161. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 32 Gföhler Straße im Bereich der Gemeinden Pölla und Röhrenbach
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
B 32 Gföhler Straße wird im Bereich der Gemeinden
Pölla und Röhrenbach wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 22,929, folgt bis km 23,220 der bestehenden
Trasse, umfährt den Ortsteil Neupölla
im Osten und bindet etwa bei km 25,580 wieder
in die bestehende Trasse ein, wobei dieselbe bis
km 26,500 gegenüber dem Bestand korrigiert
wird. Von km 26,500 folgt die neu herzustellende
Straßentrasse bis km 27,151 der alten Trasse.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim. Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Pölla und
Röhrenbach aufliegenden Planunterlage (Planzeichen
B 32/15-74; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.