160. Bundesgesetz: Änderung des Regionalradiogesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk geändert werden
(Regionalradiogesetz), BGBl. Nr. 506/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/1999,
wird wie folgt geändert
1. Vor der Überschrift zu § 1 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt
„1. Abschnitt“
2. § 1 Abs. 1 lautet
„(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung
1. von regionalen und lokalen Hörfunkprogrammen im Ultrakurzwellen(UKW)-Bereich (2. Abschnitt),
2. von Hörfunkprogrammen mittels sonstiger analoger terrestrischer Übertragungstechniken im von
der Zulassung (§ 23d Abs. 5) erfaßten Verbreitungsgebiet (3. Abschnitt) durch andere Veranstalter
als den Österreichischen Rundfunk.“
3. Vor der Überschrift zu § 2 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt
„2. Abschnitt“
3a. In § 3 wird die Wortfolge „dieses Bundesgesetzes“ durch die Wortfolge „dieses Abschnitts“ ersetzt.
3b. In § 13 Abs. 11 wird ein dritter Satz angefügt
„Gegen die Entscheidung der Privatrundfunkbehörde ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes
zulässig.“
3c. § 14 Abs. 1 lautet
„(1) Der Vorsitz in der Privatrundfunkbehörde kommt dem richterlichen Mitglied zu. Dieses hat die
konstituierende Sitzung einzuberufen.“
3d. Im § 17 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „sieben“ durch „zehn“ ersetzt.
4. Nach § 23 werden folgende §§ 23a bis 23f samt Abschnittsüberschrift eingefügt
„3. Abschnitt
Anträge
§ 23a. (1) Anträge auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunkprogrammen gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 können jederzeit bei der Privatrundfunkbehörde eingebracht werden und haben neben den
Angaben zu § 19 ein detailliertes Konzept über die technische Verbreitung und eine Darstellung des
geplanten Verbreitungsgebietes zu enthalten.
(2) Unmittelbar nach Einlangen eines Antrages sind Stellungnahmen der Landesregierungen, in
deren Landesgebiet das geplante Hörfunkprogramm voraussichtlich zu empfangen sein wird, einzuholen
und dafür eine Frist von vier Wochen einzuräumen. Vor Erteilung der Zulassung ist überdies jeweils ein
Vertreter dieser Länder zu hören.
Frequenztechnisches Gutachten
§ 23b. Die Privatrundfunkbehörde hat bei Anträgen gemäß § 23a die Antragsunterlagen zur
technischen Spezifikation der Veranstaltung der Fernmeldebehörde zur Erstellung eines frequenz-
technischen Gutachtens zu übermitteln. Die Fernmeldebehörde hat innerhalb einer Frist von fünf Monaten
unter Berücksichtigung internationaler fernmelderechtlicher Verpflichtungen sowie der technischen
Möglichkeiten und Beachtung bestehender fernmeldebehördlichen Bewilligungen für Übertragunskapazitäten
darzulegen, ob und in welchem Verbreitungsgebiet die im Antrag begehrte Programmverbreitung
realisiert werden kann. Zu diesem Zweck kann die Fernmeldebehörde vom Antragsteller Ergänzungen
und Klarstellungen einholen.
Ausschreibung
§ 23c. (1) Ergibt das Gutachten der Fernmeldebehörde die fernmeldetechnische und fernmelderechtliche
Realisierbarkeit für ein bestimmtes Verbreitungsgebiet, so hat die Privatrundfunkbehörde im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in sonstiger geeigneter Weise öffentlich aufzufordern, innerhalb
einer Frist von mindestens zwei Monaten bei dieser Anträge auf Zulassung zur Veranstaltung von
Hörfunk für das entsprechende Verbreitungsgebiet unter Nutzung der im frequenztechnischen Gutachten
genannten Übertragungskapazitäten einzubringen. Anträge gemäß § 23a gelten als innerhalb dieser Frist
eingebracht.
