161. Verordnung: Zusammensetzung und die Geschäftsführung des Beirates für die Lenkung des Papierverbrauches für Druckzwecke (Papierverbrauchs-Lenkungs-VO.).
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom
29. August 1945, St. G. Bl. Nr. 147, über die
Lenkung des Papierverbrauches für Druckzwecke
(Papierverbrauchs - Lenkungsgesetz) wird verordnet
§ 1. Der Beirat für die Lenkung des Papierverbrauches
für Druckzwecke besteht aus je einem
Vertreter der drei demokratischen Parteien
Österreichs, die die Provisorische Staatsregierung
bilden, als stimmberechtigten Mitgliedern. Den
Sitzungen des Beirates ist je ein Vertreter der
Staatskanzlei, des Staatsamtes für Inneres, des
Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht
und Erziehung und für Kultusangelegenheiten
und des Staatsamtes für Industrie, Gewerbe,
Handel und Verkehr mit beratender Stimme zuzuziehen.
§ 2. (1) Die stimmberechtigten Mitglieder und
ihre Ersatzmänner (Ersatzmitglieder) werden
vom Politischen Kabinettsrat auf Vorschlag der
Zentralleitungen der in § 1 genannten Parteien
bestellt. Zu diesem Zweck haben die Zentralleitungen
der genannten Parteien innerhalb von
acht Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung
beim Staatsamt für Inneres Vorschläge
einzubringen, die die Namen je einer Person, die
als Mitglied des Beirates namhaft gemacht wird,
und von je weiteren zwei Personen, die als
Ersatzmitglieder namhaft gemacht werden, zu
enthalten haben. In den Vorschlägen ist auch der
Beruf und die Adresse der namhaft gemachten
Personen anzugeben. Das Staatsamt für Inneres
hat die Vorschläge dem Politischen Kabinettsrat
gesammelt vorzulegen.
(2) Die Vertreter der Staatskanzlei und der in
§ 1 genannten Staatsämter werden von ihren
Dienstbehörden zu den Sitzungen des Beirates
entsendet.
§ 3. (1) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn je
ein Mitglied der in § 1 genannten Parteien anwesend
ist.
(2) Für die Beschlußfassung des Beirates ist
Einstimmigkeit erforderlich.
(3) Die Sitzungen des Beirates werden vom
Staatsamt für Inneres nach Bedarf unter Angabe
der Tagesordnung einberufen. Bei der Anberaumung
der Sitzungen ist darauf Bedacht zu
nehmen, daß jeder beim Staatsamt für Inneres
gemäß § 2 des Papierverbrauchs - Lenkungsgesetzes
eingebrachte Antrag innerhalb von
30 Tagen nach dem Einlangen dem Beirat zur
Beschlußfassung vorgelegt wird.
§ 4. (1) Der Vorsitz in den Sitzungen des Beirates
wird von den Vertretern der in § 1 genannten
Parteien abwechselnd geführt. Falls über
die Reihenfolge, in der der Vorsitz geführt wird,
eine Einigung nicht erzielt werden sollte, entscheidet
das Los.
(2) Der Vertreter des Staatsamtes für Inneres
hat über jede Sitzung des Beirates ein Protokoll
zu führen, das von allen anwesenden Mitgliedern
und den anwesenden Behördenvertretern zu
unterzeichnen ist. Nach Schluß der Sitzung leitet
er das Protokoll an das Staatsamt für Inneres
weiter.
(3) Die vom Beirat angeordneten Zwischenerhebungen
sind vom Staatsamt für Inneres
durchzuführen, das auch die Kanzleigeschäfte des
Beirates besorgt.