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160_1997 AT

160. Verordnung: Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 160. Verordnung: Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl

Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 314/1994, der Kundmachung BGBl. Nr. 264/1995, der Kundmachung BGBl.

Nr. 691/1995, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 und der Kundmachung BGBl. Nr. 598/1996 wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und dem Bundesminister für Umwelt,

Jugend und Familie verordnet

§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 9 für bereits

genehmigte Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl (§ 2 Z 1).

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind bzw. ist

1. Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Roheisen

erschmolzen oder auf sonstigem Wege hergestellt wird, Eisen und Eisenlegierungen erzeugt,

umgeschmolzen, zu Halbfertigprodukten vergossen bzw. nach der Erzeugung verformt und bzw.

oder oberflächenbehandelt werden;

2. Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) festgelegte

höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Meß- und

Betriebsbedingungen geknüpft sind;

3. geschlossene Feuerungssysteme jene Feuerungen, bei denen wegen des geschlossenen

Feuerraumes die bei der Verbrennung entstehenden Gase ohne Verdünnung in einen Kamin oder

Abzug gelangen;

4. offene Feuerungssysteme jene Feuerungen, bei denen wegen des auf Grund der Bauart und

Betriebsweise offenen oder nur zeitweise geschlossenen Feuerraumes eine Verdünnung der bei

der Verbrennung entstehenden Gase unumgänglich ist;

5. Brennstoffwärmeleistung (Wärmebelastung) die einer Feuerung je Zeiteinheit mit dem

Brennstoff zugeführte Wärmemenge;

6. organische Stoffe unverbrannte organische Verbindungen, berechnet und angegeben als

elementarer Kohlenstoff;

7. Wärmebehandlungsöfen bzw. Wärmeöfen jene Öfen, in denen Güter durch unmittelbare

Berührung mit Flammen oder Feuerungsabgasen behandelt werden;

8. Sekundärentstaubungseinrichtungen Einrichtungen zum Erfassen und Reinigen von in

Produktionshallen auftretenden diffusen Abgasen.

§ 3. (1) Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl sind derart zu betreiben, daß Luftschadstoffemissionen

durch Verminderung ihrer Massenkonzentrationen und bzw. oder ihrer Massenströme

möglichst gering gehalten werden und daß, sofern § 4 nicht anderes bestimmt, nach Maßgabe des § 5

folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Z 2) nicht überschritten werden

1. Staubförmige Emissionen ........................................................................................... 20 mg/m³

2. Gasförmige Emissionen

2.1 Organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff ......................................... 50 mg/m³

2.2 Anorganische Stoffe

a) Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff (HCl) ........................... 30 mg/m³

b) Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff (HF) ............................. 5 mg/m³

c) Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO2)

– bei Verwendung von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen ................. 300 mg/m³

– bei Verwendung von festen Brennstoffen ................................................... 500 mg/m³

d) Kohlenmonoxid (CO), bei geschlossenen Feuerungssystemen

– bei Verwendung von gasförmigen Brennstoffen ........................................ 100 mg/m³

– bei Verwendung von flüssigen Brennstoffen .............................................. 175 mg/m³

– bei Verwendung von festen Brennstoffen ................................................... 250 mg/m³

e) Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO2)

– bei Verwendung von gasförmigen Brennstoffen ........................................ 250 mg/m³

– bei Verwendung von flüssigen Brennstoffen .............................................. 350 mg/m³

– bei Verwendung von festen Brennstoffen ................................................... 500 mg/m³

3. Emissionen in Dampf- und bzw. oder Partikelform

a) Blei, Chrom (ausgenommen Chrom-VI), Kupfer, Mangan, Vanadium und Zinn

einschließlich ihrer Verbindungen, angegeben als Element, insgesamt ................. 5 mg/m³

b)Arsen, Kobalt, Nickel, Chrom-VI, Selen und Tellur einschließlich ihrer

Verbindungen, angegeben als Element, insgesamt ................................................ 1 mg/m³

c)Cadmium, Quecksilber und Thallium einschließlich ihrer Verbindungen,

angegeben als Element, insgesamt ......................................................................... 0,2 mg/m³

(2) Durch dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen muß sichergestellt sein, daß

staubhaltige Abgase und Abluft erfaßt und einer Entstaubungseinrichtung zugeführt werden. Brenner,

sonstige Feuerungseinrichtungen und Abgasreinigungsanlagen von Anlagen zur Erzeugung von Eisen

und Stahl müssen entsprechend ihrer Bauart durch fachkundige Personen nachweislich regelmäßig

gewartet werden.

