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160_1998 AT

160. Bundesgesetz: Änderung des Volksbegehrengesetzes 1973

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 160. Bundesgesetz: Änderung des Volksbegehrengesetzes 1973

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Volksbegehrengesetz 1973, BGBl. Nr. 344, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 504/1994, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 2 bis 5 lautet

„(2) Der Antrag muß von Personen, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und den Hauptwohnsitz

im Bundesgebiet haben, im Ausmaß von einem Promille der anläßlich der jeweils letzten

Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung für Österreich festgestellten Wohnbevölkerungszahl

(§ 7 Abs. 2 des Volkszählungsgesetzes 1980) unterstützt sein. Die hierzu erforderlichen Erklärungen

(Abs. 5 Z 1) sind nur gültig, wenn die Bestätigung der Gemeinde (§ 4 Abs. 1) auf diesen Erklärungen

nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung vorangegangenen Jahres erteilt worden ist.

(3) Der Einleitungsantrag (Muster Anlage 1) hat zu enthalten

1. den Text des Volksbegehrens in Form eines Gesetzesantrages oder einer Anregung;

2. allenfalls eine Kurzbezeichnung, die höchstens drei Worte umfassen darf;

3. die Bezeichnung eines Bevollmächtigten sowie von vier Stellvertretern (Familien- und Vorname,

Beruf, Adresse), die, ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, in der

bezeichneten Reihenfolge ermächtigt sind, die Unterzeichner des Antrags zu vertreten;

4. die Bezeichnung eines Bankkontos, zu dem der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter nur

gemeinsam zeichnungsberechtigt sind;

5. die Unterschriften des Bevollmächtigten sowie der Stellvertreter.

(4) Bevollmächtigte und Stellvertreter der Bevollmächtigten können alle Personen sein, die in der

Wählerevidenz eingetragen sind und ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, auch wenn sie den

Antrag nicht unterstützt haben. Hat der Bevollmächtigte oder einer seiner Stellvertreter den Antrag nicht

unterstützt, so ist dem Antrag für diesen eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen

Gemeinde anzuschließen, daß er in der Wählerevidenz eingetragen ist.

(5) Einem Einleitungsantrag sind anzuschließen

1. die ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen (Muster Anlage 2);

2. die Begründung des Volksbegehrens samt etwaigen Unterlagen;

3. allenfalls die Bestätigungen gemäß § 3 Abs. 4 zweiter Satz;

4. den Nachweis darüber, daß der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter zum im Antrag bekanntgegebenen

Konto nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind.“

2. § 3 Abs. 6 entfällt.

3. § 4 Abs. 1 entfällt; die bisherigen Absätze 2 und 3 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“ und „(2)“.

Der neue Abs. 1 lautet

„(1) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die in der

Erklärung genannte Person in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen ist und in der Gemeinde

ihren Hauptwohnsitz hat. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung

die Angaben über Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Wohnort sowie die Bezeichnung

des Einleitungsantrages enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abge-

benden Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell

beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen von Unterstützungserklärungen unverzüglich

und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen;

sie haben hierbei ihnen allenfalls zur Verfügung stehende, auf das von Unterstützungswilligen bezeichnete

Volksbegehren lautende Drucksorten zu verwenden. Stellt eine Person der Gemeinde entsprechende

Drucksorten zur Verfügung, so hat die Gemeinde bei ihr hinterlegte, auf das betreffende Volksbegehren

lautende Unterstützungserklärungen einmal zu einem von dieser Person bestimmten Zeitpunkt an eine von

dieser Person bekanntgegebene Adresse im Inland zu übermitteln. Für jedes Volksbegehren darf für einen

Stimmberechtigten nur eine Unterstützungserklärung bestätigt werden.“

4. In § 4 Abs. 2 wird die Zitierung „Abs. 2“ jeweils auf „Abs. 1“ geändert.

5. § 5 Abs. 2 und 3 lautet

„(2) Wird einem Einleitungsantrag stattgegeben, so hat der Bundesminister für Inneres in der

Entscheidung einen Eintragungszeitraum (Abs. 3) festzusetzen, innerhalb dessen die Stimmberechtigten

ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch Eintragung ihrer Unterschrift in die bei den

Eintragungsbehörden aufliegenden Eintragungslisten (Muster Anlage 3) erklären können. Die Entscheidung

hat auch den Stichtag (§ 6) zu enthalten.

