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160_1985 AT

160. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 160. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 184, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 27. September

1983, BGBl. Nr. 487, über die Ursprungszeugnispflicht

bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee wird

wie folgt geändert

Die Anlage 1 (Ausfuhrmitglieder) wird wie folgt

geändert

Vor „Äthiopien 10" wird „Äquatorialguinea

167", nach „Kongo (Volksrepublik) 21" wird

„Kuba 006" und nach „Rwanda (Ruanda) 28"

wird „Sambia 149" eingefügt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1985 in Kraft.

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