160. Verordnung: Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 314/1994, der Kundmachung BGBl. Nr. 264/1995, der Kundmachung BGBl.
Nr. 691/1995, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 und der Kundmachung BGBl. Nr. 598/1996 wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und dem Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie verordnet
§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 9 für bereits
genehmigte Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl (§ 2 Z 1).
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind bzw. ist
1. Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Roheisen
erschmolzen oder auf sonstigem Wege hergestellt wird, Eisen und Eisenlegierungen erzeugt,
umgeschmolzen, zu Halbfertigprodukten vergossen bzw. nach der Erzeugung verformt und bzw.
oder oberflächenbehandelt werden;
2. Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) festgelegte
höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Meß- und
Betriebsbedingungen geknüpft sind;
3. geschlossene Feuerungssysteme jene Feuerungen, bei denen wegen des geschlossenen
Feuerraumes die bei der Verbrennung entstehenden Gase ohne Verdünnung in einen Kamin oder
Abzug gelangen;
4. offene Feuerungssysteme jene Feuerungen, bei denen wegen des auf Grund der Bauart und
Betriebsweise offenen oder nur zeitweise geschlossenen Feuerraumes eine Verdünnung der bei
der Verbrennung entstehenden Gase unumgänglich ist;
5. Brennstoffwärmeleistung (Wärmebelastung) die einer Feuerung je Zeiteinheit mit dem
Brennstoff zugeführte Wärmemenge;
6. organische Stoffe unverbrannte organische Verbindungen, berechnet und angegeben als
elementarer Kohlenstoff;
7. Wärmebehandlungsöfen bzw. Wärmeöfen jene Öfen, in denen Güter durch unmittelbare
Berührung mit Flammen oder Feuerungsabgasen behandelt werden;
8. Sekundärentstaubungseinrichtungen Einrichtungen zum Erfassen und Reinigen von in
Produktionshallen auftretenden diffusen Abgasen.
§ 3. (1) Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl sind derart zu betreiben, daß Luftschadstoffemissionen
durch Verminderung ihrer Massenkonzentrationen und bzw. oder ihrer Massenströme
möglichst gering gehalten werden und daß, sofern § 4 nicht anderes bestimmt, nach Maßgabe des § 5
folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Z 2) nicht überschritten werden
1. Staubförmige Emissionen ........................................................................................... 20 mg/m³
2. Gasförmige Emissionen
2.1 Organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff ......................................... 50 mg/m³
2.2 Anorganische Stoffe
a) Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff (HCl) ........................... 30 mg/m³
b) Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff (HF) ............................. 5 mg/m³
c) Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO2)
– bei Verwendung von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen ................. 300 mg/m³
– bei Verwendung von festen Brennstoffen ................................................... 500 mg/m³
d) Kohlenmonoxid (CO), bei geschlossenen Feuerungssystemen
– bei Verwendung von gasförmigen Brennstoffen ........................................ 100 mg/m³
– bei Verwendung von flüssigen Brennstoffen .............................................. 175 mg/m³
– bei Verwendung von festen Brennstoffen ................................................... 250 mg/m³
e) Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO2)
– bei Verwendung von gasförmigen Brennstoffen ........................................ 250 mg/m³
– bei Verwendung von flüssigen Brennstoffen .............................................. 350 mg/m³
– bei Verwendung von festen Brennstoffen ................................................... 500 mg/m³
3. Emissionen in Dampf- und bzw. oder Partikelform
a) Blei, Chrom (ausgenommen Chrom-VI), Kupfer, Mangan, Vanadium und Zinn
einschließlich ihrer Verbindungen, angegeben als Element, insgesamt ................. 5 mg/m³
b)Arsen, Kobalt, Nickel, Chrom-VI, Selen und Tellur einschließlich ihrer
Verbindungen, angegeben als Element, insgesamt ................................................ 1 mg/m³
c)Cadmium, Quecksilber und Thallium einschließlich ihrer Verbindungen,
angegeben als Element, insgesamt ......................................................................... 0,2 mg/m³
(2) Durch dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen muß sichergestellt sein, daß
staubhaltige Abgase und Abluft erfaßt und einer Entstaubungseinrichtung zugeführt werden. Brenner,
sonstige Feuerungseinrichtungen und Abgasreinigungsanlagen von Anlagen zur Erzeugung von Eisen
und Stahl müssen entsprechend ihrer Bauart durch fachkundige Personen nachweislich regelmäßig
gewartet werden.
(3) Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl, in denen Metalle, Brennstoffe oder Einsatzstoffe
verwendet werden, bei deren Einsatz auf Grund der in ihnen enthaltenen oder ihnen anhaftenden Stoffe
die Entstehung von polychlorierten Dibenzo-p-Dioxinen (PCDD) oder polychlorierten Dibenzofuranen
(PCDF) zu erwarten ist, sind nach Maßgabe des § 5 derart zu betreiben, daß, sofern § 4 nicht anderes
bestimmt, der Emissionsgrenzwert (§ 2 Z 2) für das 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalent von 0,25 ng/m³ bis
einschließlich 31. Dezember 2005 und von 0,1 ng/m³ ab 1. Jänner 2006 eingehalten wird.
(4) Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 1 und 3 und gemäß § 4 werden als jene Masse
luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche je Volumeneinheit (Massenkonzentration) an der
Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0° C und
1013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf nachfolgend angegebene
Sauerstoffgehalte in Prozenten bezogen (die Luftmenge, die zur Verdünnung oder zur Kühlung von
Abgas oder Abluft zugeführt wird, bleibt bei der Bestimmung der Massenkonzentration unberücksichtigt)
1. Bei Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen sind die Emissionsgrenzwerte auf
3% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas, bei Verwendung von festen Brennstoffen auf
6% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas bezogen.
2. Bei offenen Feuerungssystemen, bei Abluftanlagen und bei mit elektrischer Energie beheizten
Öfen sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der Abgase bzw.
Abluft bezogen.
3. Wird reiner Sauerstoff oder ein Gas, dessen Sauerstoffgehalt den Luftsauerstoffgehalt übersteigt,
als Sauerstoffträger zur Verbrennung von flüssigen, gasförmigen, staubförmigen oder festen
Brennstoffen verwendet, so sind bei geschlossenen Feuerungssystemen die Emissionsgrenzwerte
auf 3% Sauerstoffgehalt der Abgase bezogen, wobei ein Abgasvolumen angenommen wird, das
sich bei Verwendung von Luft als Sauerstoffträger bei Verbrennung der gleichen Menge an
Brennstoff ergeben würde.
4. Bei Wärmebehandlungsöfen bzw. Wärmeöfen sind die Emissionsgrenzwerte bei Verwendung
von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen auf 5% Volumenkonzentration Sauerstoff im
Abgas bezogen.
§ 4. (1) Bei Einrichtungen zum Erschmelzen und Vergießen von Roheisen dürfen nach Maßgabe des
§ 5 folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden
a) Staubförmige Emissionen ........................................................................................... 50 mg/m³
b) Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO2) ................................................ 500 mg/m³
c) Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO2) .............................................. 500 mg/m³
d) Cyanide, angegeben als Blausäure (HCN) .................................................................. 5 mg/m³
(2) Bei Einrichtungen zur Stahlerzeugung in Konvertern und in Vakuumschmelzanlagen dürfen
nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden
a) Staubförmige Emissionen ........................................................................................... 50 mg/m³
b) Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO2) ................................................ 500 mg/m³
c) Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO2) .............................................. 500 mg/m³
(3) Bei Einrichtungen zur Stahlerzeugung in Elektrolichtbogenöfen und in Induktionsöfen sowie bei
pfannenmetallurgischen Einrichtungen dürfen nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte nicht
überschritten werden
a) Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO2) ................................................ 500 mg/m³
b) Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO2) .............................................. 500 mg/m³
c) 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalent ...................................................................................... 0,4 ng/m³
(4) Bei Einrichtungen zur Stahlerzeugung in Elektro-Schlacke-Umschmelzanlagen (ESU) dürfen
nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden
a) Staubförmige Emissionen ........................................................................................... 50 mg/m³
b) Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO2) ................................................ 500 mg/m³
c) Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO2) .............................................. 500 mg/m³
d) anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff (HF) ................... 1 mg/m³
(5) Bei Einrichtungen zur Erwärmung bzw. Warmhaltung oder Wärmebehandlung von Eisen und
Stahl (Wärmeöfen und Wärmebehandlungsöfen) dürfen nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte
nicht überschritten werden
a)Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO2), bei Verwendung von
Kokereigas .................................................................................................................. 300 mg/m³
b) Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO2), bei Vorwärmung der Verbrennungsluft
.............................................................................................................. 750 mg/m³
c) Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO2), ohne Vorwärmung der Verbrennungsluft
.............................................................................................................. 500 mg/m³
(6) Bei Einrichtungen zum Flämmen (Flämmereien) dürfen nach Maßgabe des § 5 staubförmige
Emissionen 50 mg/m³ nicht überschreiten.
