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160. Bundesgesetz: Verteilungsgesetz Niederlande

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 160. Bundesgesetz: Verteilungsgesetz Niederlande

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Anspruch

§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist

die Regelung der Verteilung des Gesamtbetrages

von S 12,286.920'80 für 1,750.000 Hollandgulden,

die vom Königreich der Niederlande im

Jahre 1959 der Republik Österreich zur Verfügung

gestellt worden sind.

(2) Der Gesamtbetrag ist zur Regelung der

von der Republik Österreich vertretenen Ansprüche

bestimmt, die aus Vermögensverlusten

infolge der Sequestrierung auf Grund der Feindgesetzgebung

im Gebiet des Königreiches der

Niederlande entstanden sind.

§ 2. (1) Entschädigung ist für Verluste zu gewähren,

die nach der Beschlagnahme, insbesondere

infolge der Verwaltung durch das Nederlandse

Beheersinstituut, österreichischen physischen

oder juristischen Personen entstanden sind.

(2) Nicht zu entschädigen sind Verluste von

Personen,

a) die am 27. April 1945 die japanische oder

deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben,

b) die vor dem 31. August 1951 in den Niederlanden

durch ein Gericht rechtskräftig

zu Vermögensverfall verurteilt worden

sind.

§ 3. (1) Eine österreichische physische Person

im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede physische

Person, die sowohl am 30. September 1959 als

auch am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

die österreichische Staatsbürgerschaft besessen

hat. Ist eine physische Person zwischen

dem 30. September 1959 und dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes verstorben und hat sie sowohl

am 30. September 1959 als auch im Zeitpunkt

ihres Todes die österreichische Staatsbürgerschaft

besessen oder ist eine physische Person

vor dem 30. September 1959 verstorben und hat

sie im Zeitpunkt ihres Todes die österreichische

Staatsbürgerschaft besessen, so ist die Entschädigung

Rechtsnachfolgern von Todes wegen nach

ihren Anteilen in der Rechtsnachfolge zu gewähren.

Hat der Rechtsnachfolger eine ausländische

Staatsangehörigkeit, so ist ihm die Entschädigung

nur zu gewähren, wenn er nachweist,

daß ihm für den seinen Anspruch begründenden

Verlust eine Entschädigung seitens des Königreiches

der Niederlande oder seines Heimatstaates

nicht zusteht.

(2) Eine österreichische juristische Person im

Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede juristische

Person, die sowohl am 30. September 1959 als

auch am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

ihren Sitz im Gebiet der Republik

Österreich gehabt hat. Ist eine juristische Person

vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

aufgelöst worden, die am 30. September 1959

ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich

gehabt hat, so ist Entschädigung den zivilrechtlich

nach der aufgelösten juristischen Person Berechtigten

nach ihrem Anspruch aus der Liquidation

zu gewähren.

(3) Österreichischen juristischen Personen, welche

zum 27. April 1945 eine japanische oder

deutsche Kapitalsbeteiligung von 25% oder

mehr aufweisen, ist eine Entschädigung nach

diesem Bundesgesetz nur für denjenigen Hundertsatz

zu gewähren, der einer nichtjapanischen

oder nichtdeutschen Kapitalsbeteiligung entspricht.

Sofern eine japanische oder deutsche Kapitalsbeteiligung

infolge der in Österreich im

Zusammenhang mit der nationalsozialistischen

Machtübernahme entstandenen Zwangsverhältnisse

entstanden ist, wird diese Kapitalsbeteiligung

nicht als deutsch oder japanisch betrachtet.

(4) Betrifft der Verlust eine Personengesellschaft,

so ist die Entschädigung österreichischen

physischen oder juristischen Personen entsprechend

ihrer am 30. September 1959 bestandenen

Beteiligung an der Personengesellschaft zu gewähren.

Ist eine Personengesellschaft zwischen

dem 30. September 1959 und dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes aufgelöst worden, so sind

die nach der aufgelösten Personengesellschaft Berechtigten

nach ihrem Anspruch aus der Liquidation

zu entschädigen, wenn sie am 30. September

1959 österreichische physische oder juristische

Personen gewesen sind.

§ 4. (1) Vermögensverluste, für die vom Bundesministerium

für Finanzen vor Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes unter Berufung auf die

vom Königreich der Niederlande zur Verfügung

gestellten Mittel Zahlung gegen Abgabe einer

Entfertigungserklärung seitens des Entschädigungswerbers

erbracht worden ist, sind abschließend

geregelt.

(2) Ausgenommen sind diejenigen durch Entfertigung

geregelten Verluste, für welche die vor

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistete

Zahlung geringer als die auf Grund dieses Bundesgesetzes

zu gewährende Entschädigung ist.

