Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
160_1990 AT

160. Bundesgesetz: Auslandsunterhaltsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 160. Bundesgesetz: Auslandsunterhaltsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Allgemeines

§ 1. (1) Unterhaltsansprüche, die eine Person

(Anspruchswerber) gegen eine andere Person

(Anspruchsgegner) erheben zu können glaubt, können

nach dem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen

Verfahren geltend gemacht werden, wenn sich

der Anspruchswerber im Inland aufhält und der

Anspruchsgegner der Gerichtsbarkeit eines Staates

untersteht, mit dem die Gegenseitigkeit verbürgt ist

(Abs. 3), oder wenn der Anspruchswerber sich in

einem solchen Staat aufhält und der Anspruchsgegner

der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegt.

(2) Anspruchswerber im Sinn dieses Bundesgesetzes

ist auch eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende

Einrichtung, die die Rückerstattung der

einem Unterhaltsberechtigten erbrachten Leistungen

verlangt, wenn diese Einrichtung nach dem

Recht, dem sie untersteht, die Rückerstattung vom

Anspruchsgegner verlangen kann.

(3) Die Gegenseitigkeit im Sinn dieses Bundesgesetzes

ist mit Staaten verbürgt, in denen eine diesem

Bundesgesetz entsprechende Rechtsvorschrift in

Kraft steht, wenn der Bundesminister für Justiz dies

durch Verordnung feststellt. Die Verordnung kann

die Gegenseitigkeit gegebenenfalls auf bestimmte

Unterhaltsansprüche oder bestimmte Arten von

Unterhaltstiteln beschränken. Die Voraussetzungen

der Vollstreckung von Unterhaltstiteln, die in

einem solchen Staat erlassen bzw. errichtet worden

sind, sind nach den §§ 80 und 81 EO zu beurteilen.

(4) Eine Unterhaltsentscheidung, die in einem

Staat, mit dem die Gegenseitigkeit verbürgt ist

(Abs. 3), ohne Anhörung des Anspruchsgegners

vorläufig und vorbehaltlich der Bestätigung durch

das ersuchte Gericht ergangen ist, ist als Antrag im

Sinn der §§ 9 und 10 Abs. 2 zu werten.

(5) Teilstaaten und Provinzen von Bundesstaaten

sind für Zwecke dieses Bundesgesetzes Staaten

gleichzuhalten, wenn sie für die in diesem Bundesgesetz

geregelten Angelegenheiten zuständig sind.

Empfangs- und Übermittlungsstelle

§ 2. Die im § 1 genannten Unterhaltsansprüche

werden durch Vermittlung des Bundesministeriums

für Justiz als Empfangs- und Übermittlungsstelle

geltend gemacht. Das Bundesministerium für Justiz

verkehrt mit den im Ausland dafür bestimmten Stellen

unmittelbar.

ABSCHNITT II

Anbringen des Antrags

§ 3. Anträge, mit denen die im § 1 genannten

Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden, sind

vom Anspruchswerber bei dem zur Ausübung der

Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen berufenen

Bezirksgericht schriftlich anzubringen oder

zu Protokoll zu geben, in dessen Sprengel er seinen

gewöhnlichen Aufenthalt hat, bei Fehlen eines solchen

im Inland bei dem Bezirksgericht, in dessen

Sprengel er seinen Aufenthalt hat. Ist der

Anspruchswerber nicht eigenberechtigt, so ist auch

das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel

der gesetzliche Vertreter des Anspruchswerbers seinen

gewöhnlichen Aufenthalt (Sitz) hat, bei Fehlen

eines solchen im Inland bei dem Bezirksgericht, in

dessen Sprengel er seinen Aufenhalt hat.

Inhalt des Antrags

§ 4. (1) Der Antrag hat die für die Geltendmachung

des Unterhaltsanspruchs erforderlichen

Angaben zu enthalten, und zwar mindestens

1. Angaben über den Anspruchswerber: Vornamen

und Familienname, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit,

Beruf oder Beschäftigung,

Anschrift und gegebenenfalls Namen

(Bezeichnung) und Anschrift des gesetzlichen

Vertreters;

2. Angaben über den Anspruchsgegner: Vornamen

und Familienname, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit,

Beruf oder Beschäftigung,

Anschrift und, soweit dem Anspruchswerber

bekannt, auch die Anschriften während der

letzten fünf Jahre; ist die Anschrift nicht

bekannt, alle verfügbaren Hinweise zu deren

Ausforschung;

3. Angaben über den Unterhaltsanspruch

Grund des Anspruchs, Art und Höhe des

geforderten Unterhalts und sonstige erhebliche

Angaben, zB über die finanziellen und

familiären Verhältnisse des Anspruchswerbers

und, soweit möglich, des Anspruchsgegners,

ferner Bezeichnung der Beweismittel, Umfang

und Rechtsgrundlage allfälliger früherer

Unterhaltsleistungen.

(2) Dem Antrag sind alle sachdienlichen Unterlagen

samt den entsprechenden Personenstandsurkunden

anzuschließen. Der Anspruchswerber hat

die Richtigkeit seiner Angaben zu bestätigen.

Besonderen Anforderungen des zu ersuchenden

Staates an Form und Inhalt des Antrags ist Rechnung

zu tragen, soweit nicht zwingende Vorschriften

des innerstaatlichen Rechts entgegenstehen.

(3) Der Antrag und die beizufügenden sonstigen

Unterlagen sind mit beglaubigten Übersetzungen in

die Amtssprache bzw. in eine der Amtssprachen des

zu ersuchenden Staates zu versehen.

Verfahrenshilfe zur Herstellung der Übersetzungen

§ 5. (1) Sind der Antrag und die beizufügenden

sonstigen Unterlagen mit Übersetzungen in eine

fremde Sprache zu versehen (§ 4 Abs. 3), so sind bei

Vorliegen eines Antrags des Anspruchswerbers auf

Bewilligung der Verfahrenshilfe hinsichtlich der

Gebühren der Dolmetscher die §§ 63 ff. ZPO anzuwenden.

(2) Der Beschluß über die Bewilligung der Verfahrenshilfe

ist dem Antragsgegner nicht zuzustellen

und kann von ihm auch nicht angefochten werden.

(3) Nach der Bewilligung der Verfahrenshilfe hat

das Gericht die Herstellung der erforderlichen

Übersetzungen zu veranlassen.

Prüfung des Antrags

§ 6. (1) Das im § 3 genannte Gericht hat zu prüfen,

ob der Antrag und die beizufügenden sonstigen

Unterlagen den Erfordernissen dieses Bundesgesetzes

bzw. allfälligen besonderen Anforderungen

des zu ersuchenden Staates an Form und Inhalt

des Antrags entsprechen.

(2) Überdies hat das Gericht zu prüfen, ob in

dem Antrag und den beigeschlossenen sonstigen

Unterlagen Umstände dargetan werden, aus denen

geschlossen werden kann, daß den Anspruchsgegner

eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem

Anspruchswerber trifft und der Antrag daher in

dem im zu ersuchenden Staat vorgesehenen Verfahren

zu behandeln ist. Über das positive Ergebnis

dieser Prüfung stellt das Gericht eine Bestätigung

aus und veranlaßt deren Übersetzung in die Sprache

des zu ersuchenden Staates.

(3) Ist das Ergebnis dieser Prüfung negativ, so

hat das Gericht die Weiterleitung des Antrags mit

Beschluß abzulehnen; gegen diesen Beschluß ist der

Rekurs nach den Bestimmungen des Verfahrens

außer Streitsachen zulässig.

Geltendmachung vollstreckbarer Anprüche

§ 7. Liegt über den Unterhaltsanspruch bereits

eine inländische vollstreckbare gerichtliche Entscheidung

oder ein sonstiger vollstreckbarer

Schuldtitel vor, so kann der Anspruchswerber einen

Antrag auf Vollstreckung (Registrierung) dieses

Unterhaltstitels im Ausland stellen. Die §§ 3 bis 6

sind sinngemäß anzuwenden; dem Antrag ist eine

mit der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung

versehene Ausfertigung des Unterhaltstitels

anzuschließen.

