160. Kundmachung: Aufhebung des § 28 Abs. 6 Z 1 und Z 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2002, G 364/01-8, G 18/02-7,
G 84/02-7, G 224/02-9, G 225/02-9, G 268/02-5, dem Bundeskanzler zugestellt am 31. Oktober 2002, die
Bestimmung des § 28 Abs. 6 Z 1 und Z 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl.
Nr. 218/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 78/1997 als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
(3) Die aufgehobene Bestimmung des § 28 Abs. 6 Z 2 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung
BGBl. I Nr. 78/1997 ist auch in dem beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zur Z UVS-
07/A/27/1817/2001/3 anhängigen Berufungsverfahren nicht mehr anzuwenden.
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 19 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 29 lit. b des Lebensmittelgesetzes 1975,
BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird hinsichtlich des § 10
Abs. 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet
Die Fischhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 260/1997, wird wie folgt geändert
1. Anhang 1 Kapitel III Abschnitt II Z 3 entfällt.
2. § 10 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Unbeschadet der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72, in der
jeweils geltenden Fassung muss zu Kontrollzwecken jede Verpackung mit einem Aufdruck oder Etikett
zur Kennzeichnung der Genusstauglichkeit an deutlich sichtbarer Stelle versehen sein, auf dem folgende
Angaben in dauerhafter, leicht leserlicher Schrift anzubringen sind
1. entweder
im oberen Teil die Kennbuchstaben „AT“ bzw. die Kennbuchstaben des Versandlandes in großen
Druckbuchstaben, gefolgt von der Kontrollnummer des Betriebes bzw. Registriernummer
des Großhandelsmarktes,
im unteren Teil das Kürzel „EG“ bzw. ein der jeweiligen Amtssprache entsprechendes Kürzel;
2. oder
im oberen Teil „ÖSTERREICH“ bzw. den Namen des Versandlandes in Großbuchstaben, in der
Mitte die Kontrollnummer des Betriebes bzw. Registriernummer des Großhandelsmarktes, im
unteren Teil das Kürzel „EG“ bzw. ein der jeweiligen Amtssprache entsprechendes Kürzel.
(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 sind im Falle unverpackter Fischereierzeugnisse in den Begleitpapieren
anzugeben.“
3. Nach § 13 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt
„(3) Anhang 1 Kapitel III Abschnitt II Z 3 tritt mit Ablauf des 8. März 2002 außer Kraft.“
4. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt
„§ 14. Durch diese Verordnung wird folgende Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt
– Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für
die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (ABl. Nr. L 268 vom
24. September 1991 S 15).“
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden
zum Europäischen Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus (BGBl.
Nr. 446/1978, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 252/2001) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde
San Marino 17. April 2002
Ukraine 13. März 2002
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat San Marino nachstehenden Vorbehalt erklärt
In Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 1 behält sich San Marino das Recht vor, die Auslieferung in
Bezug auf eine in Art. 1 genannte Straftat abzulehnen, die als politische Straftat, als eine mit einer politischen
Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen wird.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten den anlässlich der
Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde gemäß Art. 13 Abs. 1 erklärten Vorbehalt zurückgezogen
Bulgarien Kundgemacht in BGBl. III Nr. 252/2001 am 19. Dezember 2001
Finnland Kundgemacht in BGBl. Nr. 162/1990 am 24. April 2002.