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160_1973 AT

160. Beschluß Nr. 1/1973 des Gemeinsamen Rates der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 160. Beschluß Nr. 1/1973 des Gemeinsamen Rates der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

(Übersetzung)

FINNLAND.EFTA

ASSOZIIERUNG

FINEFTA/DJC 1/73

ABÄNDERUNG DES ARTIKELS 4 UND DES

ANHANGS B DES ÜBEREINKOMMENS

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-

Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Der Ratsbeschluß Nr. 1/1973 Der Beschluß Nr. 1/1973 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 141/1973 verlautbart ist auch für

Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen

Finnland und den anderen Parteien des

Assoziierungs-Übereinkommens anzuwenden.

2. Dieser Beschluß tritt in Kraft, sobald die Vertreter

aller Parteien zum Abkommen im Gemeinsamen

Rat diesen ohne Vorbehalt angenommen

oder dem Generalsekretär die Zurücknahme

eines angemeldeten Vorbehaltes notifiziert haben,

jedoch nicht vor dem 1. April 1973.

3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

Der vorliegende Beschluß ist am 1. April 1973 in Kraft getreten.

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