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160_2001 AT

160. Verordnung: Festsetzung des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 160. Verordnung: Festsetzung des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung

Auf Grund des § 13k Abs. 4 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 wird verordnet

§ 1. Der Zuschlag zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung beträgt für eine

Anwartschaftswoche das 1,2fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns gemäß

§ 21a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 26. März 2001 in Kraft.

(2) Sie ist auf die Zuschlagszeiträume 2001/04 bis 2001/11 anzuwenden. Der Zuschlagszeitraum

umfasst die Kalenderwoche, in die der Erste des Monats fällt und die folgenden vollen Kalenderwochen

des Monats.

BGBlPdf 160. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Estland am 25. April 2001 seine

Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen

im Ausland (BGBl. Nr. 67/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 15/2001)

hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Estland nachstehende Erklärungen

abgegeben

1. Gemäß Art. 1 Abs. 2 erklärt Estland, dass es das Übereinkommen in Finanzsachen anwendet.

2. Gemäß Art. 2 Abs. 1 bestimmt Estland als zentrale Behörde das „Ministry of Justice“.

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