160. Verordnung: Gebühren der Legalisatoren in Tirol und Vorarlberg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund das Art. X § 10 des Gesetzes vom
17. März 1897, RGBl. Nr. 77, und des Art. IV
§ 10 des Gesetzes vom 1. März 1900, RGBl.
Nr. 44, wird verordnet
§ 1. (1) Die Gebühren der Legalisatoren für
die Beglaubigung einer Unterschrift werden festgesetzt
(2) Die Bemessungsgrundlage ist jene der Gerichtsgebühren
für gerichtliche Beglaubigungen
(TP. 13 lit. a Z. 1 und § 13 GJGebGes. 1962,
BGBl. Nr. 289, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 47/1968).
(3) Sind auf einer Urkunde die Unterschriften
zweier oder mehrerer gleichzeitig erscheinender
Personen zu beglaubigen, so beträgt die Legalisatorgebühr
für die zweite und jede weitere
Unterschrift die Hälfte der gemäß Abs. 1 festgesetzten
Gebühren.
(4) In geringfügigen Grundbuchssachen (§ 34
GBG 1955, BGBl. Nr. 39, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBL Nr. 91/1976) mit einem
Wert bis 2000 S hat die Entrichtung der Legalisatorgebühren
zu entfallen.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der
Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministeriums für
Justiz vom 25. Oktober 1967, BGBl. Nr. 352,
mit der die Gebühren der Legalisatoren in Tirol
und Vorarlberg neu festgesetzt werden, wird
aufgehoben.