Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161_1954 AT

161. Kundmachung: Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, wonach einzelne Bestimmungen zweier Kundmachungen der Oesterreichischen Nationalbank zum Devisengesetz gesetzwidrig waren.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 161. Kundmachung: Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, wonach einzelne Bestimmungen zweier Kundmachungen der Oesterreichischen Nationalbank zum Devisengesetz gesetzwidrig waren.

Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 in Verbindung

mit § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 28. Juni 1954, V 23/53, zu Recht

erkannt, daß der drittletzte Satz im ersten Absatz

des Abschnittes IV der Kundmachung Nr. 2

der Oesterreichischen Nationalbank (velautbart

im Amtlichen Teil der „Wiener Zeitung" Nr. 216

am 17. September 1946) in der Fassung des Abschnittes

I Z. 2 der Kundmachung Nr. 33 (verlautbart

im Amtlichen Teil der „Wiener Zeitung"

Nr. 147 vom 26. Juni 1949) sowie der

Abschnitt I Z. 3 lit. c Schlußsatz der Kundmachung

Nr. 33 gesetzwidrig waren.

(2) Die gesetzwidrigen Stellen der Kundmachungen

Nr. 2 und Nr. 33 sind bereits mit

Kundmachung Nr. 69 (verlautbart im Amtlichen

Teil der „Wiener Zeitung" Nr. 301 vom 29. Dezember

1953) außer Kraft gesetzt worden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →