160. Bundesgesetz: Änderung des Volksbegehrengesetzes 1973
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Volksbegehrengesetz 1973, BGBl. Nr. 344, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 504/1994, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 2 bis 5 lautet
„(2) Der Antrag muß von Personen, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und den Hauptwohnsitz
im Bundesgebiet haben, im Ausmaß von einem Promille der anläßlich der jeweils letzten
Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung für Österreich festgestellten Wohnbevölkerungszahl
(§ 7 Abs. 2 des Volkszählungsgesetzes 1980) unterstützt sein. Die hierzu erforderlichen Erklärungen
(Abs. 5 Z 1) sind nur gültig, wenn die Bestätigung der Gemeinde (§ 4 Abs. 1) auf diesen Erklärungen
nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung vorangegangenen Jahres erteilt worden ist.
(3) Der Einleitungsantrag (Muster Anlage 1) hat zu enthalten
1. den Text des Volksbegehrens in Form eines Gesetzesantrages oder einer Anregung;
2. allenfalls eine Kurzbezeichnung, die höchstens drei Worte umfassen darf;
3. die Bezeichnung eines Bevollmächtigten sowie von vier Stellvertretern (Familien- und Vorname,
Beruf, Adresse), die, ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, in der
bezeichneten Reihenfolge ermächtigt sind, die Unterzeichner des Antrags zu vertreten;
4. die Bezeichnung eines Bankkontos, zu dem der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter nur
gemeinsam zeichnungsberechtigt sind;
5. die Unterschriften des Bevollmächtigten sowie der Stellvertreter.
(4) Bevollmächtigte und Stellvertreter der Bevollmächtigten können alle Personen sein, die in der
Wählerevidenz eingetragen sind und ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, auch wenn sie den
Antrag nicht unterstützt haben. Hat der Bevollmächtigte oder einer seiner Stellvertreter den Antrag nicht
unterstützt, so ist dem Antrag für diesen eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen
Gemeinde anzuschließen, daß er in der Wählerevidenz eingetragen ist.
(5) Einem Einleitungsantrag sind anzuschließen
1. die ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen (Muster Anlage 2);
2. die Begründung des Volksbegehrens samt etwaigen Unterlagen;
3. allenfalls die Bestätigungen gemäß § 3 Abs. 4 zweiter Satz;
4. den Nachweis darüber, daß der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter zum im Antrag bekanntgegebenen
Konto nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind.“
2. § 3 Abs. 6 entfällt.
3. § 4 Abs. 1 entfällt; die bisherigen Absätze 2 und 3 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“ und „(2)“.
Der neue Abs. 1 lautet
„(1) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die in der
Erklärung genannte Person in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen ist und in der Gemeinde
ihren Hauptwohnsitz hat. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung
die Angaben über Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Wohnort sowie die Bezeichnung
des Einleitungsantrages enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abge-
benden Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell
beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen von Unterstützungserklärungen unverzüglich
und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen;
sie haben hierbei ihnen allenfalls zur Verfügung stehende, auf das von Unterstützungswilligen bezeichnete
Volksbegehren lautende Drucksorten zu verwenden. Stellt eine Person der Gemeinde entsprechende
Drucksorten zur Verfügung, so hat die Gemeinde bei ihr hinterlegte, auf das betreffende Volksbegehren
lautende Unterstützungserklärungen einmal zu einem von dieser Person bestimmten Zeitpunkt an eine von
dieser Person bekanntgegebene Adresse im Inland zu übermitteln. Für jedes Volksbegehren darf für einen
Stimmberechtigten nur eine Unterstützungserklärung bestätigt werden.“
4. In § 4 Abs. 2 wird die Zitierung „Abs. 2“ jeweils auf „Abs. 1“ geändert.
5. § 5 Abs. 2 und 3 lautet
„(2) Wird einem Einleitungsantrag stattgegeben, so hat der Bundesminister für Inneres in der
Entscheidung einen Eintragungszeitraum (Abs. 3) festzusetzen, innerhalb dessen die Stimmberechtigten
ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch Eintragung ihrer Unterschrift in die bei den
Eintragungsbehörden aufliegenden Eintragungslisten (Muster Anlage 3) erklären können. Die Entscheidung
hat auch den Stichtag (§ 6) zu enthalten.
