161. Bundesgesetz: Qualitätsklassengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Begriffsbestimmungen
(1) Qualitätsklassen im Sinne dieses Bundesgesetzes
(im nachfolgenden kurz auch Klassen
genannt) sind bestimmte, nach dem Grade der
Qualität abgestufte und für jede Stufe zu einer
Einheit zusammengefaßte Gruppen von Qualitätsnormen,
denen landwirtschaftliche Erzeugnisse
entsprechen müssen, damit sie unter einer
bestimmten Bezeichnung in Verkehr gebracht
werden dürfen.
(2) Ein Inverkehrbringen im Sinne dieses
Bundesgesetzes ist das Feilbieten, das Verkaufen
oder jedes sonstige erwerbsmäßige Überlassen
einer Ware an andere.
(3) Unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen im
Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in der Anlage
angeführten Erzeugnisse zu verstehen. Sie
werden, wenn sie dazu bestimmt sind, in Verkehr
gebracht zu werden, kurz auch Erzeugnisse
oder Waren genannt.
(4) Qualitätsnormen im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Vorschriften über die Beschaffenheit
und Größenstufe landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
Als Qualitätsnormen im Sinne dieses
Bundesgesetzes gelten auch die Vorschriften über
die Verpackung und Kennzeichnung.
(5) Eine Verpackungseinheit (Packstück) im
Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch ein
Verpackungsmittel (wie Korb, Kiste, Steige) oder
eine sonstige Umschließung oder durch ein Beförderungsmittel
erfaßte Menge von Waren, die
sich für die Beurteilung nach den Qualitätsnormen
als Einheit darstellt.
II. Qualitätsklassen und Qualitätsnormen
§ 2. Einführung von Qualitätsklassen
(1) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für soziale Verwaltung und
für Handel, Gewerbe und Industrie durch Verordnung
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes Qualitätsklassen einzuführen und
die hiezu erforderlichen näheren Regelungen zu
treffen, wenn durch die Einführung von Qualitätsklassen
und der damit verbundenen Standardisierung
auf Grundlage eines lauteren Wettbewerbes
dieser zugunsten der Qualitätserzeugnisse
günstig beeinflußt wird, und zwar
a) beim inländischen Erzeuger durch Erhöhung
des Anreizes zur Erzeugung wettbewerbsfähiger
Qualitätserzeugnisse,
b) beim Handel durch Erleichterung des
Warenverkehrs zwischen den einzelnen
Handelsstufen,
c) beim Verbraucher durch Erleichterung der
Auswahl des günstigen Angebotes oder
d) bei Erzeugnissen inländischen Ursprungs
überdies durch Erleichterung des Wettbewerbes
mit ausländischen Waren, sei es
im Inlande oder im Auslande.
(2) Vor Erlassung einer Verordnung im Sinne
des Abs. 1 sind die Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft und der
Österreichische Arbeiterkammertag zu hören.
§ 3. Ausnahmen von der Geltung
der Verordnungen
(1) Von der Geltung der Verordnungen im
Sinne des § 2 Abs. 1 sind, soweit nicht Abs. 3
anderes vorsieht, ausgenommen: Erzeugnisse, die
a) vom Erzeuger unmittelbar von seinem Betrieb
aus an einen Verbraucher abgegeben
werden (Abhof-Verkauf),
b) vom Erzeuger an Lagerungsstellen oder
Sortierungs- und Verpackungsstellen eines
Handelsbetriebes oder einer Absatzeinrichtung
der Erzeuger,
c) von den Lagerungsstellen an die Sortierungs-
und Verpackungsstellen oder
d) ah Betriebe, in denen eine wesentliche Veränderung
der Ware vorgenommen werden
soll (Verarbeitungsbetriebe), abgegeben
werden.
(2) Ein Abhof-Verkauf im Sinne des Abs. 1
lit. a liegt nicht vor, wenn der Erzeuger die Erzeugnisse
im Umherziehen oder auf Märkten in
Verkehr bringt.
(3) Die Geltung der Verordnungen ist jedoch
auch auf Erzeugnisse auszudehnen, die nach
Abs. 1 in Verkehr gebracht werden, wenn nach
den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 die Einführung
der Qualitätsnormen auch für diese Erzeugnisse
erforderlich erscheint oder Verpflichtungen aus
zwischenstaatlichen Vereinbarungen nachgekommen
werden soll.
(4) Werden Erzeugnisse, die zum Verarbeiten
im Sinne des Abs! 1 lit. d bestimmt sind, eingeführt,
so müssen sie von Unterlagen begleitet
sein, denen diese Bestimmung entnommen werden
kann.
§ 4. Anzahl und Bezeichnung der
Klassen
(1) Die Klassen sind je Erzeugnis unter Berücksichtigung
dessen natürlicher Beschaffenheit
in solcher Anzahl festzulegen, daß den Qualitätsabstufungen,
soweit diese für den Marktverkehr
bedeutsam und für die Beurteilung der
Ware erforderlich sind, Rechnung getragen wird.
(2) Die Regelung kann
a) durch die in der Verordnung vorgesehenen
Qualitätsklassen ein bestimmtes Erzeugnis
zur Gänze erfassen oder
b) sich darauf beschränken, anzuordnen, daß
nur für bestimmte, qualitätsmäßig abgegrenzte
Gruppen eines Erzeugnisses Klassen
eingeführt werden.
(3) Wird ein bestimmtes Erzeugnis durch die
eingeführten Klassen nur zum Teil erfaßt (Abs. 2
lit b), so kann in Anwendung der Grundsätze
des § 2 Abs. 1 durch Verordnung ferner angeordnet
werden, daß Erzeugnisse dieser Art, wenn
sie auch den Qualitätsnormen der untersten
Qualitätsklasse nicht entsprechen, nur zum
Zweck der Verarbeitung oder, wenn sie auch
hiefür nicht geeignet sind, überhaupt nicht in
Verkehr gebracht werden dürfen.
