160_1970
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160. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 160. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
1970_160_0 160. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
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Nach Mitteilung der Belgischen Botschaft in
Wien sind dem Abkommen über die Errichtung
eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem
Gebiete des Zollwesens (BGBl. Nr. 165/1955,
letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 144/1967) Argentinien, Ceylon,
Cypern, Ghana, Korea, Paraguay, Peru,
Rumänien und Ungarn beigetreten.
Ferner hat die Zentralafrikanische Republik
das Abkommen am 31. März 1967 gekündigt.