(3) Der Eintragungszeitraum hat sich grundsätzlich auf acht aufeinanderfolgende Tage zu erstrecken
und darf nicht an einem Samstag oder Sonntag beginnen oder enden. Kommen jedoch im Eintragungszeitraum
Feiertage zu liegen, so ist der Eintragungszeitraum so festzulegen, daß an keinem dieser Tage
eine Eintragung stattfindet und sich der Eintragungszeitraum dafür entsprechend verlängert.“
6. Der bisherige § 5 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichung „(4)“.
7. In den §§ 5 Abs. 4, 9 Abs. 2, 14 Abs. 1 sowie 23 Abs. 3 und 5 ist jeweils das Wort „Eintragungsfrist“
durch das Wort „Eintragungszeitraum“ in der grammatikalisch richtigen Form zu ersetzen.
8. § 7 Abs. 1 lautet
„(1) Das Eintragungsverfahren wird von der Eintragungsbehörde (Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich)
durchgeführt. Die Gemeinde hat die Eintragungsorte, in denen sich die Stimmberechtigten
in die Eintragungslisten eintragen können, zu bestimmen. Die Wahl der Eintragungsorte ist in einer
Anzahl vorzusehen, daß für die Eintragung aller Stimmberechtigten der Gemeinde in einer Weise
vorgesorgt ist, die auf die Bevölkerungszahl und ihre allfällige Streulage in der Gemeinde Bedacht nimmt.
Die Eintragungslokale in diesen Orten sind an Werktagen zumindest von 8.00 bis 16.00 Uhr, an zwei
Werktagen zusätzlich bis 20.00 Uhr, und an Samstagen sowie an Sonntagen zumindest von 8.00 bis
12.00 Uhr offenzuhalten. In Gemeinden mit weniger als 2500 Einwohnern kann an Samstagen und
Sonntagen die Eintragungszeit auf jeweils zwei aufeinanderfolgende Stunden verkürzt werden. Nach
Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist in jeder Gemeinde, in Wien in jedem Bezirk, zumindest ein
für Körperbehinderte barrierefrei erreichbares Eintragungslokal vorzusehen. Für blinde und schwer
sehbehinderte Stimmberechtigte sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme
vorzusehen.“
9. § 8 Abs. 2 lautet
„(2) Der Bevollmächtigte hat dem Bundesminister für Inneres schriftlich innerhalb von 14 Tagen
nach dem Tag der Verlautbarung (§ 5 Abs. 4) mitzuteilen, ob in allen Gemeinden oder nur in bestimmten
Gemeinden ein Eintragungsverfahren durchgeführt werden soll.“
10. § 8 Abs. 4 lautet
„(4) Der Bevollmächtigte hat an den Bund einen Beitrag für die Beschaffung und Versendung der
Eintragungslisten und Texte des Volksbegehrens in der Höhe von 30000 S zu entrichten. Der Beitrag ist
gleichzeitig mit der Mitteilung gemäß Abs. 2 beim Bundesministerium für Inneres bar zu erlegen.
Anstelle des Barerlags kann auch die Vorlage eines Zahlungsbelegs treten, aus dem die Einzahlung des
Kostenbeitrags auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres hervorgeht. Wird der Kostenbeitrag
nicht erlegt, so ist kein Eintragungsverfahren durchzuführen.“
11. § 9 Abs. 1 erster Satz lautet
„Ist ein Eintragungsverfahren durchzuführen, so hat die Eintragungsbehörde unter Berufung auf die im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ veröffentlichte Entscheidung des Bundesministers für Inneres (§ 5) in
ortsüblicher Weise, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, unverzüglich zu verlautbaren, daß
die Stimmberechtigten innerhalb des Eintragungszeitraums (§ 5 Abs. 2) in den Text des Volksbegehrens
Einsicht nehmen und ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch einmalige eigenhändige
Eintragung ihrer Unterschrift in die Eintragungslisten erklären können.“
12. In den §§ 10 Abs. 2 sowie 16 Abs. 1 lit. c wird die Zitierung „§ 4 Abs. 3“ jeweils auf „§ 4 Abs. 2“
geändert.