(3) Der Eintragungszeitraum hat sich grundsätzlich auf acht aufeinanderfolgende Tage zu erstrecken

und darf nicht an einem Samstag oder Sonntag beginnen oder enden. Kommen jedoch im Eintragungszeitraum

Feiertage zu liegen, so ist der Eintragungszeitraum so festzulegen, daß an keinem dieser Tage

eine Eintragung stattfindet und sich der Eintragungszeitraum dafür entsprechend verlängert.“

6. Der bisherige § 5 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichung „(4)“.

7. In den §§ 5 Abs. 4, 9 Abs. 2, 14 Abs. 1 sowie 23 Abs. 3 und 5 ist jeweils das Wort „Eintragungsfrist“

durch das Wort „Eintragungszeitraum“ in der grammatikalisch richtigen Form zu ersetzen.

8. § 7 Abs. 1 lautet

„(1) Das Eintragungsverfahren wird von der Eintragungsbehörde (Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich)

durchgeführt. Die Gemeinde hat die Eintragungsorte, in denen sich die Stimmberechtigten

in die Eintragungslisten eintragen können, zu bestimmen. Die Wahl der Eintragungsorte ist in einer

Anzahl vorzusehen, daß für die Eintragung aller Stimmberechtigten der Gemeinde in einer Weise

vorgesorgt ist, die auf die Bevölkerungszahl und ihre allfällige Streulage in der Gemeinde Bedacht nimmt.

Die Eintragungslokale in diesen Orten sind an Werktagen zumindest von 8.00 bis 16.00 Uhr, an zwei

Werktagen zusätzlich bis 20.00 Uhr, und an Samstagen sowie an Sonntagen zumindest von 8.00 bis

12.00 Uhr offenzuhalten. In Gemeinden mit weniger als 2500 Einwohnern kann an Samstagen und

Sonntagen die Eintragungszeit auf jeweils zwei aufeinanderfolgende Stunden verkürzt werden. Nach

Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist in jeder Gemeinde, in Wien in jedem Bezirk, zumindest ein

für Körperbehinderte barrierefrei erreichbares Eintragungslokal vorzusehen. Für blinde und schwer

sehbehinderte Stimmberechtigte sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme

vorzusehen.“

9. § 8 Abs. 2 lautet

„(2) Der Bevollmächtigte hat dem Bundesminister für Inneres schriftlich innerhalb von 14 Tagen

nach dem Tag der Verlautbarung (§ 5 Abs. 4) mitzuteilen, ob in allen Gemeinden oder nur in bestimmten

Gemeinden ein Eintragungsverfahren durchgeführt werden soll.“

10. § 8 Abs. 4 lautet

„(4) Der Bevollmächtigte hat an den Bund einen Beitrag für die Beschaffung und Versendung der

Eintragungslisten und Texte des Volksbegehrens in der Höhe von 30000 S zu entrichten. Der Beitrag ist

gleichzeitig mit der Mitteilung gemäß Abs. 2 beim Bundesministerium für Inneres bar zu erlegen.

Anstelle des Barerlags kann auch die Vorlage eines Zahlungsbelegs treten, aus dem die Einzahlung des

Kostenbeitrags auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres hervorgeht. Wird der Kostenbeitrag

nicht erlegt, so ist kein Eintragungsverfahren durchzuführen.“

11. § 9 Abs. 1 erster Satz lautet

„Ist ein Eintragungsverfahren durchzuführen, so hat die Eintragungsbehörde unter Berufung auf die im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ veröffentlichte Entscheidung des Bundesministers für Inneres (§ 5) in

ortsüblicher Weise, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, unverzüglich zu verlautbaren, daß

die Stimmberechtigten innerhalb des Eintragungszeitraums (§ 5 Abs. 2) in den Text des Volksbegehrens

Einsicht nehmen und ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch einmalige eigenhändige

Eintragung ihrer Unterschrift in die Eintragungslisten erklären können.“

12. In den §§ 10 Abs. 2 sowie 16 Abs. 1 lit. c wird die Zitierung „§ 4 Abs. 3“ jeweils auf „§ 4 Abs. 2“

geändert.

