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160_1999 AT

160. Bundesgesetz: Änderung des Regionalradiogesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 160. Bundesgesetz: Änderung des Regionalradiogesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk geändert werden

(Regionalradiogesetz), BGBl. Nr. 506/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/1999,

wird wie folgt geändert

1. Vor der Überschrift zu § 1 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt

„1. Abschnitt“

2. § 1 Abs. 1 lautet

„(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung

1. von regionalen und lokalen Hörfunkprogrammen im Ultrakurzwellen(UKW)-Bereich (2. Abschnitt),

2. von Hörfunkprogrammen mittels sonstiger analoger terrestrischer Übertragungstechniken im von

der Zulassung (§ 23d Abs. 5) erfaßten Verbreitungsgebiet (3. Abschnitt) durch andere Veranstalter

als den Österreichischen Rundfunk.“

3. Vor der Überschrift zu § 2 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt

„2. Abschnitt“

3a. In § 3 wird die Wortfolge „dieses Bundesgesetzes“ durch die Wortfolge „dieses Abschnitts“ ersetzt.

3b. In § 13 Abs. 11 wird ein dritter Satz angefügt

„Gegen die Entscheidung der Privatrundfunkbehörde ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes

zulässig.“

3c. § 14 Abs. 1 lautet

„(1) Der Vorsitz in der Privatrundfunkbehörde kommt dem richterlichen Mitglied zu. Dieses hat die

konstituierende Sitzung einzuberufen.“

3d. Im § 17 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „sieben“ durch „zehn“ ersetzt.

4. Nach § 23 werden folgende §§ 23a bis 23f samt Abschnittsüberschrift eingefügt

„3. Abschnitt

Anträge

§ 23a. (1) Anträge auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunkprogrammen gemäß

§ 1 Abs. 1 Z 2 können jederzeit bei der Privatrundfunkbehörde eingebracht werden und haben neben den

Angaben zu § 19 ein detailliertes Konzept über die technische Verbreitung und eine Darstellung des

geplanten Verbreitungsgebietes zu enthalten.

(2) Unmittelbar nach Einlangen eines Antrages sind Stellungnahmen der Landesregierungen, in

deren Landesgebiet das geplante Hörfunkprogramm voraussichtlich zu empfangen sein wird, einzuholen

und dafür eine Frist von vier Wochen einzuräumen. Vor Erteilung der Zulassung ist überdies jeweils ein

Vertreter dieser Länder zu hören.

Frequenztechnisches Gutachten

§ 23b. Die Privatrundfunkbehörde hat bei Anträgen gemäß § 23a die Antragsunterlagen zur

technischen Spezifikation der Veranstaltung der Fernmeldebehörde zur Erstellung eines frequenz-

technischen Gutachtens zu übermitteln. Die Fernmeldebehörde hat innerhalb einer Frist von fünf Monaten

unter Berücksichtigung internationaler fernmelderechtlicher Verpflichtungen sowie der technischen

Möglichkeiten und Beachtung bestehender fernmeldebehördlichen Bewilligungen für Übertragunskapazitäten

darzulegen, ob und in welchem Verbreitungsgebiet die im Antrag begehrte Programmverbreitung

realisiert werden kann. Zu diesem Zweck kann die Fernmeldebehörde vom Antragsteller Ergänzungen

und Klarstellungen einholen.

Ausschreibung

§ 23c. (1) Ergibt das Gutachten der Fernmeldebehörde die fernmeldetechnische und fernmelderechtliche

Realisierbarkeit für ein bestimmtes Verbreitungsgebiet, so hat die Privatrundfunkbehörde im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in sonstiger geeigneter Weise öffentlich aufzufordern, innerhalb

einer Frist von mindestens zwei Monaten bei dieser Anträge auf Zulassung zur Veranstaltung von

Hörfunk für das entsprechende Verbreitungsgebiet unter Nutzung der im frequenztechnischen Gutachten

genannten Übertragungskapazitäten einzubringen. Anträge gemäß § 23a gelten als innerhalb dieser Frist

eingebracht.