(3) Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl, in denen Metalle, Brennstoffe oder Einsatzstoffe

verwendet werden, bei deren Einsatz auf Grund der in ihnen enthaltenen oder ihnen anhaftenden Stoffe

die Entstehung von polychlorierten Dibenzo-p-Dioxinen (PCDD) oder polychlorierten Dibenzofuranen

(PCDF) zu erwarten ist, sind nach Maßgabe des § 5 derart zu betreiben, daß, sofern § 4 nicht anderes

bestimmt, der Emissionsgrenzwert (§ 2 Z 2) für das 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalent von 0,25 ng/m³ bis

einschließlich 31. Dezember 2005 und von 0,1 ng/m³ ab 1. Jänner 2006 eingehalten wird.

(4) Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 1 und 3 und gemäß § 4 werden als jene Masse

luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche je Volumeneinheit (Massenkonzentration) an der

Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0° C und

1013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf nachfolgend angegebene

Sauerstoffgehalte in Prozenten bezogen (die Luftmenge, die zur Verdünnung oder zur Kühlung von

Abgas oder Abluft zugeführt wird, bleibt bei der Bestimmung der Massenkonzentration unberücksichtigt)

1. Bei Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen sind die Emissionsgrenzwerte auf

3% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas, bei Verwendung von festen Brennstoffen auf

6% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas bezogen.

2. Bei offenen Feuerungssystemen, bei Abluftanlagen und bei mit elektrischer Energie beheizten

Öfen sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der Abgase bzw.

Abluft bezogen.

3. Wird reiner Sauerstoff oder ein Gas, dessen Sauerstoffgehalt den Luftsauerstoffgehalt übersteigt,

als Sauerstoffträger zur Verbrennung von flüssigen, gasförmigen, staubförmigen oder festen

Brennstoffen verwendet, so sind bei geschlossenen Feuerungssystemen die Emissionsgrenzwerte

auf 3% Sauerstoffgehalt der Abgase bezogen, wobei ein Abgasvolumen angenommen wird, das

sich bei Verwendung von Luft als Sauerstoffträger bei Verbrennung der gleichen Menge an

Brennstoff ergeben würde.

4. Bei Wärmebehandlungsöfen bzw. Wärmeöfen sind die Emissionsgrenzwerte bei Verwendung

von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen auf 5% Volumenkonzentration Sauerstoff im

Abgas bezogen.

§ 4. (1) Bei Einrichtungen zum Erschmelzen und Vergießen von Roheisen dürfen nach Maßgabe des

§ 5 folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden

a) Staubförmige Emissionen ........................................................................................... 50 mg/m³

b) Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO2) ................................................ 500 mg/m³

c) Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO2) .............................................. 500 mg/m³

d) Cyanide, angegeben als Blausäure (HCN) .................................................................. 5 mg/m³

(2) Bei Einrichtungen zur Stahlerzeugung in Konvertern und in Vakuumschmelzanlagen dürfen

nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden

a) Staubförmige Emissionen ........................................................................................... 50 mg/m³

b) Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO2) ................................................ 500 mg/m³

c) Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO2) .............................................. 500 mg/m³

(3) Bei Einrichtungen zur Stahlerzeugung in Elektrolichtbogenöfen und in Induktionsöfen sowie bei

pfannenmetallurgischen Einrichtungen dürfen nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte nicht

überschritten werden

a) Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO2) ................................................ 500 mg/m³

b) Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO2) .............................................. 500 mg/m³

c) 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalent ...................................................................................... 0,4 ng/m³

(4) Bei Einrichtungen zur Stahlerzeugung in Elektro-Schlacke-Umschmelzanlagen (ESU) dürfen

nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden

a) Staubförmige Emissionen ........................................................................................... 50 mg/m³

b) Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO2) ................................................ 500 mg/m³

c) Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO2) .............................................. 500 mg/m³

d) anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff (HF) ................... 1 mg/m³

(5) Bei Einrichtungen zur Erwärmung bzw. Warmhaltung oder Wärmebehandlung von Eisen und

Stahl (Wärmeöfen und Wärmebehandlungsöfen) dürfen nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte

nicht überschritten werden

a)Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO2), bei Verwendung von

Kokereigas .................................................................................................................. 300 mg/m³

b) Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO2), bei Vorwärmung der Verbrennungsluft

.............................................................................................................. 750 mg/m³

c) Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO2), ohne Vorwärmung der Verbrennungsluft

.............................................................................................................. 500 mg/m³

(6) Bei Einrichtungen zum Flämmen (Flämmereien) dürfen nach Maßgabe des § 5 staubförmige

Emissionen 50 mg/m³ nicht überschreiten.