13. § 11 Abs. 1 lautet

„(1) Die Eintragung gemäß § 10 Abs. 1 hat bei sonstiger Ungültigkeit zu enthalten

1. den Vor- und Familiennamen des Eintragungswilligen,

2. dessen Geburtsdatum sowie

3. dessen eigenhändige Unterschrift.“

14. Der bisherige § 19 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; die Zitierung „§ 3 Abs. 6“ wird auf „§ 3

Abs. 5“ geändert; als neuer Abs. 2 wird angefügt

„(2) Gleichzeitig ist auf das entsprechend § 3 Abs. 3 bekanntgegebene Bankkonto ein Betrag in der

fünffachen Höhe des gemäß § 8 Abs. 4 geleisteten Kostenbeitrags zu überweisen.“

15. § 20 lautet

„§ 20. Die in den §§ 8 Abs. 4 und 19 Abs. 2 festgesetzten Geldbeträge vermindern oder erhöhen sich,

beginnend mit dem 1. März 2000, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom

Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine

Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 1999 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen

der Indexzahlen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10% der für Jänner 1999 verlautbarten

Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung der Geldbeträge herangezogenen

Indexzahl nicht übersteigen. Die Geldbeträge sind im Fall einer Veränderung gegebenenfalls

auf ganze Schillingbeträge abzurunden. Ändern sich die Geldbeträge, so sind sie im Bundesgesetzblatt

kundzumachen.“

16. § 21 Abs. 2 lautet

„(2) Die Tage des Postlaufs werden in die Frist eingerechnet.“

17. Nach dem § 23 wird folgender § 23a eingefügt

„§ 23a. Werden Funktionen nach diesem Bundesgesetz von Frauen ausgeübt, so kann die weibliche

Form der Bezeichnung, die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.“

18. Die Anlage 1 lautet

Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens

19. Die Anlage 2 lautet

20. Die Anlage 3 lautet

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.

BGBlPdf 160. Verordnung: Sonnenschutztechniker-Ausbildungsordnung

Auf Grund der §§ 8, 8a, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,

zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67/1997, wird – hinsichtlich

des § 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – verordnet

Lehrberuf in der Sonnenschutztechnik

§ 1. Im Bereich der Sonnenschutztechnik wird der Lehrberuf Sonnenschutztechniker mit einer

Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf

Sonnenschutztechniker ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht,

selbständig und eigenverantwortlich auszuführen

1. Einrichten des Arbeitsplatzes,

2. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,

3. Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden,

4. Fachgerechtes Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Materialien,

5. Projektieren, Planen und Kalkulieren von Sonnenschutzanlagen,

6. Herstellen und Zusammenbauen von Sonnenschutzanlagen,

7. Montieren, Inbetriebnehmen und Warten von mechanischen und elektrisch betriebenen Sonnenschutzanlagen,

8. Anschließen, Inbetriebnehmen und Prüfen von sonnenschutztechnischen Prozeßleitanlagen,

9. Beurteilen, Einschätzen und Messen elektrischer und berufstypischer nichtelektrischer Größen,

10. Kundenorientiertes Verhalten und Kundenberatung,

11. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften,

Normen und Umweltstandards,

12. Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse.

Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf Sonnenschutztechniker wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die

angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart

zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils

befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren

einschließt.

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Sonnenschutztechniker gliedert sich in eine

praktische und eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der

letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Sonnenschutztechniker oder den erfolgreichen

Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen

hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Arbeitsproben zu umfassen

1. Eine sonnenschutztechnische Prüfarbeit, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind

a) Maßabnahme,

b) Arbeitsvorbereitung,

c) Zusammenbau einer Sonnenschutzanlage,

d) Montieren und Inbetriebnehmen eines Sonnenschutzproduktes.

2. Eine elektrotechnische Prüfarbeit, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind

a) Einbauen, Inbetriebnehmen und Prüfen eines elektrischen Antriebes,

b) elektrisches Verbinden von Antrieben und Steuerungen,

c) Inbetriebnehmen und Prüfen von Steuerungen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und

die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes jedem Prüfling eine

Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann. Hiebei sind der

sonnenschutztechnischen Prüfarbeit gemäß Abs. 1 Z 1 eine Dauer von vier Stunden und der elektrotechnischen

Prüfarbeit gemäß Abs. 1 Z 2 eine Dauer von drei Stunden zugrunde zu legen.

(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend

1. fachgerechte Arbeitsweise,

2. richtige Maßabnahme unter Berücksichtigung der Einbausituation und Montagemöglichkeit,

3. richtiger und maßgenauer Zusammenbau nach vorgegebenen Richtlinien,

4. richtige Montage und Funktionsfähigkeit,

5. richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen und der Steuerungen,

6. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter

Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings im Rahmen eines Beratungsgesprächs

festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Demonstrationsobjekte, Produktmuster, Werkzeuge, Bauteile,

Montageanleitungen und Bedienungsanleitungen oder Anschlußpläne heranzuziehen. Fragen über

einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen, Unfallverhütung und Umweltschutz sind

miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe

durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten

zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes

möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle

wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung

getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden

Bereichen zu umfassen

1. Arten und Anwendungsmöglichkeiten und Pflege von Sonnenschutzanlagen,

2. Werkstoffkunde, Bearbeitungsverfahren, Fertigungstechniken,

3. Herstellungstechniken und Inbetriebnahme von Sonnenschutzanlagen unter Berücksichtigung der

Steuerungstechnik und Regeltechnik,

4. elektrische Antriebe und elektronische Steuerungsmöglichkeiten von Sonnenschutzanlagen,

5. Bauphysik und facheinschlägige Wärmelehre, Aerodynamik, Lichttechnik und Schalltechnik.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus

jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachrechnen

§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen

1. Längenberechnung und Flächenberechnung,

2. Volumsberechnung und Masseberechnung,

3. grundlegende Rechnungen aus facheinschlägiger Bauphysik und Wärmelehre,

4. grundlegende Rechnungen aus der Elektrotechnik.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 10. (1) Die Prüfung hat folgende Aufgaben zu umfassen

1. Anfertigen von einschlägigen Skizzen (Fassadenschnitt, Fensterschnitt, Einbausituation),

2. Anfertigen einer einfachen Werkzeichnung,

3. Aufnahme eines einfachen Schaltplanes und Stromlaufplanes (Handskizze).

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen

festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung

zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der

nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Zusatzprüfung

§ 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tapezierer und Bettwarenerzeuger

oder im Lehrberuf Tapezierer und Dekorateur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Sonnenschutztechniker

abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 5

Abs. 1 Z 2 (elektrotechnische Prüfarbeit) und auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung

gelten die §§ 5 und 6 sinngemäß.

Verhältniszahlen

§ 13. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Sonnenschutztechniker werden folgende Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen –

Lehrlinge) festgelegt

1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person................................................ zwei Lehrlinge;

2. auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person............................. ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,

denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen,

die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,

die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahlen

eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle

in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Personen beschäftigt ist, dürfen –

unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich

einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem

Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen

aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Sonnenschutztechniker werden folgende Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt

1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist,

2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut

ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter

Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b

des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten

Lehrlingszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden

Lehrberufe entspricht.

Berichtspflicht

§ 14. Die Lehrlingsstelle hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem

Bundes-Berufsausbildungsbeirat am 31. Dezember 1999 und am 30. Juni 2001 Bericht über den Stand

und die Entwicklung im Rahmen dieses Ausbildungsversuches zu erstatten.

