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160. Kundmachung: Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 160. Kundmachung: Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft

Gemäß § 41 Abs. 1 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/1999, wird verlautbart

Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft

1. Abschnitt

Darstellung des Ist-Zustandes

(Stichtag 1. Juli 1999)

Gliederung nach Verwendungs-/Entlohnungsgruppen

§ 1. Der Frauenanteil im Allgemeinen Verwaltungsdienst, bei den Beamten der Allgemeinen

Verwaltung und Beamten in handwerklicher Verwendung sowie bei den entsprechenden Entlohnungsschemata

nach dem VBG 1948 stellt sich wie folgt dar

§ 2. In den Verwendungsgruppen A1, A3 und A4 (unter Einschluss der jeweils gleichwertigen

Verwendungs-/Entlohnungsgruppen der anderen in Betracht kommenden Besoldungsschemata) ist der

Frauenanteil seit dem zuletzt angepassten Frauenförderungsplan (Stichtag 1. Jänner 1998) angestiegen, in

der Entlohnungsgruppe p5/h5 war auf Grund des hundertprozentigen Frauenanteils eine Steigerung nicht

mehr möglich. In der Verwendungsgruppe A2/Entlohnungsgruppe v2 ist der Frauenanteil mit 20% gleich

geblieben. Es kam sohin in keiner Verwendungs-/Entlohnungsgruppe zu einem Fallen des Frauenanteiles.

Hervorgehobene Verwendungen (Funktionen)

§ 3. Leiter des Geschäftsbereiches eines Volksanwaltes: 3 Männer, keine Frauen,

deren Stellvertreter: 2 Männer, 1 Frau.

Der Frauenanteil beträgt in diesem Bereich sohin 16,7%.

Ausbildung und Fortbildung

§ 4. Nach wie vor soll in der Volksanwaltschaft grundsätzlich nicht nur dem Anliegen einer

Erhöhung des weiblichen Beschäftigtenanteiles, sondern generell dem Grundgedanken des Bundes-

Gleichbehandlungsgesetzes besondere Rechnung getragen werden. Weibliche Bedienstete werden, genau

wie ihre männlichen Kollegen, zum frühestmöglichen Zeitpunkt in die dienstliche Grundausbildung

einbezogen; weiters werden sie generell ermuntert, berufsbegleitende Fortbildungskurse und sonstige

Ausbildungen im Rahmen der Ausbildungsstätten des Bundes in Anspruch zu nehmen.

§ 5. Konkret wurden in den letzten beiden Jahren fünf Fortbildungsveranstaltungen von weiblichen

Bediensteten besucht, drei weibliche Bedienstete haben ein Seminar der Verwaltungsakademie des

Bundes besucht. Da die Bediensteten der Volksanwaltschaft generell zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen

ermutigt werden, kann die Beteiligung weiblicher Bediensteter in praktisch allen Fällen, wo

Interesse bekundet wird, als gesichert angesehen werden.

2. Abschnitt

Darstellung des Soll-Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen

Gliederung nach Verwendungs-/Entlohnungsgruppen

§ 6. Eine Unterrepräsentation von Frauen ist ausschließlich im Bereiche A2/v2 gegeben. In dieser

Verwendungs-/Entlohnungsgruppe sind vier Männer und eine Frau tätig.

Zwei der der Verwendungsgruppe A2 zuzuzählenden Bediensteten besetzen Arbeitsplätze der Wertigkeit

A1, sodass bei Freiwerden der entsprechenden Planstellen grundsätzlich an die Aufnahme eines (einer)

Bediensteten der Verwendungs-/Entlohnungsgruppe A1/v1 gedacht ist. Eine Erhöhung des Frauenanteiles

im A2/v2-Bereich kann auf diese Weise daher nicht erfolgen.

Hinsichtlich der beiden übrigen mit Männern besetzten Arbeitsplätze der Wertigkeit A2 können verbindliche

Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteiles nicht festgelegt werden, da hier jedenfalls in den

nächsten beiden Jahren mit keiner personellen Fluktuation gerechnet werden kann.

