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161. Bundesgesetz: Strafprozeßnovelle 1952.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 161. Bundesgesetz: Strafprozeßnovelle 1952.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Die österreichische Strafprozeßordnung, ASlg.

Nr. 1, wird geändert und ergänzt wie folgt

1. Im § 5 entfällt der dritte Absatz.

2. Nach § 45 werden folgende Bestimmungen

eingefügt

„§ 45 a. (1) Ein Rechtsanwalt kann sich als

Verteidiger im ordentlichen Verfahren vor dem

Gerichtshof erster Instanz, jedoch unter Ausschluß

der Hauptverhandlung vor dem Geschwornengericht,

auch durch einen bei ihm in

Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter,

der nicht in die Verteidigerliste eingetragen ist,

vertreten lassen, in der Hauptverhandlung vor

dem Schöffengericht aber nur dann, wenn ein

solcher Rechtsanwaltsanwärter die Rechtsanwaltsprüfung

mit Erfolg abgelegt hat; liegen rücksichtswürdige

Gründe vor, so kann der Ausschuß

der Rechtsanwaltskammer auf Antrag

eines Rechtsanwaltes mit Genehmigung des Gerichtshofes

zweiter Instanz dem. Rechtsanwaltsanwärter

das Erfordernis der Prüfung erlassen,

sobald er an einer inländischen Hochschule den

rechtswissenschaftlichen Doktorgrad erlangt hat

und eine einjährige zivil- und strafgerichtliche

Praxis beim Gerichtshof erster Instanz und beim

Bezirksgericht sowie eine zweijährige Praxis in

der Rechtsanwaltschaft nachzuweisen vermag.

(2) Wurde über einen Rechtsanwaltsanwärter

eine Disziplinarstrafe nach § 12 Abs. 1 lit. c des

Gesetzes vom 1. April 1872, RGBl. Nr. 40, verhängt,

so ruht die Vertretungsbefugnis nach

Abs. 1 von der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses

an während der Dauer der Strafe.

(3) Die Bestimmungen über die Ausschließung

von der Verteidigung (§ 40 Abs. 1) gelten für

den Rechtsanwaltsanwärter sowohl dann, wenn

die Ausschließungsgründe in seiner Person, als

auch dann, wenn sie in der Person des Rechtsanwaltes

bestehen, bei dem er in Verwendung

steht."

3. § 50 hat zu lauten

„§ 50. (1) Der Privatankläger, der Privatbeteiligte,

Personen, die für Geldstrafen, Geldbußen

oder für die Kosten des Strafverfahrens haften,

oder die, ohne selbst beschuldigt oder angeklagt

zu sein, vom Verfall einer Sache bedroht sind,

sowie die gesetzlichen Vertreter dieser Personen,

können ihre Sache selbst führen; sie können sich

auch eines in die Verteidigerliste eingetragenen

Rechtsbeistandes oder eines anderen Bevollmächtigten

bedienen.

(2) Wenn es dem Gericht angemessen scheint,

kann es dem vom Gerichtsorte abwesenden Privatankläger,

Privatbeteiligten, Haftungspflichtigen

und dem vom Verfall Bedrohten auftragen,

einen an diesem Orte wohnenden Bevollmächtigten

zu bestellen, und anweisen, sich eines in die

Verteidigerliste eingetragenen Rechtsbeistandes

zu bedienen.

(3) Für die Vertretung eines in die Verteidigerliste

eingetragenen Rechtsbeistandes gilt § 45 a

Abs. 1."

4. Nach § 236 werden folgende Bestimmungen

eingefügt

„§ 236 a. (1) Die Bestimmungen des § 236 sind

auf die nach dem § 45 a und dem § 50 Abs. 3

tätigen Rechtsanwaltsanwärter sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird dem Rechtsanwaltsanwärter das Wort

entzogen, so ist die Partei aufzufordern, für ihre

Vertretung durch eine andere Person zu sorgen;

dem Angeklagten kann das Gericht nötigenfalls

auch von Amts wegen einen Verteidiger ernennen.

(3) Hat der Gerichtshof zweiter Instanz dem

Rechtsanwaltsanwärter die Befugnis entzogen,

als Vertreter in Strafsachen zu erscheinen, so

wird hiedurch die Verhängung einer Disziplinarstrafe

nach den Bestimmungen des Gesetzes vom

1. April 1872, RGBl. Nr. 40, nicht ausgeschlossen."

5. Die Ziffer 1 in § 260 hat zu lauten

„1. welcher Tat der Angeklagte schuldig befunden

worden, und zwar unter ausdrücklicher

Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden

Tatumstände;".

6. Nach dem dritten Absatz des § 284 wird

folgende Bestimmung als vierter Absatz angefügt

„(4) Dem Beschwerdeführer muß, sofern dies

nicht schon geschehen ist, eine Urteilsabschrift

zugestellt werden."

7. Der erste Satz im ersten Absatz des § 285

hat zu lauten

„Der Beschwerdeführer hat das Recht, binnen

acht Tagen nach der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde,

wenn ihm eine Urteilsabschrift

aber erst nach der Anmeldung des Rechtsmittels

zugestellt wurde, binnen acht Tagen nach der

Zustellung eine Ausführung seiner Beschwerdegründe

bei dem Gerichte in zweifacher Ausfertigung

zu überreichen."

8. An Stelle des ersten Satzes im zweiten Absatz

des § 294 treten folgende Bestimmungen

„Dem Beschwerdeführer muß, sofern dies

nicht schon geschehen ist, eine Urteilsabschrift

zugestellt werden. Der Beschwerdeführer hat das

Recht, binnen acht Tagen nach der Anmeldung

der Berufung, wenn ihm eine Urteilsabschrift

aber erst nach der Anmeldung des Rechtsmittels

zugestellt wurde, binnen acht Tagen nach der

Zustellung eine Ausführung seiner Beschwerdegründe

bei dem Gerichte in zweifacher Ausfertigung

zu überreichen."

9. Der zweite Absatz im § 371 hat zu lauten

„(2) Der rechtswirksame Ausspruch, daß eine

Ehe nichtig sei, bleibt jedoch stets dem Zivilgerichte

vorbehalten. Das Strafgericht kann die

Nichtigkeit einer Ehe nur als Vorfrage beurteilen

(§ 5)."

10. § 400 hat zu lauten

„§ 400. (1) Die Zeit, die der Verurteilte nach

der Fällung des Urteils erster Instanz in anderer

Haft als Strafhaft zugebracht hat, ist insoweit

auf die Freiheits- und Geldstrafe anzurechnen,

als der Verurteilte die Haft nicht verschuldet hat.

(2) Über die Anrechnung hat das Gericht, das

in erster Instanz erkannte, mit Beschluß zu entscheiden;

gegen diesen Beschluß steht dem Verurteilten

und dem Ankläger das Rechtsmittel

der Beschwerde binnen acht Tagen zu."

11. Dem § 466 ist als siebenter Absatz folgende

Bestimmung anzufügen

„(7) Dem Beschwerdeführer muß, sofern dies

nicht schon geschehen ist, eine Urteilsabschrift

zugestellt werden."

12. Der erste Absatz des § 467 hat zu lauten

„(1) Der Beschwerdeführer hat das Recht,

binnen acht Tagen nach der Anmeldung der Berufung,

wenn ihm eine Urteilsabschrift aber erst

nach der Anmeldung des Rechtsmittels zugestellt

wurde, binnen acht Tagen nach der Zustellung

eine Ausführung der Gründe seiner Berufung

bei dem Bezirksgericht zu überreichen und allenfalls

neue Tatsachen oder Beweismittel unter

genauer Angabe aller zur Beurteilung ihrer Erheblichkeit

dienenden Umstände anzuzeigen."

Artikel II.

