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161_1973 AT

161. Verordnung: Ausbildung und Prüfung für den höheren schulpsychologischen Dienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 161. Verordnung: Ausbildung und Prüfung für den höheren schulpsychologischen Dienst

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970 und

BGBl. Nr. 167/1972 wird im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzler verordnet

Ausbildung

§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für den

höheren schulpsychologischen Dienst hat jeder

Kandidat einen Ausbildungslehrgang zu besuchen.

(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, den

Kandidaten die für die Tätigkeit im höheren

schulpsychologischen Dienst zusätzlich zur hochschulmäßigen

Ausbildung in Psychologie notwendige

schulpädagogische und schulpraktische Ausbildung

zu geben und die notwendigen Kenntnisse

im Schul- und Jugendrecht zu vermitteln.

§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang ist beim Bundesministerium

für Unterricht und Kunst einzurichten.

(2) Die Leitung des Ausbildungslehrganges obliegt

dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.

Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der

Verwaltungsgeschäfte, die mit der Durchführung

des Ausbildungslehrganges verbunden sind, ist

beim Bundesministerium für Unterricht und

Kunst vorzusorgen.

(3) Die Vortragenden des Ausbildungslehrganges

sind vom Bundesminister für Unterricht und

Kunst zu bestellen.

§ 3. (1) Der Ausbildungslehrgang hat sechs

Wochen zu dauern.

(2) Im Ausbildungslehrgang sind folgende

Themen zu behandeln

1. Didaktik der Grundschule im Ausmaß von

15 Stunden;

2. Didaktik der Schulen der Zehn- bis Vierzehnjährigen

im Ausmaß von 15 Stunden;

3. Didaktik der Berufsschule im Ausmaß von

5 Stunden;

4. Didaktik der mittleren und höheren Schulen

(bei den allgemeinbildenden höheren

Schulen eingeschränkt auf die Oberstufe)

im Ausmaß von 10 Stunden;

5. das geschädigte Kind in der Schule im Ausmaß

von 25 Stunden;

6. Motivationsmöglichkeiten in schulischen

Lernprozessen im Ausmaß von 8 Stunden;

7. die Wirkung des Lehrerverhaltens auf gruppendynamische

Prozesse im Ausmaß von

7 Stunden;

8. Aufbau des österreichischen Schulwesens mit

Darstellung der Lehrpläne und der Berechtigungen,

die mit der Absolvierung der

einzelnen Schularten erworben werden, im

Ausmaß von 20 Stunden;

9. Einführung in die Planung und Durchführung

von Schulversuchen einschließlich der

Kontrolluntersuchung und der Verwertung

der Ergebnisse im Ausmaß von 5 Stunden;

10. Schul- und Jugendrecht im Ausmaß von

15 Stunden.

(3) Während des Ausbildungslehrganges sind

wöchentlich Exkursionen in Schulen verschiedener

Art durchzuführen. Hiefür ist jede Woche mindestens

ein Tag frei zu halten. Durch diese Exkursionen

soll den Kandidaten der Einblick in die

Unterrichtspraxis in den verschiedenen Schularten

ermöglicht werden.

(4) Am Ende des Ausbildungslehrganges sind

im erziehungswissenschaftlichen und im didaktischen

Bereich jeweils etwa zweistündige Abschlußtests

durchzuführen.

§ 4. (1) Der Ausbildungslehrgang ist mindestens

einmal jährlich abzuhalten. Wenn sich weniger

als zehn Kandidaten zur Ausbildung melden,

kann jedoch der Vorsitzende der Prüfungskommission

die Abhaltung des Lehrganges um ein

Jahr verschieben; im Falle der Verschiebung ist

der Ausbildungslehrgang durchzuführen, wenn

sich mindestens fünf Kandidaten zur Ausbildung

melden.

(2) Die geplante Abhaltung eines Ausbildungslehrganges

ist mindestens zwei Monate vor

seinem Beginn im „Verordnungsblatt für den

Dienstbereich des Bundesministeriums für Unterricht

und Kunst" unter Angabe des Ortes der

Lehrveranstaltungen zu verlautbaren.