(2) Für die im Rahmen der Ausschreibung eingebrachten Anträge sind ebenfalls Stellungnahmen

gemäß § 23a Abs. 2 einzuholen.

(3) Für weitere Ausschreibungen gilt § 18 Abs. 2.

Zulassung

§ 23d. (1) Die Zulassung für die Veranstaltung eines Hörfunkprogramms gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ist zu

erteilen, wenn

1. der Antragsteller die in § 8, § 9 und in Abs. 2 dieser Bestimmung genannten Anforderungen

erfüllt und

2. die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 4 bis 7a, 11 und 12 gewährleistet erscheint.

(2) Für die Beteiligung von Zeitungsinhabern und Hörfunk- oder Fernsehveranstaltern und die

diesbezüglichen Angaben und Nachweise zu § 19 gelten § 10 Abs. 1, Abs. 2 erster und dritter Satz,

Abs. 3, Abs. 4, Abs. 7 und 8.

(3) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 erfüllen, um

die Zulassung, kommt § 20 zur Anwendung.

(4) § 8 Abs. 5 und 6, § 14a, § 15, § 16a und § 19 Abs. 3 sind auch auf die Hörfunkveranstaltung oder

Verfahren zur Erteilung einer Zulassung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts anzuwenden.

(5) Für die Zulassung und deren Erlöschen gelten die Bestimmungen des § 17 Abs. 1, 2, 3, Z 1 bis

Z 4 und Abs. 4. In der Zulassung ist ferner das Verbreitungsgebiet festzulegen.

(6) Die Fernmeldebehörde darf eine Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Sendeanlagen

zur Veranstaltung von Hörfunkprogrammen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 nur nach Vorliegen einer Zulassung

gemäß Abs. 1 erteilen. Bestehende fernmelderechtliche Bewilligungen bleiben unberührt. § 2f Abs. 2 und

4 sind anzuwenden.

Ersatz der Aufwendungen

§ 23e. (1) Wird die Zulassung einer Person erteilt, die erst anläßlich der Ausschreibung (§ 23c) einen

Antrag eingebracht hat, so hat diese dem Antragsteller gemäß § 23a, dessen technisches Konzept von der

Fernmeldebehörde als geeignet beurteilt wurde und das als Grundlage für die Ausschreibung gedient hat,

die für die Erstellung des Konzepts nachweislich angefallenen Aufwendungen zu ersetzen.

(2) Ansprüche gemäß Abs. 1 sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

Rechtsaufsicht und Verwaltungsstrafen

§ 23f. Für die Rechtsaufsicht über Hörfunkveranstalter gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 gelten die

Bestimmungen der §§ 21 bis 23. Soweit in § 23 durch den Verweis auf § 16 einer Landesregierung

Antragsrechte oder Parteistellung eingeräumt werden, bestimmen sich diese nach § 23a Abs. 2.“

5. Vor der Überschrift zu § 24 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt

„4. Abschnitt“

6. In § 24 Abs. 1 wird die Wortfolge „von regionalen und lokalen Hörfunkprogrammen“ ersetzt durch

„von Hörfunkprogrammen nach diesem Bundesgesetz“.

7. In § 25 Abs. 1 wird nach dem Hinweis auf § 2f der Verweis „sowie § 23b zweiter und dritter Satz“

eingefügt.

7a. § 25a Abs. 1 lautet

„(1) § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/1999 ist auch auf alle zum

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtskräftigen Zulassungen anzuwenden.“

8. Nach § 26 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Die §§ 1, 2, 3, 13 Abs. 11 dritter Satz, 14 Abs. 1, 17, 23a bis 23f und 24 bis 26 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/1999 treten am 1. August 1999 in Kraft.“

BGBlPdf 160. Verordnung: Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

Auf Grund des § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/1999, wird verordnet

In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung werden die Mitglieder der Landesorganisation

für Niederösterreich und Wien des Österreichischen Bergrettungsdienstes einbezogen.

BGBlPdf 160. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Oman am 25. Februar 1999 seine

Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

(BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 5/1999) hinterlegt.

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