Hervorgehobene Verwendungen (Funktionen)

§ 7. Die Betrauung einer Person mit der Funktion des Leiters des Geschäftsbereiches bzw. dessen

Stellvertreters obliegt gemäß § 1 Abs. 6 der Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft 1999 jedem

einzelnen Volksanwalt, so dass eine Ingerenz des/der Vorsitzenden der Volksanwaltschaft in Ausübung

der Diensthoheit nicht gegeben ist.

§ 8. Bis zum Jahr 2001 wird ein Leiter eines Geschäftsbereiches das 60. Lebensjahr vollenden und

somit das Pensionsantrittsalter erreichen. Erfahrungsgemäß liegt jedoch das tatsächliche Pensionsantrittsalter

in diesen Funktionen deutlich höher, so dass für den Zeitraum bis 2001 hier keine verbindliche

Zielvorgabe möglich ist.

BGBlPdf 160. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über den Touristenverkehr im Grenzgebiet (INTERREG/PHARE-CBC-Grenzpanoramaweg)

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Slowenien sind im Interesse

der Förderung der gutnachbarlichen Beziehungen übereingekommen, folgendes Abkommen über den

Touristenverkehr im Grenzgebiet zwischen dem Bundesland Steiermark und der Republik Slowenien

abzuschließen

Artikel 1

(1) Die Staatsbürger der Vertragsstaaten dürfen, wenn durch das Abkommen nicht anderes bestimmt

ist, an den im folgenden angeführten Grenzübergangsstellen und auf den entlang der Staatsgrenze führenden

Wegen die österreichisch-slowenische Staatsgrenze mit einem gültigen Reisepaß, einem gültigen

Personalausweis oder einem Ausweis für den Kleinen Grenzverkehr überschreiten, sich im Gebiet des

anderen Vertragsstaates unter Einhaltung der markierten Wege in beiden Richtungen bewegen, sich zu

den unten bezeichneten Ausflugszielen begeben und dabei die an den Wegen gelegenen Gaststätten

besuchen.

(2) Drittausländern, die in keinem der Vertragsstaaten der Sichtvermerkspflicht unterliegen, ist der

Grenzübertritt mit einem gültigen Reisepaß gestattet.

Artikel 2

Grenzübergangsstellen, Wege und Ausflugsziele im Sinne des Artikels 1 des Abkommens sind

1. Laaken – Pernice

Auf österreichischem Gebiet vom Grenzstein XV/9 östlich vom Hühnerkogel-Košenjak entlang der

Staatsgrenze bis zur Kirche Sv. Urban als Grenzübergangsstelle bei Grenzstein XIV/264 und von dort

weiter entlang des alten Kirchenweges vorbei am Gehöft Kristöffl bis zur Grenzübergangsstelle Laaken –

Pernice bei Grenzstein XIV/227, weiter zum Gasthaus Strutz in Laaken und von dort über den

Zweibachgraben bis zur Grenzübergangsstelle bei Grenzstein XIV/87.

Auf slowenischem Gebiet von der Grenzübergangsstelle Laaken – Pernice bei Grenzstein XIV/227

zum Ort Pernice und von dort weiter entlang des Wanderweges, vorbei an der Lipnik-Mühle und am

Wasserfall-Sedelnik bis zur Ortschaft Sv. Jernej nad Muto und weiter bis zur Grenzübergangsstelle bei

Grenzstein XIV/87.

Als Ausflugsziele dürfen besucht werden

Auf österreichischem Gebiet die Ortschaft Laaken.

Auf slowenischem Gebiet die Kirche Sv. Urban, die Orte Pernice und Sv. Jernej nad Muto sowie die

Lipnik-Mühle und der Sedelnik-Wasserfall.

2. St. Bartholomäus – Sv. Jernej nad Muto

Auf österreichischem Gebiet von der Grenzübergangsstelle bei Grenzstein XIV/87 zum Gehöft

Puschnigg, weiter entlang der Staatsgrenze, vorbei am Gehöft Samanegg in den Ort St. Lorenzen und von

dort entweder zum Grenzstein XIV/8, dann unmittelbar entlang der Staatsgrenze bis zur Grenzübergangsstelle

bei Grenzstein XIII/137, oder auf der Landesstraße 655 zum Gasthaus Temmel und dann vorbei am

Gehöft Panink zum Grenzstein XIII/137.

