161. Bundesgesetz: Amnestie 1950.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Einstellung von Strafverfahren.
§ 1. (1) Ein Strafverfahren ist nicht einzuleiten
a) wegen Vergehen und Übertretungen, die
vom öffentlichen Ankläger zu verfolgen
sind,
b) wegen Verbrechen, die mit einer höchstens
fünfjährigen Freiheitsstrafe bedroht sind,
wenn die strafbaren Handlungen in der Zeit
von dem für den Tatort in Betracht kommenden
Befreiungstag (für die Stadt Wien dem 13. April
1945, für die übrigen Bundesländer dem 9. Mai
1945) bis einschließlich 31. Dezember 1947 begangen
worden sind und mit dem sonstigen
Verhalten des Beschuldigten vor dem Befreiungstag
und nach Ablauf des Jahres 1947 in auffallendem
Widerspruch stehen.
(2) Ein schon eingeleitetes Strafverfahren ist
einzustellen, und zwar auch dann, wenn vor
dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
das Urteil erster Instanz zwar schon
gefällt, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen
ist, es wäre denn, daß gegen das verurteilende
Erkenntnis erster Instanz zugunsten
des Angeklagten ein Rechtsmittel eingebracht
worden ist und der Angeklagte eine Entscheidung
darüber begehrt, ferner auch dann,
wenn ein schon rechtskräftig abgeschlossenes
Verfahren zugunsten des Verurteilten wieder
aufgenommen wird.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind
nicht anzuwenden
1. auf die Verbrechen der Schändung, der
Verführung zur Unzucht und der Kuppelei in
Beziehung auf eine unschuldige Person (§§ 128,
132 StG.);
2. auf die im Bedarfsdeckungsstrafgesetz als
Verbrechen mit Strafe bedrohten Handlungen,
soweit sie nunmehr nach dem Preistreibereigesetz
vom 31. März 1950, BGBl. Nr. 92, als Vergehen
zu ahnden sind;
3. auf Verbrechen und Vergehen nach dem
Devisengesetz, BGBl. Nr. 162/1946;
4. auf vorsätzlich begangene Vergehen nach
der Abgabenordnung, wenn der eingetretene
Schaden 10.000 S übersteigt.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind
nicht anzuwenden, wenn der Täter vor dem
Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
wegen eines mit einer strengeren als einer fünfjährigen
Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens
rechtskräftig verurteilt worden ist.
Straf- und Rechtsfolgennachsicht.
§ 2. (1) Allen Personen, die vor dem Tage der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes wegen einer
oder mehrerer vom Befreiungstag (§ 1 Abs. 1)
bis einschließlich 31. Dezember 1948 begangener
strafbarer Handlungen zu Geld- oder
Freiheitsstrafen rechtskräftig verurteilt worden
sind, sind diese Strafen — soweit sie noch nicht
vollstreckt sind — nachgesehen, wenn die Freiheitsstrafe,
die Ersatzfreiheitsstrafe oder, soferne
neben der Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe
verhängt wurde, die Summe der Freiheitsstrafe
und der Ersatzfreiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt.
Den vor dem Tage der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes rechtskräftig verhängten
Strafen stehen in einem später rechtskräftig
abgeschlossenen Verfahren verhängte Strafen
gleich, vorausgesetzt, daß das Erkenntnis erster
Instanz schon vor dem Tage der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes gefällt war.
(2) Sind gegen den Verurteilten mehrere
Urteile der in Abs. 1 bezeichneten Art ganz oder
teilweise zu vollziehen, so sind die darin ausgesprochenen
Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen
zusammenzurechnen. Beträgt ihre Summe
nicht mehr als ein Jahr, so sind diese Strafen
nachgesehen.