(7) Bei Einrichtungen zur Oberflächenbehandlung von Metallen mittels Säuren dürfen nach

Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden

a) Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO2) ................................................ 300 mg/m³

b) Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO2) .............................................. 500 mg/m³

(8) Bei Einrichtungen zur Oberflächenbehandlung durch Feuerverzinken (Feuerverzinkungsanlagen)

dürfen nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden

a) Staubförmige Emissionen ........................................................................................... 10 mg/m³

b) anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff (HCl) ................ 20 mg/m³

(9) Bei Sekundärentstaubungseinrichtungen dürfen nach Maßgabe des § 5 staubförmige Emissionen

50 mg/m³ nicht überschreiten.

§ 5. (1) Die im § 3 Abs. 1 und 3 und im § 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei

kontinuierlichem Betrieb der Anlage in Voll- oder Teillast (Dauerbetrieb) einzuhalten.

(2) Die im § 3 Abs. 1 und 3 und im § 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nur für solche

Emissionsquellen, bei denen eine Erfassung und Ableitung von Abluft oder Abgas möglich ist (definierte

Emissionsquellen).

§ 6. (1) Der Betriebsanlageninhaber hat, soweit die Absätze 3 und 4 nicht anderes bestimmen,

Einzelmessungen der Emissionskonzentration der im § 3 Abs. 1 und im § 4 (mit Ausnahme des § 4

Abs. 3 lit. c) angeführten Stoffe entsprechend der Z 1 lit. a bis c der Anlage zu dieser Verordnung in

regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen, durchführen zu lassen (wiederkehrende

Emissionsmessungen). Wenn im Einzelfall auf Grund der angewendeten Technologie oder der

verwendeten Einsatzstoffe bestimmte der im § 3 Abs. 1 und im § 4 angeführten Stoffe nachweislich nicht

auftreten können oder die Emissionen dieser Stoffe nachweislich 5% des Grenzwertes nicht

überschreiten, so sind für diese Stoffe keine wiederkehrenden Emissionsmessungen erforderlich. Werden

bei einer Messung gemäß dieser Verordnung Emissionswerte festgestellt, die das 0,3fache des jeweiligen

Grenzwertes unterschreiten, so sind weitere wiederkehrende Emissionsmessungen dieses Stoffes erst

nach sechs Jahren erforderlich, sofern keine emissionsrelevanten Änderungen vorgenommen werden, die

höhere Emissionen erwarten lassen.

(2) Bei Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl gemäß § 3 Abs. 3 und bei Einrichtungen gemäß

§ 4 Abs. 3 lit. c hat der Betriebsanlageninhaber neben den im Abs. 1 genannten wiederkehrenden

Einzelmessungen auch Einzelmessungen des 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalentes entsprechend der Z 1 lit. d

der Anlage zu dieser Verordnung sowohl bei der erstmaligen Inbetriebnahme der Betriebsanlage als auch

nach jenen Änderungen der Betriebsanlage durchführen zu lassen, die die Entstehung von Dioxinen oder

Furanen bewirken können.

(3) Der Betriebsanlageninhaber hat, soweit Abs. 4 oder 5 nicht anderes bestimmt, entweder

kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen

1. von Staub bei Anlagen zum Erschmelzen von Roheisen oder zur Herstellung von Eisen und

Eisenlegierungen, deren höchste Brennstoffwärmeleistung 7,5 MW überschreitet,

2. von Staub bei mit elektrischer Energie beheizten Schmelzöfen, deren Anschlußleistung 5 MW

überschreitet,

entsprechend der Z 2 der Anlage zu dieser Verordnung durchzuführen oder kontinuierliche

Funktionsprüfungen der Rauchgas- und bzw. oder Abluftfilteranlagen von Einrichtungen gemäß § 4

durchzuführen, wenn durch diese Prüfungen mit hinreichender Sicherheit die Einhaltung der vorgeschriebenen

Emissionsgrenzwerte für Staub festgestellt werden kann.

(4) Der Betriebsanlageninhaber hat, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt, bei Anlagen mit einem

Emissionsmassenstrom an Staub von mehr als 5 kg/h jedenfalls kontinuierliche Messungen der

Staubemissionskonzentration entsprechend Z 2 der Anlage zu dieser Verordnung durchzuführen.

(5) Für mit Gasfeuerungen betriebene Einrichtungen gemäß § 4 gilt der Nachweis der Einhaltung

der Emissionsgrenzwerte für Staub als erbracht, wenn der Staubgehalt im Brenngas höchstens 25 mg/m³

beträgt. Bei einem höheren Staubgehalt im Brenngas darf unter Zugrundelegung einer Verbrennungsluftmenge

von 10 m³/m³ Brenngas die zu erwartende Emissionskonzentration rechnerisch

nachgewiesen werden.

