Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161_1966 AT

161. Bundesgesetz: 2. Einkommensteuernovelle 1966

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 161. Bundesgesetz: 2. Einkommensteuernovelle 1966

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Einkommensteuergesetz 1953, BGBl.

Nr. 1/1954, in der geltenden Fassung, wird in

nachstehender Weise geändert

1. Im § 10 Abs. 2 Z. 4 hat der zweite Satz

zu lauten

„Diese Beträge erhöhen sich für die mit dem

Steuerpflichtigen gemäß § 26 zusammen zu veranlagende

Person um je S 7000'— und für jedes

Kind im Sinne der Z. 1 um je S 3000'—."

2. Dem § 10 wird als Abs. 3 angefügt

„(3) Für Sonderausgaben gemäß Abs. 1 Z. 1,

3 und 4 ist ohne besonderen Nachweis ein

Pauschbetrag von S 2028'— jährlich abzusetzen.

Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen

Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich dieser

Betrag auf S 169'— für jeden vollen Kalendermonat,

in dem die Steuerpflicht bestanden

hat."

3. Im § 32 Abs. 2 Z. 2 lit. c und Abs. 4 Z. 3

lit. b sowie im § 46 Abs. 1 Z. 2 lit. c und Abs. 3

Z. 3 treten an die Stelle der Worte „das 25. Lebensjahr"

die Worte „das 27. Lebensjahr".

4. In den §§ 43 und 63 tritt an die Stelle des

Hinzurechnungsbetrages von

5. Im § 47 Abs. 2 treten an die Stelle der

Worte „im Alter von nicht mehr als 25 Jahren"

die Worte „im Alter von nicht mehr als

27 Jahren".

6. § 51 Abs. 3 Z. 2 hat zu lauten

„2. wenn die Sonderausgaben im Sinne des § 10

Abs. 1 Z. 1, 3, 4 und Abs. 2 den Jahrespauschbetrag

gemäß § 10 Abs. 3 übersteigen, der übersteigende

Betrag, abgestellt auf den für den

Arbeitnehmer in Betracht kommenden Lohnzahlungszeitraum."

7. § 103 a Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Aus Anlaß der Neugründung eines Hausstandes

nachweisbar getätigte Aufwendungen

für die Beschaffung lebensnotwendiger Einrichtungs-

und Gebrauchsgegenstände sind bis zu

einem Jahresbetrag von S 2500'— als außergewöhnliche

Belastung gemäß § 33 zu berücksichtigen;

dabei ist § 33 Abs. 4 nicht anzuwenden.

Die Aufwendungen sind bis zu einem Jahresbetrag

von S 12.000'— zu berücksichtigen, wenn

der Steuerpflichtige sich mit seinem Ehepartner

die erste gemeinsame Wohnung einrichtet. Aufwendungen

im Sinne des ersten Satzes liegen vor,

wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem

Zeitpunkt der Neugründung des Hausstandes getätigt

werden. Auf Antrag des Steuerpflichtigen

sind an Stelle der fünf Jahresbeträge Aufwendungen

bis zur Höhe des fünffachen Jahresbetrages

zu berücksichtigen, wenn diese Aufwendungen

innerhalb von zwölf Monaten anläßlich der. Neugründung

des Hausstandes getätigt werden.

(2) Eine Neugründung eines Hausstandes liegt

nur vor, wenn sich der Steuerpflichtige erstmalig

eine Wohnung oder wegen Verehelichung mit

seinem Ehepartner die erste gemeinsame Wohnung

einrichtet."

Artikel II

(1) Die Bestimmungen des Artikels I sind anzuwenden,

a) wenn die Einkommensteuer veranlagt oder

durch Jahresausgleich festgestellt wird, erstmals

bei der Veranlagung oder beim Jahresausgleich

für das Kalenderjahr 1967,

b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

durch Abzug vom Arbeitslohn eingehoben

wird, für die nach dem 31. Dezember 1966

endenden Lohnzahlungszeiträume.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →