161. Verordnung: Neuerliche Abänderung und Ergänzung der Geschäftsordnung der Einigungsämter und des Obereinigungsamtes (2. EA.-Geo.-Novelle).
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 38 Abs. 2 des Kollektivvertragsgesetzes,
BGBl. Nr. 76/1947, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Justiz verordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 31. Juli 1947, BGBl.
Nr. 218, über die Geschäftsordnung der Einigungsämter
und des Obereinigungsamtes (EA.-
Geo.), in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 208/1951, wird abgeändert und ergänzt
wie folgt
1. Dem § 1 ist nachstehender Abs. 3 anzufügen
„(3) Die Einigungsämter sind berufen
a) über Anträge auf Erteilung der Zustimmung
zur Kündigung und Entlassung zum
Präsenzdienst einberufener Dienstnehmer
gemäß § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 2
des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 154/1956, sowie über die Anfechtung
einer Kündigung gemäß § 11 des Arbeitsplatz-
Sicherungsgesetzes und über Anträge
zur Feststellung gemäß § 12 Abs. 2
des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes, daß
eine Hemmung im Laufe von Kündigungsfristen
nicht eintritt, zu entscheiden;
b) gemäß § 6 Abs. 7 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes
Dienstnehmer über den
Kündigungsschutz nach dem Arbeitsplatz-
Sicherungsgesetz zu belehren und darüber
eine Bescheinigung auszustellen sowie
nach erfolgter Rechtsbelehrung des Dienstnehmers
gemäß § 18 Abs. 2 des Arbeitsplatz-
Sicherungsgesetzes bei einer Vereinbarung,
betreffend die Werks- oder Dienstwohnung
eines zum Präsenzdienst einberufenen
Dienstnehmers, mitzuwirken;
c) über Anträge auf Erteilung der Zustimmung
zur Kündigung gemäß § 10 Abs. 3
und § 24 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 76/1957, zu entscheiden;
d) gemäß § 10 Abs. 6 und § 24 Abs. 2 des
Mutterschutzgesetzes minderjährige Dienstnehmerinnen
über den Kündigungsschutz
nach dem Mutterschutzgesetz zu belehren
und darüber eine Bescheinigung auszustellen."
2. Im § 8 Abs. 1 hat lit. e zu lauten
„e) alle anderen Geschäftsstücke, wie Einsprüche
gegen Satzungsbeschlüsse, Anzeigen
über die erfolgte Wahl eines Betriebsrates,
über die Ausstellung einer Bescheinigung
gemäß § 6 Abs. 7 des Arbeitsplatz-
Sicherungsgesetzes und gemäß § 10 Abs. 6
und § 24 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes,
über Vereinbarungen, betreffend die Werks-
oder Dienstwohnung, nach § 18 Abs. 2 des
Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes, sofern sie
nicht gleichzeitig bei der mündlichen Verhandlung
nach § 6 Abs. 3 des Arbeitsplatz-
Sicherungsgesetzes abgeschlossen wurden, in
ein Sammelregister."
3. Im § 21 hat Abs. 1 zu lauten
„(1) In den Fällen des § 1 Abs. 2 und 3 lit. a
und c ist die Verhandlung in möglichst kurzem
Abstand anzuberaumen."
4. Dem Abschnitt 4 ist nachstehender Abschnitt
5 anzufügen
„ABSCHNITT 5
Erteilung von Rechtsbelehrungen nach dem
Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz und dem Mutterschutzgesetz
sowie Abschluß einer Vereinbarung
gemäß § 18 Abs. 2 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes.
§ 23 a. (1) Die Rechtsbelehrung über den
Kündigungsschutz, die nach § 6 Abs. 3 und 4
des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes dem Dienstnehmer
(Heimarbeiter) und nach § 10 Abs. 3
und § 24 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes den
Parteien zu erteilen ist, hat der die Verhandlung
führende Vorsitzende des Einigungsamtes bzw.
dessen Stellvertreter, der die Verhandlung führt,
vorzunehmen.
(2) Die Rechtsbelehrung ist, soweit es sich um
den Dienstnehmer (Heimarbeiter) handelt, diesem
unmittelbar zu erteilen und hat ihn über
den Umfang des Kündigungsschutzes nach dem
Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz bzw. nach dem
Mutterschutzgesetz sowie über die anderen
Rechte aufzuklären, die ihm nach den Bestimmungen
des in Betracht kommenden Gesetzes
zustehen.