(4) Bei Festlegung der Bezeichnungen der
Klassen hat die qualitätsmäßig höchststehende
Stufe die Bezeichnung „Klasse Extra", die weiteren
Klassen haben die Bezeichnungen „Klasse I",
„Klasse II" usw. zu führen. Die Bezeichnung der
Klassen kann auch mit „Klasse I" beginnen. Das
Wort „Klasse" kann entfallen, wenn über den
Charakter als Bezeichnung der Klasse kein Irrtum
entstehen kann. An Stelle des Wortes
„Extra" oder der römischen Ziffern können die
Buchstaben „E", „A", „B", „C" usw. treten.
Wird nur eine Klasse eingeführt, kann als Bezeichnung
eine Wortverbindung mit „Standard"
vorgeschrieben werden. Eignen sich die Erzeugnisse
einer bestimmten Klasse vorzugsweise für
eine bestimmte Verwendung, so kann in der Bezeichnung
auf diese hingewiesen werden.
(5) Die Klassen sind unterzuteilen, wenn dies
zur Kennzeichnung besonderer Merkmale zweckmäßig
ist. Die zusätzliche Bezeichnung ist so zu
wählen, daß im geschäftlichen Verkehr jedwede
Verwechslung mit einer anderen Klasse ausgeschlossen
ist.
§ 5. Beschaffenheitsnormen
Die Normen für die Beschaffenheit der Erzeugnisse
einer Klasse sind unter Bedachtnahme
auf die Art des Erzeugnisses und die Art und
Weise seiner Verwendung so festzusetzen, daß
a) insbesondere solche Beschaffenheitsmerkmale
der Erzeugnisse erfaßt werden, die
für den Durchschnittskäufer nicht einfach
oder gar nicht erkennbar sind,
b) wahrheitswidrige Anpreisungen verhindert
werden,
c) die Erzeugnisse in einer genau umschriebenen
Güte oder in einer bestimmten Aufmachung,
die die Beschaffenheit günstig
beeinflussen kann, angeboten werden können
oder
d) durch die Auswahl tunlichst einheitlicher,
für den Handelsverkehr bedeutsamer Gütemerkmale
der Handelsverkehr, selbst über
größere Entfernungen, erleichtert wird.
§ 6. Größenstufen
(1) Bei Erzeugnissen, bei denen die Größe (Abmessungen
oder Gewicht) der Einzelstücke als
Gütemerkmal zu werten ist, sind für die einzelnen
Klassen Größenstufen vorzuschreiben, wenn
dies nach fachlichen Gesichtspunkten erforderlich
ist.
(2) Als Maß für die Einstufung nach der
Größe kann, je nach der Zweckmäßigkeit, festgelegt
werden
a) die Anzahl der Einzelstücke in einer bestimmten
Gewichtseinheit oder in einem
bestimmten Verpackungstyp oder
b) der Größenbereich nach Durchmesser, Umfang,
Länge, Breite oder Gewicht, der eine
bestimmte Qualitätsklasse oder eine Reihe
von Klassen bilden soll.
§ 7. Toleranzen
(1) In einer Verpackungseinheit müssen die
darin enthaltenen Erzeugnisse derselben Klasse
und, wenn Größenstufen vorgeschrieben werden,
derselben Größenstufe angehören.
(2) Abweichungen von den Vorschriften des
Abs. 1 sind nur so weit zulässig, als sie trotz
sorgfältiger und fachmännisch einwandfreier
Arbeitsweise bei der Einreihung in die Klasse
oder Größenstufe unter Berücksichtigung des
Gesichtspunktes der Wirtschaftlichkeit technisch
unvermeidbar sind (Toleranzen).
(3) Die Höchstgrenzen der Toleranzen, ausgedrückt
in einem bestimmten Hundertsatz oder
durch Angabe der Stückanzahl, sind durch Verordnung
festzulegen. Sind für mehrere Merkmale
Toleranzen festzulegen, so ist erforderlichenfalls
auch eine Gesamttoleranz, in der die
einzelnen Toleranzen zusammengefaßt werden,
vorzusehen.
§ 8. Verpackung
(1) Für die Verpackung sind die Normen unter
Bedachtnahme auf die Eigenart der Erzeugnisse
so festzusetzen, daß
a) eine weitestgehende Vereinheitlichung der
Umschließungen erreicht wird,
b) eine Täuschung des Käufers verhindert
wird,
c) das Verpackungsmaterial auf die Haltbarkeit
und Stapelfähigkeit der Ware nicht
von ungünstigem Einfluß ist oder
d) die Ware so geschützt wird, daß sie den
normalen, während des Transportes und
der Lagerung auftretenden Beanspruchungen
standhält.
(2) Durch Verordnung kann eine lose Verpackung
zugelassen werden, wenn sie für das
betreffende Erzeugnis handelsüblich ist und die
Wettbewerbsverhältnisse nicht ungünstig beeinflußt
werden. Diese Bestimmung gilt nicht für
die „Klasse Extra".
(3) Von der Vorschreibung einer Verpackung
ist abzusehen, wenn diese infolge der Größe der
Ware oder aus anderen Gründen der Beschaffenheit
untunlich ist und die Ware nach der handelsüblichen
Herrichtung auch ohne Verpackung für
die Beurteilung nach den Qualitätsnormen eine
Einheit bildet.