BGBlPdf 160. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die Übernahme von Personen an der Grenze

Die Bundesregierung der Republik Österreich und die Regierung der Italienischen Republik sind

zum Zweck der Erleichterung der Übernahme von Personen an der Grenze zwischen den beiden Staaten

wie folgt übereingekommen

Abschnitt 1

Übernahme von Staatsangehörigen der Vertragsstaaten

Artikel 1

(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei ohne besondere

Formalität auf ihr Gebiet alle Personen, welche nicht oder nicht mehr die auf dem Gebiet der ersuchenden

Vertragspartei gültigen Bedingungen zur Einreise oder zum Aufenthalt erfüllen, sofern nachgewiesen

wird oder angenommen werden kann, daß diese Personen die Staatsangehörigkeit der ersuchten

Vertragspartei besitzen.

(2) Der Besitz der Staatsangehörigkeit kann insbesondere mittels Staatsbürgerschaftsnachweis,

Reisepaß oder einer Identitätskarte nachgewiesen bzw. angenommen werden, wobei diese Nachweise

auch Dokumente einschließen, welche unrechtmäßig oder irrtümlich ausgestellt worden oder nicht mehr

als zehn Jahre abgelaufen sind. Die Staatsangehörigkeit kann auch auf Grund anderer Informationen

angenommen werden. Näheres wird in der Durchführungsvereinbarung gemäß Art. 14 festgelegt. Falls die

Staatsangehörigkeit nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, wird die diplomatische Mission oder

konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person vermutlich

besitzt, den Sachverhalt unverzüglich klarstellen.

(3) Die ersuchende Vertragspartei nimmt unter den gleichen Bedingungen die Person zurück, falls

nachfolgende Kontrollen ergeben, daß diese nicht die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei

zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Gebiet der Vertragspartei besessen hat, unbeschadet einer

allfälligen Übernahme im Sinne des Abschnitts 2 dieses Abkommens.

Abschnitt 2

Übernahme von Drittstaatsangehörigen

Artikel 2

(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei auf ihr Gebiet

Drittstaatsangehörige, welche nicht oder nicht mehr die auf dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei

gültigen Bedingungen zur Einreise oder zum Aufenthalt erfüllen, sofern nachgewiesen wird, daß diese

Staatsangehörigen in das Gebiet dieser Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie sich auf dem Gebiet

der ersuchten Vertragspartei aufgehalten haben oder durch jenes durchgereist sind.

(2) Die Beweismittel im Sinne des Abs. 1 werden in der Durchführungsvereinbarung festgelegt.

(3) Jede Vertragspartei übernimmt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei auf ihr Gebiet Drittstaatsangehörige,

welche nicht oder nicht mehr die auf dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei

gültigen Bedingungen zur Einreise oder zum Aufenthalt erfüllen, wenn diese Staatsangehörigen über

einen Sichtvermerk oder über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügen, die von der ersuchten Vertragspartei

erteilt worden und noch gültig ist.

Artikel 3

Die Verpflichtung zur Übernahme gemäß Art. 2 besteht nicht für

a) Staatsangehörige dritter Staaten, die eine gemeinsame Grenze mit der ersuchenden Vertragspartei

haben;

b) Drittstaatsangehörige, denen nach dem Verlassen des Gebiets der ersuchten Vertragspartei oder

nach der Einreise in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei von letzterer ein Sichtvermerk

oder eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden ist;

c) Drittstaatsangehörige, die sich seit mehr als sechs Monaten auf dem Gebiet der ersuchenden

Vertragspartei aufhalten;

d) Drittstaatsangehörige, denen die ersuchende Vertragspartei entweder den Flüchtlingsstatus gemäß

der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955, abgeändert

durch das Protokoll von New York vom 31. Jänner 1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974, oder den Status von Staatenlosen

gemäß der Konvention von New York vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung von

Staatenlosen zuerkannt hat;

e) Drittstaatsangehörige, die aus Gründen der Staatssicherheit oder wegen ihrer Zugehörigkeit zu

einer organisierten kriminellen Verbindung oder wegen ihrer Mitgliedschaft zu einer

terroristischen Vereinigung von der ersuchten Vertragspartei in ihr Herkunftsland abgeschoben

worden sind;

f) Drittstaatsangehörige, die im ersuchenden Staat einen Asylantrag gestellt haben, für dessen

Prüfung dieser zuständig ist, bis zur rechtskräftigen Entscheidung.

