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160_1964 AT

160. Verordnung: Neuerliche Änderung der Dienstordnung für die Vertragsangestellten der Österreichischen Bundesforste.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 160. Verordnung: Neuerliche Änderung der Dienstordnung für die Vertragsangestellten der Österreichischen Bundesforste.

Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 28. Juli

1925, BGBl. Nr. 282, über die Bildung

eines Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste"

wird verordnet

Artikel I.

Die Dienstordnung für die Vertragsangestellten

der Österreichischen Bundesforste, BGBl. Nr. 256/

1949, in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 102/1956, BGBl. Nr. 250/1959, BGBl.

Nr. 288/1960, BGBl. Nr. 152/1961, BGBl.

Nr. 183/1963 und BGBl. Nr. 291/1963 wird

geändert wie folgt

1. Der letzte Satz des § 24 Abs. 5 hat zu

entfallen.

2. Nach § 25 ist folgender § 25 a einzufügen

„§ 25 a. Erkrankung während des

Urlaubes.

(1) Erkrankt oder verunglückt ein Angestellter

während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich

oder grob fahrlässig herbeigeführt zu

haben, so sind auf Werktage fallende Tage der

Erkrankung, an denen der Angestellte durch die

Erkrankung dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß

nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung

länger als drei Kalendertage gedauert hat.

(2) Bei Erkrankung im Ausland ist Abs. 1 nur

dann anzuwenden, wenn eine stationäre Behandlung

in einer Krankenanstalt durchgeführt würde.

(3) Erkrankt oder verunglückt ein Angestellter,

der während seines Erholungsurlaubes eine dem

Erholungszweck des Urlaubes widersprechende

Erwerbstätigkeit ausübt, so hat Abs. 1 keine Anwendung

zu finden.

(4) Der Angestellte ist verpflichtet, der Dienststelle,

die den Erholungsurlaub genehmigt hat,

nach dreitägiger Krankheitsdauer über die Erkrankung

unverzüglich Mitteilung zu machen.

Kann der Angestellte aus Gründen, die nicht von

ihm zu vertreten sind, diese Mitteilung nicht unverzüglich

erstatten, so gilt die Bekanntgabe als

rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach

Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird.

Bei Wiederantritt des Dienstes hat der Angestellte

ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches

Zeugnis oder eine Bestätigung der zuständigen

Krankenkasse vorzulegen. Kommt der Angestellte

diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat

Abs. 1 keine Anwendung zu finden.

(5) Das ärztliche Zeugnis beziehungsweise die

Bestätigung der Krankenkasse hat über Beginn,

Dauer und Ursache der Dienstunfähigkeit Aufschluß

zu geben. Bei Erkrankung des Angestellten

im Ausland ist an Stelle des vorgesehenen

ärztlichen Zeugnisses oder der Bestätigung der

Krankenkasse eine Bescheinigung der Krankenanstalt

über die stationäre Behandlung beizubringen.

(6) Der Angestellte hat nach termingemäßem

Ablauf seines Erholungsurlaubes oder, falls die

Erkrankung länger dauert, nach deren Beendigung

seinen Dienst anzutreten."

3. Nach § 34 Abs. 2 lit. f ist ein Strichpunkt

zu setzen und folgende lit. g anzufügen

„g) wenn der Angestellte sich eine im § 25 a

Abs. 4 und Abs. 5 angeführte Bescheinigung

arglistig beschafft oder mißbräuchlich verwendet."

4. Der Abschnitt A der Z. 3 der Anlage hat zu lauten

Dienstalterszulage.

Den Angestellten gebührt nach zwei in der

höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe

verbrachten Jahren eine Dienstalterszulage. Sie

beträgt in der Verwendungsgruppe A 179 S, in

der Verwendungsgruppe B 136 S, in der Verwendungsgruppe

C 86 S und in der Verwendungsgruppe

D 74 S; die Dienstalterszulage erhöht

sich in den Verwendungsgruppen A, B

und C nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten

Jahren auf das doppelte Ausmaß der

vorgenannten Beträge. Nach Vollendung des

65. Lebensjahres fällt eine Dienstalterszulage

nicht mehr an."

5. Die Tabelle im Abschnitt B der Z. 3 hat zu lauten

Artikel II.

Die Bestimmungen des Artikels I Z. 1 bis 3

treten mit dem auf die Kundmachung dieser Verordnung

im Bundesgesetzblatt folgenden Tag, die

Bestimmungen des Artikels I Z. 4 mit 1. August

1964 in Kraft.

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