§ 9. Kennzeichnung
(1) Jede Verpackungseinheit muß unter Verwendung
eines Zettels entsprechender Größe, der
die in den Abs. 2 bis 4 vorgesehenen Angaben
in deutlicher und unlöschbarer Schrift enthalten
muß, gekennzeichnet sein. Die Zettel sind so
anzubringen, daß sie für jedermann auffällig
sichtbar sind. Die Verwendung eines besonderen
Zettels kann entfallen, wenn die Angaben an
der Verpackung selbst gut sichtbar angebracht
werden.
(2) Der Zettel hat jedenfalls die Qualitätsklasse
in einer Beschriftung, die vor den anderen
Angaben hervortritt, anzuführen.
(3) Ferner kann angeordnet werden, daß zur
Kennzeichnung der Ware noch weitere Angaben
anzuführen sind, die über bestimmte Beschaffenheitsmerkmale,
die Herkunft oder den Ursprung
Auskunft geben oder zur Identifizierung der
Ware erforderlich sind. Solche Angaben sind
Warenart, Sorte, Art und Weise sowie der Betrieb
der Sortierung, Bezugsquelle, Absender,
Verpacker und ähnliches.
(4) Es kann auch die Ersichtlichmachung der
Menge des Erzeugnisses in der Verpackungseinheit
angeordnet werden. In diesem Falle ist bei
Erzeugnissen, die infolge ihrer natürlichen Beschaffenheit
während des Aufbewahrens in Gewicht
oder Maß in der Regel Einbuße erleiden,
die statthafte Fehlergrenze festzusetzen.
(5) Ist bei Stückwaren der Betrieb der Gewinnung,
Sortierung oder Verpackung anzugeben
und die Angabe des vollen Namens des Betriebes
untunlich, so ist anzuordnen, daß die Angabe
über den Betrieb durch eine Kennummer zu
ersetzen ist. Zur Kennzeichnung dürfen nur
Kennummern verwendet werden, die der Landeshauptmann
dem Betrieb zuzuteilen hat. Die
Kennummer hat aus dem Anfangsbuchstaben
oder den Anfangsbuchstaben des Namens des
Bundeslandes und aus der dem Betrieb zugeteilten
Nummer zu bestehen.
(6) Bei Waren ohne Verpackung (§ 8 Abs. 3)
ist die Kennzeichnung, soweit dies technisch
möglich ist, auf der Ware selbst anzubringen.
§ 10. Abgabe an den Verbraucher
in kleinen Mengen
(1) Ist es nach der Natur des Erzeugnisses mit
dem Schutze des Käufers vereinbar, so kann
durch Verordnung gestattet werden, daß Waren
auch ohne die vorgeschriebene Verpackung oder
ohne Kennzeichnung abgegeben werden dürfen,
wenn die Ware
a) aus Behältnissen, die vorschriftsmäßig gekennzeichnet
sind, sei es nach deren Öffnen
in Anwesenheit des Käufers oder aus bereits
geöffneten Packungen,
b) in einer Menge, die kleiner als der Inhalt
des jeweiligen Originalgebindes ist, und
c) unmittelbar an Verbraucher
abgegeben wird.
(2) Durch Verordnung kann angeordnet werden,
daß unverpackte Waren (§ 8 Abs. 3) auch
ohne Kennzeichnung abgegeben werden können,
wenn sie unmittelbar an den Verbraucher abgegeben
werden und zu diesem Zwecke zugerichtet
sind.
III. Qualitätskontrolle
A. Ein- und Ausfuhrkontrolle
§ 11. Qualitätskontrolle bei der
Ein- und Ausfuhr
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind auch auf Waren anzuwenden, die eingeführt
und in den freien Verkehr nach § 61 des Zollgesetzes
1955, BGBl. Nr. 129, überführt werden.
(2) Waren unterliegen nach Maßgabe des Abs. 3
der Qualitätskontrolle anläßlich der Einfuhr (im
nachfolgenden kurz Einfuhrkontrolle genannt)
und nach Maßgabe des Abs. 4 auch anläßlich der
Ausfuhr (Ausfuhrkontrolle).
(3) Der Einfuhrkontrolle unterliegen Waren,
soweit für sie Qualitätsklassen eingeführt sind.
Sind nur für Gruppen von Waren Qualitätsklassen
eingeführt (§ 4 Abs. 2 lit. b), so unterliegen
Waren dieser Gruppe der Kontrolle nur dann,
wenn sie im Sinne des § 9 gekennzeichnet sind.
Der Einfuhrkontrolle unterliegen nicht
a) Erzeugnisse, die zum Verarbeiten bestimmt
sind und diese Bestimmung den Unterlagen
entnommen werden kann,
b) Waren, wie Reisegut, für die nach den Bestimmungen
der §§ 29 bis 40 des Zollgesetzes
1955 Zollfreiheit gewährt wird.
(4) Waren unterliegen der Ausfuhrkontrolle
nur, soweit für sie Qualitätsklassen eingeführt
sind und die Ausfuhrkontrolle durch Verordnung
angeordnet wird. Sie ist anzuordnen, wenn
ein Staat die Einfuhr von Waren nur unter der
Voraussetzung zuläßt, daß die Ware von einer
Ausfuhrbescheinigung (§ 18) begleitet ist. Die
Ausfuhrkontrolle ist jedoch auch dann durchzuführen,
wenn sie zwar nicht angeordnet worden
ist, der Inhaber des ausführenden Betriebes diese
jedoch beantragt.
(5) Durch Verordnung kann, wenn dadurch
die Einfuhrkontrolle beschleunigt werden kann,
angeordnet werden, daß auch Waren, die zum
Vormerkverkehr nach dem Zollgesetz 1955 abgefertigt
werden, der Einfuhrkontrolle unterliegen.
§ 12. Kontrollorgane
(1) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft hat anläßlich der Ein- und Ausfuhr
die Einhaltung der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen
zu überwachen.
