161. Bundesgesetz: Strafprozeßnovelle 1952.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Die österreichische Strafprozeßordnung, ASlg.
Nr. 1, wird geändert und ergänzt wie folgt
1. Im § 5 entfällt der dritte Absatz.
2. Nach § 45 werden folgende Bestimmungen
eingefügt
„§ 45 a. (1) Ein Rechtsanwalt kann sich als
Verteidiger im ordentlichen Verfahren vor dem
Gerichtshof erster Instanz, jedoch unter Ausschluß
der Hauptverhandlung vor dem Geschwornengericht,
auch durch einen bei ihm in
Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter,
der nicht in die Verteidigerliste eingetragen ist,
vertreten lassen, in der Hauptverhandlung vor
dem Schöffengericht aber nur dann, wenn ein
solcher Rechtsanwaltsanwärter die Rechtsanwaltsprüfung
mit Erfolg abgelegt hat; liegen rücksichtswürdige
Gründe vor, so kann der Ausschuß
der Rechtsanwaltskammer auf Antrag
eines Rechtsanwaltes mit Genehmigung des Gerichtshofes
zweiter Instanz dem. Rechtsanwaltsanwärter
das Erfordernis der Prüfung erlassen,
sobald er an einer inländischen Hochschule den
rechtswissenschaftlichen Doktorgrad erlangt hat
und eine einjährige zivil- und strafgerichtliche
Praxis beim Gerichtshof erster Instanz und beim
Bezirksgericht sowie eine zweijährige Praxis in
der Rechtsanwaltschaft nachzuweisen vermag.
(2) Wurde über einen Rechtsanwaltsanwärter
eine Disziplinarstrafe nach § 12 Abs. 1 lit. c des
Gesetzes vom 1. April 1872, RGBl. Nr. 40, verhängt,
so ruht die Vertretungsbefugnis nach
Abs. 1 von der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses
an während der Dauer der Strafe.
(3) Die Bestimmungen über die Ausschließung
von der Verteidigung (§ 40 Abs. 1) gelten für
den Rechtsanwaltsanwärter sowohl dann, wenn
die Ausschließungsgründe in seiner Person, als
auch dann, wenn sie in der Person des Rechtsanwaltes
bestehen, bei dem er in Verwendung
steht."
3. § 50 hat zu lauten
„§ 50. (1) Der Privatankläger, der Privatbeteiligte,
Personen, die für Geldstrafen, Geldbußen
oder für die Kosten des Strafverfahrens haften,
oder die, ohne selbst beschuldigt oder angeklagt
zu sein, vom Verfall einer Sache bedroht sind,
sowie die gesetzlichen Vertreter dieser Personen,
können ihre Sache selbst führen; sie können sich
auch eines in die Verteidigerliste eingetragenen
Rechtsbeistandes oder eines anderen Bevollmächtigten
bedienen.
(2) Wenn es dem Gericht angemessen scheint,
kann es dem vom Gerichtsorte abwesenden Privatankläger,
Privatbeteiligten, Haftungspflichtigen
und dem vom Verfall Bedrohten auftragen,
einen an diesem Orte wohnenden Bevollmächtigten
zu bestellen, und anweisen, sich eines in die
Verteidigerliste eingetragenen Rechtsbeistandes
zu bedienen.
(3) Für die Vertretung eines in die Verteidigerliste
eingetragenen Rechtsbeistandes gilt § 45 a
Abs. 1."
4. Nach § 236 werden folgende Bestimmungen
eingefügt
„§ 236 a. (1) Die Bestimmungen des § 236 sind
auf die nach dem § 45 a und dem § 50 Abs. 3
tätigen Rechtsanwaltsanwärter sinngemäß anzuwenden.
(2) Wird dem Rechtsanwaltsanwärter das Wort
entzogen, so ist die Partei aufzufordern, für ihre
Vertretung durch eine andere Person zu sorgen;
dem Angeklagten kann das Gericht nötigenfalls
auch von Amts wegen einen Verteidiger ernennen.
(3) Hat der Gerichtshof zweiter Instanz dem
Rechtsanwaltsanwärter die Befugnis entzogen,
als Vertreter in Strafsachen zu erscheinen, so
wird hiedurch die Verhängung einer Disziplinarstrafe
nach den Bestimmungen des Gesetzes vom
1. April 1872, RGBl. Nr. 40, nicht ausgeschlossen."
5. Die Ziffer 1 in § 260 hat zu lauten
„1. welcher Tat der Angeklagte schuldig befunden
worden, und zwar unter ausdrücklicher
Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden
Tatumstände;".
6. Nach dem dritten Absatz des § 284 wird
folgende Bestimmung als vierter Absatz angefügt
„(4) Dem Beschwerdeführer muß, sofern dies
nicht schon geschehen ist, eine Urteilsabschrift
zugestellt werden."
7. Der erste Satz im ersten Absatz des § 285
hat zu lauten
„Der Beschwerdeführer hat das Recht, binnen
acht Tagen nach der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde,
wenn ihm eine Urteilsabschrift
aber erst nach der Anmeldung des Rechtsmittels
zugestellt wurde, binnen acht Tagen nach der
Zustellung eine Ausführung seiner Beschwerdegründe
bei dem Gerichte in zweifacher Ausfertigung
zu überreichen."
8. An Stelle des ersten Satzes im zweiten Absatz
des § 294 treten folgende Bestimmungen
„Dem Beschwerdeführer muß, sofern dies
nicht schon geschehen ist, eine Urteilsabschrift
zugestellt werden. Der Beschwerdeführer hat das
Recht, binnen acht Tagen nach der Anmeldung
der Berufung, wenn ihm eine Urteilsabschrift
aber erst nach der Anmeldung des Rechtsmittels
zugestellt wurde, binnen acht Tagen nach der
Zustellung eine Ausführung seiner Beschwerdegründe
bei dem Gerichte in zweifacher Ausfertigung
zu überreichen."
9. Der zweite Absatz im § 371 hat zu lauten
„(2) Der rechtswirksame Ausspruch, daß eine
Ehe nichtig sei, bleibt jedoch stets dem Zivilgerichte
vorbehalten. Das Strafgericht kann die
Nichtigkeit einer Ehe nur als Vorfrage beurteilen
(§ 5)."
10. § 400 hat zu lauten
„§ 400. (1) Die Zeit, die der Verurteilte nach
der Fällung des Urteils erster Instanz in anderer
Haft als Strafhaft zugebracht hat, ist insoweit
auf die Freiheits- und Geldstrafe anzurechnen,
als der Verurteilte die Haft nicht verschuldet hat.
(2) Über die Anrechnung hat das Gericht, das
in erster Instanz erkannte, mit Beschluß zu entscheiden;
gegen diesen Beschluß steht dem Verurteilten
und dem Ankläger das Rechtsmittel
der Beschwerde binnen acht Tagen zu."
11. Dem § 466 ist als siebenter Absatz folgende
Bestimmung anzufügen
„(7) Dem Beschwerdeführer muß, sofern dies
nicht schon geschehen ist, eine Urteilsabschrift
zugestellt werden."
12. Der erste Absatz des § 467 hat zu lauten
„(1) Der Beschwerdeführer hat das Recht,
binnen acht Tagen nach der Anmeldung der Berufung,
wenn ihm eine Urteilsabschrift aber erst
nach der Anmeldung des Rechtsmittels zugestellt
wurde, binnen acht Tagen nach der Zustellung
eine Ausführung der Gründe seiner Berufung
bei dem Bezirksgericht zu überreichen und allenfalls
neue Tatsachen oder Beweismittel unter
genauer Angabe aller zur Beurteilung ihrer Erheblichkeit
dienenden Umstände anzuzeigen."
Artikel II.
Das Gesetz über die bedingte Verurteilung
1949, BGBl. Nr. 277/1949, wird geändert und
ergänzt wie folgt
1. Im ersten Absatz des § 1 hat der erste Satz
zu lauten
„Das Gericht kann die Vollziehung aller oder
einzelner Hauptstrafen vorläufig aufschieben,
wenn keine der abgeurteilten Taten im Gesetze
mit strengerer Freiheitsstrafe als mit fünf Jahren
Kerker oder schwerem Kerker bedroht ist, und
wenn aus besonderen Gründen die bloße Androhung
der Vollziehung allein oder in Verbindung
mit anderen Maßnahmen zweckmäßiger scheint
als die Vollstreckung der Strafe."
2. Im zweiten Absatz des § 1 hat der erste
Satz zu lauten
„Wird die Vollziehung einer Hauptstrafe aufgeschoben,
so kann das Gericht in berücksichtigungswürdigen
Fällen auch die Vollstreckung
aller oder einzelner damit verbundener Nebenstrafen
aufschieben und anordnen, daß alle oder
einzelne mit der Verurteilung nach dem Gesetze
verbundenen Rechtsfolgen vorläufig nicht einzutreten
haben."
3. Dem ersten Absatz des § 3 ist als Ziffer 4
folgende Bestimmung anzufügen
„4. wenn nachträglich hervorkommt, daß der
Verurteilte den Aufschub durch falsche Angaben
erschlichen hat."
4. Der zweite Absatz des § 3 hat zu lauten
„(2) Wurden wegen strafbarer Handlungen,
die nach der Zeit ihrer Begehung in einem einheitlichen
Verfahren (§ 56 StPO.) hätten abgeurteilt
werden können, in zwei oder mehreren
Straferkenntnissen Strafen verhängt (§ 265
StPO.), und wurde die Vollziehung aller oder
einzelner Strafen vorläufig aufgeschoben, so ist
jeder Aufschub zu widerrufen, wenn er bei gemeinsamer
Aburteilung aller strafbaren Handlungen
nicht gewährt worden wäre; daß die
Vollziehung einer oder mehrerer der Strafen aus
den Gründen des § 5 Abs. 1 nicht aufgeschoben
werden konnte, rechtfertigt jedoch für sich allein
den Widerruf nicht. Ein vorläufiger Aufschub der
Vollziehung kann nicht widerrufen werden,
wenn er gewährt wurde, obgleich die nach § 265
StPO. zu berücksichtigende Verurteilung aktenkundig
war. Soweit der vorläufige Aufschub der
Vollziehung nicht widerrufen wird, gilt für alle
unvollstreckten Urteile jene von mehreren
Probezeiten, die zuletzt endet."
5. Im ersten Absatz des § 7 ist nach dem ersten
Satz folgende Bestimmung einzufügen
„Die Beschlußfassung über einen Widerruf
nach § 3 Abs. 2 liegt unter Gerichten gleicher
Ordnung jenem ob, dessen unvollstrecktes Urteil
zuletzt rechtskräftig wurde; unter Gerichten verschiedener
Ordnung entscheidet jenes höherer
Ordnung, dessen unvollstrecktes Urteil zuletzt
rechtskräftig wurde."
Artikel III.
Obergangsbestimmungen.
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 6 bis 8, 11
und 12 gelten nicht für Urteile, die in erster
Instanz vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
gefällt wurden.
(2) § 400 StPO. ist in der Fassung des Art. I
Z. 10 nur anzuwenden, wenn bei Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes über die Anrechnung der
Haft nicht bereits nach § 400 StPO. in seiner
bisherigen Fassung entschieden war.
(3) Der Widerruf eines vorläufigen Aufschubes
der Vollziehung nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes
über die bedingte Verurteilung 1949, BGBl.
Nr. 277/1949, in der Fassung des Art. II Z. 4
kann nicht ausgesprochen werden, wenn sämtlichen
zusammengehörigen Straferkenntnissen
nur strafbare Handlungen zugrunde liegen, die
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen
worden sind; in solchen Fällen ist der
vorläufige Aufschub der Vollziehung nur zu
widerrufen, wenn der Widerruf sowohl nach
dem bisherigen als auch nach dem geltenden
Recht zulässig ist.
Artikel IV.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Justiz betraut.