Weiterleitung des Antrags

§ 8. (1) Das Gericht hat nach Prüfung des

Antrags (§§ 6 und 7) diesen samt den beizufügenden

sonstigen Unterlagen und Übersetzungen —

mit je drei beglaubigten Abschriften — unmittelbar

dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.

(2) Das Bundesministerium für Justiz hat zu prüfen,

ob der Antrag den förmlichen Anforderungen

des einzuleitenden ausländischen Verfahrens

genügt. Sind diese erfüllt, so hat das Bundesministerium

für Justiz den Antrag samt allen Beilagen

gemeinsam mit einer Übersetzung dieses Bundesgesetzes

an die dafür im Ausland bestimmte Stelle

weiterzuleiten.

(3) Das Bundesministerium für Justiz verfolgt

den Fortgang der ordnungsgemäßen Erledigung

des Antrags im Ausland.

ABSCHNITT III

Behandlung aus dem Ausland einlangender Anträge

durch das Bundesministerium für Justiz

§ 9. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat zu

überprüfen, ob der aus dem Ausland einlangende

Antrag die für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs

erforderlichen Angaben enthält (§ 4

Abs. 1) und mit einer Vollmacht, mit der das Bundesministerium

für Justiz ermächtigt wird, in Vertretung

des Anspruchswerbers tätig zu werden oder

eine andere Person hiefür zu bestellen, sowie mit

den entsprechenden Personenstandsurkunden, sonstigen

sachdienlichen Unterlagen und mit Übersetzungen

aller Schriftstücke in die deutsche Sprache

versehen ist. Wird die Verfahrenshilfe angestrebt,

so ist auch eine Erklärung des Anspruchswerbers

über seine Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse

erforderlich. Das Bundesministerium

für Justiz hat für eine allfällige Ergänzung

und Vervollständigung des Antrags und seiner Beilagen

Sorge zu tragen.

(2) Das Bundesministerium für Justiz unternimmt

alle geeigneten Schritte zur Geltendmachung

des Unterhaltsanspruchs; dazu gehört

besonders die vergleichsweise Regelung des

Anspruchs und, falls erforderlich, die Einleitung

und Durchführung eines Unterhaltsverfahrens und

die Vollstreckung eines Unterhaltstitels. Das Bundesministerium

für Justiz hat hiebei die Interessen

des Anspruchswerbers zu wahren.

Weiterleitung aus dem Ausland einlangender

Anträge an das Gericht und Behandlung durch das

Gericht

§ 10. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat

den Antrag und seine Beilagen dem Vorsteher des

für die Schaffung des Unterhaltstitels (Abs. 2) oder

des für die Bewilligung der Exekution (Abs. 3)

zuständigen Gerichtes zu übersenden.

(2) Soll ein österreichischer Unterhaltstitel

geschaffen werden, so hat der Vorsteher des

Gerichtes einen dort tätigen Richteramtsanwärter

oder Rechtspraktikanten oder einen Bediensteten

dieses Gerichtes zum Vertreter des Anspruchswerbers

zu bestellen und die Akten an den zur Durchführung

des Verfahrens zuständigen Richter weiterzuleiten.

Dieser hat vorerst den bestellten Vertreter

des Anspruchswerbers und den Anspruchsgegner

zum Zweck des Vergleichsversuchs zu

laden. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so hat

der Richter die Beigebung eines Rechtsanwalts, im

Fall der Bewilligung der Verfahrenshilfe eines

Rechtsanwalts zur Verfahrenshilfe, zum Zweck der

Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs und

der Vertretung des Anspruchswerbers im Verfahren

einschließlich von Exekutionsverfahren zu

beschließen. Der Beschluß über die Bewilligung der

Verfahrenshilfe ist dem Antragsgegner nicht zuzustellen

und kann von ihm auch nicht angefochten

werden. Die Auswahl des Rechtsanwalts obliegt

dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer. Der

Rechtsanwalt bedarf keiner Vollmacht und ist,

auch in Fällen der Verfahrenshilfe, zu allen im § 31

ZPO angeführten Prozeßhandlungen und zur

Empfangnahme der Unterhaltszahlungen ermächtigt.

