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161. Bundesgesetz: Dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Bediensteten des Dorotheums.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 161. Bundesgesetz: Dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Bediensteten des Dorotheums.

Der Nationalrat hat beschlossen

Abschnitt I.

Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis zum Dorotheum

stehen.

§ 1. (1.) Bedienstete und Empfänger von

Ruhegenüssen des Dorotheums, auf deren Dienstverhältnis

die Bestimmungen des Gesetzes vom

25. Jänner 1914, RGBl. Nr. 15 (Dienstpragmatik),

sinngemäß Anwendung finden, stehen in einem

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Dorotheum.

Dienstbehörde dieser Bediensteten ist

das Dorotheum. Gegen Bescheide der Dienstbehörde

steht die Berufung an das Bundesministerium

für Inneres offen.

(2) Auf die im Abs. 1 genannten Personen

und Empfänger von Versorgungsgenüssen nach

solchen Personen finden die Bestimmungen

des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, des

Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947,

in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme

der Ruhensvorschriften und die Bestimmungen

der Gehaltsüberleitungsgesetz-Novellel956, BGBl.

Nr. 55, insoweit sinngemäß Anwendung, als

in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt

ist; die auf Grund dieser Bundesgesetze für

die Bundesbeamten erlassenen Verordnungen

finden auf Bedienstete und Empfänger von

Ruhe(Versorgungs)genüssen des Dorotheums

keine Anwendung.

(3) Für Bedienstete und Empfänger von

Ruhe(Versorgungs)genüssen des Dorotheums

sind Verordnungen auf Grund der im Abs. 2

angeführten Bundesgesetze vom Bundesministerium

für Inneres im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium

für Finanzen zu erlassen.

(4) Die Festsetzung des Dienstpostenplanes

bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums

für Inneres.

§ 2. (1) Dem Bediensteten gebühren Monatsbezüge.

(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt

(§ 4), der mit dem Dienstposten allenfalls verbundenen

Dienstzulage oder der Zeitvorrückungszulage

(§ 5) und allfälligen Zulagen (Ergänzungszulagen,

ruhegenußfähige Personalzulagen,

Familienzulagen, nicht ruhegenußfähige Verwendungszulagen,

Teuerungszulagen).

(3) Die Monatsbezüge sind am letzten Arbeitstag

eines Monates für den folgenden Monat

auszuzahlen; eine vorzeitige Auszahlung kann

vom Vorstand des Dorotheums angeordnet

werden, wenn sie aus organisatorischen Gründen,

die mit der Durchführung der Auszahlung im

Zusammenhang stehen, notwendig ist.

§ 3. (1) Der Gehalt der im § 1 genannten

Bediensteten bestimmt sich nach der Zugehörigkeit

zu einer der folgenden Verwendungsgruppen

1. Betriebsdienst;

2. Schätztechnischer Dienst;

3. Werkstättendienst;

4. Magazinsdienst und Skontistendienst.

(2) Neben dem Gehalt gebührt nach Maßgabe

der Bestimmungen des § 5 eine Dienstzulage

oder eine Zeitvorrückungszulage.

§ 4. (1) Der Gehalt der Bediensteten des

Betriebsdienstes beträgt monatlich 1260 S und

erhöht sich nach je zwei im Dienstverhältnis

verbrachten Jahren um 70 S (Vorrückungsbetrag)

bis auf monatlich 2520 S. Bediensteten

des Betriebsdienstes mit voller Hochschulbildung

werden vier Vorrückungsbeträge, Bediensteten

des Betriebsdienstes mit der Reifeprüfung einer

mittleren Lehranstalt (Reifezeugnis) zwei Vorrückungsbeträge

zu diesem Gehalt zugerechnet,

wenn sie in einer Verwendung stehen, für die

diese Vorbildung förderlich ist.

(2) Der Gehalt der Bediensteten des Schätztechnischen

Dienstes beträgt monatlich 1400 S

und erhöht sich nach je zwei im Dienstverhältnis

verbrachten Jahren um 70 S (Vorrückungsbetrag)

bis auf 2520 S. Diesen Bediensteten

können frühestens nach Anfall des ersten Vorrückungsbetrages

mit Rücksicht auf ihre vorhergehende

praktische oder berufliche Ausbildung

zu ihrem Gehalt ein bis drei Vorrückungsbeträge

zuerkannt werden.

