160. Kundmachung: Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft
Gesetzestext (2 Artikel)
Gemäß § 41 Abs. 1 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/1999, wird verlautbart
Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft
1. Abschnitt
Darstellung des Ist-Zustandes
(Stichtag 1. Juli 1999)
Gliederung nach Verwendungs-/Entlohnungsgruppen
§ 1. Der Frauenanteil im Allgemeinen Verwaltungsdienst, bei den Beamten der Allgemeinen
Verwaltung und Beamten in handwerklicher Verwendung sowie bei den entsprechenden Entlohnungsschemata
nach dem VBG 1948 stellt sich wie folgt dar
§ 2. In den Verwendungsgruppen A1, A3 und A4 (unter Einschluss der jeweils gleichwertigen
Verwendungs-/Entlohnungsgruppen der anderen in Betracht kommenden Besoldungsschemata) ist der
Frauenanteil seit dem zuletzt angepassten Frauenförderungsplan (Stichtag 1. Jänner 1998) angestiegen, in
der Entlohnungsgruppe p5/h5 war auf Grund des hundertprozentigen Frauenanteils eine Steigerung nicht
mehr möglich. In der Verwendungsgruppe A2/Entlohnungsgruppe v2 ist der Frauenanteil mit 20% gleich
geblieben. Es kam sohin in keiner Verwendungs-/Entlohnungsgruppe zu einem Fallen des Frauenanteiles.
Hervorgehobene Verwendungen (Funktionen)
§ 3. Leiter des Geschäftsbereiches eines Volksanwaltes: 3 Männer, keine Frauen,
deren Stellvertreter: 2 Männer, 1 Frau.
Der Frauenanteil beträgt in diesem Bereich sohin 16,7%.
Ausbildung und Fortbildung
§ 4. Nach wie vor soll in der Volksanwaltschaft grundsätzlich nicht nur dem Anliegen einer
Erhöhung des weiblichen Beschäftigtenanteiles, sondern generell dem Grundgedanken des Bundes-
Gleichbehandlungsgesetzes besondere Rechnung getragen werden. Weibliche Bedienstete werden, genau
wie ihre männlichen Kollegen, zum frühestmöglichen Zeitpunkt in die dienstliche Grundausbildung
einbezogen; weiters werden sie generell ermuntert, berufsbegleitende Fortbildungskurse und sonstige
Ausbildungen im Rahmen der Ausbildungsstätten des Bundes in Anspruch zu nehmen.
§ 5. Konkret wurden in den letzten beiden Jahren fünf Fortbildungsveranstaltungen von weiblichen
Bediensteten besucht, drei weibliche Bedienstete haben ein Seminar der Verwaltungsakademie des
Bundes besucht. Da die Bediensteten der Volksanwaltschaft generell zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen
ermutigt werden, kann die Beteiligung weiblicher Bediensteter in praktisch allen Fällen, wo
Interesse bekundet wird, als gesichert angesehen werden.
2. Abschnitt
Darstellung des Soll-Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen
Gliederung nach Verwendungs-/Entlohnungsgruppen
§ 6. Eine Unterrepräsentation von Frauen ist ausschließlich im Bereiche A2/v2 gegeben. In dieser
Verwendungs-/Entlohnungsgruppe sind vier Männer und eine Frau tätig.
Zwei der der Verwendungsgruppe A2 zuzuzählenden Bediensteten besetzen Arbeitsplätze der Wertigkeit
A1, sodass bei Freiwerden der entsprechenden Planstellen grundsätzlich an die Aufnahme eines (einer)
Bediensteten der Verwendungs-/Entlohnungsgruppe A1/v1 gedacht ist. Eine Erhöhung des Frauenanteiles
im A2/v2-Bereich kann auf diese Weise daher nicht erfolgen.
Hinsichtlich der beiden übrigen mit Männern besetzten Arbeitsplätze der Wertigkeit A2 können verbindliche
Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteiles nicht festgelegt werden, da hier jedenfalls in den
nächsten beiden Jahren mit keiner personellen Fluktuation gerechnet werden kann.
Hervorgehobene Verwendungen (Funktionen)
§ 7. Die Betrauung einer Person mit der Funktion des Leiters des Geschäftsbereiches bzw. dessen
Stellvertreters obliegt gemäß § 1 Abs. 6 der Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft 1999 jedem
einzelnen Volksanwalt, so dass eine Ingerenz des/der Vorsitzenden der Volksanwaltschaft in Ausübung
der Diensthoheit nicht gegeben ist.
§ 8. Bis zum Jahr 2001 wird ein Leiter eines Geschäftsbereiches das 60. Lebensjahr vollenden und
somit das Pensionsantrittsalter erreichen. Erfahrungsgemäß liegt jedoch das tatsächliche Pensionsantrittsalter
in diesen Funktionen deutlich höher, so dass für den Zeitraum bis 2001 hier keine verbindliche
Zielvorgabe möglich ist.
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Slowenien sind im Interesse
der Förderung der gutnachbarlichen Beziehungen übereingekommen, folgendes Abkommen über den
Touristenverkehr im Grenzgebiet zwischen dem Bundesland Steiermark und der Republik Slowenien
abzuschließen
Artikel 1
(1) Die Staatsbürger der Vertragsstaaten dürfen, wenn durch das Abkommen nicht anderes bestimmt
ist, an den im folgenden angeführten Grenzübergangsstellen und auf den entlang der Staatsgrenze führenden
Wegen die österreichisch-slowenische Staatsgrenze mit einem gültigen Reisepaß, einem gültigen
Personalausweis oder einem Ausweis für den Kleinen Grenzverkehr überschreiten, sich im Gebiet des
anderen Vertragsstaates unter Einhaltung der markierten Wege in beiden Richtungen bewegen, sich zu
den unten bezeichneten Ausflugszielen begeben und dabei die an den Wegen gelegenen Gaststätten
besuchen.
(2) Drittausländern, die in keinem der Vertragsstaaten der Sichtvermerkspflicht unterliegen, ist der
Grenzübertritt mit einem gültigen Reisepaß gestattet.
Artikel 2
Grenzübergangsstellen, Wege und Ausflugsziele im Sinne des Artikels 1 des Abkommens sind
1. Laaken – Pernice
Auf österreichischem Gebiet vom Grenzstein XV/9 östlich vom Hühnerkogel-Košenjak entlang der
Staatsgrenze bis zur Kirche Sv. Urban als Grenzübergangsstelle bei Grenzstein XIV/264 und von dort
weiter entlang des alten Kirchenweges vorbei am Gehöft Kristöffl bis zur Grenzübergangsstelle Laaken –
Pernice bei Grenzstein XIV/227, weiter zum Gasthaus Strutz in Laaken und von dort über den
Zweibachgraben bis zur Grenzübergangsstelle bei Grenzstein XIV/87.
Auf slowenischem Gebiet von der Grenzübergangsstelle Laaken – Pernice bei Grenzstein XIV/227
zum Ort Pernice und von dort weiter entlang des Wanderweges, vorbei an der Lipnik-Mühle und am
Wasserfall-Sedelnik bis zur Ortschaft Sv. Jernej nad Muto und weiter bis zur Grenzübergangsstelle bei
Grenzstein XIV/87.
Als Ausflugsziele dürfen besucht werden
Auf österreichischem Gebiet die Ortschaft Laaken.
Auf slowenischem Gebiet die Kirche Sv. Urban, die Orte Pernice und Sv. Jernej nad Muto sowie die
Lipnik-Mühle und der Sedelnik-Wasserfall.
2. St. Bartholomäus – Sv. Jernej nad Muto
Auf österreichischem Gebiet von der Grenzübergangsstelle bei Grenzstein XIV/87 zum Gehöft
Puschnigg, weiter entlang der Staatsgrenze, vorbei am Gehöft Samanegg in den Ort St. Lorenzen und von
dort entweder zum Grenzstein XIV/8, dann unmittelbar entlang der Staatsgrenze bis zur Grenzübergangsstelle
bei Grenzstein XIII/137, oder auf der Landesstraße 655 zum Gasthaus Temmel und dann vorbei am
Gehöft Panink zum Grenzstein XIII/137.
Auf slowenischem Gebiet vom Grenzstein XIV/87 zur Kirche Sv. Jernej nad Muto, vorbei an der
Jausenstation PrimoGD0 entlang der Staatsgrenze zum Gehöft Hadernik, von dort entweder zur Grenzübergangsstelle
bei Grenzstein XIV/42 nach Österreich und vorbei am Gehöft Kumer bis zum Ort
St. Lorenzen oder in Slowenien entlang der Staatsgrenze vorbei am Gehöft Osojnik bis zum Grenzstein
XIII/137.
Als Ausflugsziele dürfen besucht werden
Auf österreichischem Gebiet der Ort St. Lorenzen.
Auf slowenischem Gebiet der Ort Sv. Jernej nad Muto, die Kirche Sv. PrimoGD0 nad Muto sowie die
Ausflugsziele, Verpflegungspunkte und Beherbergungsbetriebe im Nahbereich der Strecke.
3. Radlpaß – Radlje
Unter Benützung jener Wege auf österreichischem und slowenischem Gebiet, die die Staatsgrenze
berühren, überqueren oder entlang der Staatsgrenze führen, von der Grenzübergangsstelle bei Grenzstein
XIII/137 entlang der Staatsgrenze bis zum Grenzstein XIII/82 und weiter zur Grenzübergangsstelle
Radlpaß – Radlje (Grenzstein XIII/78).
Als Ausflugsziele dürfen besucht werden
Auf österreichischem Gebiet die Kirche St. Anton (Sv. Anton) und das Gebiet Radlpaß.
Auf slowenischem Gebiet die Kirche Sv. Trije Kralji.
4. Radlberg – Radelca
Unter Benützung jener Wege auf österreichischem und slowenischem Gebiet, die die Staatsgrenze
berühren, überqueren oder entlang der Staatsgrenze führen, von der Grenzübergangsstelle Radlpaß –
Radlje vorbei am Grenzstein XIII/78 entlang der Staatsgrenze bis zur Grenzübergangsstelle bei
Grenzstein XII/137, dem sogenannten Tanzboden am Kapunerkogel. Von dort entweder entlang der
Staatsgrenze bis zur Grenzübergangsstelle XII/102 nächst Gehöft Hubenlenz oder auf slowenischem
Gebiet vorbei an der alten Karaula, entlang der Grenzstraße wiederum bis zur Grenzübergangsstelle bei
Grenzstein XII/102. Weiter entlang der Staatsgrenze bis zur Grenzübergangsstelle bei Grenzstein XII/90,
vorbei am Gehöft Adelbauer zur Grenzübergangsstelle bei Grenzstein XII/65, weiter zur Kirche St.
Pongratzen (Sv. Pankracij) bei Grenzstein XII/61 und entlang der Staatsgrenze vorbei an der
Grenzübergangsstelle XII/46 bis zur Grenzübergangsstelle Oberhaag – Remšnik bei Grenzstein XII/35.
Als Ausflugsziele dürfen besucht werden
Auf österreichischem Gebiet der Raum St. Pongratzen mit dem Waldlehrpfad und der Naturerlebniswelt.
Auf slowenischem Gebiet die Jausenstation Andrič Franc bei der alten Karaula und der Ort Remšnik
über die Wege von den Grenzübergangsstellen XII/102, XII/90, XII/65, XII/46 und XII/35, sowie die
Kirchen Sv. Pankracij (St. Pongratzen) und Sv. Urban.
5. Remschnigg – Remšnik
Unter Benützung jener Wege auf österreichischem und slowenischem Gebiet, die die Staatsgrenze
berühren, überqueren oder entlang der Staatsgrenze führen, von der Grenzübergangsstelle Oberhaag –
Remšnik bei Grenzstein XII/35 beziehungsweise nach Herstellung der Zufahrtsstraßen auf österreichischem
Gebiet bei Grenzstein XII/46 vorbei an den Gehöften Kefer, Tschermaneg, Wechtitsch, Isak und
der Grenzübergangsstelle Arnfels – Kapla (Grenzstein XI/223) bis zum Gasthaus Pronintsch bei Grenzstein
XI/149.
Als Ausflugsziele dürfen besucht werden
Auf slowenischem Gebiet die Ortschaft Zgornja Kapla auf dem Weg vom Grenzstein XI/223
Richtung Süden über Kote 696 sowie die Ausflugsziele, Verpflegungspunkte und Beherbergungsbetriebe
entlang der Strecke.
6. Schloßberg – Gradišče na Kozjaku
Unter Benützung jener Wege auf österreichischem und slowenischem Gebiet, die die Staatsgrenze
berühren, überqueren oder entlang der Staatsgrenze führen, vom Gasthaus Pronintsch bei Grenzstein
XI/149 vorbei an den Gehöften Oblak, Serschen, Cekl, Tschanga, Oberer Muhri und Oberer Gueß bis zur
Grenzübergangsstelle Schloßberg – Gradišče na Kozjaku bei Grenzstein XI/54.
Als Ausflugsziele dürfen besucht werden
Auf österreichischem Gebiet die Ausflugsziele, Verpflegungspunkte und Beherbergungsbetriebe
entlang der Strecke.
7. Großwalz – Sv. Duh na Ostrem vrhu
Unter Benützung jener Wege auf österreichischem und slowenischem Gebiet, die die Staatsgrenze
berühren, überqueren oder entlang der Staatsgrenze führen, von der Grenzübergangsstelle Schloßberg –
Gradišče na Kozjaku bei Grenzstein XI/54 vorbei an den Gehöften Krainz und Kure bis zur
Grenzübergangsstelle Großwalz – Duh na Ostrem vrhu bei Grenzstein X/33l.
Als Ausflugsziele dürfen besucht werden
Auf österreichischem Gebiet der Raum Heiligengeist mit dem durch Liftanlagen erschlossenen
Schigebiet.
Auf slowenischem Gebiet der Ort Sv. Duh na Ostrem vrhu sowie das durch Liftanlagen erschlossene
Schigebiet.
8. Schmirnberg – Langegg
Auf österreichischem Gebiet entlang der Staatsgrenze von der Grenzübergangsstelle Großwalz – Duh
na Ostrem vrhu bei Grenzstein X/33l, vorbei am Grenzstein X/311 über Krobath-Kreuz, Gehöfte Finster,
Narath Kreuz, Gehöft Jageritsch, Walzl und Kauschler, weiter zum Gehöft Oberer Maslinek, vorbei an
der Forstnerkapelle, den Gehöften Pipusch, Herberstein, Sparkasse-Leben, der Schule Langegg zur
Grenzübergangsstelle Langegg – Jurij bei Grenzstein X/1.
Als Ausflugsziele dürfen besucht werden
Auf österreichischem Gebiet die Ausflugsziele, Verpflegungspunkte und Beherbergungsbetriebe
entlang der Strecke in den Gemeinden Schloßberg und Glanz.
Auf slowenischem Gebiet die Jugendherberge Dom Skorpion.
9. Špičnik – Šentilj
Auf slowenischem Gebiet entlang der Staatsgrenze von der Grenzübergangsstelle Langegg – Jurij bei
Grenzstein X/1 über die Gehöfte Doppler, Gaube bis zur Grenzübergangsstelle Sulztal – Špičnik bei
Grenzstein IX/268. Weiter vorbei an den Gehöften Balun, Elsnik, Jamnig und entweder zur Grenzübergangsstelle
Berghausen – Svečina bei Grenzstein IX/95 oder weiter auf slowenischem Gebiet über
das Gehöft Vresner zur Grenzübergangsstelle Ehrenhausen – Plač bei Grenzstein IX/1, sowie an den
Gehöften Repolusk, Ribič, Gasthaus Kamericki vorbei zur Grenzübergangsstelle Spielfeld – Šentilj bei
Grenzstein VIII/71.
Als Ausflugsziele dürfen besucht werden
Auf österreichischem Gebiet, erreichbar über die Grenzübergangsstellen Langegg – Jurij, Sulztal –
Špičnik, Berghausen – Svečina, Ehrenhausen – Plač und Spielfeld – Šentilj, die Ausflugsziele, Verpflegungspunkte
und Beherbergungsbetriebe entlang der Strecke in den Gemeinden Sulztal, Ratsch, Berghausen
und Spielfeld.
Auf slowenischem Gebiet die Ortschaften Svečina und Jurij sowie die Ausflugsziele, Verpflegungspunkte
und Beherbergungsbetriebe entlang der Strecke in der Gemeinde Kungota und Šentilj.
