160. Verordnung: Sprengelverordnung für den Jugendstrafvollzug
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 54, 58 Abs. 1 und 2 und 59
des Jugendgerichtsgesetzes 1961, BGBl. Nr. 278,
in der Fassung des Einführungsgesetzes zum Strafvollzugsgesetz,
BGBl. Nr. 145/1969, und
des Jugendstrafrechtsanpassungsgesetzes, BGBl.
Nr. 425/1974, sowie auf Grund der Art. III und
IV des Strafvollzugsanpassungsgesetzes, BGBl.
Nr. 424/1974, wird verordnet
Sonderanstalt für den Strafvollzug an männlichen
Jugendlichen
§ 1. Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs
Monate übersteigt, sind an männlichen Jugendlichen
in der Sonderanstalt für Jugendliche Gerasdorf
zu vollziehen.
Jugendabteilung der Frauenstrafvollzugsanstalt
§ 2. Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr
übersteigt, sind an weiblichen Jugendlichen in der
Jugendabteilung der Frauenstrafvollzugsanstalt
Schwarzau/Steinfeld zu vollziehen.
Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe
§ 3. In anderen als den in den §§ 1 und 2
dieser Verordnung bezeichneten Fällen sind Freiheitsstrafen
an Jugendlichen in den nach § 9
Abs. 3 und 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl.
Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsanpassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 424/1974, in Verbindung
mit § 2 der Sprengelverordnung für
den Strafvollzug, BGBl. Nr. 740/1974, für Erwachsene
zuständigen Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe
mit der Maßgabe zu vollziehen, daß an
die Stelle der Gefangenenhäuser des Landesgerichtes
für Strafsachen Wien und, soweit die
Strafzeit drei Monate übersteigt, auch an die Stelle
aller anderen Gefangenenhäuser im Sprengel des
Oberlandesgerichtes Wien das Gefangenenhaus
des Jugendgerichtshofes Wien tritt.
Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender
Maßnahmen in Strafvollzugsanstalten
§ 4. (1) Die Unterbringung in einer Anstalt für
geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2
des Strafgesetzbuches ist an männlichen Jugendlichen
in der hiefür eingerichteten Sonderabteilung
der Männerstrafvollzugsanstalt Favoriten (Wien),
an weiblichen Jugendlichen in der hiefür eingerichteten
Sonderabteilung der Frauenstrafvollzugsanstalt
Schwarzau/Steinfeld zu vollziehen.
(2) Die Unterbringung in einer Anstalt für
entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22
des Strafgesetzbuches ist an männlichen Jugendlichen
in der hiefür eingerichteten Sonderabteilung
der Männerstrafvollzugsanstalt Favoriten
(Wien) und an weiblichen Jugendlichen in der
hiefür eingerichteten Sonderabteilung der Frauenstrafvollzugsanstalt
Schwarzau/Steinfeld zu vollziehen.
Schlußbestimmung
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April
1975 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Sprengelverordnung für den Jugendstrafvollzug,
BGBl. Nr. 93/1970, in der Fassung der
Verordnungen BGBl. Nr. 504/1971 und BGBl.
Nr. 243/1974 außer Kraft.