160. Beschluß Nr. 1/1973 des Gemeinsamen Rates der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
FINNLAND.EFTA
ASSOZIIERUNG
FINEFTA/DJC 1/73
ABÄNDERUNG DES ARTIKELS 4 UND DES
ANHANGS B DES ÜBEREINKOMMENS
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-
Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Der Ratsbeschluß Nr. 1/1973 Der Beschluß Nr. 1/1973 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 141/1973 verlautbart ist auch für
Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen
Finnland und den anderen Parteien des
Assoziierungs-Übereinkommens anzuwenden.
2. Dieser Beschluß tritt in Kraft, sobald die Vertreter
aller Parteien zum Abkommen im Gemeinsamen
Rat diesen ohne Vorbehalt angenommen
oder dem Generalsekretär die Zurücknahme
eines angemeldeten Vorbehaltes notifiziert haben,
jedoch nicht vor dem 1. April 1973.
3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.
Der vorliegende Beschluß ist am 1. April 1973 in Kraft getreten.