161. Bundesgesetz: Abänderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Kriegsopferversorgungsgesetz vom 14. Juli
1949, BGBl. Nr. 197, in der Fassung der Bundesgesetze
vom 25. Juli 1951, BGBl. Nr. 159,
vom 17. Juli 1952, BGBl. Nr. 164, vom 1. Juli
1953, BGBl. Nr. 103, vom 6. Juli 1954, BGBl.
Nr. 169, und vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 50,
wird abgeändert wie folgt
1. § 22 hat zu lauten
„§ 22. (1) Der Beschädigte ist für die Dauer
der beruflichen Ausbildung in der gesetzlichen
Kranken- und Unfallversicherung und, wenn
die berufliche Ausbildung mindestens fünf Monate
dauern soll, auch in der Arbeitslosenversicherung
pflichtversichert, in der gesetzlichen
Krankenversicherung jedoch nur, wenn und soweit
er während der Ausbildung nicht bereits
auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften in
der Krankenversicherung pflichtversichert ist. Die
Ansprüche des Beschädigten für das Dienstbeschädigungsleiden
nach diesem Bundesgesetze werden
hiedurch nicht berührt.
(2) Sachlich und örtlich zuständig ist der Versicherungsträger,
bei dem der Beschädigte nach
Art und Sitz des Betriebes, in dem die Ausbildung
stattfindet, bei Bestand eines Versicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses versichert
wäre. Kommt ein soldier Betrieb nicht in Betracht,
ist die Gebietskrankenkasse sachlich und
örtlich zuständig, in deren Bereich der Beschädigte
während der Ausbildung seinen ständigen Aufenthalt
hat.
(3) Auf die Versicherungen nach Abs. 1 sind,
soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
wird, die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, beziehungsweise
des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 184/1949, in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
(4) In der Krankenversicherung nach Abs. 1
werden Krankengeld, Familien(Tag)geld, Wochengeld,
Stillgeld und Entbindungsbeitrag nicht
gewährt.
(5) Die Beiträge für die Versicherungen nach
Abs. 1 werden zur Gänze vom Bund getragen.
Als allgemeine Beitragsgrundlage ist ein kalendertäglicher
Arbeitsverdienst von 25 S anzunehmen.
Der Beitragssatz beträgt in der Krankenversicherung
4'5 v. H., in der Unfallversicherung
0'5 v. H. der allgemeinen Beitragsgrundlage."
2. Im § 24 hat Abs. 1 zu lauten
„(1) Die Heilfürsorge umfaßt die als notwendig
erkannte Heilbehandlung (ärztliche Hilfe,
Zahnbehandlung, Beistellung von Heilmitteln
und Heilbehelfen, Pflege in einer Krankenanstalt)
sowie die Gewährung von Krankengeld und
Familien(Tag)geld."
3. § 26 hat zu lauten
„§ 26. (1) Ist der Beschädigte in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert, so hat er bei
einer auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführenden
Erkrankung Anspruch auf die Leistungen
der Krankenversicherung mit der Einschränkung,
daß die Dauer der Leistungspflicht des Trägers
der Krankenversicherung hinsichtlich des Krankengeldes,
Familien(Tag)geldes.und der Anstaltspflege
mit 26 Wochen begrenzt wird. Ist diese
Leistungsdauer verstrichen, so entfällt die weitere
Leistungspflicht hinsichtlich der Geldleistungen
und der Anstaltspflege auch für eine neue
Erkrankung, die auf die gleiche Dienstbeschädigung
zurückzuführen ist. Leistungen der erweiterten
Heilbehandlung (§ 24 Abs. 2) sind aus den
Mitteln der Sozialversicherung für Erkrankungen,
die in einer Dienstbeschädigung ihre Ursache
haben, nicht zu gewähren. Solange dem
Beschädigten nach den Vorschriften der gesetzlichen
Krankenversicherung ein Anspruch auf
Leistungen der Krankenversicherung zusteht, hat
der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
die Geldleistungen und die Anstaltspflege auch
nach Ablauf der oben bezeichneten Dauer der
Leistungspflicht gegen Ersatz der Aufwendungen
(§ 30) auf die satzungsmäßige Dauer weiter zu
gewähren. Solange und insoweit der Beschädigte
Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung
hat, ruht der Anspruch auf Heilfürsorge
nach diesem Bundesgesetze.
