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160_1984 AT

160. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 160. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste

Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 14. Mai 1975,

BGBl. Nr. 268, mit der die Lehrberufsliste erlassen

wird, in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 262/1980, BGBl. Nr. 278/1981 und BGBl.

Nr. 181/1982 wird hinsichtlich der Anlage (Lehrberufsliste)

wie folgt geändert

1. Die Anführung der Lehrberufe Figurenkeramformer,

Geschirrkeramformer, Kerammodellabgießer

und Technokeramformer sowie die Angabe der

Lehrzeit, der verwandten Lehrberufe und des Ausmaßes

der Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten

Lehrberuf haben zu entfallen; weiters hat

die jeweilige Anführung dieser Lehrberufe in der

Rubrik „Verwandter Lehrberuf" und die Angabe

des Ausmaßes der Anrechnung der Lehrzeit auf

den verwandten Lehrberuf zu entfallen.

2. Bei der Anführung des Lehrberufes Glasmaler

ist hinsichtlich des verwandten Lehrberufes Kerammaler

in der Rubrik „Ausmaß der Anrechnung der

Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf" die Zahl

„2" durch die Zahl „1" zu ersetzen.

3. Hinsichtlich des Lehrberufes Keramiker haben

die Angaben in den bezüglichen Rubriken zu lauten

4. Bei der Anführung des Lehrberufes Kerammaler

ist hinsichtlich des verwandten Lehrberufes

Glasmaler in der Rubrik „Ausmaß der Anrechnung

der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf" die

Zahl „2" durch die Zahl „1" zu ersetzen.

5. Nach der Anführung des Lehrberufes Kerammaler

ist einzufügen

6. Nach der Anführung des Lehrberufes Polsterer

ist einzufügen

7. Bei der Anführung des Lehrberufes Porzellanmaler

ist hinsichtlich des verwandten Lehrberufes

Glasmaler in der Rubrik „Ausmaß der Anrechnung

der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf" die

Zahl „2" durch die Zahl „1" zu ersetzen.

8. Bei der Anführung des Lehrberufes Blumenbinder

und -händler (Florist) sind in der Rubrik

„Verwandter Lehrberuf" die Worte „Landschafts-

gärtner (Garten- und Grünflächengestalter)" und

in der Rubrik „Ausmaß der Anrechnung der Lehrzeit

auf den verwandten Lehrberuf" die Zahl „2"

einzufügen.

9. Bei der Anführung des Lehrberufes „Landschaftsgärtner

(Garten- und Grünflächengestalter)"

sind in der Rubrik „Verwandter Lehrberuf"

die Worte „Blumenbinder und -händler (Florist)"

und in der Rubrik „Ausmaß der Anrechnung der

Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf" die Zahl

„2" einzufügen.

10. Bei der Anführung der Lehrberufe Gold-, Silber-

und Perlensticker sowie Porzellanmaler ist in

der Rubrik „Lehrzeit" die Zahl „2" durch die Zahl

„3" zu ersetzen.

Artikel II

(1) Durch die Änderungen der Lehrberufsliste

gemäß Artikel I wird in bestehende Lehrverhältnisse

nicht eingegriffen.

(2) Für Personen, deren Ausbildung in einem in

der nachstehenden Rubrik 1 angeführten bisherigen

Lehrberuf vor dem 1. April 1984 begonnen

wurde, ist die in diesem Lehrberuf zurückgelegte

Lehrzeit auf die Lehrzeit in dem in der Rubrik 2

angeführten Lehrberuf in vollem Ausmaße anzurechnen.

(3) Die bisherigen die Ausbildung in den Lehrberufen

Figurenkeramformer, Geschirrkeramformer

und Kerammodellabgießer betreffenden Bestimmungen

der Lehrberufsliste sind bis 30. November

1987 und die bisherigen die Ausbildung im Lehrberuf

Technokeramformer betreffenden Bestimmungen

der Lehrberufsliste sind bis 30. November 1988

auf Lehrlinge anzuwenden, deren Ausbildung in

einem entsprechenden Lehrberuf vor dem 1. April

1984 begonnen hat.

(4) Artikel I Z 3 und 10 ist hinsichtlich der mit

drei Jahren festgesetzten Dauer der Lehrzeit der

Lehrberufe Gold-, Silber- und Perlensticker, Keramiker

sowie Porzellanmaler bis 31. März 1985 auf

Lehrlinge nicht anzuwenden, deren Ausbildung in

einem dieser Lehrberufe vor dem 1. April 1984

begonnen hat.

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