(3) Die Lehrveranstaltungen sind an einem Ort

durchzuführen, wo die personellen und sachlichen

Voraussetzungen für die Durchführung des Ausbildungslehrganges

in besonders günstiger Weise

gegeben sind. Die Festlegung des Ortes der Lehrveranstaltungen

obliegt dem Bundesminister für

Unterricht und Kunst.

§ 5. (1) Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete

zuzulassen, die seit mindestens acht Monaten

in einer Verwendung stehen, für die die erfolgreiche

Ablegung der Prüfung für den höheren

schulpsychologischen Dienst als Definitivstellungserfordernis

vorgeschrieben ist. Zum Ausbildungslehrgang

können auch sonstige Bedienstete des

schulpsychologischen Dienstes der Verwendungsgruppe

A oder einer vergleichbaren Verwendungsgruppe

zugelassen werden, wenn die Teilnahme

aller Kandidaten für die Prüfung für den

höheren schulpsychologischen Dienst gesichert ist

und die ordnungsgemäße Durchführung der Lehrgangsveranstaltungen

hiedurch nicht beeinträchtigt

wird.

(2) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist

im Dienstwege bei der Prüfungskommission für

den höheren schulpsychologischen Dienst spätestens

vier Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges

zu beantragen.

(3) Die Dienstbehörde des Kandidaten hat dem

Antrag auf Zulassung zum Ausbildungslehrgang

einen Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen

und den Antrag unverzüglich an die Prüfungskommission

weiterzuleiten. Der Auszug aus

dem Standesausweis hat die die Person und die

dienstrechtliche Stellung des Kandidaten betreffenden

Angaben, seine Vorbildung und die Art

und Dauer seiner bisherigen Verwendung zu enthalten.

(4) Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang

hat der Vorsitzende der Prüfungskommission

zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung

ist die Berufung an den Bundesminister für Unterricht

und Kunst zulässig.

§ 6. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen

Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.

(2) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht

verschuldet hat, mehr als ein Drittel des gesamten

Ausbildungslehrganges versäumt, so hat er den

Besuch des Ausbildungslehrganges abzubrechen

und zu seiner Dienststelle zurückzukehren.

(3) Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang

ausgeschieden, so kann ihm auf seinen

Antrag die Zulassung zu einem weiteren Ausbildungslehrgang

oder zu einem Teil eines solchen

gewährt werden. Auf solche Anträge ist § 5 sinngemäß

anzuwenden.

(4) Eine solche Zulassung darf nicht erfolgen,

wenn der Kandidat bereits insgesamt mehr als

drei Wochen an solchen Ausbildungslehrgängen

teilgenommen hat. In diesem Fall ist das Erfordernis

des Besuches des Ausbildungslehrganges im

Sinne des § 1 Abs. 1 als erfüllt anzusehen.

§ 7. Vom Erfordernis des § 1 Abs. 1 ist Abstand

zu nehmen, sofern während zwei aufeinanderfolgenden

Kalenderjahren kein Ausbildungslehrgang

durchgeführt wird. In diesem Fall sind

dem Kandidaten Unterlagen zu übergeben, die

üblicherweise Kandidaten zur Verfügung gestellt

werden, die einen Ausbildungslehrgang besuchen.

Prüfung

§ 8. Die Prüfung für den höheren schulpsychologischen

Dienst ist praktisch und mündlich abzulegen.

§ 9. (1) In der praktischen Prüfung hat der

Kandidat verschiedene psychologische Verfahren

an einem Schüler durchzuführen und ein Gutachten

zu erstellen oder einen Gruppentest vorzugeben

und die entsprechende Auswertung vorzunehmen.

(2) Die praktische Prüfung darf nicht länger

als acht Stunden dauern.

§ 10. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes

angeführten Prüfungsgegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. die für die Arbeit im höheren schulpsychologischen

Dienst wesentlichen Kapitel der

pädagogischen Psychologie;

2. Schul- und Jugendrecht.

§ 11. (1) Sitz der Prüfungskommission ist das

Bundesministerium für Unterricht und Kunst.

(2) Die Prüfungssenate haben aus einem Vorsitzenden

und zwei Mitgliedern zu bestehen. Die

Mitglieder der Prüfungskommission müssen

Beamte des höheren Dienstes, Hochschulprofessoren

oder Lehrer der Verwendungsgruppe LPA

oder L 1 sein.

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