160. Verordnung: Festsetzung des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 13k Abs. 4 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 wird verordnet
§ 1. Der Zuschlag zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung beträgt für eine
Anwartschaftswoche das 1,2fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns gemäß
§ 21a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 26. März 2001 in Kraft.
(2) Sie ist auf die Zuschlagszeiträume 2001/04 bis 2001/11 anzuwenden. Der Zuschlagszeitraum
umfasst die Kalenderwoche, in die der Erste des Monats fällt und die folgenden vollen Kalenderwochen
des Monats.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Estland am 25. April 2001 seine
Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen
im Ausland (BGBl. Nr. 67/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 15/2001)
hinterlegt.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Estland nachstehende Erklärungen
abgegeben
1. Gemäß Art. 1 Abs. 2 erklärt Estland, dass es das Übereinkommen in Finanzsachen anwendet.
2. Gemäß Art. 2 Abs. 1 bestimmt Estland als zentrale Behörde das „Ministry of Justice“.