(2) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft hat sich zur Überwachung im
Sinne des Abs. 1 fachlich befähigter Organe
(Abs. 3) zu bedienen (Kontrollorgane) und insbesondere
diese, soweit Erhebungen an Ort und
Stelle der Untersuchung von Waren erforderlich
sind, zu diesem Zwecke zu entsenden. Sie sind
in der notwendigen Anzahl zu bestellen.
(3) Fachlich befähigt im Sinne des Abs. 2 sind
Personen, die
A. a) mindestens eine berufsbildende mittlere
Schule der entsprechenden Fachrichtung
absolviert haben,
b) als nach den Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes
1951, BGBl. Nr. 239,
bestellte Aufsichtsorgane tätig sind,
c) als Kontrollorgane im Sinne des § 9 des
Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/
1948, tätig sind oder
d) sonst eine Betätigung in der Dauer von
mindestens zwei Jahren ausgeübt haben,
die erwarten läßt, daß sie die entsprechenden
Kenntnisse und Fertigkeiten
in der Warenkunde erworben
haben und
B. den erfolgreichen Besuch eines vom Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft
veranstalteten Lehrkurses nachweisen
können, in dem die für eine Kontrolle
erforderlichen Rechts- und Warenkenntnisse
vermittelt werden.
(4) Die Befugnisse der im Abs. 3 A. lit. b genannten
Organe, die ihnen nach dem Lebensmittelgesetz
1951 zustehen, bleiben unberührt.
(5) Die Kontrollorgane sind im Rahmen des
erteilten Auftrages verpflichtet, diejenigen Amtshandlungen
vorzunehmen, die ihnen auf Grund
dieses Bundesgesetzes übertragen sind.
(6) Soweit die Kontrollorgane auf Grund dieses
Bundesgesetzes Verfügungen treffen, entscheiden
sie als Organe des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft.
(7) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft hat die Namen der Kontrollorgane,
ihren sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich
und Sitz sowie jede Änderung darin im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren.
(8) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft hat den Kontrollorganen eine
Ausweisurkunde auszustellen. Vor der Ausstellung
dieser Urkunde hat das Kontrollorgan zu
geloben, daß es seine Pflichten getreu erfüllen
wird.
§ 13. Einfuhrkontrolle
(1) Durch die Einfuhrkontrolle ist festzustellen,
ob die einzuführenden Waren den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes oder den auf
Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen
entsprechen. Die Einfuhr von Waren,
die diesen Vorschriften nicht entsprechen, ist,
soweit § 17 Abs. 5 und 6 nicht anderes vorsieht,
unzulässig.
(2) Nähere Bestimmungen über die Einfuhrkontrolle
sind durch Verordnung zu erlassen.
Hiebei ist auf Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen
Vereinbarungen und darauf Bedacht
zu nehmen, daß die Flüssigkeit des Verkehres
nur im notwendigsten Umfang beeinträchtigt
werde. Insbesondere kann angeordnet werden,
daß
a) die Zollbehörde oder der gemäß dem Zollgesetz
1955 Verfügungsberechtigte das Einlangen
der Waren, die der Einfuhrkontrolle
unterliegen, an der Grenze oder an
dem Ort der Zollabfertigung dem Kontrollorgan
anzuzeigen hat,
b) die Einfuhr im Straßen- und Schiffsverkehr
nur über bestimmte Einfuhrstellen zulässig
ist,
c) die Kontrolle am Ort der zollamtlichen
Abfertigung oder, wenn sie mit Kontrolles
auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen
an der Grenze verbunden werden
kann, an dieser durchzuführen ist,
d) mit Bewilligung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft die Waren
erst nach der zollamtlichen Abfertigung an
ihrem ersten Bestimmungsort im Inlande
zur Durchführung der Kontrolle zu stellen
sind. Die Bewilligung ist zu erteilen,
wenn Gründe der Zweckmäßigkeit dafür
sprechen und Mißbrauch nicht zu erwarten
ist. Die Bewilligung ist an die zur Sicherung
einer wirksamen Kontrolle erforderlichen
Bedingungen zu knüpfen. Sie ist zu
widerrufen, wenn diesen Bedingungen
nicht entsprochen wird.
§ 14. Kontrollbescheinigung auf
Grund zwischenstaatlicher Übereinkommen
(1) Sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen
dies vorsehen, ist anzuordnen, daß die Waren
von einer Kontrollbescheinigung begleitet sein
müssen.
(2) Eine Kontrollbescheinigung im Sinne des
Abs. 1 ist eine Bescheinigung, die
a) von einer mit der Ausfuhrkontrolle beauftragten
ausländischen Dienststelle ausgestellt
ist,
b) die Qualitätsklasse und die sonstigen der
Kennzeichnung dienenden Angaben anführt
und
c) die Bestätigung enthält, daß die Ware nach
den Vorschriften des ausführenden Staates
zum Zeitpunkte der Kontrolle den Qualitätsnormen
der angegebenen Qualitätsklasse
entsprochen hat.
(3) Die ausländischen Dienststellen im Sinne
des Abs. 2 lit. a sind, soweit sie nicht bereits in
einer zwischenstaatlichen Vereinbarung verlautbart
worden sind, durch Verordnung festzustellen.
(4) Wurden in der zwischenstaatlichen Vereinbarung
die Qualitätsklassen und Qualitätsnormen
gegenseitig anerkannt, so sind nach
Maßgabe dieser Vereinbarung die angegebenen
Qualitätsklassen des Auslandes den entsprechenden
Klassen im Sinne dieses Bundesgesetzes
gleichzusetzen.
(5) Nähere Vorschriften über die Form, den
Inhalt und die Gültigkeitsdauer der Kontrolle
sind unter Bedachtnahme auf Verpflichtungen
aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen durch
Verordnung zu erlassen.
