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161_1976 AT

161. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 32 Gföhler Straße im Bereich der Gemeinden Pölla und Röhrenbach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 161. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 32 Gföhler Straße im Bereich der Gemeinden Pölla und Röhrenbach

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

B 32 Gföhler Straße wird im Bereich der Gemeinden

Pölla und Röhrenbach wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 22,929, folgt bis km 23,220 der bestehenden

Trasse, umfährt den Ortsteil Neupölla

im Osten und bindet etwa bei km 25,580 wieder

in die bestehende Trasse ein, wobei dieselbe bis

km 26,500 gegenüber dem Bestand korrigiert

wird. Von km 26,500 folgt die neu herzustellende

Straßentrasse bis km 27,151 der alten Trasse.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim. Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Pölla und

Röhrenbach aufliegenden Planunterlage (Planzeichen

B 32/15-74; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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