(3) Der Gehalt der Bediensteten des Werkstättendienstes

beträgt monatlich 1155 S und

erhöht sich nach je zwei im Werkstättendienst

verbrachten Jahren um 70 S (Vorrückungsbetrag)

bis auf 2415 S. In den Werkstättendienst

dürfen nur Personen eingereiht werden,

die eine handwerkliche oder eine gleichwertige

Ausbildung als Facharbeiter abgeschlossen haben

(Lehrzeugnis, Gesellenprüfungszeugnis) und die

in ihrem Fach verwendet werden.

(4) Der Gehalt der Bediensteten des Magazinsdienstes

und Skontistendienstes beträgt monatlich

1155 S und erhöht sich nach je zwei im Dienstverhältnis

verbrachten Jahren um 35 S (Vorrückungsbetrag).

Nach dem 4., 10., 16., 22., 28.

und 34. Dienstjahr erhöht sich der Gehalt um

einen zusätzlichen Vorrückungsbetrag von 35 S.

Der Gehalt darf 1995 S nicht übersteigen.

(5) Im Falle der Überstellung eines Bediensteten

des Werkstättendienstes oder des Magazinsdienstes

und Skontistendienstes in eine andere

Verwendungsgruppe gebührt dem Bediensteten

sein bisheriger Gehalt, mindestens aber der

für die neue Verwendungsgruppe vorgesehene

Anfangsgehalt. Durch die Überstellung wird

der Vorrückungstermin nicht geändert.

(6) Bediensteten, die eine sehr gute Diesntleistung

aufweisen, kann ein außerordentlicher

Vorrückungsbetrag zuerkannt werden. Ein weiterer

außerordentlicher Vorrückungsbetrag kann

frühestens nach Ablauf von vier Jahren, jedoch

nicht öfter als viermal, zuerkannt werden.

§ 5. (1) Die Dienstzulage beträgt monatlich

(2) Bediensteten des Betriebsdienstes gebührt,

wenn sie nicht im Genuß einer Dienstzulage nach

Abs. 1 stehen, gleichzeitig mit dem fünften gemäß

§ 4 anfallenden Vorrückungsbetrag eine Zeitvorrückungszulage

von monatlich 245 S, die

sich bei Erlangung des zehnten Vorrückungsbetrages

auf 350 S erhöht. Außerordentliche

Vorrückungsbeträge gemäß § 4 Abs. 6 bleiben

hiebei unberücksichtigt.

(3) Das gleiche gilt für Bedienstete des Schätztechnischen

Dienstes mit der Maßgabe, daß an

Stelle des fünften Vorrückungsbetrages der

vierte und an Stelle des zehnten der achte Vorrückungsbetrag

tritt.

(4) Bediensteten des Werkstättendienstes sowie

des Magazinsdienstes und Skontistendienstes

gebührt, wenn sie nicht im Genuß einer Dienstzulage

nach Abs. 1 stehen, gleichzeitig mit dem

achten gemäß § 4 anfallenden Vorrückungsbetrag

eine Zeitvorrückungszulage von monatlich 105 S;

Abs. 2 letzter Satz findet Anwendung.

(5) Bei Anwendung der Abs. 2 und 3 werden

im Falle des § 4 Abs. 5 so viele Vorrückungsbeträge

angerechnet, als notwendig gewesen

wären, um in der neuen Verwendungsgruppe

den Gehalt zu erreichen, mit dem der Bedienstete

in diese Verwendungsgruppe überstellt wurde;

Zeitvorrückungszulagen gemäß Abs. 4 sowie

außerordentliche Vorrückungsbeträge gemäß § 4

Abs. 6 werden bei dieser Gegenüberstellung nicht

berücksichtigt.

(6) Die Dienstzulagen gemäß Abs. 1 und die Zeitvorrückungszulagen

nach den Abs. 2 bis 4 sind

für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar.