(6) Sehen zwischenstaatliche Vereinbarungen
bei der Ausfuhrkontrolle von Waren gegenseitig
die Anwesenheit eines Kontrollorgans im
Staatsgebiet des anderen Vertragspartners vor,
so hat das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft bestimmte Kontrollorgane mit
der Durchführung dieser Kontrollaufgaben im
Auslande zu betrauen. Das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft hat das beauftragte
Kontrollorgan dem anderen Vertragspartner
namhaft zu machen.
§ 15. Kontrollbescheinigungen
und Kontrollmarken in der Einfuhr
aus Staaten, mit welchen
keine zwischenstaatlichen Vereinbarungen
getroffen worden
sind
(1) Für die Einfuhrkontrolle von Waren aus
Staaten, mit denen keine zwischenstaatlichen
Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung
von Qualitätsklassen und Qualitätsnormen
abgeschlossen wurden, gelten die nachfolgenden
Bestimmungen.
(2) Insofern für bestimmte Waren Quälitätsklassen
eingeführt worden sind, dürfen solche
Waren, soweit sie gemäß § 11 Abs. 3 der Einfuhrkontrolle
unterliegen, zur Einfuhr aus
einem bestimmten Staat nur zugelassen werden,
wenn die Kontrollbescheinigungen des Ausfuhrstaates
gemäß Abs. 3 anerkannt und die Waren
von einer Kontrollbescheinigung begleitet sind.
(3) Die Kontrollbescheinigungen eines bestimmten
Staates können anerkannt werden,
wenn eine einheitliche Auslegung und Anwendung
der Qualitätsnormen im Inlande nicht beeinträchtigt
wird. Die Anerkennung ist für bestimmte
Waren durch Verordnung auszusprechen.
§ 14 Abs. 5 ist anzuwenden.
(4) Die Voraussetzungen für die Anerkennung
des Inhaltes einer Kontrollbescheinigung im
Sinne des Abs. 3 liegen vor, wenn die Bescheinigung
a) von einer mit der Ausfuhrkontrolle beauftragten
Dienststelle des Ausfuhrstaates ausgestellt
ist; diese Dienststellen sind in der
Verordnung gemäß Abs. 3 zu verlautbaren;
b) die Qualitätsklasse und die sonstigen der
Kennzeichnung dienenden Angaben anführt
und
c) die Bestätigung enthält, daß die Ware zum
Zeitpunkte der Kontrolle den Qualitätsnormen
dieses Bundesgesetzes entsprochen
hat.
(5) In der Verordnung gemäß Abs. 3 kann,
wenn die Qualitätsklassen und Qualitätsnormen
des Ausfuhrstaates jenen nach diesem Bundesgesetz
gleich oder zumindest gleichwertig sind, angeordnet
werden, daß an Stelle der Bestätigung
im Sinne des Abs. 4 lit. c eine Bestätigung des
Inhaltes treten kann, daß die Ware im Zeitpunkte
der Kontrolle den Vorschriften über die
Qualitätsnormen des ausführenden Staates entsprochen
hat.
(6) Durch Verordnung kann ferner angeordnet
werden, daß an Stelle der Kontrollbescheinigung
die Warenbezeichnung auf dem Packstück mit
einer amtlichen Kontrollmarke treten kann,
wenn hieraus eine ungünstige Beeinflussung des
Wettbewerbes am Inlandsmarkt nicht zu befürchten
ist. Die Kontrollmarke hat die mit der
Ausfuhrkontrolle beauftragte Dienststelle des
ausführenden Staates erkennen zu lassen. Sie ist
neben jener Stelle auf dem Packstück anzubringen,
an der die Qualitätsklasse der im Packstück
enthaltenen Ware angegeben ist.
(7) Zur Vermeidung von Versorgungsschwierigkeiten
kann schließlich durch Verordnung angeordnet
werden, daß die Einfuhr von ganzen
Tieren, Tierhälften, Tiervierteln sowie von Geflügel
und Eiern, soweit diese Waren nicht von
einer Kontrollbescheinigung begleitet oder nicht
gekennzeichnet sind und aus Staaten stammen,
mit denen keine zwischenstaatlichen Vereinbarungen
getroffen worden sind, mit Bewilligung
des Bundesministeriums für Land- und Forst-
wirtschaft zulässig ist. Die Bewilligung ist mit
der Auflage zu erteilen, daß die Kennzeichnung
am Inlandsbestimmungsort vom Importeur
nachgeholt wird. Diese Bewilligung tritt an Stelle
des Freigabescheines im Sinne des § 16 Abs. 3.
§ 16. Kontrollvorgang
(1) Das Kontrollorgan ist berechtigt, anläßlich
der Einfuhr vor Abfertigung der Ware zum
freien Verkehr durch die Zollbehörde oder im
Falle einer Bewilligung im Sinne des § 13 Abs. 2
lit. d nach der Zollabfertigung am Bestimmungsort
die Ware auf ihre Qualität zu untersuchen
und in die Begleitpapiere Einsicht zu nehmen.
Das Vorliegen einer Kontrollbescheinigung steht
einer Nachprüfung der Ware, ob sie der angeführten
Klasse entspricht, nicht entgegen. Das
Kontrollorgan ist ferner berechtigt, die Packstücke
in der erforderlichen Anzahl zu öffnen
oder öffnen zu lassen und unentgeltlich Proben
zur Kost zu entnehmen.