13. § 11 Abs. 1 lautet
„(1) Die Eintragung gemäß § 10 Abs. 1 hat bei sonstiger Ungültigkeit zu enthalten
1. den Vor- und Familiennamen des Eintragungswilligen,
2. dessen Geburtsdatum sowie
3. dessen eigenhändige Unterschrift.“
14. Der bisherige § 19 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; die Zitierung „§ 3 Abs. 6“ wird auf „§ 3
Abs. 5“ geändert; als neuer Abs. 2 wird angefügt
„(2) Gleichzeitig ist auf das entsprechend § 3 Abs. 3 bekanntgegebene Bankkonto ein Betrag in der
fünffachen Höhe des gemäß § 8 Abs. 4 geleisteten Kostenbeitrags zu überweisen.“
15. § 20 lautet
„§ 20. Die in den §§ 8 Abs. 4 und 19 Abs. 2 festgesetzten Geldbeträge vermindern oder erhöhen sich,
beginnend mit dem 1. März 2000, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom
Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine
Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 1999 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen
der Indexzahlen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10% der für Jänner 1999 verlautbarten
Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung der Geldbeträge herangezogenen
Indexzahl nicht übersteigen. Die Geldbeträge sind im Fall einer Veränderung gegebenenfalls
auf ganze Schillingbeträge abzurunden. Ändern sich die Geldbeträge, so sind sie im Bundesgesetzblatt
kundzumachen.“
16. § 21 Abs. 2 lautet
„(2) Die Tage des Postlaufs werden in die Frist eingerechnet.“
17. Nach dem § 23 wird folgender § 23a eingefügt
„§ 23a. Werden Funktionen nach diesem Bundesgesetz von Frauen ausgeübt, so kann die weibliche
Form der Bezeichnung, die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.“
18. Die Anlage 1 lautet
Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens
19. Die Anlage 2 lautet
20. Die Anlage 3 lautet
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.
Auf Grund der §§ 8, 8a, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,
zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67/1997, wird – hinsichtlich
des § 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – verordnet
Lehrberuf in der Sonnenschutztechnik
§ 1. Im Bereich der Sonnenschutztechnik wird der Lehrberuf Sonnenschutztechniker mit einer
Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf
Sonnenschutztechniker ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht,
selbständig und eigenverantwortlich auszuführen
1. Einrichten des Arbeitsplatzes,
2. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
3. Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden,
4. Fachgerechtes Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Materialien,
5. Projektieren, Planen und Kalkulieren von Sonnenschutzanlagen,
6. Herstellen und Zusammenbauen von Sonnenschutzanlagen,
7. Montieren, Inbetriebnehmen und Warten von mechanischen und elektrisch betriebenen Sonnenschutzanlagen,
8. Anschließen, Inbetriebnehmen und Prüfen von sonnenschutztechnischen Prozeßleitanlagen,
9. Beurteilen, Einschätzen und Messen elektrischer und berufstypischer nichtelektrischer Größen,
10. Kundenorientiertes Verhalten und Kundenberatung,
11. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften,
Normen und Umweltstandards,
12. Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse.
Berufsbild
§ 3. Für den Lehrberuf Sonnenschutztechniker wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die
angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart
zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren
einschließt.
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Sonnenschutztechniker gliedert sich in eine
praktische und eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Sonnenschutztechniker oder den erfolgreichen
Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen
hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Arbeitsproben zu umfassen
1. Eine sonnenschutztechnische Prüfarbeit, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind
a) Maßabnahme,
b) Arbeitsvorbereitung,
c) Zusammenbau einer Sonnenschutzanlage,
d) Montieren und Inbetriebnehmen eines Sonnenschutzproduktes.
