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161. Bundesgesetz: Amnestie 1950.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 161. Bundesgesetz: Amnestie 1950.

Der Nationalrat hat beschlossen

Einstellung von Strafverfahren.

§ 1. (1) Ein Strafverfahren ist nicht einzuleiten

a) wegen Vergehen und Übertretungen, die

vom öffentlichen Ankläger zu verfolgen

sind,

b) wegen Verbrechen, die mit einer höchstens

fünfjährigen Freiheitsstrafe bedroht sind,

wenn die strafbaren Handlungen in der Zeit

von dem für den Tatort in Betracht kommenden

Befreiungstag (für die Stadt Wien dem 13. April

1945, für die übrigen Bundesländer dem 9. Mai

1945) bis einschließlich 31. Dezember 1947 begangen

worden sind und mit dem sonstigen

Verhalten des Beschuldigten vor dem Befreiungstag

und nach Ablauf des Jahres 1947 in auffallendem

Widerspruch stehen.

(2) Ein schon eingeleitetes Strafverfahren ist

einzustellen, und zwar auch dann, wenn vor

dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

das Urteil erster Instanz zwar schon

gefällt, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen

ist, es wäre denn, daß gegen das verurteilende

Erkenntnis erster Instanz zugunsten

des Angeklagten ein Rechtsmittel eingebracht

worden ist und der Angeklagte eine Entscheidung

darüber begehrt, ferner auch dann,

wenn ein schon rechtskräftig abgeschlossenes

Verfahren zugunsten des Verurteilten wieder

aufgenommen wird.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind

nicht anzuwenden

1. auf die Verbrechen der Schändung, der

Verführung zur Unzucht und der Kuppelei in

Beziehung auf eine unschuldige Person (§§ 128,

132 StG.);

2. auf die im Bedarfsdeckungsstrafgesetz als

Verbrechen mit Strafe bedrohten Handlungen,

soweit sie nunmehr nach dem Preistreibereigesetz

vom 31. März 1950, BGBl. Nr. 92, als Vergehen

zu ahnden sind;

3. auf Verbrechen und Vergehen nach dem

Devisengesetz, BGBl. Nr. 162/1946;

4. auf vorsätzlich begangene Vergehen nach

der Abgabenordnung, wenn der eingetretene

Schaden 10.000 S übersteigt.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind

nicht anzuwenden, wenn der Täter vor dem

Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

wegen eines mit einer strengeren als einer fünfjährigen

Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens

rechtskräftig verurteilt worden ist.

Straf- und Rechtsfolgennachsicht.

§ 2. (1) Allen Personen, die vor dem Tage der

Kundmachung dieses Bundesgesetzes wegen einer

oder mehrerer vom Befreiungstag (§ 1 Abs. 1)

bis einschließlich 31. Dezember 1948 begangener

strafbarer Handlungen zu Geld- oder

Freiheitsstrafen rechtskräftig verurteilt worden

sind, sind diese Strafen — soweit sie noch nicht

vollstreckt sind — nachgesehen, wenn die Freiheitsstrafe,

die Ersatzfreiheitsstrafe oder, soferne

neben der Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe

verhängt wurde, die Summe der Freiheitsstrafe

und der Ersatzfreiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt.

Den vor dem Tage der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes rechtskräftig verhängten

Strafen stehen in einem später rechtskräftig

abgeschlossenen Verfahren verhängte Strafen

gleich, vorausgesetzt, daß das Erkenntnis erster

Instanz schon vor dem Tage der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes gefällt war.

(2) Sind gegen den Verurteilten mehrere

Urteile der in Abs. 1 bezeichneten Art ganz oder

teilweise zu vollziehen, so sind die darin ausgesprochenen

Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen

zusammenzurechnen. Beträgt ihre Summe

nicht mehr als ein Jahr, so sind diese Strafen

nachgesehen.

