einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt
zur Verfügung stehende
Nutzlast dieses Luftfahrzeuges.
2. in bezug auf eine festgelegte Fluglinie das
Beförderungsangebot des auf einer solchen
Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges
multipliziert mit der von diesem
Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen
Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder
einem Flugstreckenabschnitt betriebenen
Frequenz;
j) der Ausdruck „Tarif" die für die Beförderung
von Fluggästen, Fluggepäck und
Fracht bezahlten Preise sowie die Bedingungen,
unter denen diese Preise gelten,
einschließlich der Preise und Bedingungen
für Agentur und sonstige Hilfsdienste, jedoch
ausschließlich der Entgelte oder der
Bedingungen für die Beförderung von Post;
k) bedeutet „Flugstreckenplan" den diesem
Abkommen beiliegenden oder nach den Bestimmungen
von Artikel 3 Absatz 13 dieses
Abkommens abgeänderten Flugstreckenplan.
Der Flugstreckenplan bildet einen Be-
standteil dieses Abkommens; jede Bezugnahme
auf das Abkommen schließt, sofern
nichts anderes vorgesehen ist, den Flugstreckenplan
mit ein.
ARTIKEL 2
Verkehrsrechte
(1) Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem
anderen Vertragschließenden Teil die in diesem
Abkommen festgelegten Rechte, um es dem von
diesem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
zu ermöglichen, internationale Fluglinien
auf den in dem entsprechenden Abschnitt des
Flugstreckenplanes zu diesem Abkommen festgelegten
Flugstrecken zu errichten und zu betreiben
(im folgenden als „vereinbarte Fluglinien"
und „festgelegte Flugstrecken" bezeichnet).
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens
genießt das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
jedes Vertragschließenden
Teiles beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie
auf einer festgelegten Flugstrecke folgende
Rechte
a) ohne Landung das Hoheitsgebiet des anderen
Vertragschließenden Teiles zu überfliegen;
b) nichtgewerbliche Landungen im genannten
Hoheitsgebiet durchzuführen, und
c) Landungen im genannten Hoheitsgebiet an
dem für diese Flugstrecke im Flugstreckenplan
festgelegten Punkt oder Punkten zum
Zwecke des Absetzens und Aufnehmens von
Fluggästen, Post und Fracht im internationalen
Verkehr durchzuführen.
ARTIKEL 3
Namhaftmachung und Bewilligung
(1) Die vereinbarten Fluglinien auf den gemäß
Absatz 1 Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten
Flugstrecken können jederzeit aufgenommen
werden, sofern
a) der Vertragschließende Teil, dem die in
Absatz 2 Artikel 2 festgelegten Rechte gewährt
worden sind, ein Fluglinienunternehmen
schriftlich namhaft gemacht hat, und
b) der diese Rechte gewährende Vertragschließende
Teil dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
die Aufnahme des Fluglinienverkehrs
bewilligt hat.
(2) Der diese Rechte gewährende Vertragschließende
Teil hat vorbehaltlich der Bestimmungen
der Absätze 3 und 4 dieses Artikels unverzüglich
die genannte Bewilligung zum Betrieb der
Viereinbarten Fluglinien zu erteilen, vorausgesetzt,
daß ein Tarif bezüglich der vereinbarten Fluglinie
gemäß den Bestimmungen des Artikels 11
dieses Abkommens festgesetzt worden ist.
(3) Das von einem Vertragschließenden Teil
namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann
dazu aufgefordert werden, dem anderen Vertragschließenden
Teil nachzuweisen, daß es befähigt
ist, die Bedingungen zu erfüllen, die in
den Gesetzen und Vorschriften festgelegt sind,
die dieser Vertragschließende Teil normaler- und
billigerweise im Einklang mit den Bestimmungen
der Konvention auf den Betrieb internationaler
Fluglinien anwendet.
