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161_1979 AT

161. Verordnung: Besondere Ernteermittlungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 161. Verordnung: Besondere Ernteermittlungen

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich

des § 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen — verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat in den Jahren 1979, 1980 und 1981 Besondere

Ernteermittlungen bei Winterweizen, Winterroggen,

Sommergerste, Kartoffeln und Körnermais

zur Feststellung der Ernteerträge durchzuführen.

§ 2. (1) Die Besonderen Ernteermittlungen sind

in Form von Stichprobenerhebungen durchzuführen.

(2) Die Erhebungen halben jene landwirtschaftlichen

Betriebe zu erfassen, die nach einer statistischen

Methode vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt ausgewählt werden. Das

Österreichische Statistische Zentralamt" hat über

das Auswahlverfahren Aufzeichnungen zu führen,

in welche die zur Auskunft verpflichteten Personen

Einblick nehmen können.

§ 3. Die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer,

Pächter oder sonstige Nutznießer) der nach § 2

Abs. 2 ausgewählten landwirtschaftlichen Betriebe

oder deren Beauftragte sind verpflichtet,

a) das Betreten ihrer Grundstücke sowie die

Vornahme von Probeschnitten bei Winterweizen,

Winterroggen und Sommergerste,

Probe- und Nachrodungen bei Kartoffeln

sowie Probeziehungen bei Körnermais

durch vom österreichischen Statistischen

Zentralamt bestellte Erhebungsorgane zu

dulden,

b) das Ergebnis eines Volldrusches bei

Winterweizen, Winterroggen und Sommergerste

oder einer Vollernte bei Körnermais

von bestimmten, in die Besonderen

Ernteermittlungen einbezogenen Parzellen

durch die Erhebungsorgane feststellen zu

lassen und

c) über die im Zusammenhang mit der Durchführung

der Erhöbungen sich ergebenden

Fragen Auskunft zu erteilen.

§ 4. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat als Entschädigung an die betroffenen Bewirtschafter

zu entrichten

a) im Jahre 1979 für die Vornahme von

Probeschnitten bei Winterweizen, Winterroggen

und Sommergerste sowie für Probe-

und Nachrodungen bei Kartoffeln einen Betrag

von je S 60,— und für die Probeziehungen

bei Körnermais einen Betrag von

S 90,—, für die Vornahme eines Volldrusches

bei Winterweizen, Winterroggen

und Sommergerste sowie für eine Vollernte

bei Körnermais einen Betrag von S 240,—;

b) im Jahre 1980 für die Vornahme von Probeschnitten

bei Winterweizen, Winterroggen

und Sommergerste sowie für Probe-

und Nachrodungen bei Kartoffeln einen Betrag

von je S 65,— und für Probeziehungen

bei Körnermais einen Betrag von S 95,—,

für die Vornahme eines Volldrusches bei

Winterweizen, Winterroggen und Sommergerste

sowie für eine Vollernte bei Körnermais

einen Betrag von je S 245,—;

c) im Jahre 1981 für die Vornahme von

Probeschnitten bei Winterweizen, Winterroggen

und Sommergerste sowie für Probe-

und Nachrodungen bei Kartoffeln einen

Betrag von je S 70,— und für Probeziehungen

bei Körnermais einen Betrag von

S 100,—, für die Vornahme eines Volldrusches

bei Winterweizen, Winterroggen

und Sommergerste sowie für eine Vollernte

bei Körnermais einen Betrag von je

S 250,—.

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