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160_1978 AT

160. Verordnung: Gebühren der Legalisatoren in Tirol und Vorarlberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 160. Verordnung: Gebühren der Legalisatoren in Tirol und Vorarlberg

Auf Grund das Art. X § 10 des Gesetzes vom

17. März 1897, RGBl. Nr. 77, und des Art. IV

§ 10 des Gesetzes vom 1. März 1900, RGBl.

Nr. 44, wird verordnet

§ 1. (1) Die Gebühren der Legalisatoren für

die Beglaubigung einer Unterschrift werden festgesetzt

(2) Die Bemessungsgrundlage ist jene der Gerichtsgebühren

für gerichtliche Beglaubigungen

(TP. 13 lit. a Z. 1 und § 13 GJGebGes. 1962,

BGBl. Nr. 289, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 47/1968).

(3) Sind auf einer Urkunde die Unterschriften

zweier oder mehrerer gleichzeitig erscheinender

Personen zu beglaubigen, so beträgt die Legalisatorgebühr

für die zweite und jede weitere

Unterschrift die Hälfte der gemäß Abs. 1 festgesetzten

Gebühren.

(4) In geringfügigen Grundbuchssachen (§ 34

GBG 1955, BGBl. Nr. 39, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBL Nr. 91/1976) mit einem

Wert bis 2000 S hat die Entrichtung der Legalisatorgebühren

zu entfallen.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der

Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministeriums für

Justiz vom 25. Oktober 1967, BGBl. Nr. 352,

mit der die Gebühren der Legalisatoren in Tirol

und Vorarlberg neu festgesetzt werden, wird

aufgehoben.

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