(2) Der Verfügungsberechtigte hat die Waren
so darzulegen, daß die Kontrolle unbehindert
vorgenommen werden kann, insbesondere hat
er die erforderlichen Handleistungen, wie das
Öffnen, Abwiegen und Verschließen der Packstücke,
nach Anweisung des Kontrollorgans auf
eigene Kosten und Gefahr zu besorgen. Wenn
zur Verrichtung von Handleistungen Hilfskräfte
amtlich bestellt sind, hat sich der Verfügungsberechtigte
ausschließlich ihrer Dienste zu bedienen.
(3) Bei anstandslosem Ergebnis der Kontrolle
hat das Kontrollorgan eine Bescheinigung auszustellen,
in der bestätigt wird, daß die Einfuhr
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zulässig ist (Freigabeschein). Der Freigabeschein
ist dem frachtrechtlich Verfügungsberechtigten
auszufolgen. Er ist eine für die beantragte Zollabfertigung
erforderliche Voraussetzung gemäß
§ 52 Abs. 4 des Zollgesetzes 1955. Er ist den Beförderungspapieren
beizugeben.
(4) Ist das Kontrollorgan der Auffassung, daß
die Voraussetzungen für die Zulassung zur Einfuhr
nicht gegeben sind, so hat es dies, soweit
nicht § 17 Anwendung findet, dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft unter Abgabe
eines Gutachtens zu melden. Das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft hat
über die Zulässigkeit der Einfuhr durch Bescheid
zu entscheiden.
§ 17. Verfahren bei Vorliegen von
behebbaren Mängeln
(1) Ergibt die Einfuhrkontrolle, daß die
Waren nicht den Angaben der Kontrollbescheinigung
oder auf der Verpackung entsprechen, so ist
die Einfuhr nur zulässig, wenn diese Mängel
durch Vorkehrungen gemäß Abs. 2 beseitigt
werden.
(2) Die Einfuhr ist zulässig, wenn
a) der beanstandete Teil der Partie entfernt
und die Ware neu eingestuft wird oder
b) die Ware in eine niedrigere Klasse eingestuft
wird, deren Einfuhr zugelassen ist.
(3) Liegen behebbare Mängel im Sinne des
Abs. 2 vor, so hat das Kontrollorgan den Verfügungsberechtigten
unverzüglich zur Behebung
der Mängel aufzufordern und hiefür eine angemessene
Frist zu setzen. Beseitigt der Verfügungsberechtigte
fristgemäß die beanstandeten
Mängel, so hat das Kontrollorgan den Freigabeschein
auszustellen.
(4) Verstreicht die Frist ungenützt oder glaubt
der Verfügungsberechtigte, daß die Beanstandungen
zu Unrecht bestehen, oder lehnt der
Verfügungsberechtigte aus sonstigen Gründen
die Beseitigung der Mängel ab, so hat das Kontrollorgan
hierüber dem Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft zu berichten. Dieses
hat über die Zulässigkeit der Einfuhr durch Bescheid
zu entscheiden. In diesem ist, wenn die
Beanstandungen als zu Recht bestehend erkannt
werden, zur Beseitigung der Mängel eine neue
angemessene Frist zu setzen.
(5) Ist eine Neueinstufung im Sinne des Abs. 2
nicht möglich, so ist die Ware zur Einfuhr nur
dann zuzulassen, wenn sie einer anderen Verwendung
zugeführt werden kann und der Einfuhr
zu solcher Verwendung andere gesetzliche
Bestimmungen nicht entgegenstehen.
(6) Liegt ein Fall des Abs. 5 vor, so hat das
Kontrollorgan unverzüglich hierüber dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft
zu berichten. Dieses hat, wenn es zur Entscheidung
über die Einfuhr auch nach den anderen
gesetzlichen Vorschriften zuständig ist, über die
Zulässigkeit der Einfuhr nach Maßgabe dieser
Vorschriften zu entscheiden. Fällt die Entscheidung
hierüber in die Zuständigkeit einer anderen
Behörde, so hat das Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft in dem zu erlassenden
Bescheid nur darüber abzusprechen, ob die Einfuhr
nach diesem Bundesgesetz zulässig ist.
(7) Sofern in zwischenstaatlichen Vereinbarungen
die Gegenseitigkeit vereinbart wurde,
ist durch Verordnung anzuordnen, daß
a) im Falle einer Beanstandung die Ergebnisse
der Kontrolluntersuchung über den
Zustand der Ware oder die festgestellten
Mängel bestimmten Stellen des ausführenden
Staates mitgeteilt werden und
b) auf Wunsch dieser Stellen eine Überprüfung
der Ware unter Beiziehung eines
fachlichen Organs, das vom ausführenden
Staat namhaft gemacht wird, stattfinden
kann.
§ 18. Ausfuhrkontrolle
(1) Die Ausfuhrkontrolle im Sinne dieses Bundesgesetzes
hat die Aufgabe, auf Grund der
Überprüfung der Ware, die für die Ausfuhr bestimmt
ist, festzustellen, ob sie den Anforderungen
dieses Bundesgesetzes hinsichtlich Qualitätsklassen
und Qualitätsnormen entspricht. Bei anstandslosem
Ergebnis hat das Kontrollorgan
hierüber eine Bescheinigung (Ausfuhrbescheinigung
oder Kontrollbescheinigung) auszustellen.
(2) Die Form, der nähere Inhalt und die
Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbescheinigung sind
durch Verordnung zu regeln.
(3) Weichen die Qualitätsklassen oder Qualitätsnormen
des Bestimmungslandes von jenen
nach diesem Bundesgesetz ab, so ist bei der Überprüfung
und Ausstellung der Ausfuhrbescheinigung
hierauf Bedacht zu nehmen.
(4) Sind Abweichungen im Sinne des Abs. 3
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Einfuhr
in das Bestimmungsland, so sind diese Abweichungen
durch Verordnung festzustellen.