Artikel 4

Die ersuchende Vertragspartei übernimmt auf ihr Gebiet Drittstaatsangehörige, die nach den

Ermittlungen der anderen Vertragspartei nach der Übernahme nicht die in den Artikeln 2 und 3

angeführten Bedingungen zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei

erfüllen.

Abschnitt 3

Übernahmeverfahren

Artikel 5

(1) Bei Anträgen auf Übernahme gemäß Abschnitt 2 treten die Innenministerien der beiden Vertragsparteien

in direkten Kontakt.

(2) Der Übernahmsantrag muß die Angaben zur Identität, zu den eventuell im Besitz des Drittstaatsangehörigen

befindlichen persönlichen Dokumenten, zum Aufenthalt im Gebiet der ersuchten

Vertragspartei und zu den Umständen einer unrechtmäßigen Einreise in das Gebiet der ersuchenden

Vertragspartei enthalten. Diese Angaben müssen ausreichen, um das Vorliegen der Voraussetzungen nach

Art. 2 Abs. 1 feststellen zu können.

(3) Die ersuchte Vertragspartei muß der ersuchenden Vertragspartei grundsätzlich innerhalb von acht

Tagen schriftlich ihre Entscheidung mitteilen. Die Ermächtigung zur Übernahme ist einen Monat ab dem

Datum der Zustellung gültig. Falls der Betroffene den Justizbehörden des ersuchenden Staates zur

Verfügung stehen soll, setzen die Innenministerien einvernehmlich eine Verlängerung dieses Zeitraumes

fest.

Artikel 6

(1) Die zuständigen Behörden des ersuchten Staates übernehmen auf Ersuchen der zuständigen

Behörden des ersuchenden Staates formlos auf ihr Gebiet Drittstaatsangehörige, die nicht rechtmäßig aus

dem Gebiet des ersuchten in das des ersuchenden Staates eingereist sind und die ihnen innerhalb von

24 Stunden nach der Einreise übergeben werden. Wird die formlose Übernahme abgelehnt, so kann die

Übernahme nach Art. 5 beantragt werden.

(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt Drittstaatsangehörige auf ihr Gebiet zurück, die entsprechend

den nach der Übernahme durchgeführten Ermittlungen der anderen Vertragspartei rechtmäßig

über die gemeinsame Grenze aus dem Gebiet der ersuchten in das der ersuchenden Vertragspartei

eingereist sind.

Artikel 7

Die Kosten des Transports der Person, um deren Übernahme ersucht wird, bis zur Grenze der

ersuchten Vertragspartei gehen zu Lasten der ersuchenden Vertragspartei. Falls erforderlich, übernimmt

die ersuchende Vertragspartei die Kosten des Rücktransports.

Abschnitt 4

Durchbeförderung

Artikel 8

(1) Jede Vertragspartei gestattet auf Ersuchen der anderen Vertragspartei die Durchbeförderung von

Drittstaatsangehörigen, die vom ersuchenden Staat abgeschoben werden. Die Durchbeförderung kann auf

dem Land- oder Luftweg erfolgen.

(2) Die ersuchende Vertragspartei ist für den Ablauf der Reise des Drittstaatsangehörigen in den

Bestimmungsstaat verantwortlich und nimmt diesen zurück, falls die Durchbeförderungen, aus welchen

Gründen auch immer, nicht vollzogen werden kann.

(3) Die ersuchende Vertragspartei garantiert der ersuchten Vertragspartei, daß der Drittstaatsangehörige,

für den die Durchbeförderung genehmigt werden soll, das Recht zur Reise in den

Bestimmungsstaat hat.

Artikel 9

(1) Falls die Durchbeförderung auf dem Landweg erfolgt, stellt die ersuchte Vertragspartei die

Begleitung der abzuschiebenden Person durch eigenes Personal sicher.