(4) Jeder Vertragschließende Teil kann die Ausübung
der im Artikel 2 dieses Abkommens vorgesehenen
Rechte einem durch den anderen Vertragschließenden
Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
vorenthalten, wenn dieses
Fluglinienunternehmen über Anforderung nicht
den Nachweis zu erbringen vermag, daß ein
wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche
Kontrolle bei dem dieses Fluglinienunternehmen
namhaft machenden Vertragschließenden
Teil oder bei dessen Staatsangehörigen oder Körperschaften
liegen.
ARTIKEL 4
Widerruf, Einschränkung und Auflage von Bedingungen
(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
die Ausübung der im Artikel 2 dieses Abkommens
bestimmten Vorrechte durch das vom anderen
Vertragschließenden Teil namhaft gemachte
Fluglinienunternehmen auszusetzen oder für die
Ausübung jener Rechte durch dieses Fluglinienunternehmen
die von ihm als notwendig erachteten
Bedingungen aufzuerlegen, wenn das Fluglinienunternehmen
den Gesetzen oder Vorschriften
des diese Rechte gewährenden Vertragschließenden
Teiles nicht nachkommt oder es in anderer
Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in
diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen
durchzuführen; dies mit der Maßgabe, daß von
diesem Recht erst nach Beratung mit dem anderen
Vertragschließenden Teil Gebrauch gemacht
wird, sofern nicht eine sofortige Aussetzung oder
Auferlegung von Bedingungen für nötig befunden
wird, um weitere Verletzungen von Gesetzen
oder Vorschriften hintanzuhalten, oder dies
im Interesse der Flugsicherheit gelegen ist.
(2) Handelt ein Vertragschließender Teil im
Sinne dieses Artikels, so werden die Rechte beider
Vertragschließenden Teile hiedurch nicht beeinträchtigt.
ARTIKEL 5
Befreiung von Zöllen sowie anderen Gebühren
und Abgaben
(1) Die von dem durch einen Vertragschließenden
Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
auf internationalen Fluglinien eingesetzten
Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausstattung,
Ersatzteile, Treib- und Schmierstoff — sowie
Bordvorräte (einschließlich Nahrung, Getränke
und Tabak), die sich an Bord solcher Luftfahrzeuge
befinden, sind bei Ankunft im Hoheitsgebiet
des anderen Vertragschließenden Teiles
von allen Zollabgaben, Beschaugebühren sowie
sonstigen Gebühren oder Abgaben befreit, sofern
diese Ausstattung und Vorräte bis zum Zeitpunkt
ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges
verbleiben.
(2) Vorräte an Treibstoffen, Schmiermitteln,
Ersatzteilen, üblicher Ausstattung sowie Bordvorräte,
die durch oder für das durch den anderen
Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
in das Hoheitsgebiet eines
Vertragschließenden Teiles eingebracht oder an
Bord eines Luftfahrzeuges genommen werden und
ausschließlich für den Gebrauch im Betrieb internationaler
Fluglinien bestimmt sind, sind von
allen staatlichen Gebühren und Abgaben einschließlich
Zollabgaben und Beschaugebühren, wie
sie im Hoheitsgebiet dieses Vertragschließenden
Teiles eingehoben werden, befreit, auch sofern
diese Vorräte auf jenen Abschnitten des Fluges
gebraucht werden, der über das Hoheitsgebiet
des Vertragschließenden Teiles führt, wo sie an
Bord genommen wurden. Hinsichtlich dieser vorbezeichneten
Gegenstände kann gefordert werden,
daß sie unter Zollaufsicht oder -kontrolle gehalten
werden.
(3) Die übliche Bordausrüstung, Ersatzteile,
Bordvorräte sowie Treibstoff- und Schmiermittelvorräte,
die an Bord des Luftfahrzeuges eines
Vertragschließenden Teiles verbleiben, dürfen
im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles nur mit der Zustimmung der Zollbehörden
dieses Vertragschließenden Teiles entladen
werden. Diese können verlangen, daß die in Rede
stehenden Gegenstände bis zu ihrer Wiederausfuhr
oder anderweitigen, im Einklang mit Zollvorschriften
stehenden Verwendung ihrer Aufsicht
unterstellt werden.