2. Eine elektrotechnische Prüfarbeit, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind
a) Einbauen, Inbetriebnehmen und Prüfen eines elektrischen Antriebes,
b) elektrisches Verbinden von Antrieben und Steuerungen,
c) Inbetriebnehmen und Prüfen von Steuerungen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und
die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes jedem Prüfling eine
Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann. Hiebei sind der
sonnenschutztechnischen Prüfarbeit gemäß Abs. 1 Z 1 eine Dauer von vier Stunden und der elektrotechnischen
Prüfarbeit gemäß Abs. 1 Z 2 eine Dauer von drei Stunden zugrunde zu legen.
(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend
1. fachgerechte Arbeitsweise,
2. richtige Maßabnahme unter Berücksichtigung der Einbausituation und Montagemöglichkeit,
3. richtiger und maßgenauer Zusammenbau nach vorgegebenen Richtlinien,
4. richtige Montage und Funktionsfähigkeit,
5. richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen und der Steuerungen,
6. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter
Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings im Rahmen eines Beratungsgesprächs
festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Demonstrationsobjekte, Produktmuster, Werkzeuge, Bauteile,
Montageanleitungen und Bedienungsanleitungen oder Anschlußpläne heranzuziehen. Fragen über
einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen, Unfallverhütung und Umweltschutz sind
miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe
durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten
zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes
möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle
wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung
getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden
Bereichen zu umfassen
1. Arten und Anwendungsmöglichkeiten und Pflege von Sonnenschutzanlagen,
2. Werkstoffkunde, Bearbeitungsverfahren, Fertigungstechniken,
3. Herstellungstechniken und Inbetriebnahme von Sonnenschutzanlagen unter Berücksichtigung der
Steuerungstechnik und Regeltechnik,
4. elektrische Antriebe und elektronische Steuerungsmöglichkeiten von Sonnenschutzanlagen,
5. Bauphysik und facheinschlägige Wärmelehre, Aerodynamik, Lichttechnik und Schalltechnik.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus
jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachrechnen
§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen
1. Längenberechnung und Flächenberechnung,
2. Volumsberechnung und Masseberechnung,
3. grundlegende Rechnungen aus facheinschlägiger Bauphysik und Wärmelehre,
4. grundlegende Rechnungen aus der Elektrotechnik.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 10. (1) Die Prüfung hat folgende Aufgaben zu umfassen
1. Anfertigen von einschlägigen Skizzen (Fassadenschnitt, Fensterschnitt, Einbausituation),
2. Anfertigen einer einfachen Werkzeichnung,
3. Aufnahme eines einfachen Schaltplanes und Stromlaufplanes (Handskizze).
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung
zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der
nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Zusatzprüfung
§ 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tapezierer und Bettwarenerzeuger
oder im Lehrberuf Tapezierer und Dekorateur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Sonnenschutztechniker
abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 5
Abs. 1 Z 2 (elektrotechnische Prüfarbeit) und auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung
gelten die §§ 5 und 6 sinngemäß.
Verhältniszahlen
§ 13. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Sonnenschutztechniker werden folgende Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen –
Lehrlinge) festgelegt
1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person................................................ zwei Lehrlinge;
2. auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person............................. ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,
denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen,
die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,
die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahlen
eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle
in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Personen beschäftigt ist, dürfen –
unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich
einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem
Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen
aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Sonnenschutztechniker werden folgende Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt
1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist,
2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter
Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b
des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten
Lehrlingszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden
Lehrberufe entspricht.
Berichtspflicht
§ 14. Die Lehrlingsstelle hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem
Bundes-Berufsausbildungsbeirat am 31. Dezember 1999 und am 30. Juni 2001 Bericht über den Stand
und die Entwicklung im Rahmen dieses Ausbildungsversuches zu erstatten.