10. Šentilj – Sladki Vrh – Mureck
Auf slowenischem Gebiet von der Grenzübergangsstelle Spielfeld – Šentilj bei Grenzstein VIII/71
über die Ortschaft Šentilj zum Grenzstein VIII/40 auf dem Bubenberg und über die Ortschaft G7Feršak zur
Grenzübergangsstelle Weitersfeld – Sladki Vrh bei Grenzstein VII/2 (Murfähre). Weiter auf österreichischem
Gebiet von der Grenzübergangsstelle Weitersfeld – Sladki Vrh entlang der Murauen zur Schiffsmühle
Mureck und zur Grenzübergangsstelle Mureck – Trate bei Grenzstein VI/1.
Als Ausflugsziele dürfen besucht werden
Auf österreichischem Gebiet die Stadt Mureck.
Auf slowenischem Gebiet die Ausflugsziele, Verpflegungspunkte und Beherbergungsbetriebe
entlang der Strecke in der Gemeinde Šentilj.
11. Mureck – Bad Radkersburg
Auf österreichischem Gebiet von der Grenzübergangsstelle Mureck – Trate bei Grenzstein VI/1
entlang der Mur zum Freizeitzentrum am Röcksee, durch die Murauen nach Fluttendorf, vorbei an der
Meinl Mühle, Donnersdorf, Oberau, Unterau, Liebmann See, Prentlmühle zur Therme und weiter in die
Stadt Bad Radkersburg.
Auf slowenischem Gebiet von der Grenzübergangsstelle Mureck – Trate bei Grenzstein VI/1 entlang
der Straße nach Vratja vas, weiter nach Nordosten Richtung Apaško polje, am Rande der Murauen
entlang nach Meinlov grad und G7Frnci. Nach Südosten weiter nach Nasova, Esane und Sv. Marija-
Ščavnica, Police, Hercegovščak in den Ort Gornja Radgona und weiter zur Grenzübergangsstelle Bad
Radkersburg – Gornja Radgona bei Grenzstein IV/38.
Als Ausflugsziele dürfen besucht werden
Auf österreichischem Gebiet die entlang des Murradweges und des Wanderweges gelegenen
Ausflugsziele, Verpflegungspunkte und Beherbergungsbetriebe in den Gemeinden Gosdorf, Halbenrain
und Radkersburg-Umgebung sowie die Stadt Bad Radkersburg.
Auf slowenischem Gebiet die entlang des Wanderweges gelegenen Ausflugsziele, Verpflegungspunkte
und Beherbergungsbetriebe der Gemeinde Gornja Radgona.
12. Bootsfahrt auf der Mur
Bootsfahrt Mureck – Bad Radkersburg
Bootsfahrt auf der Mur beginnend bei der Einstiegsstelle im Ortsbereich Mureck bei Grenzstein
VI/10 (nächst der Murmühle) nach Bad Radkersburg zur Ausstiegsstelle auf österreichischem Gebiet
im Ortsgebiet Bad Radkersburg beziehungsweise Bad Radkersburg Umgebung. Die Bootsfahrten sind
spätestens eine Woche vorher beim Grenzüberwachungsposten Weitersfeld anzumelden. Auf slowenischem
Gebiet darf nur in Notfällen angelegt werden.
Bootsfahrt Trate – Gornja Radgona – Radenci
Bootsfahrt auf der Mur beginnend bei der Einstiegsstelle in Trate über Gornja Radgona zur Ausstiegsstelle
auf slowenischem Gebiet im Ortsgebiet von Radenci. Die Bootsfahrten sind spätestens eine
Woche vorher bei der Polizeiverwaltung in Maribor und bei der Polizeiverwaltung in Murska Sobota
anzumelden. Auf österreichischem Gebiet darf nur in Notfällen angelegt werden.
Artikel 3
(1) Der Grenzübertritt und die Benützung der Wege im Sinne dieses Abkommens wird von Sonnenaufgang
bis Sonnenuntergang ganzjährig gestattet.
(2) Eine Überschreitung dieser Zeiten darf nur im Falle höherer Gewalt erfolgen.
