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161. Bundesgesetz: Abänderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 161. Bundesgesetz: Abänderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Kriegsopferversorgungsgesetz vom 14. Juli

1949, BGBl. Nr. 197, in der Fassung der Bundesgesetze

vom 25. Juli 1951, BGBl. Nr. 159,

vom 17. Juli 1952, BGBl. Nr. 164, vom 1. Juli

1953, BGBl. Nr. 103, vom 6. Juli 1954, BGBl.

Nr. 169, und vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 50,

wird abgeändert wie folgt

1. § 22 hat zu lauten

„§ 22. (1) Der Beschädigte ist für die Dauer

der beruflichen Ausbildung in der gesetzlichen

Kranken- und Unfallversicherung und, wenn

die berufliche Ausbildung mindestens fünf Monate

dauern soll, auch in der Arbeitslosenversicherung

pflichtversichert, in der gesetzlichen

Krankenversicherung jedoch nur, wenn und soweit

er während der Ausbildung nicht bereits

auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften in

der Krankenversicherung pflichtversichert ist. Die

Ansprüche des Beschädigten für das Dienstbeschädigungsleiden

nach diesem Bundesgesetze werden

hiedurch nicht berührt.

(2) Sachlich und örtlich zuständig ist der Versicherungsträger,

bei dem der Beschädigte nach

Art und Sitz des Betriebes, in dem die Ausbildung

stattfindet, bei Bestand eines Versicherungspflichtigen

Beschäftigungsverhältnisses versichert

wäre. Kommt ein soldier Betrieb nicht in Betracht,

ist die Gebietskrankenkasse sachlich und

örtlich zuständig, in deren Bereich der Beschädigte

während der Ausbildung seinen ständigen Aufenthalt

hat.

(3) Auf die Versicherungen nach Abs. 1 sind,

soweit im folgenden nichts anderes bestimmt

wird, die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, beziehungsweise

des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 184/1949, in ihrer jeweils

geltenden Fassung anzuwenden.

(4) In der Krankenversicherung nach Abs. 1

werden Krankengeld, Familien(Tag)geld, Wochengeld,

Stillgeld und Entbindungsbeitrag nicht

gewährt.

(5) Die Beiträge für die Versicherungen nach

Abs. 1 werden zur Gänze vom Bund getragen.

Als allgemeine Beitragsgrundlage ist ein kalendertäglicher

Arbeitsverdienst von 25 S anzunehmen.

Der Beitragssatz beträgt in der Krankenversicherung

4'5 v. H., in der Unfallversicherung

0'5 v. H. der allgemeinen Beitragsgrundlage."

2. Im § 24 hat Abs. 1 zu lauten

„(1) Die Heilfürsorge umfaßt die als notwendig

erkannte Heilbehandlung (ärztliche Hilfe,

Zahnbehandlung, Beistellung von Heilmitteln

und Heilbehelfen, Pflege in einer Krankenanstalt)

sowie die Gewährung von Krankengeld und

Familien(Tag)geld."

3. § 26 hat zu lauten

„§ 26. (1) Ist der Beschädigte in der gesetzlichen

Krankenversicherung versichert, so hat er bei

einer auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführenden

Erkrankung Anspruch auf die Leistungen

der Krankenversicherung mit der Einschränkung,

daß die Dauer der Leistungspflicht des Trägers

der Krankenversicherung hinsichtlich des Krankengeldes,

Familien(Tag)geldes.und der Anstaltspflege

mit 26 Wochen begrenzt wird. Ist diese

Leistungsdauer verstrichen, so entfällt die weitere

Leistungspflicht hinsichtlich der Geldleistungen

und der Anstaltspflege auch für eine neue

Erkrankung, die auf die gleiche Dienstbeschädigung

zurückzuführen ist. Leistungen der erweiterten

Heilbehandlung (§ 24 Abs. 2) sind aus den

Mitteln der Sozialversicherung für Erkrankungen,

die in einer Dienstbeschädigung ihre Ursache

haben, nicht zu gewähren. Solange dem

Beschädigten nach den Vorschriften der gesetzlichen

Krankenversicherung ein Anspruch auf

Leistungen der Krankenversicherung zusteht, hat

der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

die Geldleistungen und die Anstaltspflege auch

nach Ablauf der oben bezeichneten Dauer der

Leistungspflicht gegen Ersatz der Aufwendungen

(§ 30) auf die satzungsmäßige Dauer weiter zu

gewähren. Solange und insoweit der Beschädigte

Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung

hat, ruht der Anspruch auf Heilfürsorge

nach diesem Bundesgesetze.

