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160_1987 AT

160. Bundesgesetz: Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 160. Bundesgesetz: Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz,

BGBl. Nr. 163/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 87/1963, 69/1971, 325/1975 und

368/1982 wird wie folgt geändert

§ 13 Abs. 7 lautet

„(7) Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen,

die im Schulsprengel, wenn auch nur zum

Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Bei Personen,

die der Berufsschulpflicht (ausgenommen der hauswirtschaftlichen

Berufsschulpflicht) unterliegen, ist

statt des Wohnortes der Betriebsstandort maßgeblich;

bezüglich jener Personen, die gemäß § 21

Abs. 2 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985,

BGBl. Nr. 76, zum Besuch einer Berufsschule

berechtigt sind, kann die Ausführungsgesetzgebung

den Wohnort als maßgeblich festlegen."

Artikel II

(1) Die Ausführungsgesetze zu diesem Bundesgesetz

sind innerhalb eines Jahres zu erlassen.

(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß

Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

zustehenden Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz

geregelten Gebiet ist der Bundesminister für

Unterricht, Kunst und Sport betraut.

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