161. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Kinderbeihilfengesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1949,
BGBl. Nr. 31/1950, über Kinderbeihilfen
(Kinderbeihilfengesetz) in der Fassung des
Bundesgesetzes vom 21. Juni 1950, BGBl. Nr. 135,
und der 2. Novelle zum Kinderbeihilfengesetz
vom 25. Oktober 1950, BGBl. Nr. 215, wird
wie folgt abgeändert
1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Zur Erleichterung der Versorgung der
in nichtselbständiger Arbeit stehenden Bevölkerungskreise
mit Bedarfsartikeln wird Kinderbeihilfe
gewährt. Anspruch auf Kinderbeihilfe
haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes Personen, die im Bundesgebiet
Einkünfte beziehen
1. aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1
des Einkommensteuergesetzes),
2. aus der gesetzlichen Kranken-, Renten-,
Arbeitslosenversicherung, aus der öffentlichen
Fürsorge,
3. aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
aus der Kriegsopferversorgung, aus der Opferfürsorge,
aus der Kleinrentnerunterstützung;
in diesen Fällen erlischt jedoch der Anspruch
auf Kinderbeihilfe, wenn andere als die in Z. 1
und 2 und die in dieser Bestimmung genannten
Einkünfte bezogen werden, sofern die anderen
Einkünfte im Kalenderjahr den im § 46 Abs. 1
Z. 2 des Einkommensteuergesetzes festgesetzten
Freibetrag übersteigen."
2. § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Kinderbeihilfe beträgt monatlich
105 S für jedes Kind (jeden Angehörigen). Der
Anspruch auf Kinderbeihilfe beginnt mit dem
Ersten des dem maßgebenden Tag folgenden
Monats und, wenn der maßgebende Tag der
Monatserste ist, mit diesem Tage. Maßgebend
ist der Tag, an dem die Voraussetzungen für den
Anspruch auf Kinderbeihilfe erstmalig zutreffen.
Der Anspruch auf Kinderbeihilfe kann
jedoch für Zeiträume, die vor dem Beginn des
laufenden Kalenderjahres liegen, nicht mehr
geltend gemacht werden. Der Anspruch auf
Kinderbeihilfe erlischt mit Ablauf des Kalendermonats,
in dem eine Voraussetzung wegfällt.
Nichtvollbeschäftigte erhalten den ihrer Arbeitszeit
entsprechenden Teil der Kinderbeihilfe;
wenn jedoch die Beschäftigung drei Viertel der
durch die dienstrechtlichen und sonstigen lohngestaltenden
Vorschriften festgesetzten Normalarbeitszeit
erreicht, gebührt die volle Kinderbeihilfe."
3. § 11 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Beitrag beträgt 6 v. H. der Beitragsgrundlage."
Artikel II.
(1) Die Bestimmung des Art. I Z. 2, betreffend
die Erhöhung der Kinderbeihilfe, tritt am 16. Juli
1951 in Kraft.
(2) Die Bestimmung des Art. I Z. 3 ist erstmalig
auf den am 10. August 1951 fälligen Beitrag
zum Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe anzuwenden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.