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160_1994 AT

160. Verordnung: Erfassung von Diagnosen und Leistungen in Krankenanstalten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 160. Verordnung: Erfassung von Diagnosen und Leistungen in Krankenanstalten

Auf Grund des § 62 e Abs. 3 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 801/1993, wird verordnet

Art und Formatierung der Datenträger

§ 1. (1) Die Träger von Krankenanstalten haben den Bericht nach § 62 e KAG auf Magnetband, Magnetbandkassette oder Diskette zu erstatten.

(2) Die Formatierung der Datenträger hat der Anlage 1 zu entsprechen, der Blockungsfaktor ist anzugeben.

Datensatzaufbau

§ 2. Der Datensatzaufbau des im § 62 e KAG vorgesehenen Berichtes besteht aus zwei Satzarten. Diese haben mit den gemäß § 62 e Abs. 2 KAG zu meldenden Daten der Anlage 2 zu entsprechen.

§ 3. (1) Vor dem Füllen der Datenfelder der einzelnen Satzarten ist der gesamte Datensatz mit Leerzeichen zu initialisieren.

(2) Alphanumerische Felder, die durch Daten nicht zur Gänze aufgefüllt werden, sind linksbündig, numerische Felder sind rechtsbündig zu füllen. Der Rest ist jeweils mit Leerzeichen zu ergänzen.

(3) Numerische Felder sind in gezonter Form ohne Vorzeichen anzugeben.

Merkmale der einzelnen Datenfelder

§ 4. Die Merkmale der einzelnen Datenfelder haben den Anlagen 3 und 4 zu entsprechen.

Inkrafttreten

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1994 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst betreffend die Erfassung von Diagnosen und Leistungen in Krankenanstalten, BGBl. Nr. 682/1988, in der Fassung BGBl. Nr. 782/1990 tritt mit Ablauf des 28. Februar 1994 außer Kraft.

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