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161. Bundesgesetz: Qualitätsklassengesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 161. Bundesgesetz: Qualitätsklassengesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Begriffsbestimmungen

(1) Qualitätsklassen im Sinne dieses Bundesgesetzes

(im nachfolgenden kurz auch Klassen

genannt) sind bestimmte, nach dem Grade der

Qualität abgestufte und für jede Stufe zu einer

Einheit zusammengefaßte Gruppen von Qualitätsnormen,

denen landwirtschaftliche Erzeugnisse

entsprechen müssen, damit sie unter einer

bestimmten Bezeichnung in Verkehr gebracht

werden dürfen.

(2) Ein Inverkehrbringen im Sinne dieses

Bundesgesetzes ist das Feilbieten, das Verkaufen

oder jedes sonstige erwerbsmäßige Überlassen

einer Ware an andere.

(3) Unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen im

Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in der Anlage

angeführten Erzeugnisse zu verstehen. Sie

werden, wenn sie dazu bestimmt sind, in Verkehr

gebracht zu werden, kurz auch Erzeugnisse

oder Waren genannt.

(4) Qualitätsnormen im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Vorschriften über die Beschaffenheit

und Größenstufe landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

Als Qualitätsnormen im Sinne dieses

Bundesgesetzes gelten auch die Vorschriften über

die Verpackung und Kennzeichnung.

(5) Eine Verpackungseinheit (Packstück) im

Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch ein

Verpackungsmittel (wie Korb, Kiste, Steige) oder

eine sonstige Umschließung oder durch ein Beförderungsmittel

erfaßte Menge von Waren, die

sich für die Beurteilung nach den Qualitätsnormen

als Einheit darstellt.

II. Qualitätsklassen und Qualitätsnormen

§ 2. Einführung von Qualitätsklassen

(1) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit den

Bundesministerien für soziale Verwaltung und

für Handel, Gewerbe und Industrie durch Verordnung

nach Maßgabe der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes Qualitätsklassen einzuführen und

die hiezu erforderlichen näheren Regelungen zu

treffen, wenn durch die Einführung von Qualitätsklassen

und der damit verbundenen Standardisierung

auf Grundlage eines lauteren Wettbewerbes

dieser zugunsten der Qualitätserzeugnisse

günstig beeinflußt wird, und zwar

a) beim inländischen Erzeuger durch Erhöhung

des Anreizes zur Erzeugung wettbewerbsfähiger

Qualitätserzeugnisse,

b) beim Handel durch Erleichterung des

Warenverkehrs zwischen den einzelnen

Handelsstufen,

c) beim Verbraucher durch Erleichterung der

Auswahl des günstigen Angebotes oder

d) bei Erzeugnissen inländischen Ursprungs

überdies durch Erleichterung des Wettbewerbes

mit ausländischen Waren, sei es

im Inlande oder im Auslande.

(2) Vor Erlassung einer Verordnung im Sinne

des Abs. 1 sind die Präsidentenkonferenz der

Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft und der

Österreichische Arbeiterkammertag zu hören.

§ 3. Ausnahmen von der Geltung

der Verordnungen

(1) Von der Geltung der Verordnungen im

Sinne des § 2 Abs. 1 sind, soweit nicht Abs. 3

anderes vorsieht, ausgenommen: Erzeugnisse, die

a) vom Erzeuger unmittelbar von seinem Betrieb

aus an einen Verbraucher abgegeben

werden (Abhof-Verkauf),

b) vom Erzeuger an Lagerungsstellen oder

Sortierungs- und Verpackungsstellen eines

Handelsbetriebes oder einer Absatzeinrichtung

der Erzeuger,

c) von den Lagerungsstellen an die Sortierungs-

und Verpackungsstellen oder

d) ah Betriebe, in denen eine wesentliche Veränderung

der Ware vorgenommen werden

soll (Verarbeitungsbetriebe), abgegeben

werden.

(2) Ein Abhof-Verkauf im Sinne des Abs. 1

lit. a liegt nicht vor, wenn der Erzeuger die Erzeugnisse

im Umherziehen oder auf Märkten in

Verkehr bringt.

(3) Die Geltung der Verordnungen ist jedoch

auch auf Erzeugnisse auszudehnen, die nach

Abs. 1 in Verkehr gebracht werden, wenn nach

den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 die Einführung

der Qualitätsnormen auch für diese Erzeugnisse

erforderlich erscheint oder Verpflichtungen aus

zwischenstaatlichen Vereinbarungen nachgekommen

werden soll.

(4) Werden Erzeugnisse, die zum Verarbeiten

im Sinne des Abs! 1 lit. d bestimmt sind, eingeführt,

so müssen sie von Unterlagen begleitet

sein, denen diese Bestimmung entnommen werden

kann.

§ 4. Anzahl und Bezeichnung der

Klassen

(1) Die Klassen sind je Erzeugnis unter Berücksichtigung

dessen natürlicher Beschaffenheit

in solcher Anzahl festzulegen, daß den Qualitätsabstufungen,

soweit diese für den Marktverkehr

bedeutsam und für die Beurteilung der

Ware erforderlich sind, Rechnung getragen wird.

(2) Die Regelung kann

a) durch die in der Verordnung vorgesehenen

Qualitätsklassen ein bestimmtes Erzeugnis

zur Gänze erfassen oder

b) sich darauf beschränken, anzuordnen, daß

nur für bestimmte, qualitätsmäßig abgegrenzte

Gruppen eines Erzeugnisses Klassen

eingeführt werden.