(3) Hat der Verurteilte durch die dem Urteil

zugrunde liegende strafbare Handlung einen

Schaden verursacht und hat der Geschädigte bis

zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die

Schadensgutmachung begehrt, so werden dem

Verurteilten die Begünstigungen des Abs. 1 nur

unter der Voraussetzung zuteil, daß er den

Schaden nach Kräften gutgemacht hat oder

innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden

angemessenen Frist noch gutmacht.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind

nicht anzuwenden, wenn der Verurteilte außer

den unter diese Bestimmungen fallenden Verurteilungen

auch noch eine andere rechtskräftige

Verurteilung erlitten hat wegen einer Tat, die

entweder auf derselben schädlichen Neigung beruht

oder mit einer strengeren Strafe als einer

fünfjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist. Ist jedoch

diese andere Verurteilung bereits durch

Richterspruch tilgbar, so steht sie der Anwendung

der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht

entgegen.

(5) Personen, denen Strafnachsicht zuteil wird

oder nur deshalb nicht zuteil wird, weil die

Strafe schon vollstreckt ist, ist die kraft gesetzlicher

Vorschriften als Folge der Verurteilung

eingetretene Unfähigkeit, bestimmte Rechte,

Stellungen und Befugnisse zu erlangen oder

wiederzuerlangen, sowie der Ausschluß vom

Wahlrechte und von der Wählbarkeit in die

gesetzgebenden und sonstigen Körperschaften

des öffentlichen Rechtes nachgesehen.

Tilgung.

§ 3. (1) Ist jemand wegen in der Zeit vom

Befreiungstag (§ 1 Abs. 1) bis einschließlich

31. Dezember 1947 begangener Vergehen

oder Übertretungen oder solcher Verbrechen,

die mit höchstens fünfjähriger Freiheitsstrafe

bedroht sind, nicht öfter als einmal rechtskräftig

verurteilt worden, so ist diese Verurteilung auf

Ansuchen des Verurteilten zu tilgen, wenn die

Strafe vor dem Tage der Kundmachung dieses

Bundesgesetzes vollzogen, durch Gnade erlassen

oder wenn sie auf Grund der Bestimmungen des

§ 2 dieses Bundesgesetzes nachgesehen worden

ist und die allenfalls im Urteil angeordneten

oder für zulässig erklärten Maßnahmen der

Besserung und Sicherung durchgeführt oder

gegenstandslos geworden sind.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 ist nicht anzuwenden,

wenn der Verurteilte außer einer Verurteilung

der im Abs. 1 bezeichneten Art noch

eine andere rechtskräftige Verurteilung erlitten

hat wegen einer Tat, die auf derselben schädlichen

Neigung beruht oder mit einer strengeren

Strafe als einer fünfjährigen Freiheitsstrafe bedroht

ist, es sei denn, daß diese Verurteilung

auf Grund des Gesetzes vom 21. März 1918,

RGBl. Nr. 108, über die Tilgung der Verurteilung

durch Richterspruch getilgt werden kann.

Verfahrensbestimmungen.

§ 4. (1) Über die Einstellung entscheidet das

Gericht, bei dem das Verfahren in erster Instanz

anhängig ist oder war, über die Nachsicht von

Strafen und Rechtsfolgen das Gericht, das in

erster Instanz erkannt hat. Über das Ansuchen

um Tilgung entscheidet der Gerichtshof, der

nach § 5 des Gesetzes vom 21. März 1918,

RGBl. Nr. 108, zur Entscheidung über die Tilgung

der nach diesem Gesetz zu tilgenden Verurteilung

berufen ist. Vor der Entscheidung ist

der öffentliche Ankläger zu hören.

(2) Im Verfahren vor den Gerichtshöfen bedarf

es keiner Beschlußfassung des Senates,

wenn der Vorsitzende und der Staatsanwalt

über die Anwendung und das Ausmaß der zu

gewährenden Begünstigung übereinstimmen.

(3) Gegen die Entscheidungen steht dem Verdächtigen

(Beschuldigten, Angeklagten, Verurteilten)

und dem Staatsanwalt die Beschwerde

offen. Sie ist binnen acht Tagen zu erheben und

hat aufschiebende Wirkung.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

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