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160. Verordnung: Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 160. Verordnung: Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970,

157/1972 und 317/1973 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Bauten und

Technik, dem Bundesminister für Landesverteidigung,

dem Bundesminister für Unterricht

und Kunst, dem Bundesminister für Verkehr

und dem Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung verordnet

1. Allgemeines

§ 1. (1) Die Prüfung für den wissenschaftlichen

Dienst ist auf jene Art abzulegen, die

nach den folgenden Bestimmungen für die betreffende

Verwendung des Kandidaten vorgesehen

ist.

(2) Abweichend von den Bestimmungen über

die schriftliche Prüfung kann der Prüfungssenat

eine vorgelegte wissenschaftliche Veröffentlichung

des Kandidaten als erfolgreiche Ablegung der

schriftlichen Prüfung werten.

(3) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt in allen Fällen die im § 8 Abs. 2

lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten

Gegenstände.

2. Wissenschaftlicher Dienst im Bereich des

Bundesministeriums für Bauten und Technik

a) Wissenschaftlicher Dienst an

der Bundesversuchs- und Forschungsanstalt

Arsenal

§ 2. Die Prüfung für den wissenschaftlichen

Dienst an der Bundesversuchs- und Forschungsanstalt

Arsenal besteht aus einem schriftlichen

und einem mündlichen Teil.

§ 3. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der

Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,

auf Grund von Unterlagen, die er erhält, eine

schriftliche Arbeit wissenschaftlich einwandfrei

und allgemein verständlich über ein Thema abzufassen,

das einem der gemäß § 4 Z. 3 gewählten

Fachgebiete zu entnehmen ist.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als sechs

Stunden dauern.

§ 4. Der besondere Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt folgende Gegenstände

1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

und Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze;

2. Arbeitnehmerschutzvorschriften und die

wichtigsten Vorschriften über den Umweltschutz;

3. nach Wahl der Dienstbehörde eines und

nach Wahl des Kandidaten die Grundzüge

eines weiteren der nachfolgend angeführten

Fachgebiete

a) angewandte Mineralogie und Gesteinskunde;

b) Chemie;

c) elektrotechnische Ausrüstungen und

Werkstoffe;

d) Energietechnik;

e) Explosionsschutz;

f) Geologie;

g) Hochspannungstechnik;

h) Maschinenbau;

i) Meß- und Regelungstechnik, Automation;

j) Nachrichtentechnik und Elektronik;

k) Physik;

l) Straßenbautechnik;

m) Strömungstechnik;

n) technisches Versuchs- und Prüfwesen;

o) Wärme-, Kälte- und Klimatechnik.

b) Wissenschaftlicher Dienst in

der Bundesmobilienverwaltung

§ 5. Die Prüfung für den wissenschaftlichen

Dienst in der Bundesmobilienverwaltung besteht

aus einem schriftlichen, einem praktischen und

einem mündlichen Teil.

§ 6. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der

Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,

auf Grund von Unterlagen, die er erhält, eine

schriftliche Arbeit wissenschaftlich einwandfrei

und allgemein verständlich über ein Thema

abzufassen, das einem der gemäß § 8 Z. 4 gewählten

Fachgebiete zu entnehmen ist.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als

sechs Stunden dauern.

§ 7. Die praktische Prüfung besteht aus der

Lösung zweier gestellter Aufgaben aus Gegenständen,

die die Dienstbehörde aus der folgenden

Liste wählt

1. Sachbestimmung, Lokalisierung, Zuweisung

und Datierung von dem Kandidaten unbekannten

Objekten aus dem Spezialbereich

der Sammlung, an der der Kandidat in

Verwendung steht; Qualitätsurteil;

2. Unterscheidung von Echt und Falsch; Erkennung

von Fälschungen, Nachbildungen

und Nachahmungen unter Angabe einer

eingehenden Begründung;

3. museale und ausstellungstechnische Gestaltung,

einschließlich der volksbildnerisch

wirksamen Darstellung eines Themas aus

dem Zweig der Wissenschaft, in dem der

Kandidat verwendet wird;

4. Abhalten einer Führung nach einem gestellten

Thema aus dem Zweig der Wissenschaft,

in dem der Kandidat verwendet

wird;

5. Feststellung des Markt- bzw. Verkehrswertes

eines Objektes; Bewertung für die

Erwerbung, Versicherung, Leihgebung. usw.;

Festlegung der Tausch-Äquivalenz.

