160. Kundmachung: Änderung der Anhänge zum Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit und zur Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates vom 23. November 1987 wurden die Anhänge
zum Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit und zur Zusatzvereinbarung zur Durchführung des
Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit (BGBl. Nr. 428/1977, zuletzt geändert durch BGBl.
Nr. 668/1986) durch Spanien wie folgt geändert
(Übersetzung)
ANHÄNGE ZUM ABKOMMEN
ANHANG II — Rechtsvorschriften
und Systeme, auf die sich das
Abkommen bezieht
Rechtsvorschriften über
a) das Allgemeine System der
Sozialen Sicherheit betreffend
die folgenden Zweige
1. Krankheit, Mutterschaft;
2. Alter;
3. Invalidität;
4. Tod und Hinterbliebene;
5. Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten;
6. Familienbeihilfen;
7. Arbeitslosigkeit;
b) die Sondersysteme der
Sozialen Sicherheit hinsichtlich
der angeführten
Zweige.
ANHANG VI - Leistungen, für
die Artikel 11 Absatz 1 oder
Absatz 2 nicht gilt
Die Zuschläge zur Erreichung
des Betrages der Mindestpensionen,
der jährlich durch das
Gesetz betreffend die Staatsausgaben
bestimmt wird.
ANHANG VII — Besondere
Bestimmungen über die Anwendung
der Rechtsvorschriften der
Vertragsstaaten
ANWENDUNG DER SPANISCHEN
RECHTSVORSCHRIFTEN
(1) Artikel 28 Absatz 5 gilt
auch für die Gewährung der Leistungen
nach Titel III Kapitel 2,
und zwar auch dann, wenn
bestimmte Versicherungszeiten
erforderlich sind.
(2) Wurden alle oder ein Teil
der für die Feststellung der
Berechnungsgrundlage für die
Leistung zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten in einem
anderen Vertragsstaat zurückgelegt,
so gelten als Beitragsgrundlagen
für diese Zeiten jene, die
der Berufsgruppe entsprechen,
der der Erwerbstätige zuletzt in
Spanien angehört hat.
(3) Die Bestimmungen des
Königlichen Dekretes Nr. 2805/
1979 vom 7. Dezember betreffend
Personen, die Beamtenstatus
haben oder bei einer internationalen
oder zwischenstaatlichen
Organisation beschäftigt sind,
werden auf die Staatsangehörigen
der Vertragsstaaten sowie Flüchtlinge
und Staatenlose ausgedehnt,
a) wenn sie ihren Wohnort im
spanischen Gebiet haben;
b) wenn sie ihren Wohnort im
Gebiet eines anderen Vertragsstaates
haben und sie
zu irgendeinem Zeitpunkt
dem spanischen System der
Sozialen Sicherheit obligatorisch
angehört haben;
c) wenn sie ihren Wohnort im
Gebiet eines anderen Staates
als eines Vertragsstaates
haben und sie Beiträge zum
spanischen System der
Sozialen Sicherheit für mindestens
1080 Tage entrichtet
haben und nicht nach
den Rechtsvorschriften
eines anderen Vertragsstaates
pflichtversichert oder
freiwillig versichert sind.
ANHÄNGE ZUR ZUSATZVEREINBARUNG
ANHANG 1 — Zuständige
Behörden
Ministerio de Trabajo y Seguridad
Social (Ministerium für
Arbeit und Soziale Sicherheit),
Madrid.
ANHANG 2 - Zuständige Träger
1. Alle Systeme mit Ausnahme
des Sondersystems für Seeleute
a) Für alle Zweige mit Ausnahme
der Arbeitslosigkeit
Instituto Nacional de la
Seguridad Social
(I.N.S.S.) (Nationale
Anstalt für Soziale
Sicherheit);
b) Arbeitslosigkeit
Instituto Nacional de
Empleo (INEM) (Nationale
Anstalt für Beschäftigung).
2. Sondersysteme für Seeleute
Instituto Social de la
Marina (I.S.M.) (Sozialanstalt
der Handelsmarine).
ANHANG 3 — Träger des
Wohnortes und Träger des Aufenthaltsortes
1. Für alle Systeme mit Ausnahme
des Sondersystems
für Seeleute und alle Zweige
mit Ausnahme der Arbeitslosigkeit
Direcciones Provinciales del
Instituto Nacional de la
Seguridad Social (I.N.S.S.)
