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161_1968 AT

161. Verordnung: Anordnung besonderer Ernteermittlungen bei Winterweizen und Kartoffeln

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 161. Verordnung: Anordnung besonderer Ernteermittlungen bei Winterweizen und Kartoffeln

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 1

und 2, 7 Abs. 6 und der §§ 8 und 9 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat im Jahre 1968 besondere Ernteermittlungen

bei Winterweizen und Kartoffeln zur Feststellung

der Ernteerträge durchzuführen.

§ 2. (1) Die besonderen Ernteermittlungen sind

in Form von Stichprobenerhebungen durchzuführen.

(2) Die Erhebungen haben jene landwirtschaftlichen

Betriebe zu umfassen, die nach einer

statistischen Methode vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt ausgewählt werden.

§ 3. Die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer,

Pächter oder Nutznießer) der nach § 2 Abs. 2

ausgewählten landwirtschaftlichen Betriebe oder

deren Beauftragte sind verpflichtet,

a) das Betreten ihrer Grundstücke sowie die

Entnahme von Proben durch vom Österreichischen

Statistischen Zentralamt bestellte

Organe zu dulden,

b) das Ergebnis eines Volldrusches beziehungsweise

einer Nachrodung von bestimmten,

in die besonderen Ernteermittlungen einbezogenen

Parzellen durch die obgenannten

Organe feststellen zu lassen und

c) über die im Zusammenhang mit der Durchführung

der Erhebungen sich ergebenden

Fragen Auskunft zu erteilen.

§ 4. Für das Betreten eines Grundstückes und

die Entnahme von Proben ist ein Betrag von 20 S

als Entschädigung, für die Vornahme eines Volldrusches

bei Winterweizen ein Betrag von 120 S

und für eine Nachrodung bei Kartoffeln 20 S als

Vergütung an den betroffenen Bewirtschafter zu

entrichten.

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