161. Verordnung: Ausbildung und Prüfung für den höheren schulpsychologischen Dienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970 und
BGBl. Nr. 167/1972 wird im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzler verordnet
Ausbildung
§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für den
höheren schulpsychologischen Dienst hat jeder
Kandidat einen Ausbildungslehrgang zu besuchen.
(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, den
Kandidaten die für die Tätigkeit im höheren
schulpsychologischen Dienst zusätzlich zur hochschulmäßigen
Ausbildung in Psychologie notwendige
schulpädagogische und schulpraktische Ausbildung
zu geben und die notwendigen Kenntnisse
im Schul- und Jugendrecht zu vermitteln.
§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang ist beim Bundesministerium
für Unterricht und Kunst einzurichten.
(2) Die Leitung des Ausbildungslehrganges obliegt
dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der
Verwaltungsgeschäfte, die mit der Durchführung
des Ausbildungslehrganges verbunden sind, ist
beim Bundesministerium für Unterricht und
Kunst vorzusorgen.
(3) Die Vortragenden des Ausbildungslehrganges
sind vom Bundesminister für Unterricht und
Kunst zu bestellen.
§ 3. (1) Der Ausbildungslehrgang hat sechs
Wochen zu dauern.
(2) Im Ausbildungslehrgang sind folgende
Themen zu behandeln
1. Didaktik der Grundschule im Ausmaß von
15 Stunden;
2. Didaktik der Schulen der Zehn- bis Vierzehnjährigen
im Ausmaß von 15 Stunden;
3. Didaktik der Berufsschule im Ausmaß von
5 Stunden;
4. Didaktik der mittleren und höheren Schulen
(bei den allgemeinbildenden höheren
Schulen eingeschränkt auf die Oberstufe)
im Ausmaß von 10 Stunden;
5. das geschädigte Kind in der Schule im Ausmaß
von 25 Stunden;
6. Motivationsmöglichkeiten in schulischen
Lernprozessen im Ausmaß von 8 Stunden;
7. die Wirkung des Lehrerverhaltens auf gruppendynamische
Prozesse im Ausmaß von
7 Stunden;
8. Aufbau des österreichischen Schulwesens mit
Darstellung der Lehrpläne und der Berechtigungen,
die mit der Absolvierung der
einzelnen Schularten erworben werden, im
Ausmaß von 20 Stunden;
9. Einführung in die Planung und Durchführung
von Schulversuchen einschließlich der
Kontrolluntersuchung und der Verwertung
der Ergebnisse im Ausmaß von 5 Stunden;
10. Schul- und Jugendrecht im Ausmaß von
15 Stunden.
(3) Während des Ausbildungslehrganges sind
wöchentlich Exkursionen in Schulen verschiedener
Art durchzuführen. Hiefür ist jede Woche mindestens
ein Tag frei zu halten. Durch diese Exkursionen
soll den Kandidaten der Einblick in die
Unterrichtspraxis in den verschiedenen Schularten
ermöglicht werden.
(4) Am Ende des Ausbildungslehrganges sind
im erziehungswissenschaftlichen und im didaktischen
Bereich jeweils etwa zweistündige Abschlußtests
durchzuführen.
§ 4. (1) Der Ausbildungslehrgang ist mindestens
einmal jährlich abzuhalten. Wenn sich weniger
als zehn Kandidaten zur Ausbildung melden,
kann jedoch der Vorsitzende der Prüfungskommission
die Abhaltung des Lehrganges um ein
Jahr verschieben; im Falle der Verschiebung ist
der Ausbildungslehrgang durchzuführen, wenn
sich mindestens fünf Kandidaten zur Ausbildung
melden.
(2) Die geplante Abhaltung eines Ausbildungslehrganges
ist mindestens zwei Monate vor
seinem Beginn im „Verordnungsblatt für den
Dienstbereich des Bundesministeriums für Unterricht
und Kunst" unter Angabe des Ortes der
Lehrveranstaltungen zu verlautbaren.
(3) Die Lehrveranstaltungen sind an einem Ort
durchzuführen, wo die personellen und sachlichen
Voraussetzungen für die Durchführung des Ausbildungslehrganges
in besonders günstiger Weise
gegeben sind. Die Festlegung des Ortes der Lehrveranstaltungen
obliegt dem Bundesminister für
Unterricht und Kunst.
