161. Verordnung: Besondere Ernteermittlungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich
des § 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen — verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat in den Jahren 1979, 1980 und 1981 Besondere
Ernteermittlungen bei Winterweizen, Winterroggen,
Sommergerste, Kartoffeln und Körnermais
zur Feststellung der Ernteerträge durchzuführen.
§ 2. (1) Die Besonderen Ernteermittlungen sind
in Form von Stichprobenerhebungen durchzuführen.
(2) Die Erhebungen halben jene landwirtschaftlichen
Betriebe zu erfassen, die nach einer statistischen
Methode vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt ausgewählt werden. Das
Österreichische Statistische Zentralamt" hat über
das Auswahlverfahren Aufzeichnungen zu führen,
in welche die zur Auskunft verpflichteten Personen
Einblick nehmen können.
§ 3. Die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer,
Pächter oder sonstige Nutznießer) der nach § 2
Abs. 2 ausgewählten landwirtschaftlichen Betriebe
oder deren Beauftragte sind verpflichtet,
a) das Betreten ihrer Grundstücke sowie die
Vornahme von Probeschnitten bei Winterweizen,
Winterroggen und Sommergerste,
Probe- und Nachrodungen bei Kartoffeln
sowie Probeziehungen bei Körnermais
durch vom österreichischen Statistischen
Zentralamt bestellte Erhebungsorgane zu
dulden,
b) das Ergebnis eines Volldrusches bei
Winterweizen, Winterroggen und Sommergerste
oder einer Vollernte bei Körnermais
von bestimmten, in die Besonderen
Ernteermittlungen einbezogenen Parzellen
durch die Erhebungsorgane feststellen zu
lassen und
c) über die im Zusammenhang mit der Durchführung
der Erhöbungen sich ergebenden
Fragen Auskunft zu erteilen.
§ 4. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat als Entschädigung an die betroffenen Bewirtschafter
zu entrichten
a) im Jahre 1979 für die Vornahme von
Probeschnitten bei Winterweizen, Winterroggen
und Sommergerste sowie für Probe-
und Nachrodungen bei Kartoffeln einen Betrag
von je S 60,— und für die Probeziehungen
bei Körnermais einen Betrag von
S 90,—, für die Vornahme eines Volldrusches
bei Winterweizen, Winterroggen
und Sommergerste sowie für eine Vollernte
bei Körnermais einen Betrag von S 240,—;
b) im Jahre 1980 für die Vornahme von Probeschnitten
bei Winterweizen, Winterroggen
und Sommergerste sowie für Probe-
und Nachrodungen bei Kartoffeln einen Betrag
von je S 65,— und für Probeziehungen
bei Körnermais einen Betrag von S 95,—,
für die Vornahme eines Volldrusches bei
Winterweizen, Winterroggen und Sommergerste
sowie für eine Vollernte bei Körnermais
einen Betrag von je S 245,—;
c) im Jahre 1981 für die Vornahme von
Probeschnitten bei Winterweizen, Winterroggen
und Sommergerste sowie für Probe-
und Nachrodungen bei Kartoffeln einen
Betrag von je S 70,— und für Probeziehungen
bei Körnermais einen Betrag von
S 100,—, für die Vornahme eines Volldrusches
bei Winterweizen, Winterroggen
und Sommergerste sowie für eine Vollernte
bei Körnermais einen Betrag von je
S 250,—.