(2) Hat der Beschädigte als Pflichtversicherter
keinen Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung,
so wird er zur Durchführung der
Heilfürsorge der Gebietskrankenkasse seines
Wohnsitzes zugeteilt. Zugeteilte erhalten die
Heilfürsorge nach Art, Umfang und Dauer, wie
sie die Gebietskrankenkasse den bei ihr Pflichtversicherten
auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger
Vorschriften zu gewähren hat.
Krankengeld und Familien(Tag)geld wird jedoch
nur nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 28
und 29 gewährt."
4. Im § 28 Abs. 2 hat der zweite Satz zu
lauten
„Es beträgt aber im Höchstfalle täglich ein
Dreißigstel der Beschädigtenrente einschließlich
Kinderzulagen und Frauenzulage, die dem Beschädigten
nach diesem Bundesgesetze bei Erwerbsunfähigkeit
zustehen würde, abzüglich
eines. Dreißigstels der ihm einschließlich Kinderzulagen
und Frauenzulage geleisteten Beschädigtenrente."
5. Im § 29 Abs. 1 und 2 wird das Wort
„Hausgeld" jeweils durch das Wort „Familiengeld"
ersetzt.
6. Dem § 29 wird als Abs. 4 angefügt
„(4) Für die im Abs. 1 bezeichnete Dauer gebührt
dem Beschädigten, dem ein Familiengeld
lediglich aus dem Grunde nicht zu leisten ist,
weil er den Unterhalt von Angehörigen nicht
bestritten hat, an Stelle des Familiengeldes ein
Taggeld von 2 S. Insolange eine Zusatzrente gebührt,
ist das Taggeld nicht zu leisten."
7. Im § 30 Abs. 1 wird der Klammerausdruck
„(§ 9 des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes
vom 12. Juni 1947, BGBl. Nr. 142)" durch
den Klammerausdruck „(§.31 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes)" ersetzt.
8. Im § 30 haben die Abs. 3 und 4 zu lauten
„(3) Für Streitigkeiten über Ersatzansprüche
nach diesem Bundesgesetze zwischen den Trägern
der Krankenversicherung und dem Bund
gelten sinngemäß die Bestimmungen des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes über das
Verfahren bei Streitigkeiten über Ersatzansprüche
der Fürsorgeträger gemäß Abschnitt II des
Fünften Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes;
die Vorschriften des Abs. 2 bleiben
unberührt.
(4) Insoweit die Leistung der Heilfürsorge den
Trägern der Krankenversicherung übertragen
ist, werden Streitigkeiten zwischen den Beschädigten
und den Trägern der Krankenversicherung
im Leistungsstreitverfahren nach
dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz entschieden;
dieses Verfahren greift nicht Platz,
wenn nur die Frage strittig ist, ob eine Erkrankung
mit einer Dienstbeschädigung ursächlich
zusammenhängt. Die Entscheidung über diese
Frage trifft das Landesinvalidenamt (§ 79)."
9. Im § 31 hat Abs. 2 zu lauten
„(2) Für Ärzte, Dentisten, Apotheker und andere
Vertragspartner gelten, wenn die Heilfürsorge
vom Landesinvalidenamt (§ 79) durchgeführt
wird, die bei dem für Zugeteilte (§ 26
Abs. 2) zuständigen Träger der Krankenversicherung
in Geltung stehenden privatrechtlichen
Verträge im Sinne der §§ 338 und 349 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes. Bestehen
solche Verträge nicht oder sind sie nicht anwendbar,
dann sind entsprechende privatrechtliche
Verträge, die das Vertragsverhältnis allgemein
oder für besondere Fälle regeln, mit den
in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen
Interessenvertretungen der Ärzte, Dentisten,
Apotheker und den anderen Vertragspartnern
abzuschließen. Solche Vereinbarungen bedürfen,
wenn sie von einem Landesinvalidenamt abgeschlossen
werden, der Genehmigung durch das
Bundesministerium für soziale Verwaltung."
10. Im § 64 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten
„(2) Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten
und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte
sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der
Durchführung der Kriegsopferversorgung einschließlich
der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese
den mit der Kriegsopferversorgung betrauten
Behörden obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten
Gebühren, Verwaltungsabgaben sowie
von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
befreit.
(3) Die Gebühren für die Zustellung der nach
diesem Bundesgesetz gewährten geldlichen Versorgungsleistungen
im Inland trägt ab 1. November
1956 der Bund."
11. § 70 hat zu lauten
„§ 70. Von der Pflichtversicherung (§ 68) und
dem freiwilligen Beitritt zur Krankenversicherung
(§ 69) sind Personen ausgenommen, die auf
Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bei
einem Träger der gesetzlichen Krankenversiche-
rung versichert sind. Die Pflichtversicherung
(§ 68) geht der Weiterversicherung nach § 17
des Handelskammer-Altersunterstützungsgesetzes
vom 9. Juli 1953, BGBl. Nr. 115, in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 9. September 1955,
BGBl. Nr. 188, vor."
12. § 72 hat zu lauten
„§ 72. (1) Die Versicherten erhalten für ihre
Person die gesetzlichen Mindestleistungen mit
folgenden Änderungen
1. Krankengeld, Familien(Tag)geld und Sterbegeld
werden nicht gewährt;
2. die Dauer der Anstaltspflege beträgt in
einem und demselben Krankheitsfall für Hauptversicherte
längstens 26 Wochen und für Zusatzversicherte
(§ 73 Abs. 1) längstens 13 Wochen;
3. Anstaltspflege wird nicht gewährt, wenn innerhalb
von zwölf Monaten nach Erschöpfung
des Anspruches auf Anstaltspflege (Z. 2) ein
neuer Versicherungsfall eintritt, der durch dieselbe
nicht behobene Krankheitsursache veranlaßt
ist;
4. für Leiden, die eine unmittelbare Folge angeborener
Körperbehinderung (Verkrüppelung)
sind, werden Leistungen nicht gewährt;
5. Wochengeld, Stillgeld und Entbindungsbeitrag
werden nicht gewährt. Werden die sonstigen
Leistungen aus dem Versicherungsfalle der
Mutterschaft (Hebammenbeistand, ärztlicher Beistand,
Heilmittel und Heilbehelfe, Pflege in einer
Krankenanstalt, in einem Entbindungsheim)
nicht in Anspruch genommen, so wird an Stelle
dieser Leistungen ein Betrag in zehnfacher Höhe
des gemäß § 73 Abs. 1 für jeden Hauptversicherten
zu entrichtenden monatlichen Versicherungsbeitrages
gewährt.
(2) Das Landesinvalidenamt (§ 79) kann über
die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen hinaus im
Falle der Bedürftigkeit Mehrleistungen bewilligen.
Als solche kommen insbesondere in Betracht
1. Heilbehelfe, soweit sie über die gesetzlichen
Mindestleistungen hinausgehen;
2. künstlicher Zahnersatz;
3. Hilfsmittel gegen Verunstaltung oder Verkrüppelung;
4. Anstaltspflege über den im Abs. 1 Z. 2 und
3 bezeichneten Umfang hinaus."
13. Im § 74 entfällt der Klammerausdruck.
14. Im § 75 hat der zweite Satz zu lauten
„Streitigkeiten über Leistungen aus der Versicherung
zwischen den Versicherten und den
Gebietskrankenkassen werden im Leistungsstreitverfahren
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
entschieden."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.