(3) Wird ein bestimmtes Erzeugnis durch die

eingeführten Klassen nur zum Teil erfaßt (Abs. 2

lit b), so kann in Anwendung der Grundsätze

des § 2 Abs. 1 durch Verordnung ferner angeordnet

werden, daß Erzeugnisse dieser Art, wenn

sie auch den Qualitätsnormen der untersten

Qualitätsklasse nicht entsprechen, nur zum

Zweck der Verarbeitung oder, wenn sie auch

hiefür nicht geeignet sind, überhaupt nicht in

Verkehr gebracht werden dürfen.

(4) Bei Festlegung der Bezeichnungen der

Klassen hat die qualitätsmäßig höchststehende

Stufe die Bezeichnung „Klasse Extra", die weiteren

Klassen haben die Bezeichnungen „Klasse I",

„Klasse II" usw. zu führen. Die Bezeichnung der

Klassen kann auch mit „Klasse I" beginnen. Das

Wort „Klasse" kann entfallen, wenn über den

Charakter als Bezeichnung der Klasse kein Irrtum

entstehen kann. An Stelle des Wortes

„Extra" oder der römischen Ziffern können die

Buchstaben „E", „A", „B", „C" usw. treten.

Wird nur eine Klasse eingeführt, kann als Bezeichnung

eine Wortverbindung mit „Standard"

vorgeschrieben werden. Eignen sich die Erzeugnisse

einer bestimmten Klasse vorzugsweise für

eine bestimmte Verwendung, so kann in der Bezeichnung

auf diese hingewiesen werden.

(5) Die Klassen sind unterzuteilen, wenn dies

zur Kennzeichnung besonderer Merkmale zweckmäßig

ist. Die zusätzliche Bezeichnung ist so zu

wählen, daß im geschäftlichen Verkehr jedwede

Verwechslung mit einer anderen Klasse ausgeschlossen

ist.

§ 5. Beschaffenheitsnormen

Die Normen für die Beschaffenheit der Erzeugnisse

einer Klasse sind unter Bedachtnahme

auf die Art des Erzeugnisses und die Art und

Weise seiner Verwendung so festzusetzen, daß

a) insbesondere solche Beschaffenheitsmerkmale

der Erzeugnisse erfaßt werden, die

für den Durchschnittskäufer nicht einfach

oder gar nicht erkennbar sind,

b) wahrheitswidrige Anpreisungen verhindert

werden,

c) die Erzeugnisse in einer genau umschriebenen

Güte oder in einer bestimmten Aufmachung,

die die Beschaffenheit günstig

beeinflussen kann, angeboten werden können

oder

d) durch die Auswahl tunlichst einheitlicher,

für den Handelsverkehr bedeutsamer Gütemerkmale

der Handelsverkehr, selbst über

größere Entfernungen, erleichtert wird.

§ 6. Größenstufen

(1) Bei Erzeugnissen, bei denen die Größe (Abmessungen

oder Gewicht) der Einzelstücke als

Gütemerkmal zu werten ist, sind für die einzelnen

Klassen Größenstufen vorzuschreiben, wenn

dies nach fachlichen Gesichtspunkten erforderlich

ist.

(2) Als Maß für die Einstufung nach der

Größe kann, je nach der Zweckmäßigkeit, festgelegt

werden

a) die Anzahl der Einzelstücke in einer bestimmten

Gewichtseinheit oder in einem

bestimmten Verpackungstyp oder

b) der Größenbereich nach Durchmesser, Umfang,

Länge, Breite oder Gewicht, der eine

bestimmte Qualitätsklasse oder eine Reihe

von Klassen bilden soll.

§ 7. Toleranzen

(1) In einer Verpackungseinheit müssen die

darin enthaltenen Erzeugnisse derselben Klasse

und, wenn Größenstufen vorgeschrieben werden,

derselben Größenstufe angehören.

(2) Abweichungen von den Vorschriften des

Abs. 1 sind nur so weit zulässig, als sie trotz

sorgfältiger und fachmännisch einwandfreier

Arbeitsweise bei der Einreihung in die Klasse

oder Größenstufe unter Berücksichtigung des

Gesichtspunktes der Wirtschaftlichkeit technisch

unvermeidbar sind (Toleranzen).

(3) Die Höchstgrenzen der Toleranzen, ausgedrückt

in einem bestimmten Hundertsatz oder

durch Angabe der Stückanzahl, sind durch Verordnung

festzulegen. Sind für mehrere Merkmale

Toleranzen festzulegen, so ist erforderlichenfalls

auch eine Gesamttoleranz, in der die

einzelnen Toleranzen zusammengefaßt werden,

vorzusehen.

§ 8. Verpackung

(1) Für die Verpackung sind die Normen unter

Bedachtnahme auf die Eigenart der Erzeugnisse

so festzusetzen, daß

a) eine weitestgehende Vereinheitlichung der

Umschließungen erreicht wird,

b) eine Täuschung des Käufers verhindert

wird,

c) das Verpackungsmaterial auf die Haltbarkeit

und Stapelfähigkeit der Ware nicht

von ungünstigem Einfluß ist oder

d) die Ware so geschützt wird, daß sie den

normalen, während des Transportes und

der Lagerung auftretenden Beanspruchungen

standhält.

(2) Durch Verordnung kann eine lose Verpackung

zugelassen werden, wenn sie für das

betreffende Erzeugnis handelsüblich ist und die

Wettbewerbsverhältnisse nicht ungünstig beeinflußt

werden. Diese Bestimmung gilt nicht für

die „Klasse Extra".

(3) Von der Vorschreibung einer Verpackung

ist abzusehen, wenn diese infolge der Größe der

Ware oder aus anderen Gründen der Beschaffenheit

untunlich ist und die Ware nach der handelsüblichen

Herrichtung auch ohne Verpackung für

die Beurteilung nach den Qualitätsnormen eine

Einheit bildet.