Auf slowenischem Gebiet vom Grenzstein XIV/87 zur Kirche Sv. Jernej nad Muto, vorbei an der

Jausenstation PrimoGD0 entlang der Staatsgrenze zum Gehöft Hadernik, von dort entweder zur Grenzübergangsstelle

bei Grenzstein XIV/42 nach Österreich und vorbei am Gehöft Kumer bis zum Ort

St. Lorenzen oder in Slowenien entlang der Staatsgrenze vorbei am Gehöft Osojnik bis zum Grenzstein

XIII/137.

Als Ausflugsziele dürfen besucht werden

Auf österreichischem Gebiet der Ort St. Lorenzen.

Auf slowenischem Gebiet der Ort Sv. Jernej nad Muto, die Kirche Sv. PrimoGD0 nad Muto sowie die

Ausflugsziele, Verpflegungspunkte und Beherbergungsbetriebe im Nahbereich der Strecke.

3. Radlpaß – Radlje

Unter Benützung jener Wege auf österreichischem und slowenischem Gebiet, die die Staatsgrenze

berühren, überqueren oder entlang der Staatsgrenze führen, von der Grenzübergangsstelle bei Grenzstein

XIII/137 entlang der Staatsgrenze bis zum Grenzstein XIII/82 und weiter zur Grenzübergangsstelle

Radlpaß – Radlje (Grenzstein XIII/78).

Als Ausflugsziele dürfen besucht werden

Auf österreichischem Gebiet die Kirche St. Anton (Sv. Anton) und das Gebiet Radlpaß.

Auf slowenischem Gebiet die Kirche Sv. Trije Kralji.

4. Radlberg – Radelca

Unter Benützung jener Wege auf österreichischem und slowenischem Gebiet, die die Staatsgrenze

berühren, überqueren oder entlang der Staatsgrenze führen, von der Grenzübergangsstelle Radlpaß –

Radlje vorbei am Grenzstein XIII/78 entlang der Staatsgrenze bis zur Grenzübergangsstelle bei

Grenzstein XII/137, dem sogenannten Tanzboden am Kapunerkogel. Von dort entweder entlang der

Staatsgrenze bis zur Grenzübergangsstelle XII/102 nächst Gehöft Hubenlenz oder auf slowenischem

Gebiet vorbei an der alten Karaula, entlang der Grenzstraße wiederum bis zur Grenzübergangsstelle bei

Grenzstein XII/102. Weiter entlang der Staatsgrenze bis zur Grenzübergangsstelle bei Grenzstein XII/90,

vorbei am Gehöft Adelbauer zur Grenzübergangsstelle bei Grenzstein XII/65, weiter zur Kirche St.

Pongratzen (Sv. Pankracij) bei Grenzstein XII/61 und entlang der Staatsgrenze vorbei an der

Grenzübergangsstelle XII/46 bis zur Grenzübergangsstelle Oberhaag – Remšnik bei Grenzstein XII/35.

Als Ausflugsziele dürfen besucht werden

Auf österreichischem Gebiet der Raum St. Pongratzen mit dem Waldlehrpfad und der Naturerlebniswelt.

Auf slowenischem Gebiet die Jausenstation Andrič Franc bei der alten Karaula und der Ort Remšnik

über die Wege von den Grenzübergangsstellen XII/102, XII/90, XII/65, XII/46 und XII/35, sowie die

Kirchen Sv. Pankracij (St. Pongratzen) und Sv. Urban.

5. Remschnigg – Remšnik

Unter Benützung jener Wege auf österreichischem und slowenischem Gebiet, die die Staatsgrenze

berühren, überqueren oder entlang der Staatsgrenze führen, von der Grenzübergangsstelle Oberhaag –

Remšnik bei Grenzstein XII/35 beziehungsweise nach Herstellung der Zufahrtsstraßen auf österreichischem

Gebiet bei Grenzstein XII/46 vorbei an den Gehöften Kefer, Tschermaneg, Wechtitsch, Isak und

der Grenzübergangsstelle Arnfels – Kapla (Grenzstein XI/223) bis zum Gasthaus Pronintsch bei Grenzstein

XI/149.

Als Ausflugsziele dürfen besucht werden

Auf slowenischem Gebiet die Ortschaft Zgornja Kapla auf dem Weg vom Grenzstein XI/223

Richtung Süden über Kote 696 sowie die Ausflugsziele, Verpflegungspunkte und Beherbergungsbetriebe

entlang der Strecke.