(3) Hat der Verurteilte durch die dem Urteil
zugrunde liegende strafbare Handlung einen
Schaden verursacht und hat der Geschädigte bis
zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die
Schadensgutmachung begehrt, so werden dem
Verurteilten die Begünstigungen des Abs. 1 nur
unter der Voraussetzung zuteil, daß er den
Schaden nach Kräften gutgemacht hat oder
innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden
angemessenen Frist noch gutmacht.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind
nicht anzuwenden, wenn der Verurteilte außer
den unter diese Bestimmungen fallenden Verurteilungen
auch noch eine andere rechtskräftige
Verurteilung erlitten hat wegen einer Tat, die
entweder auf derselben schädlichen Neigung beruht
oder mit einer strengeren Strafe als einer
fünfjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist. Ist jedoch
diese andere Verurteilung bereits durch
Richterspruch tilgbar, so steht sie der Anwendung
der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht
entgegen.
(5) Personen, denen Strafnachsicht zuteil wird
oder nur deshalb nicht zuteil wird, weil die
Strafe schon vollstreckt ist, ist die kraft gesetzlicher
Vorschriften als Folge der Verurteilung
eingetretene Unfähigkeit, bestimmte Rechte,
Stellungen und Befugnisse zu erlangen oder
wiederzuerlangen, sowie der Ausschluß vom
Wahlrechte und von der Wählbarkeit in die
gesetzgebenden und sonstigen Körperschaften
des öffentlichen Rechtes nachgesehen.
Tilgung.
§ 3. (1) Ist jemand wegen in der Zeit vom
Befreiungstag (§ 1 Abs. 1) bis einschließlich
31. Dezember 1947 begangener Vergehen
oder Übertretungen oder solcher Verbrechen,
die mit höchstens fünfjähriger Freiheitsstrafe
bedroht sind, nicht öfter als einmal rechtskräftig
verurteilt worden, so ist diese Verurteilung auf
Ansuchen des Verurteilten zu tilgen, wenn die
Strafe vor dem Tage der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes vollzogen, durch Gnade erlassen
oder wenn sie auf Grund der Bestimmungen des
§ 2 dieses Bundesgesetzes nachgesehen worden
ist und die allenfalls im Urteil angeordneten
oder für zulässig erklärten Maßnahmen der
Besserung und Sicherung durchgeführt oder
gegenstandslos geworden sind.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 ist nicht anzuwenden,
wenn der Verurteilte außer einer Verurteilung
der im Abs. 1 bezeichneten Art noch
eine andere rechtskräftige Verurteilung erlitten
hat wegen einer Tat, die auf derselben schädlichen
Neigung beruht oder mit einer strengeren
Strafe als einer fünfjährigen Freiheitsstrafe bedroht
ist, es sei denn, daß diese Verurteilung
auf Grund des Gesetzes vom 21. März 1918,
RGBl. Nr. 108, über die Tilgung der Verurteilung
durch Richterspruch getilgt werden kann.
Verfahrensbestimmungen.
§ 4. (1) Über die Einstellung entscheidet das
Gericht, bei dem das Verfahren in erster Instanz
anhängig ist oder war, über die Nachsicht von
Strafen und Rechtsfolgen das Gericht, das in
erster Instanz erkannt hat. Über das Ansuchen
um Tilgung entscheidet der Gerichtshof, der
nach § 5 des Gesetzes vom 21. März 1918,
RGBl. Nr. 108, zur Entscheidung über die Tilgung
der nach diesem Gesetz zu tilgenden Verurteilung
berufen ist. Vor der Entscheidung ist
der öffentliche Ankläger zu hören.
(2) Im Verfahren vor den Gerichtshöfen bedarf
es keiner Beschlußfassung des Senates,
wenn der Vorsitzende und der Staatsanwalt
über die Anwendung und das Ausmaß der zu
gewährenden Begünstigung übereinstimmen.
(3) Gegen die Entscheidungen steht dem Verdächtigen
(Beschuldigten, Angeklagten, Verurteilten)
und dem Staatsanwalt die Beschwerde
offen. Sie ist binnen acht Tagen zu erheben und
hat aufschiebende Wirkung.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz betraut.