§ 5. Die nach Abzug der bisherigen Zahlungen

des Bundesministeriums für Finanzen vom Gesamtbetrag

verbliebenen Mittel von S 5,529.334

sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

zu verteilen.

II. Ermittlung des Verlustes

§ 6. Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes

ist ausschließlich von den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes auszugehen.

§ 7. (1) Der Hollandgulden ist in der Weise

in Schilling umzurechnen, daß einem Hollandgulden

ein Betrag von S 6'83 entspricht.

(2) Der als Verlust ermittelte Betrag ist auf

einen ganzen Schillingbetrag aufzurunden.

§ 8. (1) Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes

ist von der Abrechnung des Nederlandse

Beheersinstituut auszugehen.

(2) Ist vom Nederlandse Beheersinstituut mangels

Freigabe eine Abrechnung abgelehnt oder

aus anderen Gründen nicht vorgenommen worden,

so ist der Verlust gemäß den §§ 12 bis 15

zu ermitteln.

§ 9. Ist vom Nederlandse Beheersinstituut nur

noch ein Liquidationserlös ausgewiesen worden,

so sind die seit Beginn der Verwaltung angelasteten

Verwaltungskosten als Verlust zu berücksichtigen.

§ 10. Ist im Zuge der Abrechnung vom Nederlandse

Beheersinstituut für das Vermögen oder

für einen wesentlichen Bestandteil desselben ein

Wert angenommen oder angegeben worden, der

höher ist als der durch die Liquidierung entstandene

Roherlös, so ist der Unterschied als

Verlust zu berücksichtigen, soweit nicht vom Geschädigten

selbst eingegangene bezügliche Verpflichtungen

vom Wert abzuziehen sind.

§ 11. Ist die Einrichtung von Betrieben jeglicher

Art in der Abrechnung des Nederlandse

Beheersinstituut nicht angeführt worden, weil der

Betrieb vom Nederlandse Beheersinstituut nicht,

tatsächlich in Verwaltung genommen worden ist,

so ist für die Einrichtung ein Pauschalsatz von

3000 Hollandgulden anzusetzen.

§ 12. Bei rechtzeitig zur Wertpapierbereinigung

in den Niederlanden angemeldeten Aktien

an der Algemeene Kunstzyde Unie N. V. Arnhem

(AKU) und bei AKU-Hinterlegungszertifikaten

ist vom Nennwert des einzelnen Titels auszugehen.

§ 13. Sind Vermögenswerte vom Geschädigten

vor dem 1. April 1941 oder nach diesem Zeitpunkt

ohne Reichsmark-Transfer erworben oder

vom Geschädigten dementsprechende Leistungen

erbracht worden, so ist der Ermittlung des Verlustes

zugrunde zu legen

a) bei anderen als im § 12 genannten Aktien

oder bei sonstigen Wertpapieren der Nennwert

des einzelnen Titels;

b) bei Forderungen, Guthaben oder abgenommenem

Bargeld das aushaftende Kapital;

c) bei Betrieben das bilanzmäßige Reinvermögen;

d) bei sonstigen Vermögenswerten der zum

31. August 1951 nach den Wert- und

Preisverhältnissen in den Niederlanden anzunehmende

Verkehrswert.

§ 14. Sind Vermögenswerte von Geschädigten

nach dem 1. April 1941 in den Niederlanden

mittels Reichsmark-Transfer erworben oder vom

Geschädigten dementsprechende Leistungen erbracht

worden, so ist derjenige Betrag in Schilling

anzunehmen, der sich ergibt, wenn der zum

seinerzeitigen Erwerb verwendete Reichsmark-

Betrag im Verhältnis 1:1 in österreichische

Schilling umgerechnet wird. Für die Zeit vom

1. Mai 1945 bis zum Monat der Abrechnung,

längstens jedoch bis zum 30. April 1960 sind

5°/o Zinsen für das Jahr von dem auf Schilling

umgerechneten Betrag hinzuzurechnen.

§ 15. (1) Für folgende Fahrnisse gelten Pauschalsätze

Einrichtung eines Zimmers . 600 Hollandgulden,

Einrichtung einer Küche ... 300 Hollandgulden,

Einrichtung eines Kabinetts. 300 Hollandgulden,

Einrichtung eines Badezimmers

150 Hollandgulden,

Einrichtung eines Vorzimmers

75 Hollandgulden,

Bekleidung und Wäsche ... 100 Hollandgulden,

Sonstiges Gerät des Haushalts 100 Hollandgulden.

