161. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Gemeinden Villach, Hohenthurn und Arnoldstein
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 2
Süd Autobahn wird im Bereich der Gemeinde
Vfllach wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei Plan-km 364,50 im Anschluß an den bereits
mit Verordnung vom 20. September 1974, BGBl.
Nr. 598, bestimmten Abschnitt „Knoten Villach—
Villach/Süd", umfährt sodann die Ortschaft
Unterschütt im Süden und endet an der Kreuzung
mit der Schütter Landesstraße bei Plan-
km 366,86.
2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
A 2 Süd Autobahn wird im Bereich der Gemeinden
Hohenthurn und Arnoldstein wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei Plan-km 373,915 mit der Überquerung der
Bahnlinie der ÖBB „Arnoldstein—Kötschach-
Mauthen" nächst der Eisenbahnbrücke über die
Gail, wendet sich sodann in einem großen Bogen
gegen Süden, wobei das Flußbett der Gailitz
überbrückt wird, umfährt in der Folge die Ortschaft
Stossau im Westen und endet nach Überführung
der Bahnlinie der ÖBB „Amstetten—
Tarvis" und der B 83 Kärntner Straße bei Plan-
km 376,60.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen
aus den beim Bundesministerium für
Bauten und Technik, beim Amt der Kärntner
Landesregierung sowie bei den Gemeinden
Villach, Hohenthurn und Arnoldstein aufliegenden
Planunterlagen (Katastermaßstab 1 : 2880)
zu entnehmen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.