§ 5. (1) Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete
zuzulassen, die seit mindestens acht Monaten
in einer Verwendung stehen, für die die erfolgreiche
Ablegung der Prüfung für den höheren
schulpsychologischen Dienst als Definitivstellungserfordernis
vorgeschrieben ist. Zum Ausbildungslehrgang
können auch sonstige Bedienstete des
schulpsychologischen Dienstes der Verwendungsgruppe
A oder einer vergleichbaren Verwendungsgruppe
zugelassen werden, wenn die Teilnahme
aller Kandidaten für die Prüfung für den
höheren schulpsychologischen Dienst gesichert ist
und die ordnungsgemäße Durchführung der Lehrgangsveranstaltungen
hiedurch nicht beeinträchtigt
wird.
(2) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist
im Dienstwege bei der Prüfungskommission für
den höheren schulpsychologischen Dienst spätestens
vier Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges
zu beantragen.
(3) Die Dienstbehörde des Kandidaten hat dem
Antrag auf Zulassung zum Ausbildungslehrgang
einen Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen
und den Antrag unverzüglich an die Prüfungskommission
weiterzuleiten. Der Auszug aus
dem Standesausweis hat die die Person und die
dienstrechtliche Stellung des Kandidaten betreffenden
Angaben, seine Vorbildung und die Art
und Dauer seiner bisherigen Verwendung zu enthalten.
(4) Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang
hat der Vorsitzende der Prüfungskommission
zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung
ist die Berufung an den Bundesminister für Unterricht
und Kunst zulässig.
§ 6. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen
Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.
(2) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht
verschuldet hat, mehr als ein Drittel des gesamten
Ausbildungslehrganges versäumt, so hat er den
Besuch des Ausbildungslehrganges abzubrechen
und zu seiner Dienststelle zurückzukehren.
(3) Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang
ausgeschieden, so kann ihm auf seinen
Antrag die Zulassung zu einem weiteren Ausbildungslehrgang
oder zu einem Teil eines solchen
gewährt werden. Auf solche Anträge ist § 5 sinngemäß
anzuwenden.
(4) Eine solche Zulassung darf nicht erfolgen,
wenn der Kandidat bereits insgesamt mehr als
drei Wochen an solchen Ausbildungslehrgängen
teilgenommen hat. In diesem Fall ist das Erfordernis
des Besuches des Ausbildungslehrganges im
Sinne des § 1 Abs. 1 als erfüllt anzusehen.
§ 7. Vom Erfordernis des § 1 Abs. 1 ist Abstand
zu nehmen, sofern während zwei aufeinanderfolgenden
Kalenderjahren kein Ausbildungslehrgang
durchgeführt wird. In diesem Fall sind
dem Kandidaten Unterlagen zu übergeben, die
üblicherweise Kandidaten zur Verfügung gestellt
werden, die einen Ausbildungslehrgang besuchen.
Prüfung
§ 8. Die Prüfung für den höheren schulpsychologischen
Dienst ist praktisch und mündlich abzulegen.
§ 9. (1) In der praktischen Prüfung hat der
Kandidat verschiedene psychologische Verfahren
an einem Schüler durchzuführen und ein Gutachten
zu erstellen oder einen Gruppentest vorzugeben
und die entsprechende Auswertung vorzunehmen.
(2) Die praktische Prüfung darf nicht länger
als acht Stunden dauern.
§ 10. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes
angeführten Prüfungsgegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. die für die Arbeit im höheren schulpsychologischen
Dienst wesentlichen Kapitel der
pädagogischen Psychologie;
2. Schul- und Jugendrecht.
§ 11. (1) Sitz der Prüfungskommission ist das
Bundesministerium für Unterricht und Kunst.
(2) Die Prüfungssenate haben aus einem Vorsitzenden
und zwei Mitgliedern zu bestehen. Die
Mitglieder der Prüfungskommission müssen
Beamte des höheren Dienstes, Hochschulprofessoren
oder Lehrer der Verwendungsgruppe LPA
oder L 1 sein.