161. Bundesgesetz: Handelskammermitgliedergesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Zum Zwecke einer einmaligen Gesamtüberprüfung
der Berechtigung zur Mitgliedschaft
bei den Kammern der gewerblichen Wirtschaft
haben alle physischen und juristischen
Personen sowie offene Handelsgesellschaften
(Kommanditgesellschaften), die eine Tätigkeit
ausüben, die die Mitgliedschaft zu einer Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft begründet,
auf Aufforderung dieser Kammer ihre Tätigkeit
zu melden und die Berechtigung zur Ausübung
dieser Tätigkeit nachzuweisen.
(2) Die Aufforderung gemäß Abs. (1) hat
mittels Kundmachung zu erfolgen, die in der
„Wiener Zeitung" und in der amtlichen Landeszeitung
zu verlautbaren ist. In der Kundmachung
ist eine Frist von mindestens drei
Monaten für die Anmeldung und Beibringung
der Nachweise festzusetzen.
§ 2. (1) Die Landeskammer hat die vorgelegten
Nachweise zu überprüfen und erforderlichenfalls
die notwendigen Ergänzungen zu veranlassen.
Auf Grund der beigebrachten Nachweise
ist der Mitgliederkataster zu berichtigen und zu
ergänzen. Die Eintragungen im Kataster bilden
keinen Beweis für den Rechtsbestand der ausgewiesenen
Berechtigung.
(2) Ergeben sich bei der Überprüfung Zweifel
hinsichtlich der Berechtigung zur Ausübung der
gemeldeten Tätigkeit, so ist das Gutachten einer
Kommission einzuholen, die aus dem Präsidenten
der Kammer oder dem von ihm bestellten Stellvertreter
und aus sechs Kammermitgliedern und
der entsprechenden Zahl von Ersatzmännern
besteht, die von dem Vorstand der Kammer auf
Vorschlag der Sektionsobmänner berufen
werden.
(3) Die Kommission hat nach Durchführung
der erforderlichen Erhebungen in dem Gutachten
auszusprechen, ob die der Meldung entsprechende
Eintragung in dem Kataster durchzuführen
oder die Entscheidung der zuständigen
Behörde (§ 3) über die Berechtigung zur Ausübung
der gemeldeten Tätigkeit einzuholen ist.
(4) Wird durch die Entscheidung der Behörde
die Rechtsmäßigkeit der Berechtigung festgestellt,
hat die Kammer die Eintragung in dem
Kataster binnen 14 Tagen nach Vorlage der
rechtskräftigen Entscheidung durchzuführen.
§ 3. Zuständig im Sinne des § 2, Abs. (3), ist
die Behörde, die zur Verleihung der Berechtigung
zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit
(§ 1) oder der Entgegennahme der Anmeldung
dieser Tätigkeit berufen ist.
§ 4. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des
§ 8 sind von einem durch Verordnung festzusetzenden
Zeitpunkte ab Berechtigungen zur
Ausübung einer Tätigkeit, die die Mitgliedschaft
zu einer Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
begründet, erloschen, sofern nicht die im
§ 1 vorgeschriebene Meldung erstattet und die
Berechtigung nachgewiesen wurde. Vom Erlöschen
sind die Beteiligten durch die Behörde
(§ 3) zu verständigen.
(2) Ist der Berechtigte kriegsgefangen oder
vermißt, so lebt seine Berechtigung wieder auf,
wenn er innerhalb von drei Monaten nach seiner
Rückkehr oder seine Witwe, beziehungsweise
seine erbberechtigten Deszendenten (§ 56,
Gewerbeordnung) innerhalb von drei Monaten
nach Rechtskraft der Todeserklärung dies bei
der Behörde beantragen.
§ 5. Die Ergebnisse des Überprüfungsverfahrens
sind von den Landeskammern der
gewerblichen Wirtschaft den zuständigen Behörden
(§ 3) mitzuteilen.
§ 6. Die Landeskammern sind berechtigt, zur
Deckung der Kosten des Überprüfungsverfahrens
eine Sondergebühr einzuheben, deren
Höhe von der Landeskammer mit Genehmigung
des Bundesministeriums für Handel und
Wiederaufbau festgesetzt wird.
§ 7. Die näheren Bestimmungen über die
Meldung und die beizubringenden Nachweise
(§ 1) über die Kommission, über das Zusammenwirken
der Landeskammern der gewerblichen
Wirtschaft mit den zuständigen Verwaltungsbehörden,
über die Kennzeichnung der
überprüften Berechtigungsausweise und über
die Form der Eintragungen in den Mitgliederkataster
der Landeskammern werden durch
Verordnung erlassen.
§ 8. (1) Vom 1. Jänner 1948 an dürfen Ausweise
über Berechtigungen zur Ausübung einer
der im § 1 bezeichneten Tätigkeiten von der zuständigen
Behörde nur ausgefertigt werden,
wenn der Nachweis über den Erlag der Einverleibungsgebühr
[§ 57, Abs. (7), Handelskammergesetz]
erbracht ist.
(2) Inhaber der nach dem 1. Jänner 1948 ausgestellten
Ausweise sind verpflichtet, den Ausweis
binnen längstens drei Monaten, von dem
Tage der Ausstellung an gerechnet, der zuständigen
Landeskammer zur Beisetzung des
Vermerkes über die Aufnahme in den
Mitgliederkataster vorzulegen. Die Landeskammer
hat den Ausweis binnen längstens zwei
Wochen mit dem Vermerk versehen dem Berechtigten
zurückzustellen.
§ 9. Übertretungen dieses Gesetzes werden,
sofern sie nicht nach anderen Gesetzen strenger
zu bestrafen sind, hinsichtlich der durch die
Gewerbeordnung geregelten Tätigkeiten von
den Gewerbebehörden, in allen übrigen Fällen
von der Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten,
für die eine Bundespolizeibehörde besteht, von
dieser mit Geld bis zu 10.000 S oder mit
Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.
§ 10. Mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau im Einvernehmen mit den
beteiligten Bundesministerien betraut.