(7) Bei Einrichtungen zur Oberflächenbehandlung von Metallen mittels Säuren dürfen nach
Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden
a) Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO2) ................................................ 300 mg/m³
b) Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO2) .............................................. 500 mg/m³
(8) Bei Einrichtungen zur Oberflächenbehandlung durch Feuerverzinken (Feuerverzinkungsanlagen)
dürfen nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden
a) Staubförmige Emissionen ........................................................................................... 10 mg/m³
b) anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff (HCl) ................ 20 mg/m³
(9) Bei Sekundärentstaubungseinrichtungen dürfen nach Maßgabe des § 5 staubförmige Emissionen
50 mg/m³ nicht überschreiten.
§ 5. (1) Die im § 3 Abs. 1 und 3 und im § 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei
kontinuierlichem Betrieb der Anlage in Voll- oder Teillast (Dauerbetrieb) einzuhalten.
(2) Die im § 3 Abs. 1 und 3 und im § 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nur für solche
Emissionsquellen, bei denen eine Erfassung und Ableitung von Abluft oder Abgas möglich ist (definierte
Emissionsquellen).
§ 6. (1) Der Betriebsanlageninhaber hat, soweit die Absätze 3 und 4 nicht anderes bestimmen,
Einzelmessungen der Emissionskonzentration der im § 3 Abs. 1 und im § 4 (mit Ausnahme des § 4
Abs. 3 lit. c) angeführten Stoffe entsprechend der Z 1 lit. a bis c der Anlage zu dieser Verordnung in
regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen, durchführen zu lassen (wiederkehrende
Emissionsmessungen). Wenn im Einzelfall auf Grund der angewendeten Technologie oder der
verwendeten Einsatzstoffe bestimmte der im § 3 Abs. 1 und im § 4 angeführten Stoffe nachweislich nicht
auftreten können oder die Emissionen dieser Stoffe nachweislich 5% des Grenzwertes nicht
überschreiten, so sind für diese Stoffe keine wiederkehrenden Emissionsmessungen erforderlich. Werden
bei einer Messung gemäß dieser Verordnung Emissionswerte festgestellt, die das 0,3fache des jeweiligen
Grenzwertes unterschreiten, so sind weitere wiederkehrende Emissionsmessungen dieses Stoffes erst
nach sechs Jahren erforderlich, sofern keine emissionsrelevanten Änderungen vorgenommen werden, die
höhere Emissionen erwarten lassen.
(2) Bei Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl gemäß § 3 Abs. 3 und bei Einrichtungen gemäß
§ 4 Abs. 3 lit. c hat der Betriebsanlageninhaber neben den im Abs. 1 genannten wiederkehrenden
Einzelmessungen auch Einzelmessungen des 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalentes entsprechend der Z 1 lit. d
der Anlage zu dieser Verordnung sowohl bei der erstmaligen Inbetriebnahme der Betriebsanlage als auch
nach jenen Änderungen der Betriebsanlage durchführen zu lassen, die die Entstehung von Dioxinen oder
Furanen bewirken können.
(3) Der Betriebsanlageninhaber hat, soweit Abs. 4 oder 5 nicht anderes bestimmt, entweder
kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen
1. von Staub bei Anlagen zum Erschmelzen von Roheisen oder zur Herstellung von Eisen und
Eisenlegierungen, deren höchste Brennstoffwärmeleistung 7,5 MW überschreitet,
2. von Staub bei mit elektrischer Energie beheizten Schmelzöfen, deren Anschlußleistung 5 MW
überschreitet,
entsprechend der Z 2 der Anlage zu dieser Verordnung durchzuführen oder kontinuierliche
Funktionsprüfungen der Rauchgas- und bzw. oder Abluftfilteranlagen von Einrichtungen gemäß § 4
durchzuführen, wenn durch diese Prüfungen mit hinreichender Sicherheit die Einhaltung der vorgeschriebenen
Emissionsgrenzwerte für Staub festgestellt werden kann.
(4) Der Betriebsanlageninhaber hat, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt, bei Anlagen mit einem
Emissionsmassenstrom an Staub von mehr als 5 kg/h jedenfalls kontinuierliche Messungen der
Staubemissionskonzentration entsprechend Z 2 der Anlage zu dieser Verordnung durchzuführen.
(5) Für mit Gasfeuerungen betriebene Einrichtungen gemäß § 4 gilt der Nachweis der Einhaltung
der Emissionsgrenzwerte für Staub als erbracht, wenn der Staubgehalt im Brenngas höchstens 25 mg/m³
beträgt. Bei einem höheren Staubgehalt im Brenngas darf unter Zugrundelegung einer Verbrennungsluftmenge
von 10 m³/m³ Brenngas die zu erwartende Emissionskonzentration rechnerisch
nachgewiesen werden.
