161. Bundesgesetz: Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen
wird ermächtigt, für die von der Erdöl-Lagergesellschaft
m.b.H. zur Herstellung und Erhaltung
von Pflichtnotstandsreserven und der hiezu
erforderlichen Einrichtungen im Sinne des Erdöl-
Bevorratungs- und Meldegesetzes, BGBl. Nr. 318/
1976, im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen,
Darlehen und sonstigen Kredite namens
des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler
(§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches)
zu übernehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von
der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann
Gebrauch machen, wenn
a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag
(Gegenwert) der Haftung 4000 Mill. S
an Kapital und 4000 Mill. S an Zinsen
und Kosten nicht übersteigt;
b) die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag
(Gegenwert) von 500 Mill. S an Kapital
und 500 Mill. S an Zinsen und Kosten
nicht übersteigt;
c) das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie bestätigt, daß die
Gesellschaft die im Erdöl-Bevorratungs- und
Meldegesetz festgelegten Bedingungen,
insbesondere die Bestimmungen des § 5
Abs. 2 und 6, erfüllt;
d) die Laufzeit der Kredite 20 Jahre nicht
übersteigt;
e) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation
in inländischer Währung unter
Zugrundelegung der folgenden Formel
nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im
Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden
Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des
Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 276/1969 und 494/1974) beträgt
f) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation
in ausländischer Währung
nach der Formel laut lit. e nicht mehr als
das Zweieinhalbfache des arithmetischen
Mittels aus dem im Zeitpunkt der Kreditaufnahme
geltenden offiziellen Diskontsätzen
in Belgien, der Bundesrepublik
Deutschland, Frankreich, Großbritannien,
den Niederlanden, Schweden, der Schweiz
und den USA (New York) beträgt;
g) die Gesellschaft sich verpflichtet, ihre Anlagen
sowie das eingelagerte Erdöl und
die Erdölderivate stets ausreichend gegen
alle Schadensfälle — ausgenommen solche,
die durch Krieg, kriegerisches Unternehmen,
Bürgerkrieg, Aufruhr oder Aufstand
verursacht wurden — zu versichern, wozu
insbesondere eine angemessene Haftpflichtversicherung
abzuschließen ist;
h) die Gesellschaft sich verpflichtet, den im
Falle ihrer Liquidation verbleibenden Vermögensrest
dem Bund als Entgelt für das
durch die Übernahme der Bundeshaftung
getragene Risiko zu überlassen.
(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß
Abs. 2 lit. e und f sind die Emissions- oder
Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen,
Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten)
vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.
(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung
bei Darlehen und sonstigen Krediten, bei welchen
die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte
variabel festgesetzt werden, ist für
die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung
nach der Formel laut Abs. 2 lit. e und f zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend.
Für die Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich
vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch
freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen.
(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen
(Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der
Laufzeit nicht zu berücksichtigen.
§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1
Abs. 1 und 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen,
so sind diese zu den im Zeitpunkt der
Haftungsübernahme vom Bundesminister für
Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerte auf
die genannten Höchstbeträge anzurechnen.
§ 3. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 übernommenen
Haftungen über die vertraglich vereinbarte
Laufzeit hinaus zu erstrecken, wenn
a) eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen
aus Kreditoperationen zur
Vermeidung einer Inanspruchnahme des
Bundes aus der Haftung aus welchem
Grunde immer geboten ist;
b) bei Krediten, die der Finanzierung von
Pflichtnotstandsreserven dienen, eine Verlängerung
der Laufzeit vertraglich vorgesehen
ist, wobei durch solche Verlängerungen
die Gesamtlaufzeit 20 Jahre übersteigen
darf und
c) die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen
für Zinsen und Kosten Deckung
finden.
§ 4. Der Bundesminister für Finanzen darf
Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 nur dann
übernehmen, wenn die Gesellschaft die verbindliche
Erklärung abgibt, daß
a) dem Bundesministerium für Finanzen die
Prüfung der zweckgebundenen Verwendung
der bundesverbürgten Kredite und
im Zuge dieser Prüfung die Einsicht in
alle Bücher, Urkunden und sonstigen
Schriften der Gesellschaft gewährleistet
wird;
b) die Gesellschaft dem Bundesministerium
für Finanzen für die Dauer der Laufzeit
der bundesverbürgten Kredite den jährlichen
Geschäftsbericht samt Gewinn- und
Verlustrechnung und den Bericht über die
Prüfung des Jahresabschlusses vorlegen
wird.
§ 5. (1) Wird der Bund auf Grund einer gemäß
den vorstehenden Bestimmungen übernommenen
Haftung in Anspruch genommen, steht ihm
neben dem Recht, vom Schuldner den Ersatz
der bezahlten Schuld zu fordern (§ 1358 des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuches), auch das
Recht zu, von der Gesellschaft den Ersatz aller
im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen
Haftung entstandenen Aufwendungen,
insbesondere die vom Bund in einem Rechtsstreit
mit dem Gläubiger aufgewendeten Kosten,
zu fordern. Die Gesellschaft ist jedoch nur derart
zum Ersatz der vom Bund bezahlten Schuld
und der dem Bund entstandenen Aufwendungen
heranzuziehen, als die Erfüllung ihrer gesetzlichen
und vertraglichen Verpflichtungen im
Zusammenhang mit der Herstellung und Erhaltung
von Pflichtnotstandsreserven nicht gefährdet
ist.
(2) Die an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter
können weder direkt noch indirekt
zum Ersatz für die vom Bund verbürgte Schuld
in Anspruch genommen werden, es sei denn,
daß die Gesellschafter die Zahlungsunfähigkeit
der Gesellschaft in unredlichem Zusammenwirken
herbeigeführt haben.
§ 6. Für die Übernahme der Bürgschaft durch
den Bund ist kein Entgelt zu entrichten.
§ 7. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar
veranlaßten Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge
sind von der Gesellschaftsteuer und von
den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich
§ 1 Abs. 2 lit. c der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie, betraut.