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161_1957 AT

161. Verordnung: Neuerliche Abänderung und Ergänzung der Geschäftsordnung der Einigungsämter und des Obereinigungsamtes (2. EA.-Geo.-Novelle).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 161. Verordnung: Neuerliche Abänderung und Ergänzung der Geschäftsordnung der Einigungsämter und des Obereinigungsamtes (2. EA.-Geo.-Novelle).

Auf Grund des § 38 Abs. 2 des Kollektivvertragsgesetzes,

BGBl. Nr. 76/1947, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Justiz verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung vom 31. Juli 1947, BGBl.

Nr. 218, über die Geschäftsordnung der Einigungsämter

und des Obereinigungsamtes (EA.-

Geo.), in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 208/1951, wird abgeändert und ergänzt

wie folgt

1. Dem § 1 ist nachstehender Abs. 3 anzufügen

„(3) Die Einigungsämter sind berufen

a) über Anträge auf Erteilung der Zustimmung

zur Kündigung und Entlassung zum

Präsenzdienst einberufener Dienstnehmer

gemäß § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 2

des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 154/1956, sowie über die Anfechtung

einer Kündigung gemäß § 11 des Arbeitsplatz-

Sicherungsgesetzes und über Anträge

zur Feststellung gemäß § 12 Abs. 2

des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes, daß

eine Hemmung im Laufe von Kündigungsfristen

nicht eintritt, zu entscheiden;

b) gemäß § 6 Abs. 7 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes

Dienstnehmer über den

Kündigungsschutz nach dem Arbeitsplatz-

Sicherungsgesetz zu belehren und darüber

eine Bescheinigung auszustellen sowie

nach erfolgter Rechtsbelehrung des Dienstnehmers

gemäß § 18 Abs. 2 des Arbeitsplatz-

Sicherungsgesetzes bei einer Vereinbarung,

betreffend die Werks- oder Dienstwohnung

eines zum Präsenzdienst einberufenen

Dienstnehmers, mitzuwirken;

c) über Anträge auf Erteilung der Zustimmung

zur Kündigung gemäß § 10 Abs. 3

und § 24 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 76/1957, zu entscheiden;

d) gemäß § 10 Abs. 6 und § 24 Abs. 2 des

Mutterschutzgesetzes minderjährige Dienstnehmerinnen

über den Kündigungsschutz

nach dem Mutterschutzgesetz zu belehren

und darüber eine Bescheinigung auszustellen."

2. Im § 8 Abs. 1 hat lit. e zu lauten

„e) alle anderen Geschäftsstücke, wie Einsprüche

gegen Satzungsbeschlüsse, Anzeigen

über die erfolgte Wahl eines Betriebsrates,

über die Ausstellung einer Bescheinigung

gemäß § 6 Abs. 7 des Arbeitsplatz-

Sicherungsgesetzes und gemäß § 10 Abs. 6

und § 24 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes,

über Vereinbarungen, betreffend die Werks-

oder Dienstwohnung, nach § 18 Abs. 2 des

Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes, sofern sie

nicht gleichzeitig bei der mündlichen Verhandlung

nach § 6 Abs. 3 des Arbeitsplatz-

Sicherungsgesetzes abgeschlossen wurden, in

ein Sammelregister."

3. Im § 21 hat Abs. 1 zu lauten

„(1) In den Fällen des § 1 Abs. 2 und 3 lit. a

und c ist die Verhandlung in möglichst kurzem

Abstand anzuberaumen."

4. Dem Abschnitt 4 ist nachstehender Abschnitt

5 anzufügen

„ABSCHNITT 5

Erteilung von Rechtsbelehrungen nach dem

Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz und dem Mutterschutzgesetz

sowie Abschluß einer Vereinbarung

gemäß § 18 Abs. 2 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes.

§ 23 a. (1) Die Rechtsbelehrung über den

Kündigungsschutz, die nach § 6 Abs. 3 und 4

des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes dem Dienstnehmer

(Heimarbeiter) und nach § 10 Abs. 3

und § 24 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes den

Parteien zu erteilen ist, hat der die Verhandlung

führende Vorsitzende des Einigungsamtes bzw.

dessen Stellvertreter, der die Verhandlung führt,

vorzunehmen.