(6) Zur Durchführung der Messungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie zur Funktionskontrolle und
Kalibrierung von Meßgeräten für Messungen gemäß Abs. 3 sind akkreditierte Stellen im Rahmen des
fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl.
Nr. 468/1992), Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, staatlich autorisierte Anstalten,
Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, heranzuziehen.
§ 7. Die Ergebnisse der Messungen gemäß § 6 sind in einem Meßbericht festzuhalten, der zu
enthalten hat
1. bei Messungen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 die Meßwerte und die Betriebsbedingungen während der
Messungen (Betriebszustand, Verbrauch an Brennstoff, Rohmaterial und Zuschlagstoffen),
2. bei Messungen gemäß § 6 Abs. 3 und 4 die Meßwerte in Form von Aufzeichnungen eines
kontinuierlich registrierenden Meßgerätes,
3.bei Funktionsprüfungen gemäß § 6 Abs. 3 die gemessenen Parameter in Form von
Aufzeichnungen eines kontinuierlich registrierenden Meßgerätes.
Der Meßbericht ist mindestens drei Jahre, bei Messungen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 jedenfalls bis zur
jeweils nächsten Messung, in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, daß er den behördlichen Organen
jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann.
§ 8. Die Lagerung von staubenden Gütern (zB Sand, Zuschlagstoffe, Schlacke) in Anlagen zur
Erzeugung von Eisen und Stahl hat derart zu erfolgen, daß möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe
freigesetzt werden; staubende Güter, die in Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl auf Halden oder
in offenen Hallen gelagert werden, sind erforderlichenfalls durch geeignete Maßnahmen (zB
Windschutzgürtel, Erdwälle, Abdeckung oder Befeuchtung der Oberfläche) gegen ein Forttragen von
Staub oder Dämpfen durch Wind zu sichern. Förderanlagen für staubende Güter müssen eine dem Stand
der Technik entsprechende Kapselung, Einhausung oder dgl. aufweisen und derart betrieben werden, daß
möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe freigesetzt werden.
§ 9. (1) Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung bereits genehmigt sind, müssen der Verordnung, soweit die Absätze 2 und 3 nicht anderes
bestimmen, spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten entsprechen.
(2) Einrichtungen zum Erschmelzen und Vergießen von Roheisen in Form von Hochöfen, die Teile
von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigten Anlagen sind, müssen dieser
Verordnung spätestens mit Abschluß der dem Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Hochofenzustellung
entsprechen.
(3) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte Anlagen zur
Erzeugung von Eisen und Stahl gilt anstelle des im § 3 Abs. 3 festgelegten Grenzwertes für das 2-,3-,
7-,8-TCDD-Äquivalent von „0,25 ng/m³“ der Grenzwert „0,4 ng/m³“.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikationsurkunden zum Europäischen Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus (BGBl.
Nr. 446/1978, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 135/1996) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
Estland 27. März 1997
Litauen 7. Februar 1997
Malta 19. März 1996
Rumänien 2. Mai 1997
Ungarn 6. Mai 1997
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte
erklärt
Estland
Gemäß Art. 13 Abs. 1 und im Sinne dessen Bestimmungen behält sich Estland das Recht vor, die
Auslieferung in bezug auf eine in Art. 1 genannte Straftat, die es als politische Straftat oder als eine mit
einer politischen Straftat zusammenhängende Straftat ansieht, abzulehnen.
Malta
Malta ratifiziert das Übereinkommen vorbehaltlich der Bestimmungen der Maltesischen Verfassung,
die der Auslieferung bei Straftaten politischer Natur zugrunde liegen und erklärt ferner gem. Art. 13
Abs. 1, daß es sich das Recht vorbehält, die Auslieferung in bezug auf eine in Art. 1 genannte Straftat,
die es als politische Straftat oder als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende Straftat oder
als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat ansieht, abzulehnen.
Ungarn
Unbeschadet seiner in Art. 13 Abs. 1 auferlegten Verpflichtung behält sich Ungarn das Recht vor,
das Ersuchen um Auslieferung in bezug auf eine in Art. 1 angeführte Straftat abzulehnen, wenn die
Straftat als eine politische angesehen wird. Ungarn legt seinen Vorbehalt in dem Sinne aus, daß
vorsätzliche Tötung oder vorsätzliche Tötung enthaltene Straftaten nicht als politische Straftaten
angesehen werden.