161. Verordnung: Aufhebung des Sichtvermerkzwanges für Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika, der Französischen Republik und des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 des Paßgesetzes 1951 in
der Fassung der Paßgesetznovelle 1954, BGBl.
Nr. 61/1954, wird im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt verordnet
§ 1. Die Staatsangehörigen der Vereinigten
Staaten von Amerika, der Französischen Republik
und des Vereinigten Königreiches von
Großbritannien und Nordirland bedürfen zum
Überschreiten der österreichischen Bundesgrenze
keines österreichischen Sichtvermerkes, sofern
sie sich durch einen gültigen Reisepaß ihres
Heimatstaates auszuweisen vermögen, sich nicht
länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten
und im Bundesgebiet keine Erwerbstätigkeit
ausüben.
§ 2. Wird mit einem der im § 1 genannten
Staaten in der Folge ein Abkommen über die
gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
abgeschlossen, verlieren die Bestimmungen des
§ 1 hinsichtlich der Staatsangehörigen des betreffenden
Staates mit dem Inkrafttreten dieses
Vertrages ihre Wirksamkeit.