6. Schloßberg – Gradišče na Kozjaku

Unter Benützung jener Wege auf österreichischem und slowenischem Gebiet, die die Staatsgrenze

berühren, überqueren oder entlang der Staatsgrenze führen, vom Gasthaus Pronintsch bei Grenzstein

XI/149 vorbei an den Gehöften Oblak, Serschen, Cekl, Tschanga, Oberer Muhri und Oberer Gueß bis zur

Grenzübergangsstelle Schloßberg – Gradišče na Kozjaku bei Grenzstein XI/54.

Als Ausflugsziele dürfen besucht werden

Auf österreichischem Gebiet die Ausflugsziele, Verpflegungspunkte und Beherbergungsbetriebe

entlang der Strecke.

7. Großwalz – Sv. Duh na Ostrem vrhu

Unter Benützung jener Wege auf österreichischem und slowenischem Gebiet, die die Staatsgrenze

berühren, überqueren oder entlang der Staatsgrenze führen, von der Grenzübergangsstelle Schloßberg –

Gradišče na Kozjaku bei Grenzstein XI/54 vorbei an den Gehöften Krainz und Kure bis zur

Grenzübergangsstelle Großwalz – Duh na Ostrem vrhu bei Grenzstein X/33l.

Als Ausflugsziele dürfen besucht werden

Auf österreichischem Gebiet der Raum Heiligengeist mit dem durch Liftanlagen erschlossenen

Schigebiet.

Auf slowenischem Gebiet der Ort Sv. Duh na Ostrem vrhu sowie das durch Liftanlagen erschlossene

Schigebiet.

8. Schmirnberg – Langegg

Auf österreichischem Gebiet entlang der Staatsgrenze von der Grenzübergangsstelle Großwalz – Duh

na Ostrem vrhu bei Grenzstein X/33l, vorbei am Grenzstein X/311 über Krobath-Kreuz, Gehöfte Finster,

Narath Kreuz, Gehöft Jageritsch, Walzl und Kauschler, weiter zum Gehöft Oberer Maslinek, vorbei an

der Forstnerkapelle, den Gehöften Pipusch, Herberstein, Sparkasse-Leben, der Schule Langegg zur

Grenzübergangsstelle Langegg – Jurij bei Grenzstein X/1.

Als Ausflugsziele dürfen besucht werden

Auf österreichischem Gebiet die Ausflugsziele, Verpflegungspunkte und Beherbergungsbetriebe

entlang der Strecke in den Gemeinden Schloßberg und Glanz.

Auf slowenischem Gebiet die Jugendherberge Dom Skorpion.

9. Špičnik – Šentilj

Auf slowenischem Gebiet entlang der Staatsgrenze von der Grenzübergangsstelle Langegg – Jurij bei

Grenzstein X/1 über die Gehöfte Doppler, Gaube bis zur Grenzübergangsstelle Sulztal – Špičnik bei

Grenzstein IX/268. Weiter vorbei an den Gehöften Balun, Elsnik, Jamnig und entweder zur Grenzübergangsstelle

Berghausen – Svečina bei Grenzstein IX/95 oder weiter auf slowenischem Gebiet über

das Gehöft Vresner zur Grenzübergangsstelle Ehrenhausen – Plač bei Grenzstein IX/1, sowie an den

Gehöften Repolusk, Ribič, Gasthaus Kamericki vorbei zur Grenzübergangsstelle Spielfeld – Šentilj bei

Grenzstein VIII/71.

Als Ausflugsziele dürfen besucht werden

Auf österreichischem Gebiet, erreichbar über die Grenzübergangsstellen Langegg – Jurij, Sulztal –

Špičnik, Berghausen – Svečina, Ehrenhausen – Plač und Spielfeld – Šentilj, die Ausflugsziele, Verpflegungspunkte

und Beherbergungsbetriebe entlang der Strecke in den Gemeinden Sulztal, Ratsch, Berghausen

und Spielfeld.

Auf slowenischem Gebiet die Ortschaften Svečina und Jurij sowie die Ausflugsziele, Verpflegungspunkte

und Beherbergungsbetriebe entlang der Strecke in der Gemeinde Kungota und Šentilj.

10. Šentilj – Sladki Vrh – Mureck

Auf slowenischem Gebiet von der Grenzübergangsstelle Spielfeld – Šentilj bei Grenzstein VIII/71

über die Ortschaft Šentilj zum Grenzstein VIII/40 auf dem Bubenberg und über die Ortschaft G7Feršak zur

Grenzübergangsstelle Weitersfeld – Sladki Vrh bei Grenzstein VII/2 (Murfähre). Weiter auf österreichischem

Gebiet von der Grenzübergangsstelle Weitersfeld – Sladki Vrh entlang der Murauen zur Schiffsmühle

Mureck und zur Grenzübergangsstelle Mureck – Trate bei Grenzstein VI/1.

Als Ausflugsziele dürfen besucht werden

Auf österreichischem Gebiet die Stadt Mureck.

Auf slowenischem Gebiet die Ausflugsziele, Verpflegungspunkte und Beherbergungsbetriebe

entlang der Strecke in der Gemeinde Šentilj.

11. Mureck – Bad Radkersburg

Auf österreichischem Gebiet von der Grenzübergangsstelle Mureck – Trate bei Grenzstein VI/1

entlang der Mur zum Freizeitzentrum am Röcksee, durch die Murauen nach Fluttendorf, vorbei an der

Meinl Mühle, Donnersdorf, Oberau, Unterau, Liebmann See, Prentlmühle zur Therme und weiter in die

Stadt Bad Radkersburg.

Auf slowenischem Gebiet von der Grenzübergangsstelle Mureck – Trate bei Grenzstein VI/1 entlang

der Straße nach Vratja vas, weiter nach Nordosten Richtung Apaško polje, am Rande der Murauen

entlang nach Meinlov grad und G7Frnci. Nach Südosten weiter nach Nasova, Esane und Sv. Marija-

Ščavnica, Police, Hercegovščak in den Ort Gornja Radgona und weiter zur Grenzübergangsstelle Bad

Radkersburg – Gornja Radgona bei Grenzstein IV/38.

Als Ausflugsziele dürfen besucht werden

Auf österreichischem Gebiet die entlang des Murradweges und des Wanderweges gelegenen

Ausflugsziele, Verpflegungspunkte und Beherbergungsbetriebe in den Gemeinden Gosdorf, Halbenrain

und Radkersburg-Umgebung sowie die Stadt Bad Radkersburg.

Auf slowenischem Gebiet die entlang des Wanderweges gelegenen Ausflugsziele, Verpflegungspunkte

und Beherbergungsbetriebe der Gemeinde Gornja Radgona.

12. Bootsfahrt auf der Mur

Bootsfahrt Mureck – Bad Radkersburg

Bootsfahrt auf der Mur beginnend bei der Einstiegsstelle im Ortsbereich Mureck bei Grenzstein

VI/10 (nächst der Murmühle) nach Bad Radkersburg zur Ausstiegsstelle auf österreichischem Gebiet

im Ortsgebiet Bad Radkersburg beziehungsweise Bad Radkersburg Umgebung. Die Bootsfahrten sind

spätestens eine Woche vorher beim Grenzüberwachungsposten Weitersfeld anzumelden. Auf slowenischem

Gebiet darf nur in Notfällen angelegt werden.

Bootsfahrt Trate – Gornja Radgona – Radenci

Bootsfahrt auf der Mur beginnend bei der Einstiegsstelle in Trate über Gornja Radgona zur Ausstiegsstelle

auf slowenischem Gebiet im Ortsgebiet von Radenci. Die Bootsfahrten sind spätestens eine

Woche vorher bei der Polizeiverwaltung in Maribor und bei der Polizeiverwaltung in Murska Sobota

anzumelden. Auf österreichischem Gebiet darf nur in Notfällen angelegt werden.

Artikel 3

(1) Der Grenzübertritt und die Benützung der Wege im Sinne dieses Abkommens wird von Sonnenaufgang

bis Sonnenuntergang ganzjährig gestattet.

(2) Eine Überschreitung dieser Zeiten darf nur im Falle höherer Gewalt erfolgen.

