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161_1951 AT

161. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Kinderbeihilfengesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 161. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Kinderbeihilfengesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1949,

BGBl. Nr. 31/1950, über Kinderbeihilfen

(Kinderbeihilfengesetz) in der Fassung des

Bundesgesetzes vom 21. Juni 1950, BGBl. Nr. 135,

und der 2. Novelle zum Kinderbeihilfengesetz

vom 25. Oktober 1950, BGBl. Nr. 215, wird

wie folgt abgeändert

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Zur Erleichterung der Versorgung der

in nichtselbständiger Arbeit stehenden Bevölkerungskreise

mit Bedarfsartikeln wird Kinderbeihilfe

gewährt. Anspruch auf Kinderbeihilfe

haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes Personen, die im Bundesgebiet

Einkünfte beziehen

1. aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1

des Einkommensteuergesetzes),

2. aus der gesetzlichen Kranken-, Renten-,

Arbeitslosenversicherung, aus der öffentlichen

Fürsorge,

3. aus der gesetzlichen Unfallversicherung,

aus der Kriegsopferversorgung, aus der Opferfürsorge,

aus der Kleinrentnerunterstützung;

in diesen Fällen erlischt jedoch der Anspruch

auf Kinderbeihilfe, wenn andere als die in Z. 1

und 2 und die in dieser Bestimmung genannten

Einkünfte bezogen werden, sofern die anderen

Einkünfte im Kalenderjahr den im § 46 Abs. 1

Z. 2 des Einkommensteuergesetzes festgesetzten

Freibetrag übersteigen."

2. § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Kinderbeihilfe beträgt monatlich

105 S für jedes Kind (jeden Angehörigen). Der

Anspruch auf Kinderbeihilfe beginnt mit dem

Ersten des dem maßgebenden Tag folgenden

Monats und, wenn der maßgebende Tag der

Monatserste ist, mit diesem Tage. Maßgebend

ist der Tag, an dem die Voraussetzungen für den

Anspruch auf Kinderbeihilfe erstmalig zutreffen.

Der Anspruch auf Kinderbeihilfe kann

jedoch für Zeiträume, die vor dem Beginn des

laufenden Kalenderjahres liegen, nicht mehr

geltend gemacht werden. Der Anspruch auf

Kinderbeihilfe erlischt mit Ablauf des Kalendermonats,

in dem eine Voraussetzung wegfällt.

Nichtvollbeschäftigte erhalten den ihrer Arbeitszeit

entsprechenden Teil der Kinderbeihilfe;

wenn jedoch die Beschäftigung drei Viertel der

durch die dienstrechtlichen und sonstigen lohngestaltenden

Vorschriften festgesetzten Normalarbeitszeit

erreicht, gebührt die volle Kinderbeihilfe."

3. § 11 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Beitrag beträgt 6 v. H. der Beitragsgrundlage."

Artikel II.

(1) Die Bestimmung des Art. I Z. 2, betreffend

die Erhöhung der Kinderbeihilfe, tritt am 16. Juli

1951 in Kraft.

(2) Die Bestimmung des Art. I Z. 3 ist erstmalig

auf den am 10. August 1951 fälligen Beitrag

zum Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe anzuwenden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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