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160_1975 AT

160. Verordnung: Sprengelverordnung für den Jugendstrafvollzug

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 160. Verordnung: Sprengelverordnung für den Jugendstrafvollzug

Auf Grund der §§ 54, 58 Abs. 1 und 2 und 59

des Jugendgerichtsgesetzes 1961, BGBl. Nr. 278,

in der Fassung des Einführungsgesetzes zum Strafvollzugsgesetz,

BGBl. Nr. 145/1969, und

des Jugendstrafrechtsanpassungsgesetzes, BGBl.

Nr. 425/1974, sowie auf Grund der Art. III und

IV des Strafvollzugsanpassungsgesetzes, BGBl.

Nr. 424/1974, wird verordnet

Sonderanstalt für den Strafvollzug an männlichen

Jugendlichen

§ 1. Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs

Monate übersteigt, sind an männlichen Jugendlichen

in der Sonderanstalt für Jugendliche Gerasdorf

zu vollziehen.

Jugendabteilung der Frauenstrafvollzugsanstalt

§ 2. Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr

übersteigt, sind an weiblichen Jugendlichen in der

Jugendabteilung der Frauenstrafvollzugsanstalt

Schwarzau/Steinfeld zu vollziehen.

Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe

§ 3. In anderen als den in den §§ 1 und 2

dieser Verordnung bezeichneten Fällen sind Freiheitsstrafen

an Jugendlichen in den nach § 9

Abs. 3 und 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl.

Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsanpassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 424/1974, in Verbindung

mit § 2 der Sprengelverordnung für

den Strafvollzug, BGBl. Nr. 740/1974, für Erwachsene

zuständigen Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe

mit der Maßgabe zu vollziehen, daß an

die Stelle der Gefangenenhäuser des Landesgerichtes

für Strafsachen Wien und, soweit die

Strafzeit drei Monate übersteigt, auch an die Stelle

aller anderen Gefangenenhäuser im Sprengel des

Oberlandesgerichtes Wien das Gefangenenhaus

des Jugendgerichtshofes Wien tritt.

Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender

Maßnahmen in Strafvollzugsanstalten

§ 4. (1) Die Unterbringung in einer Anstalt für

geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2

des Strafgesetzbuches ist an männlichen Jugendlichen

in der hiefür eingerichteten Sonderabteilung

der Männerstrafvollzugsanstalt Favoriten (Wien),

an weiblichen Jugendlichen in der hiefür eingerichteten

Sonderabteilung der Frauenstrafvollzugsanstalt

Schwarzau/Steinfeld zu vollziehen.

(2) Die Unterbringung in einer Anstalt für

entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22

des Strafgesetzbuches ist an männlichen Jugendlichen

in der hiefür eingerichteten Sonderabteilung

der Männerstrafvollzugsanstalt Favoriten

(Wien) und an weiblichen Jugendlichen in der

hiefür eingerichteten Sonderabteilung der Frauenstrafvollzugsanstalt

Schwarzau/Steinfeld zu vollziehen.

Schlußbestimmung

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April

1975 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Sprengelverordnung für den Jugendstrafvollzug,

BGBl. Nr. 93/1970, in der Fassung der

Verordnungen BGBl. Nr. 504/1971 und BGBl.

Nr. 243/1974 außer Kraft.

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