161. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben folgende weitere
Staaten die Konvention über die Verhütung und
Bestrafung des Völkermordes (BGBl. Nr. 91/
1958, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 157/1967) ratifiziert oder
sind ihr beigetreten
Staaten: Datum der Hinterlegung derRatifikations- oder Beitrittsurkunde
Mongolei 5. Jänner 1967
Uruguay 11. Juli 1967
Spanien 13. September 1968
Jamaika 23. September 1968
Nepal 17. Jänner 1969
Vereinigtes Königreich
Großbritannien und
Nordirland (einschließlich
Kanal-
Inseln, Insel Man,
Dominika, Grenada,
St. Lucia, St. Vincent,
Bahamas, Bermuda,
Brit. Jungfern-
Inseln, Falkland-
Inseln und abhängige
Gebiete,
Fidschi, Gibraltar,
Hongkong, Pitcairn,
St. Helena
und abhängige Gebiete,
Seychellen,
Turks- und Caicos-
Inseln, Tonga) 30. Jänner 1970
Staaten : Datum der Hinterlegung derRatifikations- oder Beitrittsurkunde
Tonga 16. Feber 1972
Deutsche Demokratische
Republik 27. März 1973
Fidschi hat erklärt, sich auch nach Erlangung
der Unabhängigkeit als an die Konvention gebunden
zu betrachten.
Anläßlich ihres Beitrittes haben die nachstehend
angeführten Staaten folgende Vorbehalte
erklärt
Deutsche Demokratische Republik
Zu Artikel IX
„Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet
sich nicht durch die Bestimmungen des
Artikels IX der Konvention gebunden, wonach
ein Streitfall zwischen den Vertragsparteien über
die Auslegung, Anwendung und Durchführung
der vorliegenden Konvention auf Ersuchen einer
der am Streit beteiligten Parteien dem Internationalen
Gerichtshof zur Untersuchung vorzulegen
ist, und erklärt, daß die Deutsche Demokratische
Republik in bezug auf die Zuständigkeit
des Internationalen Gerichtshofes hinsichtlich
von Streitfällen über die Auslegung, Anwendung
und Durchführung der Konvention die
Haltung vertritt, daß in jedem Einzelfall die Zustimmung
aller am Streitfall beteiligten Parteien
erforderlich ist, um einen bestimmten Streitfall
dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung
vorzulegen."
Zu Artikel XII
„Die Deutsche Demokratische Republik erklärt,
daß sie die Fassung des Artikels XII der
Konvention nicht anerkennen kann und der Auffassung
ist, daß die Konvention auch auf die sich
nicht selbst regierenden Gebiete, einschließlich
der Gebiete unter treuhänderischer Verwaltung,
Anwendung finden müßte,"
Mongolei
„Die Regierung der Mongolischen Volksrepublik
hält es für notwendig festzustellen, daß sich
die Mongolische Volksrepublik durch die Bestimmungen
des Artikels IX als nicht gebunden betrachtet,
die vorsehen, daß Streitfälle zwischen
den Vertragsparteien über die Auslegung, Anwendung
oder Durchführung der vorliegenden
Konvention auf Ersuchen einer der am Streit
beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof
vorzulegen sind, und erklärt, daß die Mongolische
Volksrepublik weiterhin die Ansicht vertritt,
daß in jedem Einzelfall die Zustimmung
aller am Streitfall beteiligten Parteien erforderlich
ist, um einen bestimmten Streitfall dem
Internationalen Gerichtshof vorzulegen.
Die Regierung der Mongolischen Volksrepublik
erklärt, daß sie nicht in der Lage ist, Artikel
XII der Konvention zuzustimmen, und ist
der Ansicht, daß die Bestimmungen des angeführten
Artikels auf die sich nicht selbst regierenden
Gebiete einschließlich Treuhandgebiete zu erstrecken
wären."
Spanien
Mit einem Vorbehalt hinsichtlich des gesamten
Artikels IX.