Artikel 4

(1) Die Teilnehmer am Touristenverkehr dürfen im Gebiet des anderen Vertragsstaates nur die im

Artikel 2 des Abkommens angeführten und in der Natur markierten Wege sowie allfällige Zufahrten und

Wege zu Ausflugszielen, Verpflegungspunkten und Beherbergungsbetrieben benutzen.

(2) Die Bewegungen und Grenzübertritte sind grundsätzlich nur zu Fuß und – im Einklang mit den

jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften – mit Fahrrädern sowie Schiern erlaubt, sofern dies den

Zielsetzungen des Wanderns nicht widerspricht.

(3) Der Aufenthalt auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates darf nach einem Grenzübertritt im

Rahmen des Abkommens die Dauer von fünf Tagen, außer im Falle höherer Gewalt, nicht überschreiten.

(4) Die beiden Vertragsstaaten sorgen für die Erhaltung und einheitliche Markierung der Wege.

(5) Die Grenzübergangsstellen für den Touristenverkehr sind entsprechend den örtlichen Gegebenheiten

als solche zu kennzeichnen.

Artikel 5

Die Teilnehmer am Touristenverkehr sind auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates verpflichtet,

sich auf Aufforderung durch Grenzkontrollorgane und Zollorgane mit einem in Artikel l des Abkommens

vorgesehenen Reisedokument auszuweisen und die mitgeführten Gegenstände vorzuweisen.

Artikel 6

(1) Die Teilnehmer am Touristenverkehr dürfen nur Gegenstände für ihren persönlichen Gebrauch,

einschließlich der üblichen Touristenausrüstung sowie Proviant für den eigenen Bedarf mitführen. Diese

Gegenstände sind, soweit sie nicht verbraucht worden sind, in den Vertragsstaat, aus dem sie mitgenommen

wurden, zurückzubringen.

(2) Hinsichtlich der Mengen von Wein, Trinkbranntwein, Bier, Tabak und Tabakwaren kommen die

jeweils geltenden zollrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung. Die auf die mitgeführten Gegenstände

anzuwendenden Verbote und Beschränkungen des jeweiligen Vertragsstaates bleiben aufrecht.

(3) Das Mitführen von anderen als in Absatz 1 angeführten Gegenständen, insbesondere von Waffen,

ist verboten.

Artikel 7

Im Falle einer dringend notwendigen Hilfeleistung für verunglückte Personen ist Rettungsmannschaften

das Überschreiten der Staatsgrenze und der Aufenthalt auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates

für den unbedingt erforderlichen Zeitraum auch ohne die in Artikel 1 des Abkommens vorgesehenen

Reisedokumente gestattet. Hievon sind unverzüglich die zuständigen Behörden des anderen

Vertragsstaates in Kenntnis zu setzen.

Artikel 8

Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit die

Anwendung des Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Einführung und Aufhebung

dieser Maßnahmen sind dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege vorher mitzuteilen.

Artikel 9

Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung

einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen.

Artikel 10

(1) Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem

sich die Vertragsstaaten die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten

mitgeteilt haben.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens treten die Bestimmungen des Artikels 2 Ziffer 10

bis 15 sowie die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 litera b und c des Abkommens zwischen der

Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über den alpinen

Touristenverkehr im Grenzgebiet Kundgemacht in BGBl. Nr. 43/1985 vom 18. Juli 1984 in der Fassung des Notenwechsels vom 16. Oktober

1992 Kundgemacht in BGBl. Nr. 715/1993 und des Abkommens zur Änderung des Abkommens über den alpinen Touristenverkehr im

Grenzgebiet vom 9. Juni 1995 Kundgemacht in BGBl. Nr. 778/1995 sowie des Abkommens zur Änderung des Abkommens über den alpinen

Touristenverkehr im Grenzgebiet vom 9. Juni 1997 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 145/1998 idF BGBl. III Nr. 225/1999 außer Kraft.

GESCHEHEN zu Schloßberg, am 1. August 1999, in zwei Urschriften, jede in deutscher und

slowenischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Christian Berlakovits

Für die Regierung der Republik Slowenien

TomaGDB Zajc

Die Mitteilungen gemäß Art. 10 Abs. 1 des Abkommens wurden am 22. Oktober 1999 bzw. am

30. Mai 2000 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 1. August 2000 in Kraft

getreten.

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