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161_1978 AT

161. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Gemeinden Villach, Hohenthurn und Arnoldstein

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 161. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Gemeinden Villach, Hohenthurn und Arnoldstein

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 2

Süd Autobahn wird im Bereich der Gemeinde

Vfllach wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei Plan-km 364,50 im Anschluß an den bereits

mit Verordnung vom 20. September 1974, BGBl.

Nr. 598, bestimmten Abschnitt „Knoten Villach—

Villach/Süd", umfährt sodann die Ortschaft

Unterschütt im Süden und endet an der Kreuzung

mit der Schütter Landesstraße bei Plan-

km 366,86.

2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

A 2 Süd Autobahn wird im Bereich der Gemeinden

Hohenthurn und Arnoldstein wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei Plan-km 373,915 mit der Überquerung der

Bahnlinie der ÖBB „Arnoldstein—Kötschach-

Mauthen" nächst der Eisenbahnbrücke über die

Gail, wendet sich sodann in einem großen Bogen

gegen Süden, wobei das Flußbett der Gailitz

überbrückt wird, umfährt in der Folge die Ortschaft

Stossau im Westen und endet nach Überführung

der Bahnlinie der ÖBB „Amstetten—

Tarvis" und der B 83 Kärntner Straße bei Plan-

km 376,60.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen

aus den beim Bundesministerium für

Bauten und Technik, beim Amt der Kärntner

Landesregierung sowie bei den Gemeinden

Villach, Hohenthurn und Arnoldstein aufliegenden

Planunterlagen (Katastermaßstab 1 : 2880)

zu entnehmen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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