(2) Hat der Beschädigte als Pflichtversicherter

keinen Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung,

so wird er zur Durchführung der

Heilfürsorge der Gebietskrankenkasse seines

Wohnsitzes zugeteilt. Zugeteilte erhalten die

Heilfürsorge nach Art, Umfang und Dauer, wie

sie die Gebietskrankenkasse den bei ihr Pflichtversicherten

auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger

Vorschriften zu gewähren hat.

Krankengeld und Familien(Tag)geld wird jedoch

nur nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 28

und 29 gewährt."

4. Im § 28 Abs. 2 hat der zweite Satz zu

lauten

„Es beträgt aber im Höchstfalle täglich ein

Dreißigstel der Beschädigtenrente einschließlich

Kinderzulagen und Frauenzulage, die dem Beschädigten

nach diesem Bundesgesetze bei Erwerbsunfähigkeit

zustehen würde, abzüglich

eines. Dreißigstels der ihm einschließlich Kinderzulagen

und Frauenzulage geleisteten Beschädigtenrente."

5. Im § 29 Abs. 1 und 2 wird das Wort

„Hausgeld" jeweils durch das Wort „Familiengeld"

ersetzt.

6. Dem § 29 wird als Abs. 4 angefügt

„(4) Für die im Abs. 1 bezeichnete Dauer gebührt

dem Beschädigten, dem ein Familiengeld

lediglich aus dem Grunde nicht zu leisten ist,

weil er den Unterhalt von Angehörigen nicht

bestritten hat, an Stelle des Familiengeldes ein

Taggeld von 2 S. Insolange eine Zusatzrente gebührt,

ist das Taggeld nicht zu leisten."

7. Im § 30 Abs. 1 wird der Klammerausdruck

„(§ 9 des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes

vom 12. Juni 1947, BGBl. Nr. 142)" durch

den Klammerausdruck „(§.31 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes)" ersetzt.

8. Im § 30 haben die Abs. 3 und 4 zu lauten

„(3) Für Streitigkeiten über Ersatzansprüche

nach diesem Bundesgesetze zwischen den Trägern

der Krankenversicherung und dem Bund

gelten sinngemäß die Bestimmungen des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes über das

Verfahren bei Streitigkeiten über Ersatzansprüche

der Fürsorgeträger gemäß Abschnitt II des

Fünften Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes;

die Vorschriften des Abs. 2 bleiben

unberührt.

(4) Insoweit die Leistung der Heilfürsorge den

Trägern der Krankenversicherung übertragen

ist, werden Streitigkeiten zwischen den Beschädigten

und den Trägern der Krankenversicherung

im Leistungsstreitverfahren nach

dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz entschieden;

dieses Verfahren greift nicht Platz,

wenn nur die Frage strittig ist, ob eine Erkrankung

mit einer Dienstbeschädigung ursächlich

zusammenhängt. Die Entscheidung über diese

Frage trifft das Landesinvalidenamt (§ 79)."

9. Im § 31 hat Abs. 2 zu lauten

„(2) Für Ärzte, Dentisten, Apotheker und andere

Vertragspartner gelten, wenn die Heilfürsorge

vom Landesinvalidenamt (§ 79) durchgeführt

wird, die bei dem für Zugeteilte (§ 26

Abs. 2) zuständigen Träger der Krankenversicherung

in Geltung stehenden privatrechtlichen

Verträge im Sinne der §§ 338 und 349 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes. Bestehen

solche Verträge nicht oder sind sie nicht anwendbar,

dann sind entsprechende privatrechtliche

Verträge, die das Vertragsverhältnis allgemein

oder für besondere Fälle regeln, mit den

in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen

Interessenvertretungen der Ärzte, Dentisten,

Apotheker und den anderen Vertragspartnern

abzuschließen. Solche Vereinbarungen bedürfen,

wenn sie von einem Landesinvalidenamt abgeschlossen

werden, der Genehmigung durch das

Bundesministerium für soziale Verwaltung."