§ 9. Kennzeichnung

(1) Jede Verpackungseinheit muß unter Verwendung

eines Zettels entsprechender Größe, der

die in den Abs. 2 bis 4 vorgesehenen Angaben

in deutlicher und unlöschbarer Schrift enthalten

muß, gekennzeichnet sein. Die Zettel sind so

anzubringen, daß sie für jedermann auffällig

sichtbar sind. Die Verwendung eines besonderen

Zettels kann entfallen, wenn die Angaben an

der Verpackung selbst gut sichtbar angebracht

werden.

(2) Der Zettel hat jedenfalls die Qualitätsklasse

in einer Beschriftung, die vor den anderen

Angaben hervortritt, anzuführen.

(3) Ferner kann angeordnet werden, daß zur

Kennzeichnung der Ware noch weitere Angaben

anzuführen sind, die über bestimmte Beschaffenheitsmerkmale,

die Herkunft oder den Ursprung

Auskunft geben oder zur Identifizierung der

Ware erforderlich sind. Solche Angaben sind

Warenart, Sorte, Art und Weise sowie der Betrieb

der Sortierung, Bezugsquelle, Absender,

Verpacker und ähnliches.

(4) Es kann auch die Ersichtlichmachung der

Menge des Erzeugnisses in der Verpackungseinheit

angeordnet werden. In diesem Falle ist bei

Erzeugnissen, die infolge ihrer natürlichen Beschaffenheit

während des Aufbewahrens in Gewicht

oder Maß in der Regel Einbuße erleiden,

die statthafte Fehlergrenze festzusetzen.

(5) Ist bei Stückwaren der Betrieb der Gewinnung,

Sortierung oder Verpackung anzugeben

und die Angabe des vollen Namens des Betriebes

untunlich, so ist anzuordnen, daß die Angabe

über den Betrieb durch eine Kennummer zu

ersetzen ist. Zur Kennzeichnung dürfen nur

Kennummern verwendet werden, die der Landeshauptmann

dem Betrieb zuzuteilen hat. Die

Kennummer hat aus dem Anfangsbuchstaben

oder den Anfangsbuchstaben des Namens des

Bundeslandes und aus der dem Betrieb zugeteilten

Nummer zu bestehen.

(6) Bei Waren ohne Verpackung (§ 8 Abs. 3)

ist die Kennzeichnung, soweit dies technisch

möglich ist, auf der Ware selbst anzubringen.

§ 10. Abgabe an den Verbraucher

in kleinen Mengen

(1) Ist es nach der Natur des Erzeugnisses mit

dem Schutze des Käufers vereinbar, so kann

durch Verordnung gestattet werden, daß Waren

auch ohne die vorgeschriebene Verpackung oder

ohne Kennzeichnung abgegeben werden dürfen,

wenn die Ware

a) aus Behältnissen, die vorschriftsmäßig gekennzeichnet

sind, sei es nach deren Öffnen

in Anwesenheit des Käufers oder aus bereits

geöffneten Packungen,

b) in einer Menge, die kleiner als der Inhalt

des jeweiligen Originalgebindes ist, und

c) unmittelbar an Verbraucher

abgegeben wird.

(2) Durch Verordnung kann angeordnet werden,

daß unverpackte Waren (§ 8 Abs. 3) auch

ohne Kennzeichnung abgegeben werden können,

wenn sie unmittelbar an den Verbraucher abgegeben

werden und zu diesem Zwecke zugerichtet

sind.

III. Qualitätskontrolle

A. Ein- und Ausfuhrkontrolle

§ 11. Qualitätskontrolle bei der

Ein- und Ausfuhr

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind auch auf Waren anzuwenden, die eingeführt

und in den freien Verkehr nach § 61 des Zollgesetzes

1955, BGBl. Nr. 129, überführt werden.

(2) Waren unterliegen nach Maßgabe des Abs. 3

der Qualitätskontrolle anläßlich der Einfuhr (im

nachfolgenden kurz Einfuhrkontrolle genannt)

und nach Maßgabe des Abs. 4 auch anläßlich der

Ausfuhr (Ausfuhrkontrolle).

(3) Der Einfuhrkontrolle unterliegen Waren,

soweit für sie Qualitätsklassen eingeführt sind.

Sind nur für Gruppen von Waren Qualitätsklassen

eingeführt (§ 4 Abs. 2 lit. b), so unterliegen

Waren dieser Gruppe der Kontrolle nur dann,

wenn sie im Sinne des § 9 gekennzeichnet sind.

Der Einfuhrkontrolle unterliegen nicht

a) Erzeugnisse, die zum Verarbeiten bestimmt

sind und diese Bestimmung den Unterlagen

entnommen werden kann,

b) Waren, wie Reisegut, für die nach den Bestimmungen

der §§ 29 bis 40 des Zollgesetzes

1955 Zollfreiheit gewährt wird.

(4) Waren unterliegen der Ausfuhrkontrolle

nur, soweit für sie Qualitätsklassen eingeführt

sind und die Ausfuhrkontrolle durch Verordnung

angeordnet wird. Sie ist anzuordnen, wenn

ein Staat die Einfuhr von Waren nur unter der

Voraussetzung zuläßt, daß die Ware von einer

Ausfuhrbescheinigung (§ 18) begleitet ist. Die

Ausfuhrkontrolle ist jedoch auch dann durchzuführen,

wenn sie zwar nicht angeordnet worden

ist, der Inhaber des ausführenden Betriebes diese

jedoch beantragt.

(5) Durch Verordnung kann, wenn dadurch

die Einfuhrkontrolle beschleunigt werden kann,

angeordnet werden, daß auch Waren, die zum

Vormerkverkehr nach dem Zollgesetz 1955 abgefertigt

werden, der Einfuhrkontrolle unterliegen.