(2) Falls die Durchbeförderung auf dem Luftweg und unter Begleitung durchgeführt wird, muß diese

von der ersuchenden Vertragspartei beigestellt werden. Zur Überwachung der Zwischenlandung auf den

Flughäfen der ersuchten Vertragspartei stellen deren Organe jede erforderliche Unterstützung sicher. Die

Organe der ersuchenden Vertragspartei dürfen die internationalen Zonen der Flughäfen nicht verlassen.

(3) Die Vertragsparteien werden die Modalitäten der Begleitung entsprechend den Regelungen der

Durchführungsvereinbarung festsetzen.

Artikel 10

(1) Der Durchbeförderungsantrag wird auf direktem Weg zwischen den Innenministerien der

Vertragsparteien übermittelt.

(2) Der Antrag hat die Informationen über die Identität und die Staatsangehörigkeit des Drittstaatsangehörigen,

das Datum der Einreise, die Uhrzeit und den Ort der Ankunft im ersuchten Vertragsstaat

zu enthalten und im Fall der Durchbeförderung auf dem Luftweg auch die voraussichtliche Zeit der

Abreise aus letzterem und Informationen hinsichtlich des Begleitpersonals. Der Antrag muß weiters die

Erklärung enthalten, daß die Voraussetzungen gemäß Art. 8 Abs. 3 gegeben und keine Ablehnungsgründe

gemäß Art. 11 bekannt sind.

(3) Lehnt die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen

ab, so teilt sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe mit.

Artikel 11

Die Durchbeförderung wird nicht beantragt und kann abgelehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige

im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr läuft,

unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden,

oder in seinem Leben oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität,

seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht

wäre. Die Durchbeförderung kann weiters abgelehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige im ersuchten

Staat strafgerichtlich verfolgt werden müßte oder ihm im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren

Durchbeförderungsstaat strafrechtliche Verfolgung droht.

Artikel 12

Die Kosten des Transports bis zur Grenze des Bestimmungsstaates sowie für einen eventuellen

Rücktransport gehen zu Lasten der ersuchenden Vertragspartei.

Abschnitt 5

Schlußbestimmungen

Artikel 13

Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus der

Anwendung anderer internationaler Abkommen hinsichtlich der Übernahme oder Rückübernahme von

fremden Staatsangehörigen unberührt.

Artikel 14

Die erforderlichen Bestimmungen zur Durchführung dieses Abkommens werden in einer

gesonderten Vereinbarung festgelegt, insbesondere hinsichtlich

a) der Vorgangsweise bei der Verständigung und der zuständigen Stellen;

b) der Modalitäten und Orte der Übernahme;

c) der für die Übernahme erforderlichen Beweismittel und anderen Unterlagen;

d) der Umstände, unter denen eine rechtswidrige Einreise anzunehmen ist;

e) der Modalitäten der Durchbeförderung;

f) den Kostenersatz;

g) der Abhaltung von Expertengesprächen.

Artikel 15

Streitigkeiten, die aus der Anwendung und der Interpretation dieses Abkommens entstehen könnten,

werden auf diplomatischem Weg beigelegt werden.

Artikel 16

(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach der gegenseitigen

Mitteilung auf diplomatischem Weg, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das

Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt der Notenwechsel zwischen der Bundesregierung

der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die Übernahme von Personen

an der Grenze Kundgemacht in BGBl. Nr. 111/1963 vom 22. April 1963 außer Kraft.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann auf diplomatischem Weg

schriftlich gekündigt werden. In diesem Fall tritt das Abkommen am ersten Tag des sechsten Monats nach

Einlangen der Kündigung außer Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 7. Oktober 1997 in zwei Urschriften in deutscher und italienischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Bundesregierung der Republik Österreich

Karl Schlögl m. p.

Für die Regierung der Italienischen Republik

Piero Fassino m. p.

Die Mitteilungen gemäß Art. 16 Abs. 1 wurden am 26. Jänner bzw. am 27. Februar 1998 abgegeben;

das Abkommen ist gemäß seinem Art. 16 Abs. 1 mit 1. April 1998 in Kraft getreten.

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