§ 6. Den aktiven Bediensteten gebühren außer

den in § 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzten

Sonderzahlungen an den im § 7 Abs. 2

des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzten Fälligkeitstagen

nach Maßgabe der vom Kuratorium

zu beurteilenden wirtschaftlichen Lage des Dorotheums

zwei weitere Sonderzahlungen bis zur

Höhe von je 42,5 v. H. des am Fälligkeitstag

zustehenden Monatsbezuges. In diesem Falle

ist auch den seit dem letzten Fälligkeitstag ausgeschiedenen

Bediensteten, soferne sie nicht aus

eigenem Verschulden aus dem Dienststand ausgeschieden

sind, der entsprechende Teil dieser

Sonderzahlung zu gewähren.

§ 7. Für Mitglieder des Vorstandes kann das

Kuratorium des Dorotheums an Stelle der in

diesem Bundesgesetz festgesetzten Bezüge Einzelgehälter

beschließen. Diese Beschlüsse bedürfen

der Genehmigung des Bundesministeriums für

Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

und dem Bundesministerium für Finanzen.

Abschnitt II.

Bedienstete in einem vertraglichen Dienstverhältnis

zum Dorotheum.

§ 8. (1) Auf Bedienstete mit Anwartschaft auf

Ruhegenuß, die in einem vertraglichen Dienstverhältnis

zum Dorotheum stehen, sowie auf

Pensionsparteien, die auf Grund eines solchen

Dienstverhältnisses Anspruch auf Ruhe- oder

Versorgungsgenuß haben, sind die Bestimmungen

des § 1 Abs. 2 bis 4 und der §§ 2 bis 7, auf alle

übrigen in einem vertraglichen Dienstverhältnis

zum Dorotheum stehenden Bediensteten die

§§ 2 bis 7 dieses Bundesgesetzes sinngemäß

anzuwenden, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt.

(2) Besondere Dienstordnungen, die für die im

Abs. 1 genannten Bediensteten bestehen, bleiben

insoweit aufrecht, als sie nicht mit den gemäß

Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften

in Widerspruch stehen. Diese Dienstordnungen

können durch Beschluß des Kuratoriums des

Dorotheums mit Zustimmung des Bundesministeriums

für Inneres im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium

für Finanzen abgeändert oder durch neue

Dienstordnungen ersetzt werden.

(3) Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind

nicht anzuwenden auf

a) Bedienstete mit Einzelverträgen, in denen

die Anwendung des Abschnittes II ausdrücklich

ausgeschlossen ist (Sonderverträge),

b) Experten, die ständig oder fallweise in

Anspruch genommen werden und deren

vertragliche Gebühren entweder in Hundertsätzen

oder in festen Bauschbeträgen festgesetzt

sind,

c) Bedienstete, deren Entgelt im Dienstvertrag

durch eine Stundenentlohnung bestimmt

ist,

d) Bedienstete, die auf bestimmte Zeit oder

nur zu vorübergehenden oder nebenberuflichen

Diensten oder bei Sonderabteilungen

oder als Volontäre verwendet werden,

e) das Reinigungspersonal,

f) Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres.

Abschnitt III.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 9. In der bei Wirksamkeitsbeginn dieses

Bundesgesetzes bestehenden dienst(bezugs)rechtlichen

Stellung der Bediensteten und Empfänger

von Ruhe(Versorgungs)genüssen des Dorotheums

tritt unbeschadet des § 6 durch dieses Bundesgesetz

keine Änderung ein.

§ 10. Die an die Bediensteten und Empfänger

von Ruhe(Versorgungs)genüssen für Zeiträume

vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgezahlten

Vorschüsse gelten alle Ansprüche dieser

Personen für diese Zeiträume ab. Die für die

Zeit nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

ausgezahlten Vorschüsse sind auf die

nach diesem Bundesgesetz gebührenden Bezüge

oder Ruhe(Versorgungs)genüsse anzurechnen.

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Inneres,

soweit jedoch in diesem Bundesgesetz oder in

den nach § 1 Abs. 2 anzuwendenden Vorschriften

die Mitwirkung des Bundeskanzleramtes und des

Bundesministeriums für Finanzen vorgesehen

ist, im Einvernehmen mit diesen, betraut.

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