§ 19. Kontrollverfahren anläßlich
der Ausfuhr
(1) Die Ausfuhrkontrolle hat der Inhaber des
ausführenden Betriebes zu beantragen. Der Antrag
hat die für die Identifizierung der Ware und
ordnungsgemäße Durchführung der Kontrolle
erforderlichen Angaben zu enthalten.
(2) Die Ausfuhrkontrolle ist vor dem Versand
(beim Verpacken oder Verladen) durchzuführen.
Die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 bis 4 sind
sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Antragsteller hat dem Kontrollorgan
jede zur Durchführung einer ordnungsgemäßen
Kontrolle erforderliche Hilfe zu leisten oder
für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen. Das
Kontrollorgan ist auch berechtigt, Proben zur
Kost unentgeltlich zu entnehmen.
(4) Kommt der Antragsteller den Verpflichtungen
gemäß Abs. 3 nicht nach, gilt der Antrag
als zurückgezogen.
(5) Bei anstandslosem Ergebnis hat das Kontrollorgan
die Ausfuhrbescheinigung auszustellen.
Sie ist den Frachtpapieren anzuschließen.
(6) Ergibt die Ausfuhrkontrolle, daß die Ware
den Anforderungen im Sinne des § 18 Abs. 1
oder 3 nicht entspricht, so hat das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft durch
Bescheid die Ausfuhrbescheinigung zu versagen.
§ 20. Kontrollgebühren
(1) Für die Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrolle
haben
bei der Einfuhr: der Absender und Empfänger
als Gesamtschuldner,
bei der Ausfuhr: derjenige, der sich um die
Ausfuhrbescheinigung bewirbt,
eine Gebühr zu entrichten (Kontrollgebühr).
(2) Die Höhe der Kontrollgebühren ist durch
Verordnung in einem Gebührentarif zu regeln.
Die Kontrollgebühren sind nach Art und Dauer
der Amtshandlung, dem Arbeitsaufwand sowie
der Art und Menge der Ware zu bemessen.
B. Inlandskontrolle
§ 21. Inlandskontrolle
(1) Soweit nicht die Bestimmungen über die
Kontrolle der Ein- und Ausfuhr anzuwenden
sind, steht die Überwachung der Einhaltung der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes den Behörden
der allgemeinen staatlichen Verwaltung, in
erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde, zu
(Inlandskontrolle).
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben
sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen
zu bedienen. Sie haben Vorsorge zu treffen,
daß ihnen solche zur Überwachung, insbesondere
bei Erhebungen an Ort und Stelle, in hinreichendem
Ausmaß zur Verfügung stehen.
(3) Fachlich befähigte Personen im Sinne des
Abs. 2 sind Personen, die die fachliche Befähigung
im Sinne des § 12 Abs. 3 nachweisen können.
(4) Das Bundeisministerium für Land- und
Forstwirtschaft kann nach Anhörung des Landeshauptmannes
für ein Bundesland oder für Teile
hievon zur Durchführung auch der Inlandskontrolle
besondere Bundesorgane bestellen,
wenn deren Bestellung für größere Konsumzentren
oder Gebiete mit größerem Anfall von
für den Markt bestimmten Qualitätserzeugnissen
im Interesse einer reibungslosen und vereinheitlichten
Kontrolle liegt.
(5) Die gemäß Abs. 4 bestellten Organe umerstehen
dem Weisungsrecht des Landeshauptmannes.
Ihre örtliche Zuständigkeit hat das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
jeweils durch Verordnung festzulegen.
§ 22. Weitere Vorschriften über
die Inlandskontrolle
(1) Inhaber von Betrieben, in denen Erzeugnisse
in Verkehr gebracht werden, für die Qualitätsklassen
eingeführt worden sind, sind verpflichtet,
den Kontrollorganen, soweit dies zur
Kontrolle erforderlich ist, während der Betriebszeiten
das Betreten der Betriebsräume zu gestatten,
die zur Kontrolle notwendigen Auskünfte
zu erteilen und in die einschlägigen Unterlagen
(Rechnungen, Lieferscheine, Korrespondenzen)
Einsicht nehmen zu lassen. Sie sind auch
verpflichtet, den Anordnungen der Kontrollorgane
bezüglich Aufstellung der zu kontrollierenden
Erzeugnisse oder Öffnung der Packstücke
Folge zu leisten und die hiefür erforderlichen
Arbeitskräfte auf ihre Kosten beizustellen.
(2) Die Betriebsinhaber sind ferner verpflichtet,
auf Verlangen des Kontrollorgans anläßlich der
Inlandskontrolle Proben zur Kost unentgeltlich
auszufolgen.
C. Gemeinsame Bestimmungen über die
Kontrolle
§ 23. Entnahme von Proben zu
Untersuchungszwecken
(1) Bei bestimmten Waren, zu deren Überprüfung
Untersuchungen erforderlich sind, deren
technische Durchführung an Ort und Stelle nicht
möglich ist, ist das Kontrollorgan sowohl bei der
der Ein- und Ausfuhr- als auch der Inlandskontrolle
berechtigt, Proben zur Untersuchung zu
entnehmen. Die Waren im Sinne des vorstehenden
Satzes sind durch Verordnung festzulegen.
(2) Die entnommene Probe ist in zwei gleichartige
Probenteile zu teilen, von denen jeder
nach zweckdienlicher Verpackung oder sonstiger
Sicherung der Identität und Beschaffenheit der
Ware mit dem amtlichen Siegel und der Unterschrift
der Partei zu versehen ist. Ein Probenteil
ist der Partei amtlich versiegelt zu Beweiszwecken
zurückzulassen. Der andere Probenteil dient der
amtlichen Untersuchung. Von der Bereitstellung
einer Parteienprobe kann abgesehen werden,
wenn die verfügbare Warenmenge nur für die
amtliche Untersuchung ausreicht oder wenn die
Partei nicht unverzüglich einen geeigneten Behälter
zur Verfügung stellt.