Die Bundesregierung der Republik Österreich und die Regierung der Italienischen Republik sind
zum Zweck der Erleichterung der Übernahme von Personen an der Grenze zwischen den beiden Staaten
wie folgt übereingekommen
Abschnitt 1
Übernahme von Staatsangehörigen der Vertragsstaaten
Artikel 1
(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei ohne besondere
Formalität auf ihr Gebiet alle Personen, welche nicht oder nicht mehr die auf dem Gebiet der ersuchenden
Vertragspartei gültigen Bedingungen zur Einreise oder zum Aufenthalt erfüllen, sofern nachgewiesen
wird oder angenommen werden kann, daß diese Personen die Staatsangehörigkeit der ersuchten
Vertragspartei besitzen.
(2) Der Besitz der Staatsangehörigkeit kann insbesondere mittels Staatsbürgerschaftsnachweis,
Reisepaß oder einer Identitätskarte nachgewiesen bzw. angenommen werden, wobei diese Nachweise
auch Dokumente einschließen, welche unrechtmäßig oder irrtümlich ausgestellt worden oder nicht mehr
als zehn Jahre abgelaufen sind. Die Staatsangehörigkeit kann auch auf Grund anderer Informationen
angenommen werden. Näheres wird in der Durchführungsvereinbarung gemäß Art. 14 festgelegt. Falls die
Staatsangehörigkeit nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, wird die diplomatische Mission oder
konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person vermutlich
besitzt, den Sachverhalt unverzüglich klarstellen.
(3) Die ersuchende Vertragspartei nimmt unter den gleichen Bedingungen die Person zurück, falls
nachfolgende Kontrollen ergeben, daß diese nicht die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei
zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Gebiet der Vertragspartei besessen hat, unbeschadet einer
allfälligen Übernahme im Sinne des Abschnitts 2 dieses Abkommens.
Abschnitt 2
Übernahme von Drittstaatsangehörigen
Artikel 2
(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei auf ihr Gebiet
Drittstaatsangehörige, welche nicht oder nicht mehr die auf dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei
gültigen Bedingungen zur Einreise oder zum Aufenthalt erfüllen, sofern nachgewiesen wird, daß diese
Staatsangehörigen in das Gebiet dieser Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie sich auf dem Gebiet
der ersuchten Vertragspartei aufgehalten haben oder durch jenes durchgereist sind.
(2) Die Beweismittel im Sinne des Abs. 1 werden in der Durchführungsvereinbarung festgelegt.
(3) Jede Vertragspartei übernimmt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei auf ihr Gebiet Drittstaatsangehörige,
welche nicht oder nicht mehr die auf dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei
gültigen Bedingungen zur Einreise oder zum Aufenthalt erfüllen, wenn diese Staatsangehörigen über
einen Sichtvermerk oder über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügen, die von der ersuchten Vertragspartei
erteilt worden und noch gültig ist.
Artikel 3
Die Verpflichtung zur Übernahme gemäß Art. 2 besteht nicht für
a) Staatsangehörige dritter Staaten, die eine gemeinsame Grenze mit der ersuchenden Vertragspartei
haben;
b) Drittstaatsangehörige, denen nach dem Verlassen des Gebiets der ersuchten Vertragspartei oder
nach der Einreise in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei von letzterer ein Sichtvermerk
oder eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden ist;
c) Drittstaatsangehörige, die sich seit mehr als sechs Monaten auf dem Gebiet der ersuchenden
Vertragspartei aufhalten;
d) Drittstaatsangehörige, denen die ersuchende Vertragspartei entweder den Flüchtlingsstatus gemäß
der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955, abgeändert
durch das Protokoll von New York vom 31. Jänner 1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974, oder den Status von Staatenlosen
gemäß der Konvention von New York vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung von
Staatenlosen zuerkannt hat;
e) Drittstaatsangehörige, die aus Gründen der Staatssicherheit oder wegen ihrer Zugehörigkeit zu
einer organisierten kriminellen Verbindung oder wegen ihrer Mitgliedschaft zu einer
terroristischen Vereinigung von der ersuchten Vertragspartei in ihr Herkunftsland abgeschoben
worden sind;
f) Drittstaatsangehörige, die im ersuchenden Staat einen Asylantrag gestellt haben, für dessen
Prüfung dieser zuständig ist, bis zur rechtskräftigen Entscheidung.