§ 12. Kontrollorgane

(1) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft hat anläßlich der Ein- und Ausfuhr

die Einhaltung der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen

zu überwachen.

(2) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft hat sich zur Überwachung im

Sinne des Abs. 1 fachlich befähigter Organe

(Abs. 3) zu bedienen (Kontrollorgane) und insbesondere

diese, soweit Erhebungen an Ort und

Stelle der Untersuchung von Waren erforderlich

sind, zu diesem Zwecke zu entsenden. Sie sind

in der notwendigen Anzahl zu bestellen.

(3) Fachlich befähigt im Sinne des Abs. 2 sind

Personen, die

A. a) mindestens eine berufsbildende mittlere

Schule der entsprechenden Fachrichtung

absolviert haben,

b) als nach den Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes

1951, BGBl. Nr. 239,

bestellte Aufsichtsorgane tätig sind,

c) als Kontrollorgane im Sinne des § 9 des

Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/

1948, tätig sind oder

d) sonst eine Betätigung in der Dauer von

mindestens zwei Jahren ausgeübt haben,

die erwarten läßt, daß sie die entsprechenden

Kenntnisse und Fertigkeiten

in der Warenkunde erworben

haben und

B. den erfolgreichen Besuch eines vom Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft

veranstalteten Lehrkurses nachweisen

können, in dem die für eine Kontrolle

erforderlichen Rechts- und Warenkenntnisse

vermittelt werden.

(4) Die Befugnisse der im Abs. 3 A. lit. b genannten

Organe, die ihnen nach dem Lebensmittelgesetz

1951 zustehen, bleiben unberührt.

(5) Die Kontrollorgane sind im Rahmen des

erteilten Auftrages verpflichtet, diejenigen Amtshandlungen

vorzunehmen, die ihnen auf Grund

dieses Bundesgesetzes übertragen sind.

(6) Soweit die Kontrollorgane auf Grund dieses

Bundesgesetzes Verfügungen treffen, entscheiden

sie als Organe des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft.

(7) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft hat die Namen der Kontrollorgane,

ihren sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich

und Sitz sowie jede Änderung darin im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren.

(8) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft hat den Kontrollorganen eine

Ausweisurkunde auszustellen. Vor der Ausstellung

dieser Urkunde hat das Kontrollorgan zu

geloben, daß es seine Pflichten getreu erfüllen

wird.

§ 13. Einfuhrkontrolle

(1) Durch die Einfuhrkontrolle ist festzustellen,

ob die einzuführenden Waren den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes oder den auf

Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen

entsprechen. Die Einfuhr von Waren,

die diesen Vorschriften nicht entsprechen, ist,

soweit § 17 Abs. 5 und 6 nicht anderes vorsieht,

unzulässig.

(2) Nähere Bestimmungen über die Einfuhrkontrolle

sind durch Verordnung zu erlassen.

Hiebei ist auf Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen

Vereinbarungen und darauf Bedacht

zu nehmen, daß die Flüssigkeit des Verkehres

nur im notwendigsten Umfang beeinträchtigt

werde. Insbesondere kann angeordnet werden,

daß

a) die Zollbehörde oder der gemäß dem Zollgesetz

1955 Verfügungsberechtigte das Einlangen

der Waren, die der Einfuhrkontrolle

unterliegen, an der Grenze oder an

dem Ort der Zollabfertigung dem Kontrollorgan

anzuzeigen hat,

b) die Einfuhr im Straßen- und Schiffsverkehr

nur über bestimmte Einfuhrstellen zulässig

ist,

c) die Kontrolle am Ort der zollamtlichen

Abfertigung oder, wenn sie mit Kontrolles

auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen

an der Grenze verbunden werden

kann, an dieser durchzuführen ist,

d) mit Bewilligung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft die Waren

erst nach der zollamtlichen Abfertigung an

ihrem ersten Bestimmungsort im Inlande

zur Durchführung der Kontrolle zu stellen

sind. Die Bewilligung ist zu erteilen,

wenn Gründe der Zweckmäßigkeit dafür

sprechen und Mißbrauch nicht zu erwarten

ist. Die Bewilligung ist an die zur Sicherung

einer wirksamen Kontrolle erforderlichen

Bedingungen zu knüpfen. Sie ist zu

widerrufen, wenn diesen Bedingungen

nicht entsprochen wird.

§ 14. Kontrollbescheinigung auf

Grund zwischenstaatlicher Übereinkommen

(1) Sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen

dies vorsehen, ist anzuordnen, daß die Waren

von einer Kontrollbescheinigung begleitet sein

müssen.

(2) Eine Kontrollbescheinigung im Sinne des

Abs. 1 ist eine Bescheinigung, die

a) von einer mit der Ausfuhrkontrolle beauftragten

ausländischen Dienststelle ausgestellt

ist,

b) die Qualitätsklasse und die sonstigen der

Kennzeichnung dienenden Angaben anführt

und

c) die Bestätigung enthält, daß die Ware nach

den Vorschriften des ausführenden Staates

zum Zeitpunkte der Kontrolle den Qualitätsnormen

der angegebenen Qualitätsklasse

entsprochen hat.

(3) Die ausländischen Dienststellen im Sinne

des Abs. 2 lit. a sind, soweit sie nicht bereits in

einer zwischenstaatlichen Vereinbarung verlautbart

worden sind, durch Verordnung festzustellen.

(4) Wurden in der zwischenstaatlichen Vereinbarung

die Qualitätsklassen und Qualitätsnormen

gegenseitig anerkannt, so sind nach

Maßgabe dieser Vereinbarung die angegebenen

Qualitätsklassen des Auslandes den entsprechenden

Klassen im Sinne dieses Bundesgesetzes

gleichzusetzen.

