160. Bundesgesetz: Verteilungsgesetz Niederlande
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Anspruch
§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist
die Regelung der Verteilung des Gesamtbetrages
von S 12,286.920'80 für 1,750.000 Hollandgulden,
die vom Königreich der Niederlande im
Jahre 1959 der Republik Österreich zur Verfügung
gestellt worden sind.
(2) Der Gesamtbetrag ist zur Regelung der
von der Republik Österreich vertretenen Ansprüche
bestimmt, die aus Vermögensverlusten
infolge der Sequestrierung auf Grund der Feindgesetzgebung
im Gebiet des Königreiches der
Niederlande entstanden sind.
§ 2. (1) Entschädigung ist für Verluste zu gewähren,
die nach der Beschlagnahme, insbesondere
infolge der Verwaltung durch das Nederlandse
Beheersinstituut, österreichischen physischen
oder juristischen Personen entstanden sind.
(2) Nicht zu entschädigen sind Verluste von
Personen,
a) die am 27. April 1945 die japanische oder
deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben,
b) die vor dem 31. August 1951 in den Niederlanden
durch ein Gericht rechtskräftig
zu Vermögensverfall verurteilt worden
sind.
§ 3. (1) Eine österreichische physische Person
im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede physische
Person, die sowohl am 30. September 1959 als
auch am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
die österreichische Staatsbürgerschaft besessen
hat. Ist eine physische Person zwischen
dem 30. September 1959 und dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes verstorben und hat sie sowohl
am 30. September 1959 als auch im Zeitpunkt
ihres Todes die österreichische Staatsbürgerschaft
besessen oder ist eine physische Person
vor dem 30. September 1959 verstorben und hat
sie im Zeitpunkt ihres Todes die österreichische
Staatsbürgerschaft besessen, so ist die Entschädigung
Rechtsnachfolgern von Todes wegen nach
ihren Anteilen in der Rechtsnachfolge zu gewähren.
Hat der Rechtsnachfolger eine ausländische
Staatsangehörigkeit, so ist ihm die Entschädigung
nur zu gewähren, wenn er nachweist,
daß ihm für den seinen Anspruch begründenden
Verlust eine Entschädigung seitens des Königreiches
der Niederlande oder seines Heimatstaates
nicht zusteht.
(2) Eine österreichische juristische Person im
Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede juristische
Person, die sowohl am 30. September 1959 als
auch am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
ihren Sitz im Gebiet der Republik
Österreich gehabt hat. Ist eine juristische Person
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
aufgelöst worden, die am 30. September 1959
ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich
gehabt hat, so ist Entschädigung den zivilrechtlich
nach der aufgelösten juristischen Person Berechtigten
nach ihrem Anspruch aus der Liquidation
zu gewähren.
(3) Österreichischen juristischen Personen, welche
zum 27. April 1945 eine japanische oder
deutsche Kapitalsbeteiligung von 25% oder
mehr aufweisen, ist eine Entschädigung nach
diesem Bundesgesetz nur für denjenigen Hundertsatz
zu gewähren, der einer nichtjapanischen
oder nichtdeutschen Kapitalsbeteiligung entspricht.
Sofern eine japanische oder deutsche Kapitalsbeteiligung
infolge der in Österreich im
Zusammenhang mit der nationalsozialistischen
Machtübernahme entstandenen Zwangsverhältnisse
entstanden ist, wird diese Kapitalsbeteiligung
nicht als deutsch oder japanisch betrachtet.
(4) Betrifft der Verlust eine Personengesellschaft,
so ist die Entschädigung österreichischen
physischen oder juristischen Personen entsprechend
ihrer am 30. September 1959 bestandenen
Beteiligung an der Personengesellschaft zu gewähren.
Ist eine Personengesellschaft zwischen
dem 30. September 1959 und dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes aufgelöst worden, so sind
die nach der aufgelösten Personengesellschaft Berechtigten
nach ihrem Anspruch aus der Liquidation
zu entschädigen, wenn sie am 30. September
1959 österreichische physische oder juristische
Personen gewesen sind.
§ 4. (1) Vermögensverluste, für die vom Bundesministerium
für Finanzen vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes unter Berufung auf die
vom Königreich der Niederlande zur Verfügung
gestellten Mittel Zahlung gegen Abgabe einer
Entfertigungserklärung seitens des Entschädigungswerbers
erbracht worden ist, sind abschließend
geregelt.
(2) Ausgenommen sind diejenigen durch Entfertigung
geregelten Verluste, für welche die vor
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistete
Zahlung geringer als die auf Grund dieses Bundesgesetzes
zu gewährende Entschädigung ist.
§ 5. Die nach Abzug der bisherigen Zahlungen
des Bundesministeriums für Finanzen vom Gesamtbetrag
verbliebenen Mittel von S 5,529.334
sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zu verteilen.
II. Ermittlung des Verlustes
§ 6. Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes
ist ausschließlich von den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes auszugehen.
§ 7. (1) Der Hollandgulden ist in der Weise
in Schilling umzurechnen, daß einem Hollandgulden
ein Betrag von S 6'83 entspricht.
(2) Der als Verlust ermittelte Betrag ist auf
einen ganzen Schillingbetrag aufzurunden.
§ 8. (1) Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes
ist von der Abrechnung des Nederlandse
Beheersinstituut auszugehen.
(2) Ist vom Nederlandse Beheersinstituut mangels
Freigabe eine Abrechnung abgelehnt oder
aus anderen Gründen nicht vorgenommen worden,
so ist der Verlust gemäß den §§ 12 bis 15
zu ermitteln.
§ 9. Ist vom Nederlandse Beheersinstituut nur
noch ein Liquidationserlös ausgewiesen worden,
so sind die seit Beginn der Verwaltung angelasteten
Verwaltungskosten als Verlust zu berücksichtigen.
§ 10. Ist im Zuge der Abrechnung vom Nederlandse
Beheersinstituut für das Vermögen oder
für einen wesentlichen Bestandteil desselben ein
Wert angenommen oder angegeben worden, der
höher ist als der durch die Liquidierung entstandene
Roherlös, so ist der Unterschied als
Verlust zu berücksichtigen, soweit nicht vom Geschädigten
selbst eingegangene bezügliche Verpflichtungen
vom Wert abzuziehen sind.
§ 11. Ist die Einrichtung von Betrieben jeglicher
Art in der Abrechnung des Nederlandse
Beheersinstituut nicht angeführt worden, weil der
Betrieb vom Nederlandse Beheersinstituut nicht,
tatsächlich in Verwaltung genommen worden ist,
so ist für die Einrichtung ein Pauschalsatz von
3000 Hollandgulden anzusetzen.
§ 12. Bei rechtzeitig zur Wertpapierbereinigung
in den Niederlanden angemeldeten Aktien
an der Algemeene Kunstzyde Unie N. V. Arnhem
(AKU) und bei AKU-Hinterlegungszertifikaten
ist vom Nennwert des einzelnen Titels auszugehen.
§ 13. Sind Vermögenswerte vom Geschädigten
vor dem 1. April 1941 oder nach diesem Zeitpunkt
ohne Reichsmark-Transfer erworben oder
vom Geschädigten dementsprechende Leistungen
erbracht worden, so ist der Ermittlung des Verlustes
zugrunde zu legen
a) bei anderen als im § 12 genannten Aktien
oder bei sonstigen Wertpapieren der Nennwert
des einzelnen Titels;
b) bei Forderungen, Guthaben oder abgenommenem
Bargeld das aushaftende Kapital;
c) bei Betrieben das bilanzmäßige Reinvermögen;
d) bei sonstigen Vermögenswerten der zum
31. August 1951 nach den Wert- und
Preisverhältnissen in den Niederlanden anzunehmende
Verkehrswert.
§ 14. Sind Vermögenswerte von Geschädigten
nach dem 1. April 1941 in den Niederlanden
mittels Reichsmark-Transfer erworben oder vom
Geschädigten dementsprechende Leistungen erbracht
worden, so ist derjenige Betrag in Schilling
anzunehmen, der sich ergibt, wenn der zum
seinerzeitigen Erwerb verwendete Reichsmark-
Betrag im Verhältnis 1:1 in österreichische
Schilling umgerechnet wird. Für die Zeit vom
1. Mai 1945 bis zum Monat der Abrechnung,
längstens jedoch bis zum 30. April 1960 sind
5°/o Zinsen für das Jahr von dem auf Schilling
umgerechneten Betrag hinzuzurechnen.
§ 15. (1) Für folgende Fahrnisse gelten Pauschalsätze
Einrichtung eines Zimmers . 600 Hollandgulden,
Einrichtung einer Küche ... 300 Hollandgulden,
Einrichtung eines Kabinetts. 300 Hollandgulden,
Einrichtung eines Badezimmers
150 Hollandgulden,
Einrichtung eines Vorzimmers
75 Hollandgulden,
Bekleidung und Wäsche ... 100 Hollandgulden,
Sonstiges Gerät des Haushalts 100 Hollandgulden.
