160. Bundesgesetz: Auslandsunterhaltsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Allgemeines
§ 1. (1) Unterhaltsansprüche, die eine Person
(Anspruchswerber) gegen eine andere Person
(Anspruchsgegner) erheben zu können glaubt, können
nach dem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Verfahren geltend gemacht werden, wenn sich
der Anspruchswerber im Inland aufhält und der
Anspruchsgegner der Gerichtsbarkeit eines Staates
untersteht, mit dem die Gegenseitigkeit verbürgt ist
(Abs. 3), oder wenn der Anspruchswerber sich in
einem solchen Staat aufhält und der Anspruchsgegner
der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegt.
(2) Anspruchswerber im Sinn dieses Bundesgesetzes
ist auch eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende
Einrichtung, die die Rückerstattung der
einem Unterhaltsberechtigten erbrachten Leistungen
verlangt, wenn diese Einrichtung nach dem
Recht, dem sie untersteht, die Rückerstattung vom
Anspruchsgegner verlangen kann.
(3) Die Gegenseitigkeit im Sinn dieses Bundesgesetzes
ist mit Staaten verbürgt, in denen eine diesem
Bundesgesetz entsprechende Rechtsvorschrift in
Kraft steht, wenn der Bundesminister für Justiz dies
durch Verordnung feststellt. Die Verordnung kann
die Gegenseitigkeit gegebenenfalls auf bestimmte
Unterhaltsansprüche oder bestimmte Arten von
Unterhaltstiteln beschränken. Die Voraussetzungen
der Vollstreckung von Unterhaltstiteln, die in
einem solchen Staat erlassen bzw. errichtet worden
sind, sind nach den §§ 80 und 81 EO zu beurteilen.
(4) Eine Unterhaltsentscheidung, die in einem
Staat, mit dem die Gegenseitigkeit verbürgt ist
(Abs. 3), ohne Anhörung des Anspruchsgegners
vorläufig und vorbehaltlich der Bestätigung durch
das ersuchte Gericht ergangen ist, ist als Antrag im
Sinn der §§ 9 und 10 Abs. 2 zu werten.
(5) Teilstaaten und Provinzen von Bundesstaaten
sind für Zwecke dieses Bundesgesetzes Staaten
gleichzuhalten, wenn sie für die in diesem Bundesgesetz
geregelten Angelegenheiten zuständig sind.
Empfangs- und Übermittlungsstelle
§ 2. Die im § 1 genannten Unterhaltsansprüche
werden durch Vermittlung des Bundesministeriums
für Justiz als Empfangs- und Übermittlungsstelle
geltend gemacht. Das Bundesministerium für Justiz
verkehrt mit den im Ausland dafür bestimmten Stellen
unmittelbar.
ABSCHNITT II
Anbringen des Antrags
§ 3. Anträge, mit denen die im § 1 genannten
Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden, sind
vom Anspruchswerber bei dem zur Ausübung der
Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen berufenen
Bezirksgericht schriftlich anzubringen oder
zu Protokoll zu geben, in dessen Sprengel er seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat, bei Fehlen eines solchen
im Inland bei dem Bezirksgericht, in dessen
Sprengel er seinen Aufenthalt hat. Ist der
Anspruchswerber nicht eigenberechtigt, so ist auch
das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel
der gesetzliche Vertreter des Anspruchswerbers seinen
gewöhnlichen Aufenthalt (Sitz) hat, bei Fehlen
eines solchen im Inland bei dem Bezirksgericht, in
dessen Sprengel er seinen Aufenhalt hat.
Inhalt des Antrags
§ 4. (1) Der Antrag hat die für die Geltendmachung
des Unterhaltsanspruchs erforderlichen
Angaben zu enthalten, und zwar mindestens
1. Angaben über den Anspruchswerber: Vornamen
und Familienname, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit,
Beruf oder Beschäftigung,
Anschrift und gegebenenfalls Namen
(Bezeichnung) und Anschrift des gesetzlichen
Vertreters;
2. Angaben über den Anspruchsgegner: Vornamen
und Familienname, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit,
Beruf oder Beschäftigung,
Anschrift und, soweit dem Anspruchswerber
bekannt, auch die Anschriften während der
letzten fünf Jahre; ist die Anschrift nicht
bekannt, alle verfügbaren Hinweise zu deren
Ausforschung;
3. Angaben über den Unterhaltsanspruch
Grund des Anspruchs, Art und Höhe des
geforderten Unterhalts und sonstige erhebliche
Angaben, zB über die finanziellen und
familiären Verhältnisse des Anspruchswerbers
und, soweit möglich, des Anspruchsgegners,
ferner Bezeichnung der Beweismittel, Umfang
und Rechtsgrundlage allfälliger früherer
Unterhaltsleistungen.
(2) Dem Antrag sind alle sachdienlichen Unterlagen
samt den entsprechenden Personenstandsurkunden
anzuschließen. Der Anspruchswerber hat
die Richtigkeit seiner Angaben zu bestätigen.
Besonderen Anforderungen des zu ersuchenden
Staates an Form und Inhalt des Antrags ist Rechnung
zu tragen, soweit nicht zwingende Vorschriften
des innerstaatlichen Rechts entgegenstehen.
(3) Der Antrag und die beizufügenden sonstigen
Unterlagen sind mit beglaubigten Übersetzungen in
die Amtssprache bzw. in eine der Amtssprachen des
zu ersuchenden Staates zu versehen.
Verfahrenshilfe zur Herstellung der Übersetzungen
§ 5. (1) Sind der Antrag und die beizufügenden
sonstigen Unterlagen mit Übersetzungen in eine
fremde Sprache zu versehen (§ 4 Abs. 3), so sind bei
Vorliegen eines Antrags des Anspruchswerbers auf
Bewilligung der Verfahrenshilfe hinsichtlich der
Gebühren der Dolmetscher die §§ 63 ff. ZPO anzuwenden.
(2) Der Beschluß über die Bewilligung der Verfahrenshilfe
ist dem Antragsgegner nicht zuzustellen
und kann von ihm auch nicht angefochten werden.
(3) Nach der Bewilligung der Verfahrenshilfe hat
das Gericht die Herstellung der erforderlichen
Übersetzungen zu veranlassen.
Prüfung des Antrags
§ 6. (1) Das im § 3 genannte Gericht hat zu prüfen,
ob der Antrag und die beizufügenden sonstigen
Unterlagen den Erfordernissen dieses Bundesgesetzes
bzw. allfälligen besonderen Anforderungen
des zu ersuchenden Staates an Form und Inhalt
des Antrags entsprechen.
(2) Überdies hat das Gericht zu prüfen, ob in
dem Antrag und den beigeschlossenen sonstigen
Unterlagen Umstände dargetan werden, aus denen
geschlossen werden kann, daß den Anspruchsgegner
eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem
Anspruchswerber trifft und der Antrag daher in
dem im zu ersuchenden Staat vorgesehenen Verfahren
zu behandeln ist. Über das positive Ergebnis
dieser Prüfung stellt das Gericht eine Bestätigung
aus und veranlaßt deren Übersetzung in die Sprache
des zu ersuchenden Staates.
(3) Ist das Ergebnis dieser Prüfung negativ, so
hat das Gericht die Weiterleitung des Antrags mit
Beschluß abzulehnen; gegen diesen Beschluß ist der
Rekurs nach den Bestimmungen des Verfahrens
außer Streitsachen zulässig.
Geltendmachung vollstreckbarer Anprüche
§ 7. Liegt über den Unterhaltsanspruch bereits
eine inländische vollstreckbare gerichtliche Entscheidung
oder ein sonstiger vollstreckbarer
Schuldtitel vor, so kann der Anspruchswerber einen
Antrag auf Vollstreckung (Registrierung) dieses
Unterhaltstitels im Ausland stellen. Die §§ 3 bis 6
sind sinngemäß anzuwenden; dem Antrag ist eine
mit der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung
versehene Ausfertigung des Unterhaltstitels
anzuschließen.