Artikel 4
Die ersuchende Vertragspartei übernimmt auf ihr Gebiet Drittstaatsangehörige, die nach den
Ermittlungen der anderen Vertragspartei nach der Übernahme nicht die in den Artikeln 2 und 3
angeführten Bedingungen zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei
erfüllen.
Abschnitt 3
Übernahmeverfahren
Artikel 5
(1) Bei Anträgen auf Übernahme gemäß Abschnitt 2 treten die Innenministerien der beiden Vertragsparteien
in direkten Kontakt.
(2) Der Übernahmsantrag muß die Angaben zur Identität, zu den eventuell im Besitz des Drittstaatsangehörigen
befindlichen persönlichen Dokumenten, zum Aufenthalt im Gebiet der ersuchten
Vertragspartei und zu den Umständen einer unrechtmäßigen Einreise in das Gebiet der ersuchenden
Vertragspartei enthalten. Diese Angaben müssen ausreichen, um das Vorliegen der Voraussetzungen nach
Art. 2 Abs. 1 feststellen zu können.
(3) Die ersuchte Vertragspartei muß der ersuchenden Vertragspartei grundsätzlich innerhalb von acht
Tagen schriftlich ihre Entscheidung mitteilen. Die Ermächtigung zur Übernahme ist einen Monat ab dem
Datum der Zustellung gültig. Falls der Betroffene den Justizbehörden des ersuchenden Staates zur
Verfügung stehen soll, setzen die Innenministerien einvernehmlich eine Verlängerung dieses Zeitraumes
fest.
Artikel 6
(1) Die zuständigen Behörden des ersuchten Staates übernehmen auf Ersuchen der zuständigen
Behörden des ersuchenden Staates formlos auf ihr Gebiet Drittstaatsangehörige, die nicht rechtmäßig aus
dem Gebiet des ersuchten in das des ersuchenden Staates eingereist sind und die ihnen innerhalb von
24 Stunden nach der Einreise übergeben werden. Wird die formlose Übernahme abgelehnt, so kann die
Übernahme nach Art. 5 beantragt werden.
(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt Drittstaatsangehörige auf ihr Gebiet zurück, die entsprechend
den nach der Übernahme durchgeführten Ermittlungen der anderen Vertragspartei rechtmäßig
über die gemeinsame Grenze aus dem Gebiet der ersuchten in das der ersuchenden Vertragspartei
eingereist sind.
Artikel 7
Die Kosten des Transports der Person, um deren Übernahme ersucht wird, bis zur Grenze der
ersuchten Vertragspartei gehen zu Lasten der ersuchenden Vertragspartei. Falls erforderlich, übernimmt
die ersuchende Vertragspartei die Kosten des Rücktransports.
Abschnitt 4
Durchbeförderung
Artikel 8
(1) Jede Vertragspartei gestattet auf Ersuchen der anderen Vertragspartei die Durchbeförderung von
Drittstaatsangehörigen, die vom ersuchenden Staat abgeschoben werden. Die Durchbeförderung kann auf
dem Land- oder Luftweg erfolgen.
(2) Die ersuchende Vertragspartei ist für den Ablauf der Reise des Drittstaatsangehörigen in den
Bestimmungsstaat verantwortlich und nimmt diesen zurück, falls die Durchbeförderungen, aus welchen
Gründen auch immer, nicht vollzogen werden kann.
(3) Die ersuchende Vertragspartei garantiert der ersuchten Vertragspartei, daß der Drittstaatsangehörige,
für den die Durchbeförderung genehmigt werden soll, das Recht zur Reise in den
Bestimmungsstaat hat.
Artikel 9
(1) Falls die Durchbeförderung auf dem Landweg erfolgt, stellt die ersuchte Vertragspartei die
Begleitung der abzuschiebenden Person durch eigenes Personal sicher.