(5) Nähere Vorschriften über die Form, den

Inhalt und die Gültigkeitsdauer der Kontrolle

sind unter Bedachtnahme auf Verpflichtungen

aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen durch

Verordnung zu erlassen.

(6) Sehen zwischenstaatliche Vereinbarungen

bei der Ausfuhrkontrolle von Waren gegenseitig

die Anwesenheit eines Kontrollorgans im

Staatsgebiet des anderen Vertragspartners vor,

so hat das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft bestimmte Kontrollorgane mit

der Durchführung dieser Kontrollaufgaben im

Auslande zu betrauen. Das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft hat das beauftragte

Kontrollorgan dem anderen Vertragspartner

namhaft zu machen.

§ 15. Kontrollbescheinigungen

und Kontrollmarken in der Einfuhr

aus Staaten, mit welchen

keine zwischenstaatlichen Vereinbarungen

getroffen worden

sind

(1) Für die Einfuhrkontrolle von Waren aus

Staaten, mit denen keine zwischenstaatlichen

Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung

von Qualitätsklassen und Qualitätsnormen

abgeschlossen wurden, gelten die nachfolgenden

Bestimmungen.

(2) Insofern für bestimmte Waren Quälitätsklassen

eingeführt worden sind, dürfen solche

Waren, soweit sie gemäß § 11 Abs. 3 der Einfuhrkontrolle

unterliegen, zur Einfuhr aus

einem bestimmten Staat nur zugelassen werden,

wenn die Kontrollbescheinigungen des Ausfuhrstaates

gemäß Abs. 3 anerkannt und die Waren

von einer Kontrollbescheinigung begleitet sind.

(3) Die Kontrollbescheinigungen eines bestimmten

Staates können anerkannt werden,

wenn eine einheitliche Auslegung und Anwendung

der Qualitätsnormen im Inlande nicht beeinträchtigt

wird. Die Anerkennung ist für bestimmte

Waren durch Verordnung auszusprechen.

§ 14 Abs. 5 ist anzuwenden.

(4) Die Voraussetzungen für die Anerkennung

des Inhaltes einer Kontrollbescheinigung im

Sinne des Abs. 3 liegen vor, wenn die Bescheinigung

a) von einer mit der Ausfuhrkontrolle beauftragten

Dienststelle des Ausfuhrstaates ausgestellt

ist; diese Dienststellen sind in der

Verordnung gemäß Abs. 3 zu verlautbaren;

b) die Qualitätsklasse und die sonstigen der

Kennzeichnung dienenden Angaben anführt

und

c) die Bestätigung enthält, daß die Ware zum

Zeitpunkte der Kontrolle den Qualitätsnormen

dieses Bundesgesetzes entsprochen

hat.

(5) In der Verordnung gemäß Abs. 3 kann,

wenn die Qualitätsklassen und Qualitätsnormen

des Ausfuhrstaates jenen nach diesem Bundesgesetz

gleich oder zumindest gleichwertig sind, angeordnet

werden, daß an Stelle der Bestätigung

im Sinne des Abs. 4 lit. c eine Bestätigung des

Inhaltes treten kann, daß die Ware im Zeitpunkte

der Kontrolle den Vorschriften über die

Qualitätsnormen des ausführenden Staates entsprochen

hat.

(6) Durch Verordnung kann ferner angeordnet

werden, daß an Stelle der Kontrollbescheinigung

die Warenbezeichnung auf dem Packstück mit

einer amtlichen Kontrollmarke treten kann,

wenn hieraus eine ungünstige Beeinflussung des

Wettbewerbes am Inlandsmarkt nicht zu befürchten

ist. Die Kontrollmarke hat die mit der

Ausfuhrkontrolle beauftragte Dienststelle des

ausführenden Staates erkennen zu lassen. Sie ist

neben jener Stelle auf dem Packstück anzubringen,

an der die Qualitätsklasse der im Packstück

enthaltenen Ware angegeben ist.

(7) Zur Vermeidung von Versorgungsschwierigkeiten

kann schließlich durch Verordnung angeordnet

werden, daß die Einfuhr von ganzen

Tieren, Tierhälften, Tiervierteln sowie von Geflügel

und Eiern, soweit diese Waren nicht von

einer Kontrollbescheinigung begleitet oder nicht

gekennzeichnet sind und aus Staaten stammen,

mit denen keine zwischenstaatlichen Vereinbarungen

getroffen worden sind, mit Bewilligung

des Bundesministeriums für Land- und Forst-

wirtschaft zulässig ist. Die Bewilligung ist mit

der Auflage zu erteilen, daß die Kennzeichnung

am Inlandsbestimmungsort vom Importeur

nachgeholt wird. Diese Bewilligung tritt an Stelle

des Freigabescheines im Sinne des § 16 Abs. 3.

§ 16. Kontrollvorgang

(1) Das Kontrollorgan ist berechtigt, anläßlich

der Einfuhr vor Abfertigung der Ware zum

freien Verkehr durch die Zollbehörde oder im

Falle einer Bewilligung im Sinne des § 13 Abs. 2

lit. d nach der Zollabfertigung am Bestimmungsort

die Ware auf ihre Qualität zu untersuchen

und in die Begleitpapiere Einsicht zu nehmen.

Das Vorliegen einer Kontrollbescheinigung steht

einer Nachprüfung der Ware, ob sie der angeführten

Klasse entspricht, nicht entgegen. Das

Kontrollorgan ist ferner berechtigt, die Packstücke

in der erforderlichen Anzahl zu öffnen

oder öffnen zu lassen und unentgeltlich Proben

zur Kost zu entnehmen.