(Provinzdirektionen der
Nationalen Anstalt für
Soziale Sicherheit).
2. Sondersysteme für Seeleute
für alle Zweige
Instituto Social de la
Marina (I.S.M.) (Sozialanstalt
der Handelsmarine).
3. Arbeitslosigkeit mit Ausnahme
für Seeleute
Instituto Nacional de
Empleo (INEM) (Nationale
Anstalt für Beschäftigung).
ANHANG 4 — Verbindungsstellen
1. Für alle Leistungen mit Ausnahme
der Leistungen bei
Arbeitslosigkeit
Instituto Nacional de la
Seguridad Social (I.N.S.S.)
(Nationale Anstalt für
Soziale Sicherheit), Madrid.
2. Arbeitslosigkeit
Instituto Nacional de
Empleo (INEM) (Nationale
Anstalt für Beschäftigung).
ANHANG 7 — Von den zuständigen
Behörden der Vertragsstaaten
bezeichnete Träger
1. Bei Anwendung des Artikels
7 Absatz 1, des Artikels
12 Absatz 1, der Artikel
34 und 63, des Artikels
72 Absatz 2, des Artikels
73 Absatz 2, der Artikel
76 und 77 und des Artikels
78 Absatz 2
— für alle Erwerbstätigen
mit Ausnahme der Seeleute
Direcciones Provinciales
del Instituto Nacional
de la Seguridad Social
(I.N.S.S.) (Provinzdirektionen
der Nationalen
Anstalt für Soziale
Sicherheit);
— für Seeleute
Direcciones Provinciales
del Instituto Social de la
Marina (I.S.M.) (Provinzdirektionen
der
Nationalen Anstalt der
Handelsmarine).
2. Bei Anwendung des Artikels
14 Absätze 2 und 3 und
der Artikel 84 und 87
Instituto Nacional de la
Seguridad Social (I. N. S. S.)
(Nationale Anstalt für
Soziale Sicherheit), Madrid.
3. Bei Anwendung des Artikels
83 Absatz 1
Direcciones Provinciales del
Instituto Nacional de
Empleo (INEM) (Provinzdirektionen
der Nationalen
Anstalt für Beschäftigung).
Weiters wurden nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates vom 9. November 1987 die
Anhänge zur Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit
durch Belgien wie folgt geändert
(Übersetzung)
1. ANHANG 2 — Zuständige
Träger
Im Punkt 3: Alter, Tod (Pensionen)
werden unter lit. a
Arbeitnehmer die Worte „Office
national des pensions pour travailleurs
salariés (Staatliches Amt
für Arbeitnehmerpensionen),
Brüssel" durch die Worte „Office
National des Pensions (Staatliches
Amt für Pensionen), Brüssel"
ersetzt.
2. ANHANG 3 — Träger des
Wohnortes und Träger des Aufenthaltsortes
Hinsichtlich der Träger des
Wohnortes werden im Punkt 3
Alter, Tod (Pensionen) unter
lit. a: Arbeitnehmer die Worte
„Office national des pensions
pour travailleurs salariés (Staatliches
Amt für Arbeitnehmerpensionen),
Brüssel" durch die
Worte „Office National des Pensions
(Staatliches Amt für Pensionen),
Brüssel" ersetzt.
3. ANHANG 4 - Verbindungsstellen
A. System für Arbeitnehmer
Im Punkt 3: Alter, Tod (Pensionen)
entfallen die lit. a und b
und werden durch die Worte
„Office National des Pensions
(Staatliches Amt für Pensionen),
Brüssel" ersetzt.
B. System für selbständig
Erwerbstätige
Im Punkt 2: Alter, Tod (Pensionen)
werden unter lit. b die
Worte „Caisse nationale des pensions
de retraite et de survie
(Staatliche Kasse für Alters- und
Hinterbliebenenpensionen) (für
die Zahlung der Leistungen)"
durch die Worte „Office National
des Pensions (Staatliches Amt
für Pensionen), Brüssel (für die
Zahlung der Leistungen)" ersetzt.
4. ANHANG 7 — Von den
zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
bezeichnete Träger
Im Punkt 5 werden unter lit. b
die Worte „Caisse nationale des
pensions de retraite et de survie
(Staatliche Kasse für Alters- und
Hinterbliebenenpensionen), Brüssel"
durch die Worte „Office
National des Pensions (Staatliches
Amt für Pensionen), Brüssel"
ersetzt.