ARTIKEL 6
Finanzielle Bestimmungen
Jeder Vertragschließende Teil verpflichtet sich,
dem anderen Vertragschließenden Teil die freie
Überweisung des in seinem Hoheitsgebiet von
dem durch den anderen Vertragschließenden Teil
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen aus
der Beförderung von Fluggästen, Fluggepäck,
Postsendungen und Fracht erzielten Überschusses
der Einnahmen über die Ausgaben zum offiziellen
Wechselkurs zu gewähren. Sofern das Zahlungssystem
zwischen den Vertragschließenden Teilen
einer besonderen Vereinbarung unterliegt, ist
diese anzuwenden.
ARTIKEL 7
Direkter Transitverkehr
Fluggäste auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet
eines Vertragschließenden Teiles werden
einer vereinfachten Form der Zoll- und einreisebehördlichen
Kontrolle unterworfen. Gepäck
und Fracht sind von Zollabgaben, Beschaugebühren
sowie anderen staatlichen Gebühren
und Abgaben befreit, sofern sie sich im direkten
Transit befinden.
ARTIKEL 8
Kapazitätsvorschriften
(1) Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
jedes Vertragschließenden Teiles ist in gerechter
und gleicher Weise Gelegenheit zu geben,
Fluglinien auf jeder nach Absatz 1 Artikel 2
dieses Abkommens zwischen ihren jeweiligen
Hoheitsgebieten festgelegten Flugstrecke zu betreiben.
(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien
auf den nach Absatz 1 Artikel 2 dieses Abkommens
festgelegten Flugstrecken hat das namhaft
gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden
Teiles die Interessen des namhaft
gemachten Fluglinienunternehmens des anderen
Vertragschließenden Teiles zu berücksichtigen, um
die Fluglinien, die das letztere Fluglinienunternehmen
auf den Flugstrecken oder Abschnitten
davon betreibt, nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
(3) Die von einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
angebotenen vereinbarten
Fluglinien haben ihren Hauptzweck in der Bereitstellung
von Beförderungskapazität zu einem angemessenen
Auslastungsgrad, die dem laufenden
und normalerweise vorhersehbaren Bedarf nach
Beförderung von Fluggästen, Post und Fracht aus
oder nach dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden
Teiles, der dieses Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat, entspricht.
Das Recht des von jedem Vertragschließenden
Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens,
an dem festgelegten Punkt im Hoheitsgebiet des
anderen Vertragschließenden Teiles internationalen
Luftverkehr nach oder aus Drittländern
aufzunehmen oder abzusetzen, hat im Einklang
mit den Grundsätzen zu erfolgen, daß dieser
Luftverkehr ergänzender Art ist und die Kapazität
sich zu richten hat nach
a) der Verkehrsnachfrage zwischen dem Hoheitsgebiet
des Vertragschließenden Teiles,
der das Fluglinienunternehmen namhaft
gemacht hat, und den Punkten auf den
festgelegten Flugstrecken;
b) dem Verkehrsbedarf der Gebiete, die das
Fluglinienunternehmen durchquert nach
Berücksichtigung anderer Verkehrslinien,
die von den Fluglinienunternehmen der
Staaten eingerichtet sind, die dieses Gebiet
umfassen, und
c) den Erfordernissen des Flugliniendurchgangsverkehrs.
(4) Um eine gerechte und gleiche Behandlung
der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
zu erzielen, haben die Fluglinienunternehmen
die Frequenz ihrer Fluglinien, die Typen der einzusetzenden
Luftfahrzeuge sowie die Flugpläne,
einschließlich der Betriebstage und der voraussichtlichen
Ankunfts- und Abflugzeiten zeitgerecht
zu vereinbaren.
(5) Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
auf die vorerwähnten Flugpläne
nicht einigen, so haben die Luftfahrtbehörden
der Vertragschließenden Teile sich um
eine Regelung dieser Fragen zu bemühen.