(2) Die Rechtsbelehrung ist, soweit es sich um

den Dienstnehmer (Heimarbeiter) handelt, diesem

unmittelbar zu erteilen und hat ihn über

den Umfang des Kündigungsschutzes nach dem

Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz bzw. nach dem

Mutterschutzgesetz sowie über die anderen

Rechte aufzuklären, die ihm nach den Bestimmungen

des in Betracht kommenden Gesetzes

zustehen.

(3) Die im Verlaufe einer Verhandlung gemäß

§ 6 Abs. 3 und 4 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes

und gemäß § 10 Abs. 3 und § 24 Abs. 1

des Mutterschutzgesetzes erteilte Rechtsbelehrung

ist im Verhandlungsprotokoll festzuhalten;

im Spruch des Bescheides ist auf sie hinzuweisen.

(4) Im Falle einer einvernehmlichen Auflösung

des Dienstverhältnisses (§ 6 Abs. 7 des Arbeitsplatz-

Sicherungsgesetzes, § 10 Abs. 6 und § 24

Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes) hat der Vorsitzende

des Einigungsamtes oder sein Stellvertreter

die Rechtsbelehrung zu erteilen. Hiebei

ist nach der Vorschrift des Abs. 2 zu verfahren.

Über die Rechtsbelehrung ist eine Niederschrift

aufzunehmen, die vom Dienstnehmer (Heimarbeiter)

zu unterfertigen ist. Dem Dienstnehmer

(Heimarbeiter) ist über die Vornahme der

Rechtsbelehrung eine Bescheinigung auszustellen,

die auch den Vor- und Zunamen, die Geburtsdaten

und die Wohnadresse des Dienstnehmers

(Heimarbeiters) zu enthalten hat.

(5) Der Dienstnehmer (Heimarbeiter) hat das

Einigungsamt selbst auszuwählen, an das er sich

zwecks Ausstellung der Bescheinigung nach § 6

Abs. 7 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes und

nach § 10 Abs. 6 und § 24 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes

wenden will.

§ 23 b. (1) Eine von der gemäß § 18 Abs. 1

des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes für Werks-

oder Dienstwohnungen geltenden Vorschriften

abweichende Vereinbarung kann nur vor dem

Vorsitzenden des nach dem Sitz des Betriebes

zuständigen Einigungsamtes oder einem seiner

Stellvertreter getroffen werden.

(2) Vor Abschluß der Vereinbarung (Abs. 1)

ist der Dienstnehmer (Heimarbeiter) darüber zu

belehren, welcher Rechte er sich durch eine von

den Vorschriften des § 18 Abs. 1 des Arbeitsplatz-

Sicherungsgesetzes abweichende Regelung hinsichtlich

der Werks- oder Dienstwohnung begibt.

Die Rechtsbelehrung ist dem Dienstnehmer

(Heimarbeiter) unmittelbar vom Vorsitzenden

des Einigungsamtes oder einem seiner Stellvertreter

zu erteilen. Über die Rechtsbelehrung ist

eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Dienstnehmer

(Heimarbeiter) zu unterfertigen ist.

(s) Nach Erteilung der Rechtsbelehrung kann

die Vereinbarung entweder zu Protokoll gegeben

oder von den Parteien in einem Schriftsatz

festgelegt werden. Wird die Vereinbarung

zu Protokoll gegeben, so ist den Parteien auf

Verlangen eine Abschrift auszuhändigen. Wird

ein Schriftsatz angefertigt, so muß aus ihm der

Wille der Parteien klar und eindeutig hervorgehen;

der Schriftsatz ist in dreifacher Ausfertigung

herzustellen, von denen zwei für die

Parteien bestimmt sind und eine beim Einigungsamt

verbleibt. Nach Abschluß der Vereinbarung

hat das Einigungsamt auf jeder Ausfertigung folgenden

Vermerk anzubringen: ,Vor dem Einigungsamt

in nach Erteilung

der Rechtsbelehrung gemäß § 18 Abs. 2

des Arbeitsplatz-Sicherungsgsetzes abgeschlossen.'

(4) Wird eine Vereinbarung nach Abs. 1 gleichzeitig

in einem Verfahren gemäß § 6 Abs. 3

und 4 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes getroffen,

so ist die Rechtsbelehrung gesondert von

der Rechtsbelehrung nach § 6 Abs. 3 und 4 des

Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes zu erteilen. Der

Inhalt der Vereinbarung ist im Spruch des Bescheides

festzuhalten; aus ihm muß auch hervorgehen,

daß die Rechtsbelehrung erteilt wurde."

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