(2) Der Verfügungsberechtigte hat die Waren

so darzulegen, daß die Kontrolle unbehindert

vorgenommen werden kann, insbesondere hat

er die erforderlichen Handleistungen, wie das

Öffnen, Abwiegen und Verschließen der Packstücke,

nach Anweisung des Kontrollorgans auf

eigene Kosten und Gefahr zu besorgen. Wenn

zur Verrichtung von Handleistungen Hilfskräfte

amtlich bestellt sind, hat sich der Verfügungsberechtigte

ausschließlich ihrer Dienste zu bedienen.

(3) Bei anstandslosem Ergebnis der Kontrolle

hat das Kontrollorgan eine Bescheinigung auszustellen,

in der bestätigt wird, daß die Einfuhr

nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

zulässig ist (Freigabeschein). Der Freigabeschein

ist dem frachtrechtlich Verfügungsberechtigten

auszufolgen. Er ist eine für die beantragte Zollabfertigung

erforderliche Voraussetzung gemäß

§ 52 Abs. 4 des Zollgesetzes 1955. Er ist den Beförderungspapieren

beizugeben.

(4) Ist das Kontrollorgan der Auffassung, daß

die Voraussetzungen für die Zulassung zur Einfuhr

nicht gegeben sind, so hat es dies, soweit

nicht § 17 Anwendung findet, dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft unter Abgabe

eines Gutachtens zu melden. Das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft hat

über die Zulässigkeit der Einfuhr durch Bescheid

zu entscheiden.

§ 17. Verfahren bei Vorliegen von

behebbaren Mängeln

(1) Ergibt die Einfuhrkontrolle, daß die

Waren nicht den Angaben der Kontrollbescheinigung

oder auf der Verpackung entsprechen, so ist

die Einfuhr nur zulässig, wenn diese Mängel

durch Vorkehrungen gemäß Abs. 2 beseitigt

werden.

(2) Die Einfuhr ist zulässig, wenn

a) der beanstandete Teil der Partie entfernt

und die Ware neu eingestuft wird oder

b) die Ware in eine niedrigere Klasse eingestuft

wird, deren Einfuhr zugelassen ist.

(3) Liegen behebbare Mängel im Sinne des

Abs. 2 vor, so hat das Kontrollorgan den Verfügungsberechtigten

unverzüglich zur Behebung

der Mängel aufzufordern und hiefür eine angemessene

Frist zu setzen. Beseitigt der Verfügungsberechtigte

fristgemäß die beanstandeten

Mängel, so hat das Kontrollorgan den Freigabeschein

auszustellen.

(4) Verstreicht die Frist ungenützt oder glaubt

der Verfügungsberechtigte, daß die Beanstandungen

zu Unrecht bestehen, oder lehnt der

Verfügungsberechtigte aus sonstigen Gründen

die Beseitigung der Mängel ab, so hat das Kontrollorgan

hierüber dem Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft zu berichten. Dieses

hat über die Zulässigkeit der Einfuhr durch Bescheid

zu entscheiden. In diesem ist, wenn die

Beanstandungen als zu Recht bestehend erkannt

werden, zur Beseitigung der Mängel eine neue

angemessene Frist zu setzen.

(5) Ist eine Neueinstufung im Sinne des Abs. 2

nicht möglich, so ist die Ware zur Einfuhr nur

dann zuzulassen, wenn sie einer anderen Verwendung

zugeführt werden kann und der Einfuhr

zu solcher Verwendung andere gesetzliche

Bestimmungen nicht entgegenstehen.

(6) Liegt ein Fall des Abs. 5 vor, so hat das

Kontrollorgan unverzüglich hierüber dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft

zu berichten. Dieses hat, wenn es zur Entscheidung

über die Einfuhr auch nach den anderen

gesetzlichen Vorschriften zuständig ist, über die

Zulässigkeit der Einfuhr nach Maßgabe dieser

Vorschriften zu entscheiden. Fällt die Entscheidung

hierüber in die Zuständigkeit einer anderen

Behörde, so hat das Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft in dem zu erlassenden

Bescheid nur darüber abzusprechen, ob die Einfuhr

nach diesem Bundesgesetz zulässig ist.

(7) Sofern in zwischenstaatlichen Vereinbarungen

die Gegenseitigkeit vereinbart wurde,

ist durch Verordnung anzuordnen, daß

a) im Falle einer Beanstandung die Ergebnisse

der Kontrolluntersuchung über den

Zustand der Ware oder die festgestellten

Mängel bestimmten Stellen des ausführenden

Staates mitgeteilt werden und

b) auf Wunsch dieser Stellen eine Überprüfung

der Ware unter Beiziehung eines

fachlichen Organs, das vom ausführenden

Staat namhaft gemacht wird, stattfinden

kann.

§ 18. Ausfuhrkontrolle

(1) Die Ausfuhrkontrolle im Sinne dieses Bundesgesetzes

hat die Aufgabe, auf Grund der

Überprüfung der Ware, die für die Ausfuhr bestimmt

ist, festzustellen, ob sie den Anforderungen

dieses Bundesgesetzes hinsichtlich Qualitätsklassen

und Qualitätsnormen entspricht. Bei anstandslosem

Ergebnis hat das Kontrollorgan

hierüber eine Bescheinigung (Ausfuhrbescheinigung

oder Kontrollbescheinigung) auszustellen.

(2) Die Form, der nähere Inhalt und die

Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbescheinigung sind

durch Verordnung zu regeln.

(3) Weichen die Qualitätsklassen oder Qualitätsnormen

des Bestimmungslandes von jenen

nach diesem Bundesgesetz ab, so ist bei der Überprüfung

und Ausstellung der Ausfuhrbescheinigung

hierauf Bedacht zu nehmen.

(4) Sind Abweichungen im Sinne des Abs. 3

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Einfuhr

in das Bestimmungsland, so sind diese Abweichungen

durch Verordnung festzustellen.

