160. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 14. Mai 1975,
BGBl. Nr. 268, mit der die Lehrberufsliste erlassen
wird, in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 262/1980, BGBl. Nr. 278/1981 und BGBl.
Nr. 181/1982 wird hinsichtlich der Anlage (Lehrberufsliste)
wie folgt geändert
1. Die Anführung der Lehrberufe Figurenkeramformer,
Geschirrkeramformer, Kerammodellabgießer
und Technokeramformer sowie die Angabe der
Lehrzeit, der verwandten Lehrberufe und des Ausmaßes
der Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten
Lehrberuf haben zu entfallen; weiters hat
die jeweilige Anführung dieser Lehrberufe in der
Rubrik „Verwandter Lehrberuf" und die Angabe
des Ausmaßes der Anrechnung der Lehrzeit auf
den verwandten Lehrberuf zu entfallen.
2. Bei der Anführung des Lehrberufes Glasmaler
ist hinsichtlich des verwandten Lehrberufes Kerammaler
in der Rubrik „Ausmaß der Anrechnung der
Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf" die Zahl
„2" durch die Zahl „1" zu ersetzen.
3. Hinsichtlich des Lehrberufes Keramiker haben
die Angaben in den bezüglichen Rubriken zu lauten
4. Bei der Anführung des Lehrberufes Kerammaler
ist hinsichtlich des verwandten Lehrberufes
Glasmaler in der Rubrik „Ausmaß der Anrechnung
der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf" die
Zahl „2" durch die Zahl „1" zu ersetzen.
5. Nach der Anführung des Lehrberufes Kerammaler
ist einzufügen
6. Nach der Anführung des Lehrberufes Polsterer
ist einzufügen
7. Bei der Anführung des Lehrberufes Porzellanmaler
ist hinsichtlich des verwandten Lehrberufes
Glasmaler in der Rubrik „Ausmaß der Anrechnung
der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf" die
Zahl „2" durch die Zahl „1" zu ersetzen.
8. Bei der Anführung des Lehrberufes Blumenbinder
und -händler (Florist) sind in der Rubrik
„Verwandter Lehrberuf" die Worte „Landschafts-
gärtner (Garten- und Grünflächengestalter)" und
in der Rubrik „Ausmaß der Anrechnung der Lehrzeit
auf den verwandten Lehrberuf" die Zahl „2"
einzufügen.
9. Bei der Anführung des Lehrberufes „Landschaftsgärtner
(Garten- und Grünflächengestalter)"
sind in der Rubrik „Verwandter Lehrberuf"
die Worte „Blumenbinder und -händler (Florist)"
und in der Rubrik „Ausmaß der Anrechnung der
Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf" die Zahl
„2" einzufügen.
10. Bei der Anführung der Lehrberufe Gold-, Silber-
und Perlensticker sowie Porzellanmaler ist in
der Rubrik „Lehrzeit" die Zahl „2" durch die Zahl
„3" zu ersetzen.
Artikel II
(1) Durch die Änderungen der Lehrberufsliste
gemäß Artikel I wird in bestehende Lehrverhältnisse
nicht eingegriffen.
(2) Für Personen, deren Ausbildung in einem in
der nachstehenden Rubrik 1 angeführten bisherigen
Lehrberuf vor dem 1. April 1984 begonnen
wurde, ist die in diesem Lehrberuf zurückgelegte
Lehrzeit auf die Lehrzeit in dem in der Rubrik 2
angeführten Lehrberuf in vollem Ausmaße anzurechnen.
(3) Die bisherigen die Ausbildung in den Lehrberufen
Figurenkeramformer, Geschirrkeramformer
und Kerammodellabgießer betreffenden Bestimmungen
der Lehrberufsliste sind bis 30. November
1987 und die bisherigen die Ausbildung im Lehrberuf
Technokeramformer betreffenden Bestimmungen
der Lehrberufsliste sind bis 30. November 1988
auf Lehrlinge anzuwenden, deren Ausbildung in
einem entsprechenden Lehrberuf vor dem 1. April
1984 begonnen hat.
(4) Artikel I Z 3 und 10 ist hinsichtlich der mit
drei Jahren festgesetzten Dauer der Lehrzeit der
Lehrberufe Gold-, Silber- und Perlensticker, Keramiker
sowie Porzellanmaler bis 31. März 1985 auf
Lehrlinge nicht anzuwenden, deren Ausbildung in
einem dieser Lehrberufe vor dem 1. April 1984
begonnen hat.