160_1968
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160. Verordnung: Ausschließung der Zeichen der Bank für internationalen Zahlungsausgleich und Zeichen der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 160. Verordnung: Ausschließung der Zeichen der Bank für internationalen Zahlungsausgleich und Zeichen der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz
1968_160_0 160. Verordnung: Ausschließung der Zeichen der Bank für internationalen Zahlungsausgleich und Zeichen der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz
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§ 1. Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. d des
Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, werden
von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz
ausgeschlossen
1. Zeichen der Bank für internationalen
Zahlungsausgleich
2. Zeichen der Europäischen Organisation für
kernphysikalische Forschung
§ 2. Diese Verordnung tritt sechs Monate nach
ihrer Kundmachung in Kraft.