Die vereinnahmten Geldbeträge hat er unter

Berücksichtigung von gerichtlich bestimmten

Kosten sowie von bankmäßigen Überweisungsspesen

und Beachtung der einschlägigen devisenrechtlichen

Vorschriften an den Anspruchswerber zu

überweisen, sofern die übersendende ausländische

Behörde keine andere Vorgangsweise erbeten hat.

Die Kosten des Rechtsanwalts hat der Anspruchswerber

vorläufig selbst zu tragen, sofern ihm nicht

die Verfahrenshilfe bewilligt worden ist.

(3) Kann auf Grund der Unterlagen der Unterhaltsanspruch

ohne Durchführung eines Verfahrens

nach Abs. 2 im Inland vollstreckt werden, so

hat der Vorsteher des zur Bewilligung der Exekution

zuständigen Gerichtes den Antrag an den

zuständigen Richter weiterzuleiten. Dieser hat zur

Vertretung des Anspruchswerbers die Beigebung

eines Rechtsanwalts, im Fall der Bewilligung der

Verfahrenshilfe eines Rechtsanwalts zur Verfahrenshilfe,

zu beschließen (Abs. 2), sofern für den

Anspruchswerber nicht bereits ein zu einem früheren

Zeitpunkt bestellter Rechtsanwalt im Inland

vorhanden ist.

(4) Der Vorsteher des Gerichtes hat dem Bundesministerium

für Justiz unmittelbar über die von

ihm getroffenen Maßnahmen, den Fortgang des

Verfahrens und dessen Ergebnis zu berichten. Das

Bundesministerium für Justiz kann auch den zur

Vertretung des Anspruchswerbers bestellten

Rechtsanwalt um Bekanntgabe des Verfahrensstandes

ersuchen. Ein allfälliger Schriftverkehr mit dem

Anspruchswerber ist im Weg des Bundesministeriums

für Justiz abzuwickeln. Kann ein Verfahren

nicht eingeleitet werden, so ist das Bundesministerium

für Justiz hievon unter Angabe der Gründe zu

benachrichtigen; der Antrag und seine Beilagen

sind dem Bundesministerium für Justiz zurückzustellen.

(5) Das Bundesministerium für Justiz unterrichtet

den Anspruchswerber, erforderlichenfalls über

die übersendende ausländische Behörde, über den

Fortgang des Verfahrens. Kann ein Verfahren nicht

eingeleitet werden, so hat das Bundesministerium

für Justiz den Anspruchswerber hievon unter

Angabe der Gründe zu benachrichtigen und den

Antrag samt Beilagen zurückzustellen.

ABSCHNITT IV

Begünstigungen

§ 11. (1) Für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs

bei dem im § 3 genannten Gericht

und für die Tätigkeit des Bundesministeriums für

Justiz sind keine Gebühren zu entrichten.

(2) Anspruchswerber, die nicht österreichische

Staatsbürger sind, sind in Verfahren nach diesem

Bundesgesetz von der Pflicht zur Sicherheitsleistung

für Prozeßkosten befreit.

Auskunft über Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnisse

§ 12. (1) Das Bundesministerium für Justiz kann

den Arbeitgeber des Anspruchsgegners und erforderlichenfalls

die in Betracht kommenden Träger

der Sozialversicherung um Auskunft über das

Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnis des

Anspruchsgegners ersuchen.

(2) Das Ersuchen hat sich auf die für den Unterhaltsanspruch

maßgebenden Tatsachen zu

beschränken. Die Ersuchten sind zur Auskunftserteilung

verpflichtet.

ABSCHNITT V

Schlußbestimmung

§ 13. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit der Abs. 2 nicht anderes bestimmt,

der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 11

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 12 ist hinsichtlich

der Auskunftserteilung durch die Träger der

Sozialversicherung der Bundesminister für Arbeit

und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →