160. Verordnung: Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970,
157/1972 und 317/1973 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Bauten und
Technik, dem Bundesminister für Landesverteidigung,
dem Bundesminister für Unterricht
und Kunst, dem Bundesminister für Verkehr
und dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung verordnet
1. Allgemeines
§ 1. (1) Die Prüfung für den wissenschaftlichen
Dienst ist auf jene Art abzulegen, die
nach den folgenden Bestimmungen für die betreffende
Verwendung des Kandidaten vorgesehen
ist.
(2) Abweichend von den Bestimmungen über
die schriftliche Prüfung kann der Prüfungssenat
eine vorgelegte wissenschaftliche Veröffentlichung
des Kandidaten als erfolgreiche Ablegung der
schriftlichen Prüfung werten.
(3) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt in allen Fällen die im § 8 Abs. 2
lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten
Gegenstände.
2. Wissenschaftlicher Dienst im Bereich des
Bundesministeriums für Bauten und Technik
a) Wissenschaftlicher Dienst an
der Bundesversuchs- und Forschungsanstalt
Arsenal
§ 2. Die Prüfung für den wissenschaftlichen
Dienst an der Bundesversuchs- und Forschungsanstalt
Arsenal besteht aus einem schriftlichen
und einem mündlichen Teil.
§ 3. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der
Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,
auf Grund von Unterlagen, die er erhält, eine
schriftliche Arbeit wissenschaftlich einwandfrei
und allgemein verständlich über ein Thema abzufassen,
das einem der gemäß § 4 Z. 3 gewählten
Fachgebiete zu entnehmen ist.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als sechs
Stunden dauern.
§ 4. Der besondere Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt folgende Gegenstände
1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
und Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze;
2. Arbeitnehmerschutzvorschriften und die
wichtigsten Vorschriften über den Umweltschutz;
3. nach Wahl der Dienstbehörde eines und
nach Wahl des Kandidaten die Grundzüge
eines weiteren der nachfolgend angeführten
Fachgebiete
a) angewandte Mineralogie und Gesteinskunde;
b) Chemie;
c) elektrotechnische Ausrüstungen und
Werkstoffe;
d) Energietechnik;
e) Explosionsschutz;
f) Geologie;
g) Hochspannungstechnik;
h) Maschinenbau;
i) Meß- und Regelungstechnik, Automation;
j) Nachrichtentechnik und Elektronik;
k) Physik;
l) Straßenbautechnik;
m) Strömungstechnik;
n) technisches Versuchs- und Prüfwesen;
o) Wärme-, Kälte- und Klimatechnik.
b) Wissenschaftlicher Dienst in
der Bundesmobilienverwaltung
§ 5. Die Prüfung für den wissenschaftlichen
Dienst in der Bundesmobilienverwaltung besteht
aus einem schriftlichen, einem praktischen und
einem mündlichen Teil.
§ 6. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der
Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,
auf Grund von Unterlagen, die er erhält, eine
schriftliche Arbeit wissenschaftlich einwandfrei
und allgemein verständlich über ein Thema
abzufassen, das einem der gemäß § 8 Z. 4 gewählten
Fachgebiete zu entnehmen ist.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als
sechs Stunden dauern.
§ 7. Die praktische Prüfung besteht aus der
Lösung zweier gestellter Aufgaben aus Gegenständen,
die die Dienstbehörde aus der folgenden
Liste wählt
1. Sachbestimmung, Lokalisierung, Zuweisung
und Datierung von dem Kandidaten unbekannten
Objekten aus dem Spezialbereich
der Sammlung, an der der Kandidat in
Verwendung steht; Qualitätsurteil;
2. Unterscheidung von Echt und Falsch; Erkennung
von Fälschungen, Nachbildungen
und Nachahmungen unter Angabe einer
eingehenden Begründung;
3. museale und ausstellungstechnische Gestaltung,
einschließlich der volksbildnerisch
wirksamen Darstellung eines Themas aus
dem Zweig der Wissenschaft, in dem der
Kandidat verwendet wird;
4. Abhalten einer Führung nach einem gestellten
Thema aus dem Zweig der Wissenschaft,
in dem der Kandidat verwendet
wird;
5. Feststellung des Markt- bzw. Verkehrswertes
eines Objektes; Bewertung für die
Erwerbung, Versicherung, Leihgebung. usw.;
Festlegung der Tausch-Äquivalenz.
§ 8. Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
und Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze;
2. Arbeitnehmerschutzvorschriften und sonstige
Vorschriften, die sich auf die
Betriebsführung des Institutes (der Anstalt,
der Sammlung) beziehen, bei dem (der)
der Kandidat verwendet wird (z. B. Ausstellungsgesetz),
sowie die wichtigsten Vorschriften
über den Umweltschutz;
3. Grundzüge der Vorschriften und Richtlinien,
betreffend Anschaffung, Tausch,
Veräußerung und Verleihung sowie Inventarisierung
von Einrichtungs- und Sammlungsgegenständen;
4. nach Wahl der Dienstbehörde zwei der
nachfolgend angeführten Fachgebiete
a) allgemeine Angelegenheiten der Museen,
Sammlungen und wissenschaftlichen Anstalten
(Dienstvorschriften und Organisation;
die bedeutendsten Museen, Sammlungen
und wissenschaftlichen Anstalten
des In- und Auslandes);
b) allgemeiner Überblick über den Zweig
der Wissenschaft, in dem der Kandidat
verwendet wird, und dessen Nachbardisziplinen;
die wichtigste einschlägige
in- und ausländische Fachliteratur; Fähigkeit,
den Inhalt eines fremdsprachigen
(Weltsprache nach Wahl des Kandidaten)
Fachartikels im wesentlichen wiederzugeben;
die bedeutendsten Institutionen
des In- und Auslandes, die dem
Institut (der Anstalt, der Sammlung)
entsprechen, bei dem (der) der Kandidat
verwendet wird;
c) Beherrschung der wesentlichen, für
den Zweig der Wissenschaft, in dem
der Kandidat verwendet wird, in
Frage kommenden Untersuchungs- und
Bestimmungsmethoden; einschlägige
Konservierungs- und Restaurierungsmethoden;
bedeutendste Institutionen
des In- und Auslandes, die dem Institut
(der Anstalt, der Sammlung) entsprechen,
bei dem (der) der Kandidat
verwendet wird.
3. Wissenschaftlicher Dienst im Bereich des
Bundesministeriums für Landesverteidigung
§ 9. Die Prüfung für den wissenschaftlichen
Dienst im Bereich des Bundesministeriums für
Landesverteidigung besteht aus einem schriftlichen
und einem mündlichen Teil.
§ 10. (1) In der schriftlichen Prüfung hat
der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage
ist, auf Grund von Unterlagen, die er erhält,
eine schriftliche Arbeit wissenschaftlich einwandfrei
und allgemein verständlich über ein Thema
abzufassen, das einem der gemäß § 11 Z. 2
gewählten Fachgebiete zu entnehmen ist.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als sechs
Stunden dauern.
§ 11. Der besondere Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt folgende Gegenstände
1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
und Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze;
2. nach Wahl der Dienstbehörde zwei der
nachfolgend angeführten Fachgebiete
a) Biochemie;
b) allgemeine Biologie;
c) Dokumentation;
d) Programme und Methoden der Erwachsenenbildung;
e) Geochemie;
f) Geophysik;
g) Geographie;
h) Germanistik;
i) Geschichte, insbesondere österreichische
Verfassungs-, Verwaltungs- und Heeresgeschichte;
j) Humanbiologie;
k) Hydrologie;
l) Informatik;
m) Klassifikation;
n) Kristallographie;
o) Meteorologie;
p) Mikrobiologie;
q) Mineralogie;
r) Museumsangelegenheiten (Akten- und
Archivkunde; Geschichte des Museums,
an dem der Kandidat verwendet wird,
und seiner Sammlungen; Grundzüge der
Kunstgeschichte der Neuzeit; Konservierungs-
und Materialkunde);
s) Pädagogik;
t) Paläontologie;
u) Petrographie;
v) Politologie;
w) Pressewesen;
x) Psychologie einschließlich angewandter
Sozialpsychologie, insbesondere der Methoden
von Meinungs- und Motivforschung,
und einschließlich der Wehr- und
Massenpsychologie;
y) Seismologie;
z) Statistik;
aa) Wetternachrichtendienst;
bb) eine Fremdsprache.
4. Wissenschaftlicher Dienst im Bereich des
Bundesministeriums für Unterricht und Kunst
a) Wissenschaftlicher Dienst im
Bereich der Erwachsenenbildung
§ 12. Die Prüfung für den wissenschaftlichen
Dienst im Bereich der Erwachsenenbildung besteht
aus einem schriftlichen und einem mündlichen
Teil.
§ 13. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der
Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,
eine schriftliche Arbeit wissenschaftlich einwandfrei
und allgemein verständlich über ein Thema
abzufassen, das einem der im § 14 Z. 2 bis 5
angeführten Gegenstände zu entnehmen ist.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als sechs
Stunden dauern.
§ 14. Der besondere Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt folgende Gegenstände
1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
und Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze;
2. Ziele und Aufgaben der Erwachsenenbildung
mit Berücksichtigung von Grundkenntnissen
der Soziologie und Psychologie;
3. Organisation der Erwachsenenbildung in
Österreich einschließlich der rechtlichen und
finanziellen Grundlagen;
4. der zweite Bildungsweg und seine Bedeutung
im Rahmen der Erwachsenenbildung;
5. Programme und Methoden der Erwachsenenbildung.
b) Wissenschaftlicher Dienst an
Versuchsanstalten und Technischen
Prüfanstalten
§ 15. Die Prüfung für den wissenschaftlichen
Dienst an Versuchsanstalten und Technischen
Prüfanstalten im Bereich des Bundesministeriums
für Unterricht und Kunst besteht aus
einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
§ 16. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der
Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,
auf Grund von Unterlagen, die er erhält, eine
schriftliche Arbeit wissenschaftlich einwandfrei
und allgemein verständlich über ein Thema abzufassen,
das einem der gemäß § 17 Z. 3 gewählten
Fachgebiete zu entnehmen ist.
(2) Die schriftliche Arbeit ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als sechs
Stunden dauern.
§ 17. Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
und Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze;
2. Arbeitnehmerschutzvorschriften und die
wichtigsten Vorschriften über den Umweltschutz;
3. nach Wahl der Dienstbehörde eines und nach
Wahl des Kandidaten die Grundzüge eines
weiteren der nachfolgend angeführten Fachgebiete
a) Atomenergietechnik;
b) Betriebstechnik;
c) Biochemie und Schädlingsbekämpfung;
d) Elektrische Nachrichtentechnik und
Elektronik;
e) Elektrotechnik;
f) Feinwerktechnik;
g) Flugtechnik;
h) Gerbereichemie und Ledertechnik;
i) Gießereitechnik;
j) Heizungs- und Lüftungstechnik;
k) Hochbau;
l) Hochfrequenz- und Nachrichtentechnik;
m) Holzbau;
n) Holztechnik;
o) Hüttentechnik;
p) Impulstechnik;
q) Kunststofftechnik;
r) Maschinenbau (allgemein oder unter besonderer
Berücksichtigung eines der folgenden
Teilgebiete: Installationstechnik;
Motoren- und Kraftfahrzeugbau; Motoren-
und Landmaschinenbau; Schweißtechnik);
s) Möbelbau und Innenausbau;
t) Reproduktions- und Drucktechnik;
u) Silikattechnik;
v) Technische Chemie;
w) Textilchemie;
x) Tiefbau;
y) Waffentechnik;
z) Weberei und Spinnerei;
aa) Werkzeug- und Vorrichtungsbau;
bb) Wirkerei und Strickerei.
c) Wissenschaftlicher Dienst an
der Bundesstaatlichen Hauptstelle
für Lichtbild und Bildungsfilm
§ 18. Die Prüfung für den wissenschaftlichen
Dienst an der Bundesstaatlichen Hauptstelle für
Lichtbild und Bildungsfilm besteht aus einem
schriftlichen und einem mündlichen Teil.
§ 19. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der
Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,
eine schriftliche Arbeit wissenschaftlich einwandfrei
und allgemein verständlich über ein Thema
abzufassen, das einem der im § 20 Z. 2 bis 5
angeführten Gegenstände zu entnehmen ist.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als sechs
Stunden dauern.
§ 20. Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
und Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze;
2. Wege und Möglichkeiten der Medienerziehung;
3. Didaktik und Methodik der audio-visuellen
Unterrichtsbehelfe;
4. Organisationen zur Anwendung audio-visueller
Unterrichtsbehelfe;
5. Jugendschutz und Massenmedien.
5. Wissenschaftlicher Dienst im Bereich des Bundesministeriums
für Verkehr, Generaldirektion
für die Post- und Telegraphenverwaltung
§ 21. Die Prüfung für den wissenschaftlichen
Dienst im Bereich des Bundesministeriums für
Verkehr, Generaldirektion für die Post- und
Telegraphenverwaltung, besteht aus einem
schriftlichen und einem mündlichen Teil.
§ 22. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der
Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,
eine schriftliche Arbeit wissenschaftlich einwandfrei
und allgemein verständlich über ein Thema
abzufassen, das einem der im § 23 Z. 2 und 3
angeführten Gegenstände oder dem gemäß § 23
Z. 5 gewählten Fachgebiet zu entnehmen ist.
(2) Die schriftliche Arbeit ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als sechs
Stunden dauern.
§ 23. Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
und Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze;
2. Grundzüge des Postwesens und dessen geschichtliche
Entwicklung;
3. Grundzüge des Fernmeldewesens und dessen
geschichtliche Entwicklung;
4. wichtigste in- und ausländische Fachliteratur
auf dem gemäß Z. 5 gewählten Fachgebiet;
Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes eines
fremdsprachigen (Weltsprache nach Wahl der
Dienstbehörde) Fachartikels auf dem vorgenannten
Gebiet;
5. nach Wahl der Dienstbehörde eines der
nachfolgend angeführten Fachgebiete
a) Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesen;
Archivangelegenheiten;
b) museale und ausstellungstechnische Angelegenheiten.
6. Wissenschaftlicher Dienst im Bereich des Bundesministeriums
für Wissenschaft und Forschung
a) Höherer Dienst im Bundesdenkmalamt
(fachlicher Dienst)
§ 24. Die Prüfung für den Höheren Dienst im
Bundesdenkmalamt (fachlicher Dienst) besteht
aus einem schriftlichen, einem praktischen und
einem mündlichen Teil.
§ 25. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der
Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,
eine schriftliche Arbeit wissenschaftlich einwandfrei
und allgemein verständlich über ein Thema
abzufassen, das einem der im § 27 Z. 2 bis 4
angeführten Gegenstände zu entnehmen ist.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als sechs
Stunden dauern.
§ 26. Die praktische Prüfung besteht aus der
Lösung zweier gestellter Aufgaben aus Gegenständen,
die die Dienstbehörde aus der folgenden
Liste auswählt
1. gutachtliche Äußerung über Denkmalwürdigkeit
und allfällige Instandsetzungs- bzw.