§ 8. Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

und Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze;

2. Arbeitnehmerschutzvorschriften und sonstige

Vorschriften, die sich auf die

Betriebsführung des Institutes (der Anstalt,

der Sammlung) beziehen, bei dem (der)

der Kandidat verwendet wird (z. B. Ausstellungsgesetz),

sowie die wichtigsten Vorschriften

über den Umweltschutz;

3. Grundzüge der Vorschriften und Richtlinien,

betreffend Anschaffung, Tausch,

Veräußerung und Verleihung sowie Inventarisierung

von Einrichtungs- und Sammlungsgegenständen;

4. nach Wahl der Dienstbehörde zwei der

nachfolgend angeführten Fachgebiete

a) allgemeine Angelegenheiten der Museen,

Sammlungen und wissenschaftlichen Anstalten

(Dienstvorschriften und Organisation;

die bedeutendsten Museen, Sammlungen

und wissenschaftlichen Anstalten

des In- und Auslandes);

b) allgemeiner Überblick über den Zweig

der Wissenschaft, in dem der Kandidat

verwendet wird, und dessen Nachbardisziplinen;

die wichtigste einschlägige

in- und ausländische Fachliteratur; Fähigkeit,

den Inhalt eines fremdsprachigen

(Weltsprache nach Wahl des Kandidaten)

Fachartikels im wesentlichen wiederzugeben;

die bedeutendsten Institutionen

des In- und Auslandes, die dem

Institut (der Anstalt, der Sammlung)

entsprechen, bei dem (der) der Kandidat

verwendet wird;

c) Beherrschung der wesentlichen, für

den Zweig der Wissenschaft, in dem

der Kandidat verwendet wird, in

Frage kommenden Untersuchungs- und

Bestimmungsmethoden; einschlägige

Konservierungs- und Restaurierungsmethoden;

bedeutendste Institutionen

des In- und Auslandes, die dem Institut

(der Anstalt, der Sammlung) entsprechen,

bei dem (der) der Kandidat

verwendet wird.

3. Wissenschaftlicher Dienst im Bereich des

Bundesministeriums für Landesverteidigung

§ 9. Die Prüfung für den wissenschaftlichen

Dienst im Bereich des Bundesministeriums für

Landesverteidigung besteht aus einem schriftlichen

und einem mündlichen Teil.

§ 10. (1) In der schriftlichen Prüfung hat

der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage

ist, auf Grund von Unterlagen, die er erhält,

eine schriftliche Arbeit wissenschaftlich einwandfrei

und allgemein verständlich über ein Thema

abzufassen, das einem der gemäß § 11 Z. 2

gewählten Fachgebiete zu entnehmen ist.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als sechs

Stunden dauern.

§ 11. Der besondere Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt folgende Gegenstände

1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

und Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze;

2. nach Wahl der Dienstbehörde zwei der

nachfolgend angeführten Fachgebiete

a) Biochemie;

b) allgemeine Biologie;

c) Dokumentation;

d) Programme und Methoden der Erwachsenenbildung;

e) Geochemie;

f) Geophysik;

g) Geographie;

h) Germanistik;

i) Geschichte, insbesondere österreichische

Verfassungs-, Verwaltungs- und Heeresgeschichte;

j) Humanbiologie;

k) Hydrologie;

l) Informatik;

m) Klassifikation;

n) Kristallographie;

o) Meteorologie;

p) Mikrobiologie;

q) Mineralogie;

r) Museumsangelegenheiten (Akten- und

Archivkunde; Geschichte des Museums,

an dem der Kandidat verwendet wird,

und seiner Sammlungen; Grundzüge der

Kunstgeschichte der Neuzeit; Konservierungs-

und Materialkunde);

s) Pädagogik;

t) Paläontologie;

u) Petrographie;

v) Politologie;

w) Pressewesen;

x) Psychologie einschließlich angewandter

Sozialpsychologie, insbesondere der Methoden

von Meinungs- und Motivforschung,

und einschließlich der Wehr- und

Massenpsychologie;

y) Seismologie;

z) Statistik;

aa) Wetternachrichtendienst;

bb) eine Fremdsprache.

4. Wissenschaftlicher Dienst im Bereich des

Bundesministeriums für Unterricht und Kunst

a) Wissenschaftlicher Dienst im

Bereich der Erwachsenenbildung

§ 12. Die Prüfung für den wissenschaftlichen

Dienst im Bereich der Erwachsenenbildung besteht

aus einem schriftlichen und einem mündlichen

Teil.

§ 13. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der

Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,

eine schriftliche Arbeit wissenschaftlich einwandfrei

und allgemein verständlich über ein Thema

abzufassen, das einem der im § 14 Z. 2 bis 5

angeführten Gegenstände zu entnehmen ist.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als sechs

Stunden dauern.

§ 14. Der besondere Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt folgende Gegenstände

1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

und Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze;

2. Ziele und Aufgaben der Erwachsenenbildung

mit Berücksichtigung von Grundkenntnissen

der Soziologie und Psychologie;

3. Organisation der Erwachsenenbildung in

Österreich einschließlich der rechtlichen und

finanziellen Grundlagen;

4. der zweite Bildungsweg und seine Bedeutung

im Rahmen der Erwachsenenbildung;

5. Programme und Methoden der Erwachsenenbildung.

b) Wissenschaftlicher Dienst an

Versuchsanstalten und Technischen

Prüfanstalten

§ 15. Die Prüfung für den wissenschaftlichen

Dienst an Versuchsanstalten und Technischen

Prüfanstalten im Bereich des Bundesministeriums

für Unterricht und Kunst besteht aus

einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

§ 16. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der

Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,

auf Grund von Unterlagen, die er erhält, eine

schriftliche Arbeit wissenschaftlich einwandfrei

und allgemein verständlich über ein Thema abzufassen,

das einem der gemäß § 17 Z. 3 gewählten

Fachgebiete zu entnehmen ist.

(2) Die schriftliche Arbeit ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als sechs

Stunden dauern.

§ 17. Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

und Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze;

2. Arbeitnehmerschutzvorschriften und die

wichtigsten Vorschriften über den Umweltschutz;

3. nach Wahl der Dienstbehörde eines und nach

Wahl des Kandidaten die Grundzüge eines

weiteren der nachfolgend angeführten Fachgebiete

a) Atomenergietechnik;

b) Betriebstechnik;

c) Biochemie und Schädlingsbekämpfung;

d) Elektrische Nachrichtentechnik und

Elektronik;

e) Elektrotechnik;

f) Feinwerktechnik;

g) Flugtechnik;

h) Gerbereichemie und Ledertechnik;

i) Gießereitechnik;

j) Heizungs- und Lüftungstechnik;

k) Hochbau;

l) Hochfrequenz- und Nachrichtentechnik;

m) Holzbau;

n) Holztechnik;

o) Hüttentechnik;

p) Impulstechnik;

q) Kunststofftechnik;

r) Maschinenbau (allgemein oder unter besonderer

Berücksichtigung eines der folgenden

Teilgebiete: Installationstechnik;

Motoren- und Kraftfahrzeugbau; Motoren-

und Landmaschinenbau; Schweißtechnik);

s) Möbelbau und Innenausbau;

t) Reproduktions- und Drucktechnik;

u) Silikattechnik;

v) Technische Chemie;

w) Textilchemie;

x) Tiefbau;

y) Waffentechnik;

z) Weberei und Spinnerei;

aa) Werkzeug- und Vorrichtungsbau;

bb) Wirkerei und Strickerei.

c) Wissenschaftlicher Dienst an

der Bundesstaatlichen Hauptstelle

für Lichtbild und Bildungsfilm

§ 18. Die Prüfung für den wissenschaftlichen

Dienst an der Bundesstaatlichen Hauptstelle für

Lichtbild und Bildungsfilm besteht aus einem

schriftlichen und einem mündlichen Teil.

§ 19. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der

Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,

eine schriftliche Arbeit wissenschaftlich einwandfrei

und allgemein verständlich über ein Thema

abzufassen, das einem der im § 20 Z. 2 bis 5

angeführten Gegenstände zu entnehmen ist.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als sechs

Stunden dauern.

§ 20. Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

und Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze;

2. Wege und Möglichkeiten der Medienerziehung;

3. Didaktik und Methodik der audio-visuellen

Unterrichtsbehelfe;

4. Organisationen zur Anwendung audio-visueller

Unterrichtsbehelfe;

5. Jugendschutz und Massenmedien.

5. Wissenschaftlicher Dienst im Bereich des Bundesministeriums

für Verkehr, Generaldirektion

für die Post- und Telegraphenverwaltung

§ 21. Die Prüfung für den wissenschaftlichen

Dienst im Bereich des Bundesministeriums für

Verkehr, Generaldirektion für die Post- und

Telegraphenverwaltung, besteht aus einem

schriftlichen und einem mündlichen Teil.

§ 22. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der

Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,

eine schriftliche Arbeit wissenschaftlich einwandfrei

und allgemein verständlich über ein Thema

abzufassen, das einem der im § 23 Z. 2 und 3

angeführten Gegenstände oder dem gemäß § 23

Z. 5 gewählten Fachgebiet zu entnehmen ist.

(2) Die schriftliche Arbeit ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als sechs

Stunden dauern.

§ 23. Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

und Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze;

2. Grundzüge des Postwesens und dessen geschichtliche

Entwicklung;

3. Grundzüge des Fernmeldewesens und dessen

geschichtliche Entwicklung;

4. wichtigste in- und ausländische Fachliteratur

auf dem gemäß Z. 5 gewählten Fachgebiet;

Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes eines

fremdsprachigen (Weltsprache nach Wahl der

Dienstbehörde) Fachartikels auf dem vorgenannten

Gebiet;

5. nach Wahl der Dienstbehörde eines der

nachfolgend angeführten Fachgebiete

a) Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesen;

Archivangelegenheiten;

b) museale und ausstellungstechnische Angelegenheiten.

6. Wissenschaftlicher Dienst im Bereich des Bundesministeriums

für Wissenschaft und Forschung

a) Höherer Dienst im Bundesdenkmalamt

(fachlicher Dienst)

§ 24. Die Prüfung für den Höheren Dienst im

Bundesdenkmalamt (fachlicher Dienst) besteht

aus einem schriftlichen, einem praktischen und

einem mündlichen Teil.

§ 25. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der

Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,

eine schriftliche Arbeit wissenschaftlich einwandfrei

und allgemein verständlich über ein Thema

abzufassen, das einem der im § 27 Z. 2 bis 4

angeführten Gegenstände zu entnehmen ist.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als sechs

Stunden dauern.

§ 26. Die praktische Prüfung besteht aus der

Lösung zweier gestellter Aufgaben aus Gegenständen,

die die Dienstbehörde aus der folgenden

Liste auswählt

1. gutachtliche Äußerung über Denkmalwürdigkeit

und allfällige Instandsetzungs- bzw.