Artikel 4
(1) Die Teilnehmer am Touristenverkehr dürfen im Gebiet des anderen Vertragsstaates nur die im
Artikel 2 des Abkommens angeführten und in der Natur markierten Wege sowie allfällige Zufahrten und
Wege zu Ausflugszielen, Verpflegungspunkten und Beherbergungsbetrieben benutzen.
(2) Die Bewegungen und Grenzübertritte sind grundsätzlich nur zu Fuß und – im Einklang mit den
jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften – mit Fahrrädern sowie Schiern erlaubt, sofern dies den
Zielsetzungen des Wanderns nicht widerspricht.
(3) Der Aufenthalt auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates darf nach einem Grenzübertritt im
Rahmen des Abkommens die Dauer von fünf Tagen, außer im Falle höherer Gewalt, nicht überschreiten.
(4) Die beiden Vertragsstaaten sorgen für die Erhaltung und einheitliche Markierung der Wege.
(5) Die Grenzübergangsstellen für den Touristenverkehr sind entsprechend den örtlichen Gegebenheiten
als solche zu kennzeichnen.
Artikel 5
Die Teilnehmer am Touristenverkehr sind auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates verpflichtet,
sich auf Aufforderung durch Grenzkontrollorgane und Zollorgane mit einem in Artikel l des Abkommens
vorgesehenen Reisedokument auszuweisen und die mitgeführten Gegenstände vorzuweisen.
Artikel 6
(1) Die Teilnehmer am Touristenverkehr dürfen nur Gegenstände für ihren persönlichen Gebrauch,
einschließlich der üblichen Touristenausrüstung sowie Proviant für den eigenen Bedarf mitführen. Diese
Gegenstände sind, soweit sie nicht verbraucht worden sind, in den Vertragsstaat, aus dem sie mitgenommen
wurden, zurückzubringen.
(2) Hinsichtlich der Mengen von Wein, Trinkbranntwein, Bier, Tabak und Tabakwaren kommen die
jeweils geltenden zollrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung. Die auf die mitgeführten Gegenstände
anzuwendenden Verbote und Beschränkungen des jeweiligen Vertragsstaates bleiben aufrecht.
(3) Das Mitführen von anderen als in Absatz 1 angeführten Gegenständen, insbesondere von Waffen,
ist verboten.
Artikel 7
Im Falle einer dringend notwendigen Hilfeleistung für verunglückte Personen ist Rettungsmannschaften
das Überschreiten der Staatsgrenze und der Aufenthalt auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates
für den unbedingt erforderlichen Zeitraum auch ohne die in Artikel 1 des Abkommens vorgesehenen
Reisedokumente gestattet. Hievon sind unverzüglich die zuständigen Behörden des anderen
Vertragsstaates in Kenntnis zu setzen.
Artikel 8
Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit die
Anwendung des Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Einführung und Aufhebung
dieser Maßnahmen sind dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege vorher mitzuteilen.
Artikel 9
Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen.
Artikel 10
(1) Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem
sich die Vertragsstaaten die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
mitgeteilt haben.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens treten die Bestimmungen des Artikels 2 Ziffer 10
bis 15 sowie die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 litera b und c des Abkommens zwischen der
Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über den alpinen
Touristenverkehr im Grenzgebiet Kundgemacht in BGBl. Nr. 43/1985 vom 18. Juli 1984 in der Fassung des Notenwechsels vom 16. Oktober
1992 Kundgemacht in BGBl. Nr. 715/1993 und des Abkommens zur Änderung des Abkommens über den alpinen Touristenverkehr im
Grenzgebiet vom 9. Juni 1995 Kundgemacht in BGBl. Nr. 778/1995 sowie des Abkommens zur Änderung des Abkommens über den alpinen
Touristenverkehr im Grenzgebiet vom 9. Juni 1997 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 145/1998 idF BGBl. III Nr. 225/1999 außer Kraft.
GESCHEHEN zu Schloßberg, am 1. August 1999, in zwei Urschriften, jede in deutscher und
slowenischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Christian Berlakovits
Für die Regierung der Republik Slowenien
TomaGDB Zajc
Die Mitteilungen gemäß Art. 10 Abs. 1 des Abkommens wurden am 22. Oktober 1999 bzw. am
30. Mai 2000 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 1. August 2000 in Kraft
getreten.