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160_1988 AT

160. Kundmachung: Änderung der Anhänge zum Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit und zur Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 160. Kundmachung: Änderung der Anhänge zum Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit und zur Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates vom 23. November 1987 wurden die Anhänge

zum Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit und zur Zusatzvereinbarung zur Durchführung des

Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit (BGBl. Nr. 428/1977, zuletzt geändert durch BGBl.

Nr. 668/1986) durch Spanien wie folgt geändert

(Übersetzung)

ANHÄNGE ZUM ABKOMMEN

ANHANG II — Rechtsvorschriften

und Systeme, auf die sich das

Abkommen bezieht

Rechtsvorschriften über

a) das Allgemeine System der

Sozialen Sicherheit betreffend

die folgenden Zweige

1. Krankheit, Mutterschaft;

2. Alter;

3. Invalidität;

4. Tod und Hinterbliebene;

5. Arbeitsunfälle und

Berufskrankheiten;

6. Familienbeihilfen;

7. Arbeitslosigkeit;

b) die Sondersysteme der

Sozialen Sicherheit hinsichtlich

der angeführten

Zweige.

ANHANG VI - Leistungen, für

die Artikel 11 Absatz 1 oder

Absatz 2 nicht gilt

Die Zuschläge zur Erreichung

des Betrages der Mindestpensionen,

der jährlich durch das

Gesetz betreffend die Staatsausgaben

bestimmt wird.

ANHANG VII — Besondere

Bestimmungen über die Anwendung

der Rechtsvorschriften der

Vertragsstaaten

ANWENDUNG DER SPANISCHEN

RECHTSVORSCHRIFTEN

(1) Artikel 28 Absatz 5 gilt

auch für die Gewährung der Leistungen

nach Titel III Kapitel 2,

und zwar auch dann, wenn

bestimmte Versicherungszeiten

erforderlich sind.

(2) Wurden alle oder ein Teil

der für die Feststellung der

Berechnungsgrundlage für die

Leistung zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten in einem

anderen Vertragsstaat zurückgelegt,

so gelten als Beitragsgrundlagen

für diese Zeiten jene, die

der Berufsgruppe entsprechen,

der der Erwerbstätige zuletzt in

Spanien angehört hat.

(3) Die Bestimmungen des

Königlichen Dekretes Nr. 2805/

1979 vom 7. Dezember betreffend

Personen, die Beamtenstatus

haben oder bei einer internationalen

oder zwischenstaatlichen

Organisation beschäftigt sind,

werden auf die Staatsangehörigen

der Vertragsstaaten sowie Flüchtlinge

und Staatenlose ausgedehnt,

a) wenn sie ihren Wohnort im

spanischen Gebiet haben;

b) wenn sie ihren Wohnort im

Gebiet eines anderen Vertragsstaates

haben und sie

zu irgendeinem Zeitpunkt

dem spanischen System der

Sozialen Sicherheit obligatorisch

angehört haben;

c) wenn sie ihren Wohnort im

Gebiet eines anderen Staates

als eines Vertragsstaates

haben und sie Beiträge zum

spanischen System der

Sozialen Sicherheit für mindestens

1080 Tage entrichtet

haben und nicht nach

den Rechtsvorschriften

eines anderen Vertragsstaates

pflichtversichert oder

freiwillig versichert sind.

ANHÄNGE ZUR ZUSATZVEREINBARUNG

ANHANG 1 — Zuständige

Behörden

Ministerio de Trabajo y Seguridad

Social (Ministerium für

Arbeit und Soziale Sicherheit),

Madrid.

ANHANG 2 - Zuständige Träger

1. Alle Systeme mit Ausnahme

des Sondersystems für Seeleute

a) Für alle Zweige mit Ausnahme

der Arbeitslosigkeit

Instituto Nacional de la

Seguridad Social

(I.N.S.S.) (Nationale

Anstalt für Soziale

Sicherheit);

b) Arbeitslosigkeit

Instituto Nacional de

Empleo (INEM) (Nationale

Anstalt für Beschäftigung).

2. Sondersysteme für Seeleute

Instituto Social de la

Marina (I.S.M.) (Sozialanstalt

der Handelsmarine).

ANHANG 3 — Träger des

Wohnortes und Träger des Aufenthaltsortes

1. Für alle Systeme mit Ausnahme

des Sondersystems

für Seeleute und alle Zweige

mit Ausnahme der Arbeitslosigkeit

Direcciones Provinciales del

Instituto Nacional de la

Seguridad Social (I.N.S.S.)

