161. Bundesgesetz: 2. Einkommensteuernovelle 1966
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Einkommensteuergesetz 1953, BGBl.
Nr. 1/1954, in der geltenden Fassung, wird in
nachstehender Weise geändert
1. Im § 10 Abs. 2 Z. 4 hat der zweite Satz
zu lauten
„Diese Beträge erhöhen sich für die mit dem
Steuerpflichtigen gemäß § 26 zusammen zu veranlagende
Person um je S 7000'— und für jedes
Kind im Sinne der Z. 1 um je S 3000'—."
2. Dem § 10 wird als Abs. 3 angefügt
„(3) Für Sonderausgaben gemäß Abs. 1 Z. 1,
3 und 4 ist ohne besonderen Nachweis ein
Pauschbetrag von S 2028'— jährlich abzusetzen.
Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen
Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich dieser
Betrag auf S 169'— für jeden vollen Kalendermonat,
in dem die Steuerpflicht bestanden
hat."
3. Im § 32 Abs. 2 Z. 2 lit. c und Abs. 4 Z. 3
lit. b sowie im § 46 Abs. 1 Z. 2 lit. c und Abs. 3
Z. 3 treten an die Stelle der Worte „das 25. Lebensjahr"
die Worte „das 27. Lebensjahr".
4. In den §§ 43 und 63 tritt an die Stelle des
Hinzurechnungsbetrages von
5. Im § 47 Abs. 2 treten an die Stelle der
Worte „im Alter von nicht mehr als 25 Jahren"
die Worte „im Alter von nicht mehr als
27 Jahren".
6. § 51 Abs. 3 Z. 2 hat zu lauten
„2. wenn die Sonderausgaben im Sinne des § 10
Abs. 1 Z. 1, 3, 4 und Abs. 2 den Jahrespauschbetrag
gemäß § 10 Abs. 3 übersteigen, der übersteigende
Betrag, abgestellt auf den für den
Arbeitnehmer in Betracht kommenden Lohnzahlungszeitraum."
7. § 103 a Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Aus Anlaß der Neugründung eines Hausstandes
nachweisbar getätigte Aufwendungen
für die Beschaffung lebensnotwendiger Einrichtungs-
und Gebrauchsgegenstände sind bis zu
einem Jahresbetrag von S 2500'— als außergewöhnliche
Belastung gemäß § 33 zu berücksichtigen;
dabei ist § 33 Abs. 4 nicht anzuwenden.
Die Aufwendungen sind bis zu einem Jahresbetrag
von S 12.000'— zu berücksichtigen, wenn
der Steuerpflichtige sich mit seinem Ehepartner
die erste gemeinsame Wohnung einrichtet. Aufwendungen
im Sinne des ersten Satzes liegen vor,
wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem
Zeitpunkt der Neugründung des Hausstandes getätigt
werden. Auf Antrag des Steuerpflichtigen
sind an Stelle der fünf Jahresbeträge Aufwendungen
bis zur Höhe des fünffachen Jahresbetrages
zu berücksichtigen, wenn diese Aufwendungen
innerhalb von zwölf Monaten anläßlich der. Neugründung
des Hausstandes getätigt werden.
(2) Eine Neugründung eines Hausstandes liegt
nur vor, wenn sich der Steuerpflichtige erstmalig
eine Wohnung oder wegen Verehelichung mit
seinem Ehepartner die erste gemeinsame Wohnung
einrichtet."
Artikel II
(1) Die Bestimmungen des Artikels I sind anzuwenden,
a) wenn die Einkommensteuer veranlagt oder
durch Jahresausgleich festgestellt wird, erstmals
bei der Veranlagung oder beim Jahresausgleich
für das Kalenderjahr 1967,
b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Abzug vom Arbeitslohn eingehoben
wird, für die nach dem 31. Dezember 1966
endenden Lohnzahlungszeiträume.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.