(3) Über jede entnommene Probe ist der Partei
eine Empfangsbestätigung auszufolgen.
(4) Für die anläßlich der Einfuhr- oder der
Inlandskontrolle entnommene und in amtliche
Verwahrung genommene Hälfte der Probe hat
der Bund eine Entschädigung zu leisten, deren
Höhe bei Proben anläßlich der Einfuhr durch das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
anläßlich der Inlandskontrolle durch die
Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt wird. Die
Entschädigung ist in der Höhe des Gestehungspreises,
höchstens jedoch des Verkaufspreises am
Ort und zur Zeit der Probeentnahme, festzustellen.
Sie entfällt, wenn
a) bei Beanstandungen anläßlich der Einfuhr
diese rechtskräftig untersagt,
b) die Einfuhr nur unter den Voraussetzungen
gemäß § 17 Abs. 2 oder 5 zugelassen,
c) bei Beanstandungen anläßlich der Inlandskontrolle
eine Verwaltungsstrafe rechtskräftig
verhängt wurde, ferner
d) sie den Betrag von 50 S nicht übersteigt.
(5) Die Entschädigung ist, wenn sie nicht
gemäß Abs. 4 letzter Satz zu entfallen hat, nach
Abschluß des Verfahrens der Partei von Amts
wegen zu überweisen.
§ 24. Heranziehung von Sachverständigen
im Verfahren
Das Kontrollorgan, das die Proben entnommen
hat, sowie jene Personen, die mit der Untersuchung
oder Begutachtung einer beanstandeten
Ware amtlich befaßt waren, und — falb diese
einer Untersuchungsanstalt angehören — der
Leiter der Untersuchungsanstalt dürfen bei
sonstiger Nichtigkeit nicht zu Sachverständigen
in einem über die Beschaffenheit dieser Ware
durchzuführenden Verfahren bestellt werden.
§ 25. Nähere Vorschriften über die
Kontrolle
(1) Bei der Durchführung der Kontrolle hat
die Überprüfung eine solche Menge von Waren
zu erfassen und sich auf solche Kontrollhandlungen
zu beschränken, die unumgänglich notwendig
sind, um ein sicheres Urteil darüber zu ermöglichen,
ob die Waren den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes entsprechen.
(2) Der nähere Vorgang der Kontrolle ist
unter Beachtung der Bestimmungen des Abs. 1
durch Verordnung zu regeln. Insbesondere sind
nähere Bestimmungen zu treffen über
a) die Menge der Packstücke, die zur Überprüfung
zu öffnen oder auszupacken sind,
b) den Vorgang bei der Entnahme von Proben
zur Untersuchung,
c) deren Aufbewahrung, Sicherung, Bezeichnung
und
d) den technischen Vorgang bei der Untersuchung.
IV. Straf- und Schlußbestimmungen
§ 26. Strafbestimmungen
(1) Wer Waren entgegen den Bestimmungen
a) des § 9 und der hierauf ergangenen Verordnung
nicht, mangelhaft oder unwahr
gekennzeichnet in Verkehr bringt,
b) der §§ 2 bis 8 und 10 und der auf Grund
dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen
in Verkehr bringt,
c) des § 11 Abs. 3 einführt oder
d) des § 11 Abs. 4 ohne Ausfuhrbescheinigung
ausführt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist,
sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften
einer strengeren Strafe unterliegt, mit
einer Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Arrest
bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(2) Wie nach Abs. 1 ist zu bestrafen, wer als
Betriebsinhaber den Bestimmungen des § 16
Abs. 2 und des § 22 zuwiderhandelt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wird mit einer Ware wiederholt eine Übertretung
im Sinne des Abs. 1 begangen, so ist der
Verfall der Ware auszusprechen.
(5) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer
bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar,
so kann die gemäß Abs. 4 zulässige
Verfügung selbständig getroffen werden. Gegen
die Verfügung, die allen Parteien- bekanntzugeben
ist, steht jeder Partei die Berufung zu.
Dieser kommt eine aufschiebende Wirkung nicht
zu.
§ 27. Verhältnis zu anderen gesetzlichen
Vorschriften
(1) Wer den im § 26 angeführten Bestimmungen
zuwiderhandelt, kann, unbeschadet einer
Strafverfolgung, auf Unterlassung und bei Verschulden
auf Schadenersatz in Anspruch genommen
werden. Der Anspruch kann nur im ordentlichen
Rechtswege geltend gemacht werden. Die
Bestimmungen der §§ 14 bis 18 und 20 bis 28
des Bundesgesetzes vom 26. September 1923,
BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb
sind entsprechend anzuwenden.
(2) Wurden für Erzeugnisse Qualitätsklassen
eingeführt, so sind so lange und in dem Umfang,
als Verordnungen nach diesem Bundesgesetz in
Geltung stehen, die Bestimmungen der §§ 32
bis 37 des im Abs. 1 dritter Satz angeführten
Bundesgesetzes hinsichtlich dieser Erzeugnisse
nicht anzuwenden. Im übrigen bleiben dessen
Bestimmungen unberührt.
(3) Das Lebensmittelgesetz 1951 wird durch
dieses Bundesgesetz nicht berührt.
§ 28. Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
betraut
hinsichtlich
der Bestimmungen des § 27 Abs. 1 das Bundesministerium
für Justiz,
der übrigen Bestimmungen das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für soziale Verwaltung und
für Handel, Gewerbe und Industrie,
jedoch hinsichtlich
der Bestimmungen der §§ 11 Abs. 5, 13
Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sowie 20
auch mit dem Bundesministerium für
Finanzen.