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161_1947 AT

161. Bundesgesetz: Handelskammermitgliedergesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 161. Bundesgesetz: Handelskammermitgliedergesetz — HMG.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Zum Zwecke einer einmaligen Gesamtüberprüfung

der Berechtigung zur Mitgliedschaft

bei den Kammern der gewerblichen Wirtschaft

haben alle physischen und juristischen

Personen sowie offene Handelsgesellschaften

(Kommanditgesellschaften), die eine Tätigkeit

ausüben, die die Mitgliedschaft zu einer Landeskammer

der gewerblichen Wirtschaft begründet,

auf Aufforderung dieser Kammer ihre Tätigkeit

zu melden und die Berechtigung zur Ausübung

dieser Tätigkeit nachzuweisen.

(2) Die Aufforderung gemäß Abs. (1) hat

mittels Kundmachung zu erfolgen, die in der

„Wiener Zeitung" und in der amtlichen Landeszeitung

zu verlautbaren ist. In der Kundmachung

ist eine Frist von mindestens drei

Monaten für die Anmeldung und Beibringung

der Nachweise festzusetzen.

§ 2. (1) Die Landeskammer hat die vorgelegten

Nachweise zu überprüfen und erforderlichenfalls

die notwendigen Ergänzungen zu veranlassen.

Auf Grund der beigebrachten Nachweise

ist der Mitgliederkataster zu berichtigen und zu

ergänzen. Die Eintragungen im Kataster bilden

keinen Beweis für den Rechtsbestand der ausgewiesenen

Berechtigung.

(2) Ergeben sich bei der Überprüfung Zweifel

hinsichtlich der Berechtigung zur Ausübung der

gemeldeten Tätigkeit, so ist das Gutachten einer

Kommission einzuholen, die aus dem Präsidenten

der Kammer oder dem von ihm bestellten Stellvertreter

und aus sechs Kammermitgliedern und

der entsprechenden Zahl von Ersatzmännern

besteht, die von dem Vorstand der Kammer auf

Vorschlag der Sektionsobmänner berufen

werden.

(3) Die Kommission hat nach Durchführung

der erforderlichen Erhebungen in dem Gutachten

auszusprechen, ob die der Meldung entsprechende

Eintragung in dem Kataster durchzuführen

oder die Entscheidung der zuständigen

Behörde (§ 3) über die Berechtigung zur Ausübung

der gemeldeten Tätigkeit einzuholen ist.

(4) Wird durch die Entscheidung der Behörde

die Rechtsmäßigkeit der Berechtigung festgestellt,

hat die Kammer die Eintragung in dem

Kataster binnen 14 Tagen nach Vorlage der

rechtskräftigen Entscheidung durchzuführen.

§ 3. Zuständig im Sinne des § 2, Abs. (3), ist

die Behörde, die zur Verleihung der Berechtigung

zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit

(§ 1) oder der Entgegennahme der Anmeldung

dieser Tätigkeit berufen ist.

§ 4. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des

§ 8 sind von einem durch Verordnung festzusetzenden

Zeitpunkte ab Berechtigungen zur

Ausübung einer Tätigkeit, die die Mitgliedschaft

zu einer Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft

begründet, erloschen, sofern nicht die im

§ 1 vorgeschriebene Meldung erstattet und die

Berechtigung nachgewiesen wurde. Vom Erlöschen

sind die Beteiligten durch die Behörde

(§ 3) zu verständigen.

(2) Ist der Berechtigte kriegsgefangen oder

vermißt, so lebt seine Berechtigung wieder auf,

wenn er innerhalb von drei Monaten nach seiner

Rückkehr oder seine Witwe, beziehungsweise

seine erbberechtigten Deszendenten (§ 56,

Gewerbeordnung) innerhalb von drei Monaten

nach Rechtskraft der Todeserklärung dies bei

der Behörde beantragen.

§ 5. Die Ergebnisse des Überprüfungsverfahrens

sind von den Landeskammern der

gewerblichen Wirtschaft den zuständigen Behörden

(§ 3) mitzuteilen.

§ 6. Die Landeskammern sind berechtigt, zur

Deckung der Kosten des Überprüfungsverfahrens

eine Sondergebühr einzuheben, deren

Höhe von der Landeskammer mit Genehmigung

des Bundesministeriums für Handel und

Wiederaufbau festgesetzt wird.

§ 7. Die näheren Bestimmungen über die

Meldung und die beizubringenden Nachweise

(§ 1) über die Kommission, über das Zusammenwirken

der Landeskammern der gewerblichen

Wirtschaft mit den zuständigen Verwaltungsbehörden,

über die Kennzeichnung der

überprüften Berechtigungsausweise und über

die Form der Eintragungen in den Mitgliederkataster

der Landeskammern werden durch

Verordnung erlassen.

§ 8. (1) Vom 1. Jänner 1948 an dürfen Ausweise

über Berechtigungen zur Ausübung einer

der im § 1 bezeichneten Tätigkeiten von der zuständigen

Behörde nur ausgefertigt werden,

wenn der Nachweis über den Erlag der Einverleibungsgebühr

[§ 57, Abs. (7), Handelskammergesetz]

erbracht ist.

(2) Inhaber der nach dem 1. Jänner 1948 ausgestellten

Ausweise sind verpflichtet, den Ausweis

binnen längstens drei Monaten, von dem

Tage der Ausstellung an gerechnet, der zuständigen

Landeskammer zur Beisetzung des

Vermerkes über die Aufnahme in den

Mitgliederkataster vorzulegen. Die Landeskammer

hat den Ausweis binnen längstens zwei

Wochen mit dem Vermerk versehen dem Berechtigten

zurückzustellen.

§ 9. Übertretungen dieses Gesetzes werden,

sofern sie nicht nach anderen Gesetzen strenger

zu bestrafen sind, hinsichtlich der durch die

Gewerbeordnung geregelten Tätigkeiten von

den Gewerbebehörden, in allen übrigen Fällen

von der Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten,

für die eine Bundespolizeibehörde besteht, von

dieser mit Geld bis zu 10.000 S oder mit

Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.

§ 10. Mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau im Einvernehmen mit den

beteiligten Bundesministerien betraut.

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