§ 19. Kontrollverfahren anläßlich

der Ausfuhr

(1) Die Ausfuhrkontrolle hat der Inhaber des

ausführenden Betriebes zu beantragen. Der Antrag

hat die für die Identifizierung der Ware und

ordnungsgemäße Durchführung der Kontrolle

erforderlichen Angaben zu enthalten.

(2) Die Ausfuhrkontrolle ist vor dem Versand

(beim Verpacken oder Verladen) durchzuführen.

Die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 bis 4 sind

sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Antragsteller hat dem Kontrollorgan

jede zur Durchführung einer ordnungsgemäßen

Kontrolle erforderliche Hilfe zu leisten oder

für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen. Das

Kontrollorgan ist auch berechtigt, Proben zur

Kost unentgeltlich zu entnehmen.

(4) Kommt der Antragsteller den Verpflichtungen

gemäß Abs. 3 nicht nach, gilt der Antrag

als zurückgezogen.

(5) Bei anstandslosem Ergebnis hat das Kontrollorgan

die Ausfuhrbescheinigung auszustellen.

Sie ist den Frachtpapieren anzuschließen.

(6) Ergibt die Ausfuhrkontrolle, daß die Ware

den Anforderungen im Sinne des § 18 Abs. 1

oder 3 nicht entspricht, so hat das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft durch

Bescheid die Ausfuhrbescheinigung zu versagen.

§ 20. Kontrollgebühren

(1) Für die Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrolle

haben

bei der Einfuhr: der Absender und Empfänger

als Gesamtschuldner,

bei der Ausfuhr: derjenige, der sich um die

Ausfuhrbescheinigung bewirbt,

eine Gebühr zu entrichten (Kontrollgebühr).

(2) Die Höhe der Kontrollgebühren ist durch

Verordnung in einem Gebührentarif zu regeln.

Die Kontrollgebühren sind nach Art und Dauer

der Amtshandlung, dem Arbeitsaufwand sowie

der Art und Menge der Ware zu bemessen.

B. Inlandskontrolle

§ 21. Inlandskontrolle

(1) Soweit nicht die Bestimmungen über die

Kontrolle der Ein- und Ausfuhr anzuwenden

sind, steht die Überwachung der Einhaltung der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes den Behörden

der allgemeinen staatlichen Verwaltung, in

erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde, zu

(Inlandskontrolle).

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben

sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen

zu bedienen. Sie haben Vorsorge zu treffen,

daß ihnen solche zur Überwachung, insbesondere

bei Erhebungen an Ort und Stelle, in hinreichendem

Ausmaß zur Verfügung stehen.

(3) Fachlich befähigte Personen im Sinne des

Abs. 2 sind Personen, die die fachliche Befähigung

im Sinne des § 12 Abs. 3 nachweisen können.

(4) Das Bundeisministerium für Land- und

Forstwirtschaft kann nach Anhörung des Landeshauptmannes

für ein Bundesland oder für Teile

hievon zur Durchführung auch der Inlandskontrolle

besondere Bundesorgane bestellen,

wenn deren Bestellung für größere Konsumzentren

oder Gebiete mit größerem Anfall von

für den Markt bestimmten Qualitätserzeugnissen

im Interesse einer reibungslosen und vereinheitlichten

Kontrolle liegt.

(5) Die gemäß Abs. 4 bestellten Organe umerstehen

dem Weisungsrecht des Landeshauptmannes.

Ihre örtliche Zuständigkeit hat das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

jeweils durch Verordnung festzulegen.

§ 22. Weitere Vorschriften über

die Inlandskontrolle

(1) Inhaber von Betrieben, in denen Erzeugnisse

in Verkehr gebracht werden, für die Qualitätsklassen

eingeführt worden sind, sind verpflichtet,

den Kontrollorganen, soweit dies zur

Kontrolle erforderlich ist, während der Betriebszeiten

das Betreten der Betriebsräume zu gestatten,

die zur Kontrolle notwendigen Auskünfte

zu erteilen und in die einschlägigen Unterlagen

(Rechnungen, Lieferscheine, Korrespondenzen)

Einsicht nehmen zu lassen. Sie sind auch

verpflichtet, den Anordnungen der Kontrollorgane

bezüglich Aufstellung der zu kontrollierenden

Erzeugnisse oder Öffnung der Packstücke

Folge zu leisten und die hiefür erforderlichen

Arbeitskräfte auf ihre Kosten beizustellen.

(2) Die Betriebsinhaber sind ferner verpflichtet,

auf Verlangen des Kontrollorgans anläßlich der

Inlandskontrolle Proben zur Kost unentgeltlich

auszufolgen.

C. Gemeinsame Bestimmungen über die

Kontrolle

§ 23. Entnahme von Proben zu

Untersuchungszwecken

(1) Bei bestimmten Waren, zu deren Überprüfung

Untersuchungen erforderlich sind, deren

technische Durchführung an Ort und Stelle nicht

möglich ist, ist das Kontrollorgan sowohl bei der

der Ein- und Ausfuhr- als auch der Inlandskontrolle

berechtigt, Proben zur Untersuchung zu

entnehmen. Die Waren im Sinne des vorstehenden

Satzes sind durch Verordnung festzulegen.

(2) Die entnommene Probe ist in zwei gleichartige

Probenteile zu teilen, von denen jeder

nach zweckdienlicher Verpackung oder sonstiger

Sicherung der Identität und Beschaffenheit der

Ware mit dem amtlichen Siegel und der Unterschrift

der Partei zu versehen ist. Ein Probenteil

ist der Partei amtlich versiegelt zu Beweiszwecken

zurückzulassen. Der andere Probenteil dient der

amtlichen Untersuchung. Von der Bereitstellung

einer Parteienprobe kann abgesehen werden,

wenn die verfügbare Warenmenge nur für die

amtliche Untersuchung ausreicht oder wenn die

Partei nicht unverzüglich einen geeigneten Behälter

zur Verfügung stellt.