(Provinzdirektionen der

Nationalen Anstalt für

Soziale Sicherheit).

2. Sondersysteme für Seeleute

für alle Zweige

Instituto Social de la

Marina (I.S.M.) (Sozialanstalt

der Handelsmarine).

3. Arbeitslosigkeit mit Ausnahme

für Seeleute

Instituto Nacional de

Empleo (INEM) (Nationale

Anstalt für Beschäftigung).

ANHANG 4 — Verbindungsstellen

1. Für alle Leistungen mit Ausnahme

der Leistungen bei

Arbeitslosigkeit

Instituto Nacional de la

Seguridad Social (I.N.S.S.)

(Nationale Anstalt für

Soziale Sicherheit), Madrid.

2. Arbeitslosigkeit

Instituto Nacional de

Empleo (INEM) (Nationale

Anstalt für Beschäftigung).

ANHANG 7 — Von den zuständigen

Behörden der Vertragsstaaten

bezeichnete Träger

1. Bei Anwendung des Artikels

7 Absatz 1, des Artikels

12 Absatz 1, der Artikel

34 und 63, des Artikels

72 Absatz 2, des Artikels

73 Absatz 2, der Artikel

76 und 77 und des Artikels

78 Absatz 2

— für alle Erwerbstätigen

mit Ausnahme der Seeleute

Direcciones Provinciales

del Instituto Nacional

de la Seguridad Social

(I.N.S.S.) (Provinzdirektionen

der Nationalen

Anstalt für Soziale

Sicherheit);

— für Seeleute

Direcciones Provinciales

del Instituto Social de la

Marina (I.S.M.) (Provinzdirektionen

der

Nationalen Anstalt der

Handelsmarine).

2. Bei Anwendung des Artikels

14 Absätze 2 und 3 und

der Artikel 84 und 87

Instituto Nacional de la

Seguridad Social (I. N. S. S.)

(Nationale Anstalt für

Soziale Sicherheit), Madrid.

3. Bei Anwendung des Artikels

83 Absatz 1

Direcciones Provinciales del

Instituto Nacional de

Empleo (INEM) (Provinzdirektionen

der Nationalen

Anstalt für Beschäftigung).

Weiters wurden nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates vom 9. November 1987 die

Anhänge zur Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit

durch Belgien wie folgt geändert

(Übersetzung)

1. ANHANG 2 — Zuständige

Träger

Im Punkt 3: Alter, Tod (Pensionen)

werden unter lit. a

Arbeitnehmer die Worte „Office

national des pensions pour travailleurs

salariés (Staatliches Amt

für Arbeitnehmerpensionen),

Brüssel" durch die Worte „Office

National des Pensions (Staatliches

Amt für Pensionen), Brüssel"

ersetzt.

2. ANHANG 3 — Träger des

Wohnortes und Träger des Aufenthaltsortes

Hinsichtlich der Träger des

Wohnortes werden im Punkt 3

Alter, Tod (Pensionen) unter

lit. a: Arbeitnehmer die Worte

„Office national des pensions

pour travailleurs salariés (Staatliches

Amt für Arbeitnehmerpensionen),

Brüssel" durch die

Worte „Office National des Pensions

(Staatliches Amt für Pensionen),

Brüssel" ersetzt.

3. ANHANG 4 - Verbindungsstellen

A. System für Arbeitnehmer

Im Punkt 3: Alter, Tod (Pensionen)

entfallen die lit. a und b

und werden durch die Worte

„Office National des Pensions

(Staatliches Amt für Pensionen),

Brüssel" ersetzt.

B. System für selbständig

Erwerbstätige

Im Punkt 2: Alter, Tod (Pensionen)

werden unter lit. b die

Worte „Caisse nationale des pensions

de retraite et de survie

(Staatliche Kasse für Alters- und

Hinterbliebenenpensionen) (für

die Zahlung der Leistungen)"

durch die Worte „Office National

des Pensions (Staatliches Amt

für Pensionen), Brüssel (für die

Zahlung der Leistungen)" ersetzt.

4. ANHANG 7 — Von den

zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

bezeichnete Träger

Im Punkt 5 werden unter lit. b

die Worte „Caisse nationale des

pensions de retraite et de survie

(Staatliche Kasse für Alters- und

Hinterbliebenenpensionen), Brüssel"

durch die Worte „Office

National des Pensions (Staatliches

Amt für Pensionen), Brüssel"

ersetzt.

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