160. Bundesgesetz: Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz,
BGBl. Nr. 163/1955, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 87/1963, 69/1971, 325/1975 und
368/1982 wird wie folgt geändert
§ 13 Abs. 7 lautet
„(7) Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen,
die im Schulsprengel, wenn auch nur zum
Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Bei Personen,
die der Berufsschulpflicht (ausgenommen der hauswirtschaftlichen
Berufsschulpflicht) unterliegen, ist
statt des Wohnortes der Betriebsstandort maßgeblich;
bezüglich jener Personen, die gemäß § 21
Abs. 2 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985,
BGBl. Nr. 76, zum Besuch einer Berufsschule
berechtigt sind, kann die Ausführungsgesetzgebung
den Wohnort als maßgeblich festlegen."
Artikel II
(1) Die Ausführungsgesetze zu diesem Bundesgesetz
sind innerhalb eines Jahres zu erlassen.
(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß
Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
zustehenden Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz
geregelten Gebiet ist der Bundesminister für
Unterricht, Kunst und Sport betraut.