Restaurierungsmaßnahmen von einem bestimmten
Objekt;
2. Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausfuhr
eines bestimmten Objektes mit eingehender
Begründung;
3. gutachtliche Äußerung über die Denkmalwürdigkeit
einer bestimmten Naturhöhle,
Bestimmung von Höhlenfunden und Vornahme
einer Höhlen- und Geländevermessungsarbeit;
4. Durchführung einer Feldforschungsaufgabe.
§ 27. Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
und Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze;
2. Rechtsvorschriften (auch internationaler
Art) auf dem Gebiete des Denkmalschutzes,
der Denkmalpflege, des Kulturgüterschutzes
und des Ausfuhrrechtes; die wichtigsten Vorschriften
über den Umweltschutz;
3. die wichtigste in- und ausländische Fachliteratur
auf dem Gebiete des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege, der Kunstgeschichte,
der Restauriertechnik und der Naturhöhlenkunde;
Fähigkeit, den Inhalt eines fremdsprachigen
(Weltsprache nach Wahl des Kandidaten)
Fachartikels im wesentlichen wiederzugeben;
4. Beherrschung der wesentlichen einschlägigen
Restaurierungs-, Konservierungs- und Präparationsmethoden.
b) Wissenschaftlicher Dienst an
Museen
§ 28. Die Prüfung für den wissenschaftlichen
Dienst an Museen im Bereich des Bundesministeriums
für Wissenschaft und Forschung besteht
aus einem schriftlichen, einem praktischen und
einem mündlichen Teil.
§ 29. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der
Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,
eine schriftliche Arbeit wissenschaftlich einwandfrei
und allgemein verständlich über ein Thema
abzufassen, das einem der im § 31 Z. 3 bis 6
angeführten Gegenstände zu entnehmen ist.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als sechs
Stunden dauern.
§ 30. Die praktische Prüfung besteht aus der
Lösung zweier gestellter Aufgaben aus Gegenständen,
die die Dienstbehörde aus der folgenden
Liste auswählt
1. Sachbestimmung, Lokalisierung, Zuweisung
und Datierung von dem Kandidaten unbekannten
Objekten aus dem Spezialbereich
der Sammlung, an der der Kandidat in Verwendung
steht; Qualitätsurteil;
2. Unterscheidung von Echt und Falsch; Erkennung
von Fälschungen, Nachbildungen und
Nachahmungen unter Angabe einer eingehenden
Begründung;
3. museale und ausstellungstechnische Gestaltung,
einschließlich der volksbildnerisch wirksamen
Darstellung eines Themas aus dem
Zweig der Wissenschaft, in dem der Kandidat
verwendet wird;
4. Durchführung einer Feldforschungsaufgabe;
5. Abhaltung einer Führung nach einem gestellten
Thema aus dem Zweig der Wissenschaft,
in dem der Kandidat verwendet wird;
6. Feststellung des Markt- bzw. Verkehrswertes
eines Objektes; Bewertung für die Erwerbung,
Versicherung, Leihgebung usw.; Festlegung
der Tausch-Äquivalenz;
7. Übersicht über die speziellen wissenschaftlichen
Probleme und Sammelaufgaben des
Raumes, für den das Museum zuständig ist.
§ 31. Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
und Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze;
2. allgemeine Angelegenheiten der Museen,
Sammlungen und wissenschaftlichen Anstalten
(Dienstvorschriften und Organisation;
die bedeutendsten Museen, Sammlungen und
wissenschaftlichen Anstalten des In- und
Auslandes); Rechtsvorschriften auf dem Gebiete
der Denkmalpflege, des Denkmalschutzes
und des Ausfuhrrechtes; die wichtigsten
Vorschriften über den Umweltschutz;
3. Kulturgüterschutz und (für Kandidaten naturwissenschaftlicher
Fachrichtungen) besondere
Aufgaben des Naturschutzes in dem
Raum, für den das Museum zuständig ist;
4. allgemeiner Überblick über den Zweig der
Wissenschaft, in dem der Kandidat verwendet
wird, und dessen Nachbardisziplinen; die
wichtigste in- und ausländische Fachliteratur;
Fähigkeit, den Inhalt eines fremdsprachigen
(Weltsprache nach Wahl des Kandidaten)
Fachartikels im wesentlichen wiederzugeben;
5. Beherrschung der wesentlichen, für den
Zweig der Wissenschaft, in dem der Kandidat
verwendet wird, in Frage kommenden
Untersuchungs- und Bestimmungsmethoden;
einschlägige Konservierungs-, Restaurierungs-
und Präparationsmethoden;
6. Entscheidung über die Bedeutung von Doubletten
im allgemeinen, für das eigene Land
und für die eigene Sammlung.
c) Wissenschaftlicher Dienst an
der Geologischen Bundesanstalt
§ 32. Die Prüfung für den wissenschaftlichen
Dienst an der Geologischen Bundesanstalt umfaßt
einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
§ 33. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der
Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,
eine schriftliche Arbeit wissenschaftlich einwandfrei
und allgemein verständlich über ein Thema
abzufassen, das einem der im § 34 Z. 2 bis 4
angeführten Gegenstände zu entnehmen ist.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als sechs
Stunden dauern.
§ 34, Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
und Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze;
2. geologische Kartierung und Herstellung geologischer
Karten bis zum fertigen Druckwerk;
3. angewandte Geologie im Rahmen des vorgesehenen
Aufgabenbereiches des Kandidaten
und Grundzüge der übrigen Bereiche der angewandten
Geologie;
4. Abfassung geologischer Berichte wissenschaftlichen
oder praktisch-geologischen Inhaltes;
5. Behörden, Institutionen und sonstige Stellen
in Österreich, die mit geologischen Fragen
befaßt sind.
d) Phonothekare und Verwalter
von Tonarchiven im wissenschaftlichen
Dienst
§ 35. Die Prüfung für den wissenschaftlichen
Dienst der Phonothekare und Verwalter von
Tonarchiven im Bereich des Bundesministeriums
für Wissenschaft und Forschung besteht in einem
schriftlichen und einem mündlichen Teil.
§ 36. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der
Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,
eine schriftliche Arbeit wissenschaftlich einwandfrei
und allgemein verständlich über ein Thema
abzufassen, das einem der im § 37 Z. 5 und 6
angeführten Gegenstände oder dem Gegenstand
„historische und künstlerische Entwicklung der
Schallaufzeichnung" zu entnehmen ist.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als sechs
Stunden dauern.
§ 37. Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
und Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze;
2. Organisation und Verwaltung von Schallarchiven;
3. Archivieren und Katalogisieren von Tonaufnahmen;
4. Urheberrecht; die österreichischen Urheberrechtsgesellschaften;
5. allgemeine Akustik (Geschichte der Akustik;
Grundbegriffe der Akustik; Physik des
Schalls);
6. Elektroakustik (Theorie der Magnettontechnik;
Schallaufzeichnung und -wiedergabe;
Tonträgerkunde, Gerätekunde; Mikrophone;
Magnetophone; Plattenspieler; Lautsprecher;
Tonregieeinrichtungen; Tonstudiotechnik).
e) Wissenschaftlicher Dienst an
der Zentralanstalt für Meteorologie
und Geodynamik
§ 38. Die Prüfung für den wissenschaftlichen
Dienst an der Zentralanstalt für Meteorologie
und Geodynamik umfaßt einen schriftlichen und
einen mündlichen Teil.
§ 39. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der
Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,
eine schriftliche Arbeit wissenschaftlich einwandfrei
und allgemein verständlich über ein Thema
abzufassen, das einem der im § 40 Z. 2 bis 8
angeführten Gegenstände zu entnehmen ist.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als sechs
Stunden dauern.