(3) Über jede entnommene Probe ist der Partei

eine Empfangsbestätigung auszufolgen.

(4) Für die anläßlich der Einfuhr- oder der

Inlandskontrolle entnommene und in amtliche

Verwahrung genommene Hälfte der Probe hat

der Bund eine Entschädigung zu leisten, deren

Höhe bei Proben anläßlich der Einfuhr durch das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

anläßlich der Inlandskontrolle durch die

Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt wird. Die

Entschädigung ist in der Höhe des Gestehungspreises,

höchstens jedoch des Verkaufspreises am

Ort und zur Zeit der Probeentnahme, festzustellen.

Sie entfällt, wenn

a) bei Beanstandungen anläßlich der Einfuhr

diese rechtskräftig untersagt,

b) die Einfuhr nur unter den Voraussetzungen

gemäß § 17 Abs. 2 oder 5 zugelassen,

c) bei Beanstandungen anläßlich der Inlandskontrolle

eine Verwaltungsstrafe rechtskräftig

verhängt wurde, ferner

d) sie den Betrag von 50 S nicht übersteigt.

(5) Die Entschädigung ist, wenn sie nicht

gemäß Abs. 4 letzter Satz zu entfallen hat, nach

Abschluß des Verfahrens der Partei von Amts

wegen zu überweisen.

§ 24. Heranziehung von Sachverständigen

im Verfahren

Das Kontrollorgan, das die Proben entnommen

hat, sowie jene Personen, die mit der Untersuchung

oder Begutachtung einer beanstandeten

Ware amtlich befaßt waren, und — falb diese

einer Untersuchungsanstalt angehören — der

Leiter der Untersuchungsanstalt dürfen bei

sonstiger Nichtigkeit nicht zu Sachverständigen

in einem über die Beschaffenheit dieser Ware

durchzuführenden Verfahren bestellt werden.

§ 25. Nähere Vorschriften über die

Kontrolle

(1) Bei der Durchführung der Kontrolle hat

die Überprüfung eine solche Menge von Waren

zu erfassen und sich auf solche Kontrollhandlungen

zu beschränken, die unumgänglich notwendig

sind, um ein sicheres Urteil darüber zu ermöglichen,

ob die Waren den Vorschriften dieses

Bundesgesetzes entsprechen.

(2) Der nähere Vorgang der Kontrolle ist

unter Beachtung der Bestimmungen des Abs. 1

durch Verordnung zu regeln. Insbesondere sind

nähere Bestimmungen zu treffen über

a) die Menge der Packstücke, die zur Überprüfung

zu öffnen oder auszupacken sind,

b) den Vorgang bei der Entnahme von Proben

zur Untersuchung,

c) deren Aufbewahrung, Sicherung, Bezeichnung

und

d) den technischen Vorgang bei der Untersuchung.

IV. Straf- und Schlußbestimmungen

§ 26. Strafbestimmungen

(1) Wer Waren entgegen den Bestimmungen

a) des § 9 und der hierauf ergangenen Verordnung

nicht, mangelhaft oder unwahr

gekennzeichnet in Verkehr bringt,

b) der §§ 2 bis 8 und 10 und der auf Grund

dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen

in Verkehr bringt,

c) des § 11 Abs. 3 einführt oder

d) des § 11 Abs. 4 ohne Ausfuhrbescheinigung

ausführt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist,

sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften

einer strengeren Strafe unterliegt, mit

einer Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Arrest

bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(2) Wie nach Abs. 1 ist zu bestrafen, wer als

Betriebsinhaber den Bestimmungen des § 16

Abs. 2 und des § 22 zuwiderhandelt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wird mit einer Ware wiederholt eine Übertretung

im Sinne des Abs. 1 begangen, so ist der

Verfall der Ware auszusprechen.

(5) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer

bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar,

so kann die gemäß Abs. 4 zulässige

Verfügung selbständig getroffen werden. Gegen

die Verfügung, die allen Parteien- bekanntzugeben

ist, steht jeder Partei die Berufung zu.

Dieser kommt eine aufschiebende Wirkung nicht

zu.

§ 27. Verhältnis zu anderen gesetzlichen

Vorschriften

(1) Wer den im § 26 angeführten Bestimmungen

zuwiderhandelt, kann, unbeschadet einer

Strafverfolgung, auf Unterlassung und bei Verschulden

auf Schadenersatz in Anspruch genommen

werden. Der Anspruch kann nur im ordentlichen

Rechtswege geltend gemacht werden. Die

Bestimmungen der §§ 14 bis 18 und 20 bis 28

des Bundesgesetzes vom 26. September 1923,

BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb

sind entsprechend anzuwenden.

(2) Wurden für Erzeugnisse Qualitätsklassen

eingeführt, so sind so lange und in dem Umfang,

als Verordnungen nach diesem Bundesgesetz in

Geltung stehen, die Bestimmungen der §§ 32

bis 37 des im Abs. 1 dritter Satz angeführten

Bundesgesetzes hinsichtlich dieser Erzeugnisse

nicht anzuwenden. Im übrigen bleiben dessen

Bestimmungen unberührt.

(3) Das Lebensmittelgesetz 1951 wird durch

dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 28. Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

betraut

hinsichtlich

der Bestimmungen des § 27 Abs. 1 das Bundesministerium

für Justiz,

der übrigen Bestimmungen das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit den Bundesministerien

für soziale Verwaltung und

für Handel, Gewerbe und Industrie,

jedoch hinsichtlich

der Bestimmungen der §§ 11 Abs. 5, 13

Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sowie 20

auch mit dem Bundesministerium für

Finanzen.

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