Weiterleitung des Antrags
§ 8. (1) Das Gericht hat nach Prüfung des
Antrags (§§ 6 und 7) diesen samt den beizufügenden
sonstigen Unterlagen und Übersetzungen —
mit je drei beglaubigten Abschriften — unmittelbar
dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.
(2) Das Bundesministerium für Justiz hat zu prüfen,
ob der Antrag den förmlichen Anforderungen
des einzuleitenden ausländischen Verfahrens
genügt. Sind diese erfüllt, so hat das Bundesministerium
für Justiz den Antrag samt allen Beilagen
gemeinsam mit einer Übersetzung dieses Bundesgesetzes
an die dafür im Ausland bestimmte Stelle
weiterzuleiten.
(3) Das Bundesministerium für Justiz verfolgt
den Fortgang der ordnungsgemäßen Erledigung
des Antrags im Ausland.
ABSCHNITT III
Behandlung aus dem Ausland einlangender Anträge
durch das Bundesministerium für Justiz
§ 9. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat zu
überprüfen, ob der aus dem Ausland einlangende
Antrag die für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs
erforderlichen Angaben enthält (§ 4
Abs. 1) und mit einer Vollmacht, mit der das Bundesministerium
für Justiz ermächtigt wird, in Vertretung
des Anspruchswerbers tätig zu werden oder
eine andere Person hiefür zu bestellen, sowie mit
den entsprechenden Personenstandsurkunden, sonstigen
sachdienlichen Unterlagen und mit Übersetzungen
aller Schriftstücke in die deutsche Sprache
versehen ist. Wird die Verfahrenshilfe angestrebt,
so ist auch eine Erklärung des Anspruchswerbers
über seine Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse
erforderlich. Das Bundesministerium
für Justiz hat für eine allfällige Ergänzung
und Vervollständigung des Antrags und seiner Beilagen
Sorge zu tragen.
(2) Das Bundesministerium für Justiz unternimmt
alle geeigneten Schritte zur Geltendmachung
des Unterhaltsanspruchs; dazu gehört
besonders die vergleichsweise Regelung des
Anspruchs und, falls erforderlich, die Einleitung
und Durchführung eines Unterhaltsverfahrens und
die Vollstreckung eines Unterhaltstitels. Das Bundesministerium
für Justiz hat hiebei die Interessen
des Anspruchswerbers zu wahren.
Weiterleitung aus dem Ausland einlangender
Anträge an das Gericht und Behandlung durch das
Gericht
§ 10. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat
den Antrag und seine Beilagen dem Vorsteher des
für die Schaffung des Unterhaltstitels (Abs. 2) oder
des für die Bewilligung der Exekution (Abs. 3)
zuständigen Gerichtes zu übersenden.
(2) Soll ein österreichischer Unterhaltstitel
geschaffen werden, so hat der Vorsteher des
Gerichtes einen dort tätigen Richteramtsanwärter
oder Rechtspraktikanten oder einen Bediensteten
dieses Gerichtes zum Vertreter des Anspruchswerbers
zu bestellen und die Akten an den zur Durchführung
des Verfahrens zuständigen Richter weiterzuleiten.
Dieser hat vorerst den bestellten Vertreter
des Anspruchswerbers und den Anspruchsgegner
zum Zweck des Vergleichsversuchs zu
laden. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so hat
der Richter die Beigebung eines Rechtsanwalts, im
Fall der Bewilligung der Verfahrenshilfe eines
Rechtsanwalts zur Verfahrenshilfe, zum Zweck der
Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs und
der Vertretung des Anspruchswerbers im Verfahren
einschließlich von Exekutionsverfahren zu
beschließen. Der Beschluß über die Bewilligung der
Verfahrenshilfe ist dem Antragsgegner nicht zuzustellen
und kann von ihm auch nicht angefochten
werden. Die Auswahl des Rechtsanwalts obliegt
dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer. Der
Rechtsanwalt bedarf keiner Vollmacht und ist,
auch in Fällen der Verfahrenshilfe, zu allen im § 31
ZPO angeführten Prozeßhandlungen und zur
Empfangnahme der Unterhaltszahlungen ermächtigt.
Die vereinnahmten Geldbeträge hat er unter
Berücksichtigung von gerichtlich bestimmten
Kosten sowie von bankmäßigen Überweisungsspesen
und Beachtung der einschlägigen devisenrechtlichen
Vorschriften an den Anspruchswerber zu
überweisen, sofern die übersendende ausländische
Behörde keine andere Vorgangsweise erbeten hat.
Die Kosten des Rechtsanwalts hat der Anspruchswerber
vorläufig selbst zu tragen, sofern ihm nicht
die Verfahrenshilfe bewilligt worden ist.
(3) Kann auf Grund der Unterlagen der Unterhaltsanspruch
ohne Durchführung eines Verfahrens
nach Abs. 2 im Inland vollstreckt werden, so
hat der Vorsteher des zur Bewilligung der Exekution
zuständigen Gerichtes den Antrag an den
zuständigen Richter weiterzuleiten. Dieser hat zur
Vertretung des Anspruchswerbers die Beigebung
eines Rechtsanwalts, im Fall der Bewilligung der
Verfahrenshilfe eines Rechtsanwalts zur Verfahrenshilfe,
zu beschließen (Abs. 2), sofern für den
Anspruchswerber nicht bereits ein zu einem früheren
Zeitpunkt bestellter Rechtsanwalt im Inland
vorhanden ist.
(4) Der Vorsteher des Gerichtes hat dem Bundesministerium
für Justiz unmittelbar über die von
ihm getroffenen Maßnahmen, den Fortgang des
Verfahrens und dessen Ergebnis zu berichten. Das
Bundesministerium für Justiz kann auch den zur
Vertretung des Anspruchswerbers bestellten
Rechtsanwalt um Bekanntgabe des Verfahrensstandes
ersuchen. Ein allfälliger Schriftverkehr mit dem
Anspruchswerber ist im Weg des Bundesministeriums
für Justiz abzuwickeln. Kann ein Verfahren
nicht eingeleitet werden, so ist das Bundesministerium
für Justiz hievon unter Angabe der Gründe zu
benachrichtigen; der Antrag und seine Beilagen
sind dem Bundesministerium für Justiz zurückzustellen.
(5) Das Bundesministerium für Justiz unterrichtet
den Anspruchswerber, erforderlichenfalls über
die übersendende ausländische Behörde, über den
Fortgang des Verfahrens. Kann ein Verfahren nicht
eingeleitet werden, so hat das Bundesministerium
für Justiz den Anspruchswerber hievon unter
Angabe der Gründe zu benachrichtigen und den
Antrag samt Beilagen zurückzustellen.
ABSCHNITT IV
Begünstigungen
§ 11. (1) Für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs
bei dem im § 3 genannten Gericht
und für die Tätigkeit des Bundesministeriums für
Justiz sind keine Gebühren zu entrichten.
(2) Anspruchswerber, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sind in Verfahren nach diesem
Bundesgesetz von der Pflicht zur Sicherheitsleistung
für Prozeßkosten befreit.
Auskunft über Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnisse
§ 12. (1) Das Bundesministerium für Justiz kann
den Arbeitgeber des Anspruchsgegners und erforderlichenfalls
die in Betracht kommenden Träger
der Sozialversicherung um Auskunft über das
Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnis des
Anspruchsgegners ersuchen.
(2) Das Ersuchen hat sich auf die für den Unterhaltsanspruch
maßgebenden Tatsachen zu
beschränken. Die Ersuchten sind zur Auskunftserteilung
verpflichtet.
ABSCHNITT V
Schlußbestimmung
§ 13. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit der Abs. 2 nicht anderes bestimmt,
der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 11
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 12 ist hinsichtlich
der Auskunftserteilung durch die Träger der
Sozialversicherung der Bundesminister für Arbeit
und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz betraut.