161. Bundesgesetz: Dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Bediensteten des Dorotheums.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Abschnitt I.
Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis zum Dorotheum
stehen.
§ 1. (1.) Bedienstete und Empfänger von
Ruhegenüssen des Dorotheums, auf deren Dienstverhältnis
die Bestimmungen des Gesetzes vom
25. Jänner 1914, RGBl. Nr. 15 (Dienstpragmatik),
sinngemäß Anwendung finden, stehen in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Dorotheum.
Dienstbehörde dieser Bediensteten ist
das Dorotheum. Gegen Bescheide der Dienstbehörde
steht die Berufung an das Bundesministerium
für Inneres offen.
(2) Auf die im Abs. 1 genannten Personen
und Empfänger von Versorgungsgenüssen nach
solchen Personen finden die Bestimmungen
des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, des
Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947,
in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme
der Ruhensvorschriften und die Bestimmungen
der Gehaltsüberleitungsgesetz-Novellel956, BGBl.
Nr. 55, insoweit sinngemäß Anwendung, als
in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt
ist; die auf Grund dieser Bundesgesetze für
die Bundesbeamten erlassenen Verordnungen
finden auf Bedienstete und Empfänger von
Ruhe(Versorgungs)genüssen des Dorotheums
keine Anwendung.
(3) Für Bedienstete und Empfänger von
Ruhe(Versorgungs)genüssen des Dorotheums
sind Verordnungen auf Grund der im Abs. 2
angeführten Bundesgesetze vom Bundesministerium
für Inneres im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium
für Finanzen zu erlassen.
(4) Die Festsetzung des Dienstpostenplanes
bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums
für Inneres.
§ 2. (1) Dem Bediensteten gebühren Monatsbezüge.
(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt
(§ 4), der mit dem Dienstposten allenfalls verbundenen
Dienstzulage oder der Zeitvorrückungszulage
(§ 5) und allfälligen Zulagen (Ergänzungszulagen,
ruhegenußfähige Personalzulagen,
Familienzulagen, nicht ruhegenußfähige Verwendungszulagen,
Teuerungszulagen).
(3) Die Monatsbezüge sind am letzten Arbeitstag
eines Monates für den folgenden Monat
auszuzahlen; eine vorzeitige Auszahlung kann
vom Vorstand des Dorotheums angeordnet
werden, wenn sie aus organisatorischen Gründen,
die mit der Durchführung der Auszahlung im
Zusammenhang stehen, notwendig ist.
§ 3. (1) Der Gehalt der im § 1 genannten
Bediensteten bestimmt sich nach der Zugehörigkeit
zu einer der folgenden Verwendungsgruppen
1. Betriebsdienst;
2. Schätztechnischer Dienst;
3. Werkstättendienst;
4. Magazinsdienst und Skontistendienst.
(2) Neben dem Gehalt gebührt nach Maßgabe
der Bestimmungen des § 5 eine Dienstzulage
oder eine Zeitvorrückungszulage.
§ 4. (1) Der Gehalt der Bediensteten des
Betriebsdienstes beträgt monatlich 1260 S und
erhöht sich nach je zwei im Dienstverhältnis
verbrachten Jahren um 70 S (Vorrückungsbetrag)
bis auf monatlich 2520 S. Bediensteten
des Betriebsdienstes mit voller Hochschulbildung
werden vier Vorrückungsbeträge, Bediensteten
des Betriebsdienstes mit der Reifeprüfung einer
mittleren Lehranstalt (Reifezeugnis) zwei Vorrückungsbeträge
zu diesem Gehalt zugerechnet,
wenn sie in einer Verwendung stehen, für die
diese Vorbildung förderlich ist.
(2) Der Gehalt der Bediensteten des Schätztechnischen
Dienstes beträgt monatlich 1400 S
und erhöht sich nach je zwei im Dienstverhältnis
verbrachten Jahren um 70 S (Vorrückungsbetrag)
bis auf 2520 S. Diesen Bediensteten
können frühestens nach Anfall des ersten Vorrückungsbetrages
mit Rücksicht auf ihre vorhergehende
praktische oder berufliche Ausbildung
zu ihrem Gehalt ein bis drei Vorrückungsbeträge
zuerkannt werden.
(3) Der Gehalt der Bediensteten des Werkstättendienstes
beträgt monatlich 1155 S und
erhöht sich nach je zwei im Werkstättendienst
verbrachten Jahren um 70 S (Vorrückungsbetrag)
bis auf 2415 S. In den Werkstättendienst
dürfen nur Personen eingereiht werden,
die eine handwerkliche oder eine gleichwertige
Ausbildung als Facharbeiter abgeschlossen haben
(Lehrzeugnis, Gesellenprüfungszeugnis) und die
in ihrem Fach verwendet werden.
(4) Der Gehalt der Bediensteten des Magazinsdienstes
und Skontistendienstes beträgt monatlich
1155 S und erhöht sich nach je zwei im Dienstverhältnis
verbrachten Jahren um 35 S (Vorrückungsbetrag).
Nach dem 4., 10., 16., 22., 28.
und 34. Dienstjahr erhöht sich der Gehalt um
einen zusätzlichen Vorrückungsbetrag von 35 S.
Der Gehalt darf 1995 S nicht übersteigen.
(5) Im Falle der Überstellung eines Bediensteten
des Werkstättendienstes oder des Magazinsdienstes
und Skontistendienstes in eine andere
Verwendungsgruppe gebührt dem Bediensteten
sein bisheriger Gehalt, mindestens aber der
für die neue Verwendungsgruppe vorgesehene
Anfangsgehalt. Durch die Überstellung wird
der Vorrückungstermin nicht geändert.
(6) Bediensteten, die eine sehr gute Diesntleistung
aufweisen, kann ein außerordentlicher
Vorrückungsbetrag zuerkannt werden. Ein weiterer
außerordentlicher Vorrückungsbetrag kann
frühestens nach Ablauf von vier Jahren, jedoch
nicht öfter als viermal, zuerkannt werden.
§ 5. (1) Die Dienstzulage beträgt monatlich
(2) Bediensteten des Betriebsdienstes gebührt,
wenn sie nicht im Genuß einer Dienstzulage nach
Abs. 1 stehen, gleichzeitig mit dem fünften gemäß
§ 4 anfallenden Vorrückungsbetrag eine Zeitvorrückungszulage
von monatlich 245 S, die
sich bei Erlangung des zehnten Vorrückungsbetrages
auf 350 S erhöht. Außerordentliche
Vorrückungsbeträge gemäß § 4 Abs. 6 bleiben
hiebei unberücksichtigt.
(3) Das gleiche gilt für Bedienstete des Schätztechnischen
Dienstes mit der Maßgabe, daß an
Stelle des fünften Vorrückungsbetrages der
vierte und an Stelle des zehnten der achte Vorrückungsbetrag
tritt.
(4) Bediensteten des Werkstättendienstes sowie
des Magazinsdienstes und Skontistendienstes
gebührt, wenn sie nicht im Genuß einer Dienstzulage
nach Abs. 1 stehen, gleichzeitig mit dem
achten gemäß § 4 anfallenden Vorrückungsbetrag
eine Zeitvorrückungszulage von monatlich 105 S;
Abs. 2 letzter Satz findet Anwendung.
(5) Bei Anwendung der Abs. 2 und 3 werden
im Falle des § 4 Abs. 5 so viele Vorrückungsbeträge
angerechnet, als notwendig gewesen
wären, um in der neuen Verwendungsgruppe
den Gehalt zu erreichen, mit dem der Bedienstete
in diese Verwendungsgruppe überstellt wurde;
Zeitvorrückungszulagen gemäß Abs. 4 sowie
außerordentliche Vorrückungsbeträge gemäß § 4
Abs. 6 werden bei dieser Gegenüberstellung nicht
berücksichtigt.
(6) Die Dienstzulagen gemäß Abs. 1 und die Zeitvorrückungszulagen
nach den Abs. 2 bis 4 sind
für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar.