Das Gesetz über die bedingte Verurteilung

1949, BGBl. Nr. 277/1949, wird geändert und

ergänzt wie folgt

1. Im ersten Absatz des § 1 hat der erste Satz

zu lauten

„Das Gericht kann die Vollziehung aller oder

einzelner Hauptstrafen vorläufig aufschieben,

wenn keine der abgeurteilten Taten im Gesetze

mit strengerer Freiheitsstrafe als mit fünf Jahren

Kerker oder schwerem Kerker bedroht ist, und

wenn aus besonderen Gründen die bloße Androhung

der Vollziehung allein oder in Verbindung

mit anderen Maßnahmen zweckmäßiger scheint

als die Vollstreckung der Strafe."

2. Im zweiten Absatz des § 1 hat der erste

Satz zu lauten

„Wird die Vollziehung einer Hauptstrafe aufgeschoben,

so kann das Gericht in berücksichtigungswürdigen

Fällen auch die Vollstreckung

aller oder einzelner damit verbundener Nebenstrafen

aufschieben und anordnen, daß alle oder

einzelne mit der Verurteilung nach dem Gesetze

verbundenen Rechtsfolgen vorläufig nicht einzutreten

haben."

3. Dem ersten Absatz des § 3 ist als Ziffer 4

folgende Bestimmung anzufügen

„4. wenn nachträglich hervorkommt, daß der

Verurteilte den Aufschub durch falsche Angaben

erschlichen hat."

4. Der zweite Absatz des § 3 hat zu lauten

„(2) Wurden wegen strafbarer Handlungen,

die nach der Zeit ihrer Begehung in einem einheitlichen

Verfahren (§ 56 StPO.) hätten abgeurteilt

werden können, in zwei oder mehreren

Straferkenntnissen Strafen verhängt (§ 265

StPO.), und wurde die Vollziehung aller oder

einzelner Strafen vorläufig aufgeschoben, so ist

jeder Aufschub zu widerrufen, wenn er bei gemeinsamer

Aburteilung aller strafbaren Handlungen

nicht gewährt worden wäre; daß die

Vollziehung einer oder mehrerer der Strafen aus

den Gründen des § 5 Abs. 1 nicht aufgeschoben

werden konnte, rechtfertigt jedoch für sich allein

den Widerruf nicht. Ein vorläufiger Aufschub der

Vollziehung kann nicht widerrufen werden,

wenn er gewährt wurde, obgleich die nach § 265

StPO. zu berücksichtigende Verurteilung aktenkundig

war. Soweit der vorläufige Aufschub der

Vollziehung nicht widerrufen wird, gilt für alle

unvollstreckten Urteile jene von mehreren

Probezeiten, die zuletzt endet."

5. Im ersten Absatz des § 7 ist nach dem ersten

Satz folgende Bestimmung einzufügen

„Die Beschlußfassung über einen Widerruf

nach § 3 Abs. 2 liegt unter Gerichten gleicher

Ordnung jenem ob, dessen unvollstrecktes Urteil

zuletzt rechtskräftig wurde; unter Gerichten verschiedener

Ordnung entscheidet jenes höherer

Ordnung, dessen unvollstrecktes Urteil zuletzt

rechtskräftig wurde."

Artikel III.

Obergangsbestimmungen.

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 6 bis 8, 11

und 12 gelten nicht für Urteile, die in erster

Instanz vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

gefällt wurden.

(2) § 400 StPO. ist in der Fassung des Art. I

Z. 10 nur anzuwenden, wenn bei Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes über die Anrechnung der

Haft nicht bereits nach § 400 StPO. in seiner

bisherigen Fassung entschieden war.

(3) Der Widerruf eines vorläufigen Aufschubes

der Vollziehung nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes

über die bedingte Verurteilung 1949, BGBl.

Nr. 277/1949, in der Fassung des Art. II Z. 4

kann nicht ausgesprochen werden, wenn sämtlichen

zusammengehörigen Straferkenntnissen

nur strafbare Handlungen zugrunde liegen, die

vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen

worden sind; in solchen Fällen ist der

vorläufige Aufschub der Vollziehung nur zu

widerrufen, wenn der Widerruf sowohl nach

dem bisherigen als auch nach dem geltenden

Recht zulässig ist.

Artikel IV.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Justiz betraut.

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