(2) Die Pauschalsätze stehen auch dann zu,

wenn der Verlust der ganzen Einrichtung glaubhaft

gemacht werden kann, obwohl nur der Verlust

einzelner Gegenstände erwiesen ist.

(3) Bei Verlust einzelner Einrichtungsgegenstände

ist der Verlust nach der Liste der Anlage

zum Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz,

BGBl. Nr. 127/1958, zu ermitteln. Jeder Punkt

laut Liste ist mit 0'40 Hollandgulden anzusetzen.

Der Pauschalsatz für Bekleidung und Wäsche ist

auch dann voll zu leisten, wenn nur die Inanspruchnahme

einzelner Gegenstände erwiesen ist.

III. Verteilung

§ 16. Zur Verteilung der im § 5 genannten

Mittel ist die gemäß dem Bundesgesetz vom

18. März 1964, BGBl. Nr. 129, errichtete Bundesvertretungskommission

berufen.

§ 17. (1) Zur Erfassung der Entschädigungswerber

hat das Bundesministerium für Finanzen

unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

einen Aufruf im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" zu verlautbaren.

(2) Die Frist, innerhalb deren ein Anspruch

bei sonstigem Ausschluß von der Geltendmachung

anzumelden ist, beträgt sechs Monate

vom Tag der Verlautbarung des Aufrufes.

(3) Die Anmeldungen sind schriftlich bei der

Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich

und Burgenland in Wien einzureichen. Die

Anmeldung hat den vollen Namen, das Geburtsdatum

und den Geburtsort, die Anschrift

und den Zeitpunkt des Erwerbes der österreichischen

Staatsbürgerschaft des Anmelders (Name

und Sitz der juristischen Person) — bei Anmeldung

durch Rechtsnachfolger von Todes wegen

auch die Angaben über die Person des Geschädigten

— und schließlich die entsprechend belegte

Darlegung des Verlustes zu enthalten.

(4) Ist der Verlust bereits in einer früheren

Anmeldung gegenüber dem Bundesministerium

für Finanzen dargetan worden, so genügt es, auf

diese Anmeldung Bezug zu nehmen.

(5) Die Finanzlandesdirektion hat die Anmeldungen

in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

zu prüfen; sie ist berechtigt, zur Klärung des

Sachverhaltes erforderliche ergänzende Angaben

oder Beweismittel zu verlangen. Die Finanzlandesdirektion

kann die etwa notwendigen Erhebungen

auch durch ersuchte oder beauftragte

Verwaltungsbehörden vornehmen lassen.

(6) Solange der Verteilungsplan noch nicht in

Kraft getreten ist, hat die Bundesverteilungskommission

Nachsicht von der Wirkung der

Versäumung der Anmeldefrist zu bewilligen,

wenn in einer früheren Anmeldung der Verlust

gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen

dargetan worden oder der Verlust ausdrücklich

Gegenstand der zwischenstaatlichen Verhandlungen

mit dem Königreich der Niederlande

gewesen ist. Der Bundesverteilungskommission

steht in diesem Fall sogleich die Entscheidung

über den Anspruch und die Feststellung des

diesen Anspruch begründenden Verlustes zu.

§ 18. (1) Hält die Finanzlandesdirektion den

Anspruch des Anmelders für gegeben, so hat sie

ihm einen Vorschlag zur Stellung eines einvernehmlichen

Antrages auf Entscheidung der Bundesverteilungskommission

über den Anspruch

und zur Feststellung des den Anspruch begründenden

Verlustes zu machen. Die Zustimmung

des Anmelders zu einem solchen Vorschlag ist

von der Finanzlandesdirektion mit den Akten

ohne Verzug der Bundesverteilungskommission

vorzulegen.

(2) Wird innerhalb von neun Monaten nach

Eingang der Anmeldung von der Finanzlandesdirektion

kein Vorschlag gemäß Abs. 1 gemacht

oder kommt innerhalb dieser Frist ein einvernehmlicher

Antrag nicht zustande, so hat die

Finanzlandesdirektion die Akten mit einem Antrag

auf Entscheidung der Bundesverteilungskommission

vorzulegen.

(3) Ein Vorschlag oder ein einvernehmlicher

Antrag hinsichtlich einzelner Vermögenswerte

ist zulässig.

§ 19. (1) Ein Feststellungssenat der Bundesverteilungskommission

hat auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes über den Anspruch

des Anmelders zu entscheiden und den

diesen Anspruch begründenden Verlust festzustellen.

(2) Die dem Anmelder zugestellten Entscheidungen

der Bundesverteilungskommission gemäß

Abs. 1 sind gegenüber jedem Anmelder

wirksam.

(3) Der für den einzelnen Entschädigungswerber

festgestellte Verlust ist in den Verteilungsplan

aufzunehmen.

§ 20. (1) Sobald die Entscheidung gemäß § 19

bei allen als fristgerecht zu behandelnden Anmeldungen

vorliegt, ist vom Verteilungssenat

der Verteilungsplan zu erstellen.

(2) Übersteigt die Summe der festgestellten

Verluste die vorhandenen Mittel, so ergibt sich

die Verteilungsquote aus der Teilung dieser Mittel

durch die Summe der festgestellten Verluste;

in einem solchen Fall sind die festgestellten

Verluste nur mit dem der Verteilungsquote entsprechenden

Teilbetrag zu entschädigen. Ob und

inwieweit darüber hinaus eine weitere Entschädigung

gebührt, bleibt der Regelung durch

ein besonderes Bundesgesetz vorbehalten.

(3) Übersteigen jedoch die vorhandenen Mitte!

die Summe der festgestellten Verluste, so ist

auf diesen Umstand zwar im Verteilungsplan

hinzuweisen, der Rest jedoch nicht zu verteilen.

(4) Der vom Verteilungssenat erstellte Verteilungsplan

ist von der Bundesverteilungskommission

als Verordnung im „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung" kundzumachen. Die Verordnung

tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Die Verordnung hat die Mittel, die Summe der

Verluste, eine Verteilungsquote oder den Rest

anzuführen.

§ 21. (1) Auf Grund des Verteilungsplanes hat

der Feststellungssenat, der im Einzelfall über

Anspruch und Verlust entschieden hat, gemäß

dem Ergebnis des Verteilungsplanes die Entschädigung

festzusetzen und auf Leistung zu

erkennen.

(2) Die Leistungsfrist beträgt sechs Wochen.

Sie beginnt mit dem Tage der Zustellung der

Entscheidung an die Finanzlandesdirektion.

§ 22. Sind Leistungen auf Grund des Bundesgesetzes

vom 13. Juni 1962, BGBl. Nr. 177,

über die Entschädigung von Umsiedlern und

Vertriebenen (Umsiedler- und Vertriebenen-

Entschädigungsgesetz; UVEG.) für dieselben

Sachen erbracht worden, für deren Verlust eine

Entschädigung auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes zuerkannt wird, so sind

diese Leistungen auf Grund des UVEG. bei der

Zuerkennung der Entschädigung anzurechnen.

Wird die Entschädigung zuerkannt, bevor Leistungen

auf Grund des UVEG. für dieselben

Sachen erbracht wurden, so stehen die Leistungen

auf Grund des UVEG. nur insoweit zu, als

sie die Entschädigung übersteigen.

§ 23. Mittel laut § 5, die

a) auf Grund einer Anrechnung gemäß § 22,

b) durch Abzug von Übersetzungskosten gemäß

§ 24,

c) nach Inkrafttreten des Verteilungsplanes

infolge Verzichts,

d) infolge des Todes des Entschädigungswerbers

aus Mangel an einem Anspruchsberechtigten

nach Inkrafttreten des Verteilungsplanes

nicht verwendet werden, sind vorläufig nicht

zu verteilen.

IV. Weitere Bestimmungen

§ 24. (1) Entschädigungen, die auf Grund der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt

werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.

(2) Im Falle der Gewährung einer Entschädigung

an Rechtsnachfolger von Todes wegen

bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der im

Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes

wegen und mit der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens

entstehenden Ausgaben

mit der Maßgabe unberührt, daß alle für die

Verjährung der Erbschaftssteuer jeweils maßgeblichen

Fristen mit dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes zu laufen beginnen.

(3) Die durch die Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften,

Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind

von den Gerichts-, Stempel- und Rechtsgebühren

sowie von den Bundesverwaltungabgaben

befreit.

(4) Kosten für Übersetzungen, die dem Bund

im einzelnen Falle erwachsen, sind, soweit sie im

Interesse des Entschädigungswerbers liegen, bei

der Zuerkennung der. Entschädigung jeweils in

Abzug zu bringen. Dieser Abzug darf im

Einzelfall 3 vom Hundert der Entschädigung

nicht übersteigen.

§ 25. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit in den folgenden Absätzen

nichts anderes bestimmt ist, das Bundesministerium

für Finanzen betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 16 ist das

Bundesministerium für Finanzen und, soweit

er sich auf Richter bezieht, das Bundesministerium

für Justiz im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 24 ist das

Bundesministerium für Finanzen, soweit es sich

um die Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben

handelt, das Bundeskanzleramt, und soweit

es sich um die Befreiung von Gerichtsgebühren

handelt, das Bundesministerium für Justiz

betraut.

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