Restaurierungsmaßnahmen von einem bestimmten

Objekt;

2. Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausfuhr

eines bestimmten Objektes mit eingehender

Begründung;

3. gutachtliche Äußerung über die Denkmalwürdigkeit

einer bestimmten Naturhöhle,

Bestimmung von Höhlenfunden und Vornahme

einer Höhlen- und Geländevermessungsarbeit;

4. Durchführung einer Feldforschungsaufgabe.

§ 27. Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

und Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze;

2. Rechtsvorschriften (auch internationaler

Art) auf dem Gebiete des Denkmalschutzes,

der Denkmalpflege, des Kulturgüterschutzes

und des Ausfuhrrechtes; die wichtigsten Vorschriften

über den Umweltschutz;

3. die wichtigste in- und ausländische Fachliteratur

auf dem Gebiete des Denkmalschutzes

und der Denkmalpflege, der Kunstgeschichte,

der Restauriertechnik und der Naturhöhlenkunde;

Fähigkeit, den Inhalt eines fremdsprachigen

(Weltsprache nach Wahl des Kandidaten)

Fachartikels im wesentlichen wiederzugeben;

4. Beherrschung der wesentlichen einschlägigen

Restaurierungs-, Konservierungs- und Präparationsmethoden.

b) Wissenschaftlicher Dienst an

Museen

§ 28. Die Prüfung für den wissenschaftlichen

Dienst an Museen im Bereich des Bundesministeriums

für Wissenschaft und Forschung besteht

aus einem schriftlichen, einem praktischen und

einem mündlichen Teil.

§ 29. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der

Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,

eine schriftliche Arbeit wissenschaftlich einwandfrei

und allgemein verständlich über ein Thema

abzufassen, das einem der im § 31 Z. 3 bis 6

angeführten Gegenstände zu entnehmen ist.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als sechs

Stunden dauern.

§ 30. Die praktische Prüfung besteht aus der

Lösung zweier gestellter Aufgaben aus Gegenständen,

die die Dienstbehörde aus der folgenden

Liste auswählt

1. Sachbestimmung, Lokalisierung, Zuweisung

und Datierung von dem Kandidaten unbekannten

Objekten aus dem Spezialbereich

der Sammlung, an der der Kandidat in Verwendung

steht; Qualitätsurteil;

2. Unterscheidung von Echt und Falsch; Erkennung

von Fälschungen, Nachbildungen und

Nachahmungen unter Angabe einer eingehenden

Begründung;

3. museale und ausstellungstechnische Gestaltung,

einschließlich der volksbildnerisch wirksamen

Darstellung eines Themas aus dem

Zweig der Wissenschaft, in dem der Kandidat

verwendet wird;

4. Durchführung einer Feldforschungsaufgabe;

5. Abhaltung einer Führung nach einem gestellten

Thema aus dem Zweig der Wissenschaft,

in dem der Kandidat verwendet wird;

6. Feststellung des Markt- bzw. Verkehrswertes

eines Objektes; Bewertung für die Erwerbung,

Versicherung, Leihgebung usw.; Festlegung

der Tausch-Äquivalenz;

7. Übersicht über die speziellen wissenschaftlichen

Probleme und Sammelaufgaben des

Raumes, für den das Museum zuständig ist.

§ 31. Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

und Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze;

2. allgemeine Angelegenheiten der Museen,

Sammlungen und wissenschaftlichen Anstalten

(Dienstvorschriften und Organisation;

die bedeutendsten Museen, Sammlungen und

wissenschaftlichen Anstalten des In- und

Auslandes); Rechtsvorschriften auf dem Gebiete

der Denkmalpflege, des Denkmalschutzes

und des Ausfuhrrechtes; die wichtigsten

Vorschriften über den Umweltschutz;

3. Kulturgüterschutz und (für Kandidaten naturwissenschaftlicher

Fachrichtungen) besondere

Aufgaben des Naturschutzes in dem

Raum, für den das Museum zuständig ist;

4. allgemeiner Überblick über den Zweig der

Wissenschaft, in dem der Kandidat verwendet

wird, und dessen Nachbardisziplinen; die

wichtigste in- und ausländische Fachliteratur;

Fähigkeit, den Inhalt eines fremdsprachigen

(Weltsprache nach Wahl des Kandidaten)