10. Im § 64 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten

„(2) Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten

und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte

sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der

Durchführung der Kriegsopferversorgung einschließlich

der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese

den mit der Kriegsopferversorgung betrauten

Behörden obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten

Gebühren, Verwaltungsabgaben sowie

von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

befreit.

(3) Die Gebühren für die Zustellung der nach

diesem Bundesgesetz gewährten geldlichen Versorgungsleistungen

im Inland trägt ab 1. November

1956 der Bund."

11. § 70 hat zu lauten

„§ 70. Von der Pflichtversicherung (§ 68) und

dem freiwilligen Beitritt zur Krankenversicherung

(§ 69) sind Personen ausgenommen, die auf

Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bei

einem Träger der gesetzlichen Krankenversiche-

rung versichert sind. Die Pflichtversicherung

(§ 68) geht der Weiterversicherung nach § 17

des Handelskammer-Altersunterstützungsgesetzes

vom 9. Juli 1953, BGBl. Nr. 115, in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 9. September 1955,

BGBl. Nr. 188, vor."

12. § 72 hat zu lauten

„§ 72. (1) Die Versicherten erhalten für ihre

Person die gesetzlichen Mindestleistungen mit

folgenden Änderungen

1. Krankengeld, Familien(Tag)geld und Sterbegeld

werden nicht gewährt;

2. die Dauer der Anstaltspflege beträgt in

einem und demselben Krankheitsfall für Hauptversicherte

längstens 26 Wochen und für Zusatzversicherte

(§ 73 Abs. 1) längstens 13 Wochen;

3. Anstaltspflege wird nicht gewährt, wenn innerhalb

von zwölf Monaten nach Erschöpfung

des Anspruches auf Anstaltspflege (Z. 2) ein

neuer Versicherungsfall eintritt, der durch dieselbe

nicht behobene Krankheitsursache veranlaßt

ist;

4. für Leiden, die eine unmittelbare Folge angeborener

Körperbehinderung (Verkrüppelung)

sind, werden Leistungen nicht gewährt;

5. Wochengeld, Stillgeld und Entbindungsbeitrag

werden nicht gewährt. Werden die sonstigen

Leistungen aus dem Versicherungsfalle der

Mutterschaft (Hebammenbeistand, ärztlicher Beistand,

Heilmittel und Heilbehelfe, Pflege in einer

Krankenanstalt, in einem Entbindungsheim)

nicht in Anspruch genommen, so wird an Stelle

dieser Leistungen ein Betrag in zehnfacher Höhe

des gemäß § 73 Abs. 1 für jeden Hauptversicherten

zu entrichtenden monatlichen Versicherungsbeitrages

gewährt.

(2) Das Landesinvalidenamt (§ 79) kann über

die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen hinaus im

Falle der Bedürftigkeit Mehrleistungen bewilligen.

Als solche kommen insbesondere in Betracht

1. Heilbehelfe, soweit sie über die gesetzlichen

Mindestleistungen hinausgehen;

2. künstlicher Zahnersatz;

3. Hilfsmittel gegen Verunstaltung oder Verkrüppelung;

4. Anstaltspflege über den im Abs. 1 Z. 2 und

3 bezeichneten Umfang hinaus."

13. Im § 74 entfällt der Klammerausdruck.

14. Im § 75 hat der zweite Satz zu lauten

„Streitigkeiten über Leistungen aus der Versicherung

zwischen den Versicherten und den

Gebietskrankenkassen werden im Leistungsstreitverfahren

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

entschieden."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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