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161_1974 AT

161. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 161. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben folgende weitere

Staaten die Konvention über die Verhütung und

Bestrafung des Völkermordes (BGBl. Nr. 91/

1958, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 157/1967) ratifiziert oder

sind ihr beigetreten

Staaten: Datum der Hinterlegung derRatifikations- oder Beitrittsurkunde

Mongolei 5. Jänner 1967

Uruguay 11. Juli 1967

Spanien 13. September 1968

Jamaika 23. September 1968

Nepal 17. Jänner 1969

Vereinigtes Königreich

Großbritannien und

Nordirland (einschließlich

Kanal-

Inseln, Insel Man,

Dominika, Grenada,

St. Lucia, St. Vincent,

Bahamas, Bermuda,

Brit. Jungfern-

Inseln, Falkland-

Inseln und abhängige

Gebiete,

Fidschi, Gibraltar,

Hongkong, Pitcairn,

St. Helena

und abhängige Gebiete,

Seychellen,

Turks- und Caicos-

Inseln, Tonga) 30. Jänner 1970

Staaten : Datum der Hinterlegung derRatifikations- oder Beitrittsurkunde

Tonga 16. Feber 1972

Deutsche Demokratische

Republik 27. März 1973

Fidschi hat erklärt, sich auch nach Erlangung

der Unabhängigkeit als an die Konvention gebunden

zu betrachten.

Anläßlich ihres Beitrittes haben die nachstehend

angeführten Staaten folgende Vorbehalte

erklärt

Deutsche Demokratische Republik

Zu Artikel IX

„Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet

sich nicht durch die Bestimmungen des

Artikels IX der Konvention gebunden, wonach

ein Streitfall zwischen den Vertragsparteien über

die Auslegung, Anwendung und Durchführung

der vorliegenden Konvention auf Ersuchen einer

der am Streit beteiligten Parteien dem Internationalen

Gerichtshof zur Untersuchung vorzulegen

ist, und erklärt, daß die Deutsche Demokratische

Republik in bezug auf die Zuständigkeit

des Internationalen Gerichtshofes hinsichtlich

von Streitfällen über die Auslegung, Anwendung

und Durchführung der Konvention die

Haltung vertritt, daß in jedem Einzelfall die Zustimmung

aller am Streitfall beteiligten Parteien

erforderlich ist, um einen bestimmten Streitfall

dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung

vorzulegen."

Zu Artikel XII

„Die Deutsche Demokratische Republik erklärt,

daß sie die Fassung des Artikels XII der

Konvention nicht anerkennen kann und der Auffassung

ist, daß die Konvention auch auf die sich

nicht selbst regierenden Gebiete, einschließlich

der Gebiete unter treuhänderischer Verwaltung,

Anwendung finden müßte,"

Mongolei

„Die Regierung der Mongolischen Volksrepublik

hält es für notwendig festzustellen, daß sich

die Mongolische Volksrepublik durch die Bestimmungen

des Artikels IX als nicht gebunden betrachtet,

die vorsehen, daß Streitfälle zwischen

den Vertragsparteien über die Auslegung, Anwendung

oder Durchführung der vorliegenden

Konvention auf Ersuchen einer der am Streit

beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof

vorzulegen sind, und erklärt, daß die Mongolische

Volksrepublik weiterhin die Ansicht vertritt,

daß in jedem Einzelfall die Zustimmung

aller am Streitfall beteiligten Parteien erforderlich

ist, um einen bestimmten Streitfall dem

Internationalen Gerichtshof vorzulegen.

Die Regierung der Mongolischen Volksrepublik

erklärt, daß sie nicht in der Lage ist, Artikel

XII der Konvention zuzustimmen, und ist

der Ansicht, daß die Bestimmungen des angeführten

Artikels auf die sich nicht selbst regierenden

Gebiete einschließlich Treuhandgebiete zu erstrecken

wären."

Spanien

Mit einem Vorbehalt hinsichtlich des gesamten

Artikels IX.

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