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160. Verordnung: Ausschließung der Zeichen der Bank für internationalen Zahlungsausgleich und Zeichen der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 160. Verordnung: Ausschließung der Zeichen der Bank für internationalen Zahlungsausgleich und Zeichen der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz

§ 1. Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. d des

Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, werden

von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz

ausgeschlossen

1. Zeichen der Bank für internationalen

Zahlungsausgleich

2. Zeichen der Europäischen Organisation für

kernphysikalische Forschung

§ 2. Diese Verordnung tritt sechs Monate nach

ihrer Kundmachung in Kraft.

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