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160_1979 AT

160. Verordnung: Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 160. Verordnung: Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland

Auf Grund des § 25 c Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift

1955, BGBl. Nr. 133, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 192/1971

wird verordnet

§ 1. Die Reisezulagen für Dienstverrichtungen

im Ausland werden wie folgt festgesetzt

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1979

in Kraft.

(2) Die Verordnung der Bundesregierung

vom 23. April 1974, BGBl. Nr. 244, über die

Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen

im Ausland in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 431/1975 und BGBl. Nr.

221/1976 tritt mit 30. April 1979 außer Kraft.

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