161. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Dampfkesselverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,
BGBl. Nr. 277/1925, in der
Fassung des § 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/
1948, wird verordnet
§ 1. Die Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/
1948, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 80/1952 und BGBl. Nr. 94/1957, wird abgeändert
wir folgt
1. Der Abs. 1 des § 74 hat zu lauten
„(1) Für die von Dampfkesselprüfungskommissären
oder Organen der Eisenbahnbehörde vorgenommenen
Untersuchungen sind nachstehende
Gebühren zu entrichten
A. Für Dampfkessel.
a) Die Gebühr besteht aus einer Grundgebühr
und einem Heizflächenzuschlag.
Die Grundgebühr beträgt bei einer
Der Heizflächenzuschlag beträgt
1 S je m².
Bruchteile des Heizflächenausmaßes sind nicht
zu berücksichtigen.
Diese Gebühren sind für die Bauprüfung
(Überprüfung), für die erste Erprobung, für die
Betriebsprüfung sowie für jede wiederkehrende
Untersuchung gemäß § 45 zu entrichten. Für
jede Erprobung gemäß § 39 Abs. 1 lit. a bis e,
und für jede außerordentliche Untersuchung gelten
die gleichen Gebühren.
b) Für die Ermittlung der Gebühren bei elektrisch
beheizten Dampfkesseln sowie bei Dampfkesseln
feuerloser Lokomotiven, bei Dampfspeichern
und elektrisch beheizten Heißwasserkesseln
hat als „Heizfläche" jene Zahl zu gelten,
die sich errechnet
a) bei elektrisch beheizten Dampfkesseln nach
der Formel kW : 25, worin kW die höchste
elektrische Leistung in Kilowatt bedeutet,
oder, wenn diese Leistung nicht bekannt ist,
nach der Formel D : 30, worin D die
höchste stündliche Dampfleistung des Kessels
in Kilogramm bedeutet;
ß) bei Dampfkesseln feuerloser Lokomotiven,
bei Dampfspeichern sowie bei elektrisch
beheizten Heißwasserkesseln nach der Formel
J : 200, worin J den Gesamtinhalt des
Kessels oder Speichers (ohne Dom u. dgl.)
in Litern bedeutet.
c) Für jede Bauprüfung (Überprüfung), für die
erste und für jede wiederkehrende Erprobung
gemäß § 39 Abs. 1 lit. a bis c, ferner für jede
wiederkehrende Untersuchung gemäß § 45 und
für jede außerordentliche Untersuchung sind zu
entrichten
a) bei Dampf Überhitzern S 1'—
je m² Heizfläche, mindestens jedoch S 85'—,
ß) bei rauchgasbeheizten Speisewasservorwärmern
die halbe Grundgebühr (lit. a). ohne
Heizflächenzuschlag, mindestens jedoch
S 85'—.
B. Für Dampfgefäße und Druckbehälter der
Gruppe I.
Für die Bauprüfung (Überprüfung), die erste
Erprobung (§§ 38 und 55), die Betriebsprüfung
und für jede wiederkehrende Untersuchung
(§§ 45 und 56) ist zu entrichten
a) eine Grundgebühr ohne Unterschied der
Gefäßgröße von S 85'—
b) eine Gebühr von 15'—
für jedes Quadratmeter des auf ganze
Quadratmeter abgerundeten Produktes aus
den zwei größten, aufeinander senkrechten
Abmessungen des Gefäßes.
Bei der Abrundung auf ganze Quadratmeter
sind Bruchteile bis 0'5 m² nicht zu berücksichtigen,
Bruchteile über 0'5 m² als volles Quadratmeter
zu rechnen, jedoch ist in jedem Falle die
Gebühr für mindestens ein Quadratmeter voll
zu entrichten. Bei der Ermittlung der Abmessungen
sind Drehzapfen, Verbindungs- und Ausrüstungsstutzen
u. dgl. nicht zu berücksichtigen.
Für jede Erprobung gemäß § 39 Abs. 1 lit. a
bis e und für jede außerordentliche Untersuchung
gelten die gleichen Gebühren.
C. Für Druckbehälter der Gruppe II
(Versandbehälter).
Für jede Bauprüfung und jede Druckprobe
(§§ 55 und 57)
a) ohne Rücksicht auf die Anzahl flaschenartiger
Behälter eine Grundgebühr von
S 85'—
b) für jeden solchen Behälter eine Gebühr
von S 2'50.
Für Rollfässer und Fahrzeugbehälter sind die
Gebühren wie für Druckbehälter der Gruppe I,
für Treibgasbehälter von Kraftfahrzeugen wie
für Druckbehälter der Gruppe II zu entrichten."
2. Der Abs. 1 des § 75 hat zu lauten
„(1) Vor Beginn der Prüfung sind vom Prüfungswerber
folgende Gebühren zu entrichten
a) Dampfkesselwärter S 40'—
b) Dampfmaschinen- und Motorenwärter, Lokomotivführer,
Schiffsdampfmaschinen-
und Schiffsmotorenwärter S 70'—."