§ 40. Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
und Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze;
2. Organisation des Wetterdienstes;
3. Synoptik und atmosphärische Zirkulation;
4. Aerologie und hohe Atmosphäre;
5. meteorologische Instrumente und Meßverfahren;
6. allgemeine Klimatologie; Statistik;
7. angewandte Meteorologie; Bioklimatologie;
8. Geophysik (Seismologie, Erdmagnetik, Luftelektrizität).
f) Wissenschaftlicher Dienst an
der Bundesstaatlichen Hauptstelle
für wissenschaftliche Kinematographie
§ 41. Die Prüfung für den wissenschaftlichen
Dienst an der Bundesstaatlichen Hauptstelle für
wissenschaftliche Kinematographie besteht aus
einem schriftlichen, einem praktischen und einem
mündlichen Teil.
§ 42. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der
Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,
eine schriftliche Arbeit wissenschaftlich einwandfrei
und allgemein verständlich über ein Thema
abzufassen, das einem der in Abs. 2 angeführten
Gegenstände zu entnehmen ist.
(2) Der Kandidat hat ein Thema aus folgenden
Gegenständen zu wählen
1. Methoden und Verfahren der Forschungskinematographie;
2. das wissenschaftliche Filmdokument und
seine Aufgaben in Forschung und Lehre;
3. Aufgaben und Gestaltung des Hochschullehrfilms
und sein Einsatz im wissenschaftlichen
Unterricht.
(3) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als sechs
Stunden dauern.
§ 43. In der praktischen Prüfung ist der Nachweis
der Beherrschung folgender Fertigkeiten
nachzuweisen
1. Aufstellung und Bedienung der im Bereich
der wissenschaftlichen Kinematographie am
meisten verwendeten Filmprojektoren;
2. Bedienung eines Schneidetisches und der zum
Filmschnitt benötigten Hilfsgeräte.
§ 44. Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
und Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze;
2. Grundlagen der Photo-, Film- und Tonbandtechnik;
3. Filmschnitt und Filmgestaltung unter Berücksichtigung
der besonderen Anforderungen
des wissenschaftlichen Filmdokuments
und des Hochschullehrfilms;
4. Kurze und übersichtsweise Darstellung der
nichtgewählten beiden Gegenstände der
schriftlichen Prüfung;
5. Nachweis der Kenntnis einer lebenden
Fremdsprache, sofern der Nachweis nicht
durch das Reifezeugnis oder einen gleichwertigen
Nachweis erbracht wird.
7. Prüfungskommissionen und Prüfungssenate
§ 45. (1) Für die Prüfung für den wissenschaftlichen
Dienst ist eine Prüfungskommission beim
Bundeskanzleramt zu errichten, die für den gesamten
Prüfungsbereich zuständig ist.
(2) Abweichend vom Abs. 1 ist die beim Bundeskanzleramt
errichtete Prüfungskommission bei
den folgenden Arten der Prüfung für den wissenschaftlichen
Dienst nur für den Bereich der
Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland
zuständig
1. wissenschaftlicher Dienst im Bereich der Erwachsenenbildung
(§§ 12 bis 14);
2. wissenschaftlicher Dienst an Museen im Bereich
des Bundesministeriums für Wissenschaft
und Forschung (§§ 28 bis 31);
3. Phonothekare und Verwalter von Tonarchiven
im wissenschaftlichen Dienst (§§ 35
bis 37).
In diesen Fällen ist in den übrigen Bundesländern
beim betreffenden Amt der Landesregierung je
eine Prüfungskommission für den wissenschaftlichen
Dienst zu errichten, die die drei angeführten
Arten der Prüfung für den wissenschaftlichen
Dienst betreut und für den Bereich des betreffenden
Bundeslandes zuständig ist.
§ 46. Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen
dürfen nur Beamte des höheren Dienstes
oder einer gleichwertigen Verwendungs- oder Besoldungsgruppe
bestellt werden. Es können auch
in ihrem Fach anerkannte wissenschaftlich tätige
Personen zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen
ernannt werden.
§ 47. Die Prüfungssenate bestehen aus einem
Vorsitzenden und drei bis fünf weiteren Mitgliedern.
Die Prüfungskommissäre für den allgemeinen
Teil der mündlichen Prüfung und für das
Verwaltungsverfahrensrecht müssen rechtskundig
sein.