(2) Für die im Rahmen der Ausschreibung eingebrachten Anträge sind ebenfalls Stellungnahmen
gemäß § 23a Abs. 2 einzuholen.
(3) Für weitere Ausschreibungen gilt § 18 Abs. 2.
Zulassung
§ 23d. (1) Die Zulassung für die Veranstaltung eines Hörfunkprogramms gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ist zu
erteilen, wenn
1. der Antragsteller die in § 8, § 9 und in Abs. 2 dieser Bestimmung genannten Anforderungen
erfüllt und
2. die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 4 bis 7a, 11 und 12 gewährleistet erscheint.
(2) Für die Beteiligung von Zeitungsinhabern und Hörfunk- oder Fernsehveranstaltern und die
diesbezüglichen Angaben und Nachweise zu § 19 gelten § 10 Abs. 1, Abs. 2 erster und dritter Satz,
Abs. 3, Abs. 4, Abs. 7 und 8.
(3) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 erfüllen, um
die Zulassung, kommt § 20 zur Anwendung.
(4) § 8 Abs. 5 und 6, § 14a, § 15, § 16a und § 19 Abs. 3 sind auch auf die Hörfunkveranstaltung oder
Verfahren zur Erteilung einer Zulassung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts anzuwenden.
(5) Für die Zulassung und deren Erlöschen gelten die Bestimmungen des § 17 Abs. 1, 2, 3, Z 1 bis
Z 4 und Abs. 4. In der Zulassung ist ferner das Verbreitungsgebiet festzulegen.
(6) Die Fernmeldebehörde darf eine Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Sendeanlagen
zur Veranstaltung von Hörfunkprogrammen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 nur nach Vorliegen einer Zulassung
gemäß Abs. 1 erteilen. Bestehende fernmelderechtliche Bewilligungen bleiben unberührt. § 2f Abs. 2 und
4 sind anzuwenden.
Ersatz der Aufwendungen
§ 23e. (1) Wird die Zulassung einer Person erteilt, die erst anläßlich der Ausschreibung (§ 23c) einen
Antrag eingebracht hat, so hat diese dem Antragsteller gemäß § 23a, dessen technisches Konzept von der
Fernmeldebehörde als geeignet beurteilt wurde und das als Grundlage für die Ausschreibung gedient hat,
die für die Erstellung des Konzepts nachweislich angefallenen Aufwendungen zu ersetzen.
(2) Ansprüche gemäß Abs. 1 sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Rechtsaufsicht und Verwaltungsstrafen
§ 23f. Für die Rechtsaufsicht über Hörfunkveranstalter gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 gelten die
Bestimmungen der §§ 21 bis 23. Soweit in § 23 durch den Verweis auf § 16 einer Landesregierung
Antragsrechte oder Parteistellung eingeräumt werden, bestimmen sich diese nach § 23a Abs. 2.“
5. Vor der Überschrift zu § 24 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt
„4. Abschnitt“
6. In § 24 Abs. 1 wird die Wortfolge „von regionalen und lokalen Hörfunkprogrammen“ ersetzt durch
„von Hörfunkprogrammen nach diesem Bundesgesetz“.
7. In § 25 Abs. 1 wird nach dem Hinweis auf § 2f der Verweis „sowie § 23b zweiter und dritter Satz“
eingefügt.
7a. § 25a Abs. 1 lautet
„(1) § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/1999 ist auch auf alle zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtskräftigen Zulassungen anzuwenden.“
8. Nach § 26 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Die §§ 1, 2, 3, 13 Abs. 11 dritter Satz, 14 Abs. 1, 17, 23a bis 23f und 24 bis 26 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/1999 treten am 1. August 1999 in Kraft.“
Auf Grund des § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/1999, wird verordnet
In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung werden die Mitglieder der Landesorganisation
für Niederösterreich und Wien des Österreichischen Bergrettungsdienstes einbezogen.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Oman am 25. Februar 1999 seine
Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
(BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 5/1999) hinterlegt.