Fachartikels im wesentlichen wiederzugeben;

5. Beherrschung der wesentlichen, für den

Zweig der Wissenschaft, in dem der Kandidat

verwendet wird, in Frage kommenden

Untersuchungs- und Bestimmungsmethoden;

einschlägige Konservierungs-, Restaurierungs-

und Präparationsmethoden;

6. Entscheidung über die Bedeutung von Doubletten

im allgemeinen, für das eigene Land

und für die eigene Sammlung.

c) Wissenschaftlicher Dienst an

der Geologischen Bundesanstalt

§ 32. Die Prüfung für den wissenschaftlichen

Dienst an der Geologischen Bundesanstalt umfaßt

einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.

§ 33. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der

Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,

eine schriftliche Arbeit wissenschaftlich einwandfrei

und allgemein verständlich über ein Thema

abzufassen, das einem der im § 34 Z. 2 bis 4

angeführten Gegenstände zu entnehmen ist.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als sechs

Stunden dauern.

§ 34, Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

und Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze;

2. geologische Kartierung und Herstellung geologischer

Karten bis zum fertigen Druckwerk;

3. angewandte Geologie im Rahmen des vorgesehenen

Aufgabenbereiches des Kandidaten

und Grundzüge der übrigen Bereiche der angewandten

Geologie;

4. Abfassung geologischer Berichte wissenschaftlichen

oder praktisch-geologischen Inhaltes;

5. Behörden, Institutionen und sonstige Stellen

in Österreich, die mit geologischen Fragen

befaßt sind.

d) Phonothekare und Verwalter

von Tonarchiven im wissenschaftlichen

Dienst

§ 35. Die Prüfung für den wissenschaftlichen

Dienst der Phonothekare und Verwalter von

Tonarchiven im Bereich des Bundesministeriums

für Wissenschaft und Forschung besteht in einem

schriftlichen und einem mündlichen Teil.

§ 36. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der

Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,

eine schriftliche Arbeit wissenschaftlich einwandfrei

und allgemein verständlich über ein Thema

abzufassen, das einem der im § 37 Z. 5 und 6

angeführten Gegenstände oder dem Gegenstand

„historische und künstlerische Entwicklung der

Schallaufzeichnung" zu entnehmen ist.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als sechs

Stunden dauern.

§ 37. Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

und Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze;

2. Organisation und Verwaltung von Schallarchiven;

3. Archivieren und Katalogisieren von Tonaufnahmen;

4. Urheberrecht; die österreichischen Urheberrechtsgesellschaften;

5. allgemeine Akustik (Geschichte der Akustik;

Grundbegriffe der Akustik; Physik des

Schalls);

6. Elektroakustik (Theorie der Magnettontechnik;

Schallaufzeichnung und -wiedergabe;

Tonträgerkunde, Gerätekunde; Mikrophone;

Magnetophone; Plattenspieler; Lautsprecher;

Tonregieeinrichtungen; Tonstudiotechnik).

e) Wissenschaftlicher Dienst an

der Zentralanstalt für Meteorologie

und Geodynamik

§ 38. Die Prüfung für den wissenschaftlichen

Dienst an der Zentralanstalt für Meteorologie

und Geodynamik umfaßt einen schriftlichen und

einen mündlichen Teil.

§ 39. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der

Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,

eine schriftliche Arbeit wissenschaftlich einwandfrei

und allgemein verständlich über ein Thema

abzufassen, das einem der im § 40 Z. 2 bis 8

angeführten Gegenstände zu entnehmen ist.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als sechs

Stunden dauern.