ARTIKEL 9
Genehmigung von Flugplänen
(1) Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
haben die gemäß Artikel 8 dieses Abkommens
vereinbarten Flugpläne den Luftfahrtbehörden
der Vertragschließenden Teile spätestens
dreißig Tage vor der Aufnahme des Fluglinienverkehrs
auf den gemäß Absatz 1 Artikel 2 dieses
Abkommens festgelegten Flugstrecken bekanntzugeben.
Dies gilt ebenso für spätere Änderungen
sowie vor jedem Sommer- und Winterflugplan.
(2) Die Luftfahrtbehörden, die solche Flugpläne
erhalten, haben in der Regel die Flugpläne zu
genehmigen oder Änderungen dazu vorzuschlagen.
Auf jeden Fall werden die namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen ihren Fluglinienverkehr
nicht aufnehmen, bevor die Flugpläne von
den betreffenden Luftfahrtbehörden genehmigt
sind. Diese Regelung gilt auch für spätere Änderungen.
(3) Die für eine Periode gemäß den Bestimmungen
des Artikels 8 sowie dieses Artikels
erstellten Flugpläne bleiben solange für die entsprechenden
Flugplanperioden in Kraft, bis neue
Flugpläne erstellt sind.
ARTIKEL 10
Information und Statistik
Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden
Teiles haben den Luftfahrtbehörden des
anderen Vertragschließenden Teiles auf deren
Ersuchen alle periodischen oder sonstigen statistischen
Unterlagen zu übermitteln, die zum
Zwecke der Überprüfung der von dem namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen des ersten Ver-
tragschließenden Teiles auf den nach Absatz 1
Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken
bereitgestellten Kapazität billigerweise
verlangt werden können. Solche Angaben haben
alle Informationen zu umfassen, die zur Feststellung
des Verkehrsaufkommens erforderlich
sind.
ARTIKEL 11
Beförderungstarife
(1) Die Tarife auf einer vereinbarten Fluglinie
sind in angemessener Höhe festzusetzen, wobei
auf alle erheblichen Faktoren einschließlich der
Betriebskosten, eines angemessenen Gewinns, der
Verkehrsmerkmale der verschiedenen Flugstrecken
(wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit)
sowie der Tarife anderer Fluglinienunternehmen
auf irgendeinem Abschnitt der festgelegten Flugstrecke
gebührend Bedacht zu nehmen ist. Die
Tarife sind gemäß den folgenden Bestimmungen
dieses Artikels festzusetzen.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten
Tarife sind, wenn möglich, hinsichtlich jeder der
festgelegten Flugstrecken von den betroffenen
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu
vereinbaren, nötigenfalls in Fühlungnahme mit
anderen Fluglinienunternehmen, die die ganze
oder nur einen Teil dieser Flugstrecke betreiben;
eine solche Vereinbarung ist, wenn möglich,
durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen
Luftverkehrsverbandes zu treffen. Die
so vereinbarten Tarife unterliegen der Genehmigung
der Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden
Teile und sind diesen Behörden mindestens
90 Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt
der Einführung dieser Tarife vorzulegen; in besonderen
Fällen kann diese Frist vorbehaltlich
der Zustimmung der genannten Behörden verkürzt
werden.
(3) Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
sich auf einen dieser Tarife nicht
einigen oder kommt aus einem anderen Grund
eine Tarifvereinbarung gemäß den Bestimmungen
des Absatzes 2 dieses Artikels nicht zustande, so
werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile bemühen, den Tarif im gegenseitigen
Einvernehmen festzulegen.
(4) Können sich die Luftfahrtbehörden über die
Genehmigung eines ihnen gemäß Absatz 2 dieses
Artikels vorgelegten Tarifes oder über die Festsetzung
eines Tarifes gemäß Absatz 3 nicht einigen,
so wird die Angelegenheit den Vertragschließenden
Teilen zur Beilegung gemäß den Bestimmungen
des Artikels 14 dieses Abkommens übertragen.
