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161_1945 AT

161. Verordnung: Zusammensetzung und die Geschäftsführung des Beirates für die Lenkung des Papierverbrauches für Druckzwecke (Papierverbrauchs-Lenkungs-VO.).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 161. Verordnung: Zusammensetzung und die Geschäftsführung des Beirates für die Lenkung des Papierverbrauches für Druckzwecke (Papierverbrauchs-Lenkungs-VO.).

Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom

29. August 1945, St. G. Bl. Nr. 147, über die

Lenkung des Papierverbrauches für Druckzwecke

(Papierverbrauchs - Lenkungsgesetz) wird verordnet

§ 1. Der Beirat für die Lenkung des Papierverbrauches

für Druckzwecke besteht aus je einem

Vertreter der drei demokratischen Parteien

Österreichs, die die Provisorische Staatsregierung

bilden, als stimmberechtigten Mitgliedern. Den

Sitzungen des Beirates ist je ein Vertreter der

Staatskanzlei, des Staatsamtes für Inneres, des

Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht

und Erziehung und für Kultusangelegenheiten

und des Staatsamtes für Industrie, Gewerbe,

Handel und Verkehr mit beratender Stimme zuzuziehen.

§ 2. (1) Die stimmberechtigten Mitglieder und

ihre Ersatzmänner (Ersatzmitglieder) werden

vom Politischen Kabinettsrat auf Vorschlag der

Zentralleitungen der in § 1 genannten Parteien

bestellt. Zu diesem Zweck haben die Zentralleitungen

der genannten Parteien innerhalb von

acht Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung

beim Staatsamt für Inneres Vorschläge

einzubringen, die die Namen je einer Person, die

als Mitglied des Beirates namhaft gemacht wird,

und von je weiteren zwei Personen, die als

Ersatzmitglieder namhaft gemacht werden, zu

enthalten haben. In den Vorschlägen ist auch der

Beruf und die Adresse der namhaft gemachten

Personen anzugeben. Das Staatsamt für Inneres

hat die Vorschläge dem Politischen Kabinettsrat

gesammelt vorzulegen.

(2) Die Vertreter der Staatskanzlei und der in

§ 1 genannten Staatsämter werden von ihren

Dienstbehörden zu den Sitzungen des Beirates

entsendet.

§ 3. (1) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn je

ein Mitglied der in § 1 genannten Parteien anwesend

ist.

(2) Für die Beschlußfassung des Beirates ist

Einstimmigkeit erforderlich.

(3) Die Sitzungen des Beirates werden vom

Staatsamt für Inneres nach Bedarf unter Angabe

der Tagesordnung einberufen. Bei der Anberaumung

der Sitzungen ist darauf Bedacht zu

nehmen, daß jeder beim Staatsamt für Inneres

gemäß § 2 des Papierverbrauchs - Lenkungsgesetzes

eingebrachte Antrag innerhalb von

30 Tagen nach dem Einlangen dem Beirat zur

Beschlußfassung vorgelegt wird.

§ 4. (1) Der Vorsitz in den Sitzungen des Beirates

wird von den Vertretern der in § 1 genannten

Parteien abwechselnd geführt. Falls über

die Reihenfolge, in der der Vorsitz geführt wird,

eine Einigung nicht erzielt werden sollte, entscheidet

das Los.

(2) Der Vertreter des Staatsamtes für Inneres

hat über jede Sitzung des Beirates ein Protokoll

zu führen, das von allen anwesenden Mitgliedern

und den anwesenden Behördenvertretern zu

unterzeichnen ist. Nach Schluß der Sitzung leitet

er das Protokoll an das Staatsamt für Inneres

weiter.

(3) Die vom Beirat angeordneten Zwischenerhebungen

sind vom Staatsamt für Inneres

durchzuführen, das auch die Kanzleigeschäfte des

Beirates besorgt.

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