§ 40. Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

und Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze;

2. Organisation des Wetterdienstes;

3. Synoptik und atmosphärische Zirkulation;

4. Aerologie und hohe Atmosphäre;

5. meteorologische Instrumente und Meßverfahren;

6. allgemeine Klimatologie; Statistik;

7. angewandte Meteorologie; Bioklimatologie;

8. Geophysik (Seismologie, Erdmagnetik, Luftelektrizität).

f) Wissenschaftlicher Dienst an

der Bundesstaatlichen Hauptstelle

für wissenschaftliche Kinematographie

§ 41. Die Prüfung für den wissenschaftlichen

Dienst an der Bundesstaatlichen Hauptstelle für

wissenschaftliche Kinematographie besteht aus

einem schriftlichen, einem praktischen und einem

mündlichen Teil.

§ 42. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der

Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,

eine schriftliche Arbeit wissenschaftlich einwandfrei

und allgemein verständlich über ein Thema

abzufassen, das einem der in Abs. 2 angeführten

Gegenstände zu entnehmen ist.

(2) Der Kandidat hat ein Thema aus folgenden

Gegenständen zu wählen

1. Methoden und Verfahren der Forschungskinematographie;

2. das wissenschaftliche Filmdokument und

seine Aufgaben in Forschung und Lehre;

3. Aufgaben und Gestaltung des Hochschullehrfilms

und sein Einsatz im wissenschaftlichen

Unterricht.

(3) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als sechs

Stunden dauern.

§ 43. In der praktischen Prüfung ist der Nachweis

der Beherrschung folgender Fertigkeiten

nachzuweisen

1. Aufstellung und Bedienung der im Bereich

der wissenschaftlichen Kinematographie am

meisten verwendeten Filmprojektoren;

2. Bedienung eines Schneidetisches und der zum

Filmschnitt benötigten Hilfsgeräte.

§ 44. Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

und Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze;

2. Grundlagen der Photo-, Film- und Tonbandtechnik;

3. Filmschnitt und Filmgestaltung unter Berücksichtigung

der besonderen Anforderungen

des wissenschaftlichen Filmdokuments

und des Hochschullehrfilms;

4. Kurze und übersichtsweise Darstellung der

nichtgewählten beiden Gegenstände der

schriftlichen Prüfung;

5. Nachweis der Kenntnis einer lebenden

Fremdsprache, sofern der Nachweis nicht

durch das Reifezeugnis oder einen gleichwertigen

Nachweis erbracht wird.

7. Prüfungskommissionen und Prüfungssenate

§ 45. (1) Für die Prüfung für den wissenschaftlichen

Dienst ist eine Prüfungskommission beim

Bundeskanzleramt zu errichten, die für den gesamten

Prüfungsbereich zuständig ist.

(2) Abweichend vom Abs. 1 ist die beim Bundeskanzleramt

errichtete Prüfungskommission bei

den folgenden Arten der Prüfung für den wissenschaftlichen

Dienst nur für den Bereich der

Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland

zuständig

1. wissenschaftlicher Dienst im Bereich der Erwachsenenbildung

(§§ 12 bis 14);

2. wissenschaftlicher Dienst an Museen im Bereich

des Bundesministeriums für Wissenschaft

und Forschung (§§ 28 bis 31);

3. Phonothekare und Verwalter von Tonarchiven

im wissenschaftlichen Dienst (§§ 35

bis 37).

In diesen Fällen ist in den übrigen Bundesländern

beim betreffenden Amt der Landesregierung je

eine Prüfungskommission für den wissenschaftlichen

Dienst zu errichten, die die drei angeführten

Arten der Prüfung für den wissenschaftlichen

Dienst betreut und für den Bereich des betreffenden

Bundeslandes zuständig ist.

§ 46. Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen

dürfen nur Beamte des höheren Dienstes

oder einer gleichwertigen Verwendungs- oder Besoldungsgruppe

bestellt werden. Es können auch

in ihrem Fach anerkannte wissenschaftlich tätige

Personen zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen

ernannt werden.

§ 47. Die Prüfungssenate bestehen aus einem

Vorsitzenden und drei bis fünf weiteren Mitgliedern.

Die Prüfungskommissäre für den allgemeinen

Teil der mündlichen Prüfung und für das

Verwaltungsverfahrensrecht müssen rechtskundig

sein.

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