(5) Bis zur Festsetzung der Tarife gemäß den
Bestimmungen dieses Artikels bleiben die bereits
gültigen Tarife in Kraft. Dennoch darf ein Tarif
kraft dieses Absatzes nur bis höchstens 12 Monate
nach dem Zeitpunkt, an dem er sonst außer
Kraft getreten wäre, in Geltung bleiben.
ARTIKEL 12
Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten
und Verkaufsförderung
(1) Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften
des anderen Vertragschließenden Teiles ist dem
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jedes
Vertragschließenden Teiles in gleichem Maße
Gelegenheit zu geben, das für den Betrieb der
vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken
notwendige technische und kaufmännische
Personal zu beschäftigen sowie im Hoheitsgebiet
des anderen Vertragschließenden Teiles
Büros einzurichten und zu führen.
(2) Ferner ist dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
jedes Vertragschließenden
Teiles in gleichem Maße Gelegenheit zu geben,
im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles alle Arten von Beförderungsdokumenten
auszustellen sowie Werbung und Verkaufsförderung
zu betreiben.
ARTIKEL 13
Beratungen und Abänderungen
(1) Ein Meinungsaustausch wird erforderlichenfalls
zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile stattfinden, um eine enge
Zusammenarbeit und Übereinstimmung in allen
auf die Anwendung dieses Abkommens bezüglichen
Angelegenheiten herzustellen.
(2) Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit
um Beratungen mit dem anderen Vertragschließenden
Teil zum Zwecke der Abänderung dieses
Abkommens oder des Flugstreckenplanes ersuchen.
Diese Beratungen haben innerhalb eines
Zeitraumes von 60 Tagen nach dem Zeitpunkt
des Einganges eines solchen Ersuchens zu erfolgen.
Alle aufgrund solcher Beratungen abgesprochenen
Abänderungen zu diesem Abkommen
werden von jedem Vertragschließenden Teil im
Einklang mit seinem verfassungsmäßigen Verfahren
genehmigt und treten zum Zeitpunkt des
Austausches diplomatischer Noten in Kraft, die
diese Genehmigung anzeigen.
(3) Bezieht sich die Abänderung nur auf den
Flugstreckenplan, dann erfolgen die Beratungen
zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden
Teile. Treffen diese Behörden Absprachen
über einen neuen oder geänderten Flugstreckenplan,
so treten die abgesprochenen Abänderungen
in Kraft, sobald sie durch diplomatischen
Notenwechsel bestätigt sind.
ARTIKEL 14
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
(1) Wenn sich eine Meinungsverschiedenheit
zwischen den Vertragschließenden Teilen über die
Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens
ergibt, werden sich die Vertragschließenden Parteien
zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungsweg
untereinander beizulegen.
(2) Wenn die Vertragschließenden Teile innerhalb
von 60 Tagen auf dem Verhandlungswege keine
Einigung erreichen, so haben sie die Meinungsverschiedenheit
einer Person oder einem Gremium,
oder auf Antrag eines der Vertragschließenden
Teile einem Schiedsgericht zur Entscheidung
vorzulegen. Das Schiedsgericht setzt sich wie
folgt zusammen
a) Jeder Vertragschließende Teil hat einen
Schiedsrichter zu bestellen; wenn es ein
Vertragschließender Teil verabsäumt, seinen
Schiedsrichter innerhalb von 60 Tagen zu
bestellen, wird dieser Schiedsrichter vom
Präsidenten des Rates der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation auf Ersuchen des
anderen Vertragschließenden Teiles bestellt.
b) Der dritte Schiedsrichter, der Staatsangehöriger
eines Drittstaates sein muß und
dem Schiedsgericht vorsitzt, ist zu ernennen
entweder
1. einvernehmlich von den Vertragschließenden
Teilen; oder
2. falls sich die Vertragschließenden Teile
innerhalb von 60 Tagen nicht einigen,
durch Bestellung seitens des Präsidenten
des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
auf Ersuchen eines der
beiden Vertragschließenden Teile.