§ 6. Den aktiven Bediensteten gebühren außer
den in § 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzten
Sonderzahlungen an den im § 7 Abs. 2
des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzten Fälligkeitstagen
nach Maßgabe der vom Kuratorium
zu beurteilenden wirtschaftlichen Lage des Dorotheums
zwei weitere Sonderzahlungen bis zur
Höhe von je 42,5 v. H. des am Fälligkeitstag
zustehenden Monatsbezuges. In diesem Falle
ist auch den seit dem letzten Fälligkeitstag ausgeschiedenen
Bediensteten, soferne sie nicht aus
eigenem Verschulden aus dem Dienststand ausgeschieden
sind, der entsprechende Teil dieser
Sonderzahlung zu gewähren.
§ 7. Für Mitglieder des Vorstandes kann das
Kuratorium des Dorotheums an Stelle der in
diesem Bundesgesetz festgesetzten Bezüge Einzelgehälter
beschließen. Diese Beschlüsse bedürfen
der Genehmigung des Bundesministeriums für
Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
und dem Bundesministerium für Finanzen.
Abschnitt II.
Bedienstete in einem vertraglichen Dienstverhältnis
zum Dorotheum.
§ 8. (1) Auf Bedienstete mit Anwartschaft auf
Ruhegenuß, die in einem vertraglichen Dienstverhältnis
zum Dorotheum stehen, sowie auf
Pensionsparteien, die auf Grund eines solchen
Dienstverhältnisses Anspruch auf Ruhe- oder
Versorgungsgenuß haben, sind die Bestimmungen
des § 1 Abs. 2 bis 4 und der §§ 2 bis 7, auf alle
übrigen in einem vertraglichen Dienstverhältnis
zum Dorotheum stehenden Bediensteten die
§§ 2 bis 7 dieses Bundesgesetzes sinngemäß
anzuwenden, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt.
(2) Besondere Dienstordnungen, die für die im
Abs. 1 genannten Bediensteten bestehen, bleiben
insoweit aufrecht, als sie nicht mit den gemäß
Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften
in Widerspruch stehen. Diese Dienstordnungen
können durch Beschluß des Kuratoriums des
Dorotheums mit Zustimmung des Bundesministeriums
für Inneres im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium
für Finanzen abgeändert oder durch neue
Dienstordnungen ersetzt werden.
(3) Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind
nicht anzuwenden auf
a) Bedienstete mit Einzelverträgen, in denen
die Anwendung des Abschnittes II ausdrücklich
ausgeschlossen ist (Sonderverträge),
b) Experten, die ständig oder fallweise in
Anspruch genommen werden und deren
vertragliche Gebühren entweder in Hundertsätzen
oder in festen Bauschbeträgen festgesetzt
sind,
c) Bedienstete, deren Entgelt im Dienstvertrag
durch eine Stundenentlohnung bestimmt
ist,
d) Bedienstete, die auf bestimmte Zeit oder
nur zu vorübergehenden oder nebenberuflichen
Diensten oder bei Sonderabteilungen
oder als Volontäre verwendet werden,
e) das Reinigungspersonal,
f) Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres.
Abschnitt III.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 9. In der bei Wirksamkeitsbeginn dieses
Bundesgesetzes bestehenden dienst(bezugs)rechtlichen
Stellung der Bediensteten und Empfänger
von Ruhe(Versorgungs)genüssen des Dorotheums
tritt unbeschadet des § 6 durch dieses Bundesgesetz
keine Änderung ein.
§ 10. Die an die Bediensteten und Empfänger
von Ruhe(Versorgungs)genüssen für Zeiträume
vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgezahlten
Vorschüsse gelten alle Ansprüche dieser
Personen für diese Zeiträume ab. Die für die
Zeit nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
ausgezahlten Vorschüsse sind auf die
nach diesem Bundesgesetz gebührenden Bezüge
oder Ruhe(Versorgungs)genüsse anzurechnen.
§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Inneres,
soweit jedoch in diesem Bundesgesetz oder in
den nach § 1 Abs. 2 anzuwendenden Vorschriften
die Mitwirkung des Bundeskanzleramtes und des
Bundesministeriums für Finanzen vorgesehen
ist, im Einvernehmen mit diesen, betraut.