(3) Die im Verlaufe einer Verhandlung gemäß
§ 6 Abs. 3 und 4 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes
und gemäß § 10 Abs. 3 und § 24 Abs. 1
des Mutterschutzgesetzes erteilte Rechtsbelehrung
ist im Verhandlungsprotokoll festzuhalten;
im Spruch des Bescheides ist auf sie hinzuweisen.
(4) Im Falle einer einvernehmlichen Auflösung
des Dienstverhältnisses (§ 6 Abs. 7 des Arbeitsplatz-
Sicherungsgesetzes, § 10 Abs. 6 und § 24
Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes) hat der Vorsitzende
des Einigungsamtes oder sein Stellvertreter
die Rechtsbelehrung zu erteilen. Hiebei
ist nach der Vorschrift des Abs. 2 zu verfahren.
Über die Rechtsbelehrung ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die vom Dienstnehmer (Heimarbeiter)
zu unterfertigen ist. Dem Dienstnehmer
(Heimarbeiter) ist über die Vornahme der
Rechtsbelehrung eine Bescheinigung auszustellen,
die auch den Vor- und Zunamen, die Geburtsdaten
und die Wohnadresse des Dienstnehmers
(Heimarbeiters) zu enthalten hat.
(5) Der Dienstnehmer (Heimarbeiter) hat das
Einigungsamt selbst auszuwählen, an das er sich
zwecks Ausstellung der Bescheinigung nach § 6
Abs. 7 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes und
nach § 10 Abs. 6 und § 24 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes
wenden will.
§ 23 b. (1) Eine von der gemäß § 18 Abs. 1
des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes für Werks-
oder Dienstwohnungen geltenden Vorschriften
abweichende Vereinbarung kann nur vor dem
Vorsitzenden des nach dem Sitz des Betriebes
zuständigen Einigungsamtes oder einem seiner
Stellvertreter getroffen werden.
(2) Vor Abschluß der Vereinbarung (Abs. 1)
ist der Dienstnehmer (Heimarbeiter) darüber zu
belehren, welcher Rechte er sich durch eine von
den Vorschriften des § 18 Abs. 1 des Arbeitsplatz-
Sicherungsgesetzes abweichende Regelung hinsichtlich
der Werks- oder Dienstwohnung begibt.
Die Rechtsbelehrung ist dem Dienstnehmer
(Heimarbeiter) unmittelbar vom Vorsitzenden
des Einigungsamtes oder einem seiner Stellvertreter
zu erteilen. Über die Rechtsbelehrung ist
eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Dienstnehmer
(Heimarbeiter) zu unterfertigen ist.
(s) Nach Erteilung der Rechtsbelehrung kann
die Vereinbarung entweder zu Protokoll gegeben
oder von den Parteien in einem Schriftsatz
festgelegt werden. Wird die Vereinbarung
zu Protokoll gegeben, so ist den Parteien auf
Verlangen eine Abschrift auszuhändigen. Wird
ein Schriftsatz angefertigt, so muß aus ihm der
Wille der Parteien klar und eindeutig hervorgehen;
der Schriftsatz ist in dreifacher Ausfertigung
herzustellen, von denen zwei für die
Parteien bestimmt sind und eine beim Einigungsamt
verbleibt. Nach Abschluß der Vereinbarung
hat das Einigungsamt auf jeder Ausfertigung folgenden
Vermerk anzubringen: ,Vor dem Einigungsamt
in nach Erteilung
der Rechtsbelehrung gemäß § 18 Abs. 2
des Arbeitsplatz-Sicherungsgsetzes abgeschlossen.'
(4) Wird eine Vereinbarung nach Abs. 1 gleichzeitig
in einem Verfahren gemäß § 6 Abs. 3
und 4 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes getroffen,
so ist die Rechtsbelehrung gesondert von
der Rechtsbelehrung nach § 6 Abs. 3 und 4 des
Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes zu erteilen. Der
Inhalt der Vereinbarung ist im Spruch des Bescheides
festzuhalten; aus ihm muß auch hervorgehen,
daß die Rechtsbelehrung erteilt wurde."