(3) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen
mit Stimmenmehrheit. Diese Entscheidungen
sind für beide Vertragschließenden Teile bindend.
Jeder Vertragschließende Teil trägt die
Kosten seines eigenen Mitglieds wie auch seiner
Vertretung im Schiedsgerichtsverfahren; die
Kosten für den Vorsitzenden und alle anderen
Kosten werden von den Vertragschließenden
Teilen zu gleichen Teilen getragen. In jeder anderen
Hinsicht hat das Schiedsgericht seine Verfahrensordnung
selbst festzulegen.
ARTIKEL 15
Übereinstimmung mit multilateralen Übereinkommen
In dem Fall, daß ein von den Vertragschließenden
Teilen angenommenes allgemeines multilaterales
Luftverkehrsübereinkommen in Kraft
tritt, gehen die Bestimmungen eines solchen
Übereinkommens vor. Alle Beratungen hinsichtlich
des Umfanges, in dem das vorliegende Abkommen
durch die Bestimmungen des multilateralen
Übereinkommens beendet, ersetzt, abgeändert
oder ergänzt wird, haben gemäß Absatz 2
des Artikels 13 dieses Abkommens zu erfolgen.
ARTIKEL 16
Beendigung
Jeder Vertragschließende Teil kann dem anderen
jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege
seine Entscheidung bekanntgeben, dieses Abkommen
aufzukündigen. Eine Abschrift der Kündigung
hat gleichzeitig an die Internationale
Zivilluftfahrtorganisation zu ergehen. Wird diese
Kündigung ausgesprochen, so läuft dieses Abkommen
zwölf Monate nach dem Zeitpunkt des Einganges
der Kündigungsmitteilung beim anderen
Vertragschließenden Teil ab, es sei denn, die betreffende
Kündigung wird von den Vertragschließenden
Teilen vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich
zurückgezogen. Verabsäumt es der
andere Vertragschließende Teil, den Empfang zu
bestätigen, dann gilt die Kündigung als vierzehn
Tage nach dem Zeitpunkt des Einganges ihrer
Abschrift bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
erhalten.
ARTIKEL 17
Registrierung
Dieses Abkommen, der Flugstreckenplan sowie
jede Abänderung dazu sind bei der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation zu registrieren.
ARTIKEL 18
Überschriften
Überschriften sind in diesem Abkommen oberhalb
jedes Artikels zu Bezugnahme- und praktischen
Zwecken eingefügt und bestimmen, beschränken
oder beschreiben in keiner Weise den
Inhalt oder die Absichten dieses Abkommens.
ARTIKEL 19
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt sechzig (60) Tage nach
dem Austausch diplomatischer Noten in Kraft, in
welchen festgestellt wird, daß die nach den innerstaatlichen
Gesetzen jedes Vertragschließenden
Teiles erforderlichen Formalitäten erfüllt worden
sind.
Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten,
von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigt,
dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in zweifacher Urschrift in Kuwait
am 4. Dezember des Jahres eintausendneunhundertneunundsiebzig
in englischer Sprache.
Für die Österreichische Bundesregierung
Franz Bogen
Leiter der Verkehrsabteilung, Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
Für die Regierung des Staates Kuwait
Yacoub Y. Al Saguer
Stellvertretender Generaldirektor für das Zivilluftfahrtswesen
ANHANG
Flugstreckenplan
A. Flugstrecken, die in beiden Richtungen von
dem durch die Österreichische Bundesregierung
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betrieben
werden.
B. Flugstrecken, die in beiden Richtungen von
dem durch die Regierung des Staates Kuwait
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betrieben
werden.
C. Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus
können von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
jedes Vertragschließenden
Teiles ohne Ausübung von Verkehrsrechten der
fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 19 am 11. Mai 1980 in Kraft.