(2) Falls die Durchbeförderung auf dem Luftweg und unter Begleitung durchgeführt wird, muß diese
von der ersuchenden Vertragspartei beigestellt werden. Zur Überwachung der Zwischenlandung auf den
Flughäfen der ersuchten Vertragspartei stellen deren Organe jede erforderliche Unterstützung sicher. Die
Organe der ersuchenden Vertragspartei dürfen die internationalen Zonen der Flughäfen nicht verlassen.
(3) Die Vertragsparteien werden die Modalitäten der Begleitung entsprechend den Regelungen der
Durchführungsvereinbarung festsetzen.
Artikel 10
(1) Der Durchbeförderungsantrag wird auf direktem Weg zwischen den Innenministerien der
Vertragsparteien übermittelt.
(2) Der Antrag hat die Informationen über die Identität und die Staatsangehörigkeit des Drittstaatsangehörigen,
das Datum der Einreise, die Uhrzeit und den Ort der Ankunft im ersuchten Vertragsstaat
zu enthalten und im Fall der Durchbeförderung auf dem Luftweg auch die voraussichtliche Zeit der
Abreise aus letzterem und Informationen hinsichtlich des Begleitpersonals. Der Antrag muß weiters die
Erklärung enthalten, daß die Voraussetzungen gemäß Art. 8 Abs. 3 gegeben und keine Ablehnungsgründe
gemäß Art. 11 bekannt sind.
(3) Lehnt die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen
ab, so teilt sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe mit.
Artikel 11
Die Durchbeförderung wird nicht beantragt und kann abgelehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige
im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr läuft,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden,
oder in seinem Leben oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität,
seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht
wäre. Die Durchbeförderung kann weiters abgelehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige im ersuchten
Staat strafgerichtlich verfolgt werden müßte oder ihm im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren
Durchbeförderungsstaat strafrechtliche Verfolgung droht.
Artikel 12
Die Kosten des Transports bis zur Grenze des Bestimmungsstaates sowie für einen eventuellen
Rücktransport gehen zu Lasten der ersuchenden Vertragspartei.
Abschnitt 5
Schlußbestimmungen
Artikel 13
Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus der
Anwendung anderer internationaler Abkommen hinsichtlich der Übernahme oder Rückübernahme von
fremden Staatsangehörigen unberührt.
Artikel 14
Die erforderlichen Bestimmungen zur Durchführung dieses Abkommens werden in einer
gesonderten Vereinbarung festgelegt, insbesondere hinsichtlich
a) der Vorgangsweise bei der Verständigung und der zuständigen Stellen;
b) der Modalitäten und Orte der Übernahme;
c) der für die Übernahme erforderlichen Beweismittel und anderen Unterlagen;
d) der Umstände, unter denen eine rechtswidrige Einreise anzunehmen ist;
e) der Modalitäten der Durchbeförderung;
f) den Kostenersatz;
g) der Abhaltung von Expertengesprächen.
Artikel 15
Streitigkeiten, die aus der Anwendung und der Interpretation dieses Abkommens entstehen könnten,
werden auf diplomatischem Weg beigelegt werden.
Artikel 16
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach der gegenseitigen
Mitteilung auf diplomatischem Weg, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das
Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt der Notenwechsel zwischen der Bundesregierung
der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die Übernahme von Personen
an der Grenze Kundgemacht in BGBl. Nr. 111/1963 vom 22. April 1963 außer Kraft.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann auf diplomatischem Weg
schriftlich gekündigt werden. In diesem Fall tritt das Abkommen am ersten Tag des sechsten Monats nach
Einlangen der Kündigung außer Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 7. Oktober 1997 in zwei Urschriften in deutscher und italienischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Für die Bundesregierung der Republik Österreich
Karl Schlögl m. p.
Für die Regierung der Italienischen Republik
Piero Fassino m. p.
Die Mitteilungen gemäß Art. 16 Abs. 1 wurden am 26. Jänner bzw. am 27. Februar 1998 abgegeben;
das Abkommen ist gemäß seinem Art. 16 Abs. 1 mit 1. April 1998 in Kraft getreten.