(2) Die Pauschalsätze stehen auch dann zu,
wenn der Verlust der ganzen Einrichtung glaubhaft
gemacht werden kann, obwohl nur der Verlust
einzelner Gegenstände erwiesen ist.
(3) Bei Verlust einzelner Einrichtungsgegenstände
ist der Verlust nach der Liste der Anlage
zum Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz,
BGBl. Nr. 127/1958, zu ermitteln. Jeder Punkt
laut Liste ist mit 0'40 Hollandgulden anzusetzen.
Der Pauschalsatz für Bekleidung und Wäsche ist
auch dann voll zu leisten, wenn nur die Inanspruchnahme
einzelner Gegenstände erwiesen ist.
III. Verteilung
§ 16. Zur Verteilung der im § 5 genannten
Mittel ist die gemäß dem Bundesgesetz vom
18. März 1964, BGBl. Nr. 129, errichtete Bundesvertretungskommission
berufen.
§ 17. (1) Zur Erfassung der Entschädigungswerber
hat das Bundesministerium für Finanzen
unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
einen Aufruf im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" zu verlautbaren.
(2) Die Frist, innerhalb deren ein Anspruch
bei sonstigem Ausschluß von der Geltendmachung
anzumelden ist, beträgt sechs Monate
vom Tag der Verlautbarung des Aufrufes.
(3) Die Anmeldungen sind schriftlich bei der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland in Wien einzureichen. Die
Anmeldung hat den vollen Namen, das Geburtsdatum
und den Geburtsort, die Anschrift
und den Zeitpunkt des Erwerbes der österreichischen
Staatsbürgerschaft des Anmelders (Name
und Sitz der juristischen Person) — bei Anmeldung
durch Rechtsnachfolger von Todes wegen
auch die Angaben über die Person des Geschädigten
— und schließlich die entsprechend belegte
Darlegung des Verlustes zu enthalten.
(4) Ist der Verlust bereits in einer früheren
Anmeldung gegenüber dem Bundesministerium
für Finanzen dargetan worden, so genügt es, auf
diese Anmeldung Bezug zu nehmen.
(5) Die Finanzlandesdirektion hat die Anmeldungen
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
zu prüfen; sie ist berechtigt, zur Klärung des
Sachverhaltes erforderliche ergänzende Angaben
oder Beweismittel zu verlangen. Die Finanzlandesdirektion
kann die etwa notwendigen Erhebungen
auch durch ersuchte oder beauftragte
Verwaltungsbehörden vornehmen lassen.
(6) Solange der Verteilungsplan noch nicht in
Kraft getreten ist, hat die Bundesverteilungskommission
Nachsicht von der Wirkung der
Versäumung der Anmeldefrist zu bewilligen,
wenn in einer früheren Anmeldung der Verlust
gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen
dargetan worden oder der Verlust ausdrücklich
Gegenstand der zwischenstaatlichen Verhandlungen
mit dem Königreich der Niederlande
gewesen ist. Der Bundesverteilungskommission
steht in diesem Fall sogleich die Entscheidung
über den Anspruch und die Feststellung des
diesen Anspruch begründenden Verlustes zu.
§ 18. (1) Hält die Finanzlandesdirektion den
Anspruch des Anmelders für gegeben, so hat sie
ihm einen Vorschlag zur Stellung eines einvernehmlichen
Antrages auf Entscheidung der Bundesverteilungskommission
über den Anspruch
und zur Feststellung des den Anspruch begründenden
Verlustes zu machen. Die Zustimmung
des Anmelders zu einem solchen Vorschlag ist
von der Finanzlandesdirektion mit den Akten
ohne Verzug der Bundesverteilungskommission
vorzulegen.
(2) Wird innerhalb von neun Monaten nach
Eingang der Anmeldung von der Finanzlandesdirektion
kein Vorschlag gemäß Abs. 1 gemacht
oder kommt innerhalb dieser Frist ein einvernehmlicher
Antrag nicht zustande, so hat die
Finanzlandesdirektion die Akten mit einem Antrag
auf Entscheidung der Bundesverteilungskommission
vorzulegen.
(3) Ein Vorschlag oder ein einvernehmlicher
Antrag hinsichtlich einzelner Vermögenswerte
ist zulässig.
§ 19. (1) Ein Feststellungssenat der Bundesverteilungskommission
hat auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes über den Anspruch
des Anmelders zu entscheiden und den
diesen Anspruch begründenden Verlust festzustellen.
(2) Die dem Anmelder zugestellten Entscheidungen
der Bundesverteilungskommission gemäß
Abs. 1 sind gegenüber jedem Anmelder
wirksam.
(3) Der für den einzelnen Entschädigungswerber
festgestellte Verlust ist in den Verteilungsplan
aufzunehmen.