(6) Zur Durchführung der Messungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie zur Funktionskontrolle und

Kalibrierung von Meßgeräten für Messungen gemäß Abs. 3 sind akkreditierte Stellen im Rahmen des

fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl.

Nr. 468/1992), Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, staatlich autorisierte Anstalten,

Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, heranzuziehen.

§ 7. Die Ergebnisse der Messungen gemäß § 6 sind in einem Meßbericht festzuhalten, der zu

enthalten hat

1. bei Messungen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 die Meßwerte und die Betriebsbedingungen während der

Messungen (Betriebszustand, Verbrauch an Brennstoff, Rohmaterial und Zuschlagstoffen),

2. bei Messungen gemäß § 6 Abs. 3 und 4 die Meßwerte in Form von Aufzeichnungen eines

kontinuierlich registrierenden Meßgerätes,

3.bei Funktionsprüfungen gemäß § 6 Abs. 3 die gemessenen Parameter in Form von

Aufzeichnungen eines kontinuierlich registrierenden Meßgerätes.

Der Meßbericht ist mindestens drei Jahre, bei Messungen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 jedenfalls bis zur

jeweils nächsten Messung, in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, daß er den behördlichen Organen

jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann.

§ 8. Die Lagerung von staubenden Gütern (zB Sand, Zuschlagstoffe, Schlacke) in Anlagen zur

Erzeugung von Eisen und Stahl hat derart zu erfolgen, daß möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe

freigesetzt werden; staubende Güter, die in Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl auf Halden oder

in offenen Hallen gelagert werden, sind erforderlichenfalls durch geeignete Maßnahmen (zB

Windschutzgürtel, Erdwälle, Abdeckung oder Befeuchtung der Oberfläche) gegen ein Forttragen von

Staub oder Dämpfen durch Wind zu sichern. Förderanlagen für staubende Güter müssen eine dem Stand

der Technik entsprechende Kapselung, Einhausung oder dgl. aufweisen und derart betrieben werden, daß

möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe freigesetzt werden.

§ 9. (1) Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser

Verordnung bereits genehmigt sind, müssen der Verordnung, soweit die Absätze 2 und 3 nicht anderes

bestimmen, spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten entsprechen.

(2) Einrichtungen zum Erschmelzen und Vergießen von Roheisen in Form von Hochöfen, die Teile

von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigten Anlagen sind, müssen dieser

Verordnung spätestens mit Abschluß der dem Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Hochofenzustellung

entsprechen.

(3) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte Anlagen zur

Erzeugung von Eisen und Stahl gilt anstelle des im § 3 Abs. 3 festgelegten Grenzwertes für das 2-,3-,

7-,8-TCDD-Äquivalent von „0,25 ng/m³“ der Grenzwert „0,4 ng/m³“.

BGBlPdf 160. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikationsurkunden zum Europäischen Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus (BGBl.

Nr. 446/1978, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 135/1996) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

Estland 27. März 1997

Litauen 7. Februar 1997

Malta 19. März 1996

Rumänien 2. Mai 1997

Ungarn 6. Mai 1997

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte

erklärt

Estland

Gemäß Art. 13 Abs. 1 und im Sinne dessen Bestimmungen behält sich Estland das Recht vor, die

Auslieferung in bezug auf eine in Art. 1 genannte Straftat, die es als politische Straftat oder als eine mit

einer politischen Straftat zusammenhängende Straftat ansieht, abzulehnen.

Malta

Malta ratifiziert das Übereinkommen vorbehaltlich der Bestimmungen der Maltesischen Verfassung,

die der Auslieferung bei Straftaten politischer Natur zugrunde liegen und erklärt ferner gem. Art. 13

Abs. 1, daß es sich das Recht vorbehält, die Auslieferung in bezug auf eine in Art. 1 genannte Straftat,

die es als politische Straftat oder als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende Straftat oder

als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat ansieht, abzulehnen.

Ungarn

Unbeschadet seiner in Art. 13 Abs. 1 auferlegten Verpflichtung behält sich Ungarn das Recht vor,

das Ersuchen um Auslieferung in bezug auf eine in Art. 1 angeführte Straftat abzulehnen, wenn die

Straftat als eine politische angesehen wird. Ungarn legt seinen Vorbehalt in dem Sinne aus, daß

vorsätzliche Tötung oder vorsätzliche Tötung enthaltene Straftaten nicht als politische Straftaten

angesehen werden.

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