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161_1977 AT

161. Bundesgesetz: Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 161. Bundesgesetz: Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen

wird ermächtigt, für die von der Erdöl-Lagergesellschaft

m.b.H. zur Herstellung und Erhaltung

von Pflichtnotstandsreserven und der hiezu

erforderlichen Einrichtungen im Sinne des Erdöl-

Bevorratungs- und Meldegesetzes, BGBl. Nr. 318/

1976, im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen,

Darlehen und sonstigen Kredite namens

des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler

(§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches)

zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von

der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann

Gebrauch machen, wenn

a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag

(Gegenwert) der Haftung 4000 Mill. S

an Kapital und 4000 Mill. S an Zinsen

und Kosten nicht übersteigt;

b) die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag

(Gegenwert) von 500 Mill. S an Kapital

und 500 Mill. S an Zinsen und Kosten

nicht übersteigt;

c) das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie bestätigt, daß die

Gesellschaft die im Erdöl-Bevorratungs- und

Meldegesetz festgelegten Bedingungen,

insbesondere die Bestimmungen des § 5

Abs. 2 und 6, erfüllt;

d) die Laufzeit der Kredite 20 Jahre nicht

übersteigt;

e) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation

in inländischer Währung unter

Zugrundelegung der folgenden Formel

nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im

Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden

Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen

Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des

Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 276/1969 und 494/1974) beträgt

f) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation

in ausländischer Währung

nach der Formel laut lit. e nicht mehr als

das Zweieinhalbfache des arithmetischen

Mittels aus dem im Zeitpunkt der Kreditaufnahme

geltenden offiziellen Diskontsätzen

in Belgien, der Bundesrepublik

Deutschland, Frankreich, Großbritannien,

den Niederlanden, Schweden, der Schweiz

und den USA (New York) beträgt;

g) die Gesellschaft sich verpflichtet, ihre Anlagen

sowie das eingelagerte Erdöl und

die Erdölderivate stets ausreichend gegen

alle Schadensfälle — ausgenommen solche,

die durch Krieg, kriegerisches Unternehmen,

Bürgerkrieg, Aufruhr oder Aufstand

verursacht wurden — zu versichern, wozu

insbesondere eine angemessene Haftpflichtversicherung

abzuschließen ist;

h) die Gesellschaft sich verpflichtet, den im

Falle ihrer Liquidation verbleibenden Vermögensrest

dem Bund als Entgelt für das

durch die Übernahme der Bundeshaftung

getragene Risiko zu überlassen.

(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß

Abs. 2 lit. e und f sind die Emissions- oder

Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen,

Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten)

vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.

(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung

bei Darlehen und sonstigen Krediten, bei welchen

die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte

variabel festgesetzt werden, ist für

die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung

nach der Formel laut Abs. 2 lit. e und f zum

Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend.

Für die Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich

vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch

freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen.

(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen

(Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der

Laufzeit nicht zu berücksichtigen.

§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1

Abs. 1 und 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen,

so sind diese zu den im Zeitpunkt der

Haftungsübernahme vom Bundesminister für

Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerte auf

die genannten Höchstbeträge anzurechnen.

§ 3. Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 übernommenen

Haftungen über die vertraglich vereinbarte

Laufzeit hinaus zu erstrecken, wenn

a) eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen

aus Kreditoperationen zur

Vermeidung einer Inanspruchnahme des

Bundes aus der Haftung aus welchem

Grunde immer geboten ist;

b) bei Krediten, die der Finanzierung von

Pflichtnotstandsreserven dienen, eine Verlängerung

der Laufzeit vertraglich vorgesehen

ist, wobei durch solche Verlängerungen

die Gesamtlaufzeit 20 Jahre übersteigen

darf und

c) die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen

für Zinsen und Kosten Deckung

finden.

§ 4. Der Bundesminister für Finanzen darf

Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 nur dann

übernehmen, wenn die Gesellschaft die verbindliche

Erklärung abgibt, daß

a) dem Bundesministerium für Finanzen die

Prüfung der zweckgebundenen Verwendung

der bundesverbürgten Kredite und

im Zuge dieser Prüfung die Einsicht in

alle Bücher, Urkunden und sonstigen

Schriften der Gesellschaft gewährleistet

wird;

b) die Gesellschaft dem Bundesministerium

für Finanzen für die Dauer der Laufzeit

der bundesverbürgten Kredite den jährlichen

Geschäftsbericht samt Gewinn- und

Verlustrechnung und den Bericht über die

Prüfung des Jahresabschlusses vorlegen

wird.

§ 5. (1) Wird der Bund auf Grund einer gemäß

den vorstehenden Bestimmungen übernommenen

Haftung in Anspruch genommen, steht ihm

neben dem Recht, vom Schuldner den Ersatz

der bezahlten Schuld zu fordern (§ 1358 des allgemeinen

bürgerlichen Gesetzbuches), auch das

Recht zu, von der Gesellschaft den Ersatz aller

im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen

Haftung entstandenen Aufwendungen,

insbesondere die vom Bund in einem Rechtsstreit

mit dem Gläubiger aufgewendeten Kosten,

zu fordern. Die Gesellschaft ist jedoch nur derart

zum Ersatz der vom Bund bezahlten Schuld

und der dem Bund entstandenen Aufwendungen

heranzuziehen, als die Erfüllung ihrer gesetzlichen

und vertraglichen Verpflichtungen im

Zusammenhang mit der Herstellung und Erhaltung

von Pflichtnotstandsreserven nicht gefährdet

ist.

(2) Die an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter

können weder direkt noch indirekt

zum Ersatz für die vom Bund verbürgte Schuld

in Anspruch genommen werden, es sei denn,

daß die Gesellschafter die Zahlungsunfähigkeit

der Gesellschaft in unredlichem Zusammenwirken

herbeigeführt haben.

§ 6. Für die Übernahme der Bürgschaft durch

den Bund ist kein Entgelt zu entrichten.

§ 7. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar

veranlaßten Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge

sind von der Gesellschaftsteuer und von

den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich

§ 1 Abs. 2 lit. c der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie, betraut.

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