§ 20. (1) Sobald die Entscheidung gemäß § 19
bei allen als fristgerecht zu behandelnden Anmeldungen
vorliegt, ist vom Verteilungssenat
der Verteilungsplan zu erstellen.
(2) Übersteigt die Summe der festgestellten
Verluste die vorhandenen Mittel, so ergibt sich
die Verteilungsquote aus der Teilung dieser Mittel
durch die Summe der festgestellten Verluste;
in einem solchen Fall sind die festgestellten
Verluste nur mit dem der Verteilungsquote entsprechenden
Teilbetrag zu entschädigen. Ob und
inwieweit darüber hinaus eine weitere Entschädigung
gebührt, bleibt der Regelung durch
ein besonderes Bundesgesetz vorbehalten.
(3) Übersteigen jedoch die vorhandenen Mitte!
die Summe der festgestellten Verluste, so ist
auf diesen Umstand zwar im Verteilungsplan
hinzuweisen, der Rest jedoch nicht zu verteilen.
(4) Der vom Verteilungssenat erstellte Verteilungsplan
ist von der Bundesverteilungskommission
als Verordnung im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung" kundzumachen. Die Verordnung
tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Die Verordnung hat die Mittel, die Summe der
Verluste, eine Verteilungsquote oder den Rest
anzuführen.
§ 21. (1) Auf Grund des Verteilungsplanes hat
der Feststellungssenat, der im Einzelfall über
Anspruch und Verlust entschieden hat, gemäß
dem Ergebnis des Verteilungsplanes die Entschädigung
festzusetzen und auf Leistung zu
erkennen.
(2) Die Leistungsfrist beträgt sechs Wochen.
Sie beginnt mit dem Tage der Zustellung der
Entscheidung an die Finanzlandesdirektion.
§ 22. Sind Leistungen auf Grund des Bundesgesetzes
vom 13. Juni 1962, BGBl. Nr. 177,
über die Entschädigung von Umsiedlern und
Vertriebenen (Umsiedler- und Vertriebenen-
Entschädigungsgesetz; UVEG.) für dieselben
Sachen erbracht worden, für deren Verlust eine
Entschädigung auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes zuerkannt wird, so sind
diese Leistungen auf Grund des UVEG. bei der
Zuerkennung der Entschädigung anzurechnen.
Wird die Entschädigung zuerkannt, bevor Leistungen
auf Grund des UVEG. für dieselben
Sachen erbracht wurden, so stehen die Leistungen
auf Grund des UVEG. nur insoweit zu, als
sie die Entschädigung übersteigen.
§ 23. Mittel laut § 5, die
a) auf Grund einer Anrechnung gemäß § 22,
b) durch Abzug von Übersetzungskosten gemäß
§ 24,
c) nach Inkrafttreten des Verteilungsplanes
infolge Verzichts,
d) infolge des Todes des Entschädigungswerbers
aus Mangel an einem Anspruchsberechtigten
nach Inkrafttreten des Verteilungsplanes
nicht verwendet werden, sind vorläufig nicht
zu verteilen.
IV. Weitere Bestimmungen
§ 24. (1) Entschädigungen, die auf Grund der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt
werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.
(2) Im Falle der Gewährung einer Entschädigung
an Rechtsnachfolger von Todes wegen
bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der im
Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes
wegen und mit der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens
entstehenden Ausgaben
mit der Maßgabe unberührt, daß alle für die
Verjährung der Erbschaftssteuer jeweils maßgeblichen
Fristen mit dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes zu laufen beginnen.
(3) Die durch die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften,
Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind
von den Gerichts-, Stempel- und Rechtsgebühren
sowie von den Bundesverwaltungabgaben
befreit.
(4) Kosten für Übersetzungen, die dem Bund
im einzelnen Falle erwachsen, sind, soweit sie im
Interesse des Entschädigungswerbers liegen, bei
der Zuerkennung der. Entschädigung jeweils in
Abzug zu bringen. Dieser Abzug darf im
Einzelfall 3 vom Hundert der Entschädigung
nicht übersteigen.
§ 25. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit in den folgenden Absätzen
nichts anderes bestimmt ist, das Bundesministerium
für Finanzen betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 16 ist das
Bundesministerium für Finanzen und, soweit
er sich auf Richter bezieht, das Bundesministerium
für Justiz im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 24 ist das
Bundesministerium für Finanzen, soweit es sich
um die Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben
handelt, das Bundeskanzleramt, und soweit
es sich um die Befreiung von Gerichtsgebühren
handelt, das Bundesministerium für Justiz
betraut.