160. Verordnung: Neuerliche Änderung der Dienstordnung für die Vertragsangestellten der Österreichischen Bundesforste.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 28. Juli
1925, BGBl. Nr. 282, über die Bildung
eines Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste"
wird verordnet
Artikel I.
Die Dienstordnung für die Vertragsangestellten
der Österreichischen Bundesforste, BGBl. Nr. 256/
1949, in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 102/1956, BGBl. Nr. 250/1959, BGBl.
Nr. 288/1960, BGBl. Nr. 152/1961, BGBl.
Nr. 183/1963 und BGBl. Nr. 291/1963 wird
geändert wie folgt
1. Der letzte Satz des § 24 Abs. 5 hat zu
entfallen.
2. Nach § 25 ist folgender § 25 a einzufügen
„§ 25 a. Erkrankung während des
Urlaubes.
(1) Erkrankt oder verunglückt ein Angestellter
während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführt zu
haben, so sind auf Werktage fallende Tage der
Erkrankung, an denen der Angestellte durch die
Erkrankung dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß
nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung
länger als drei Kalendertage gedauert hat.
(2) Bei Erkrankung im Ausland ist Abs. 1 nur
dann anzuwenden, wenn eine stationäre Behandlung
in einer Krankenanstalt durchgeführt würde.
(3) Erkrankt oder verunglückt ein Angestellter,
der während seines Erholungsurlaubes eine dem
Erholungszweck des Urlaubes widersprechende
Erwerbstätigkeit ausübt, so hat Abs. 1 keine Anwendung
zu finden.
(4) Der Angestellte ist verpflichtet, der Dienststelle,
die den Erholungsurlaub genehmigt hat,
nach dreitägiger Krankheitsdauer über die Erkrankung
unverzüglich Mitteilung zu machen.
Kann der Angestellte aus Gründen, die nicht von
ihm zu vertreten sind, diese Mitteilung nicht unverzüglich
erstatten, so gilt die Bekanntgabe als
rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach
Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird.
Bei Wiederantritt des Dienstes hat der Angestellte
ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches
Zeugnis oder eine Bestätigung der zuständigen
Krankenkasse vorzulegen. Kommt der Angestellte
diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat
Abs. 1 keine Anwendung zu finden.
(5) Das ärztliche Zeugnis beziehungsweise die
Bestätigung der Krankenkasse hat über Beginn,
Dauer und Ursache der Dienstunfähigkeit Aufschluß
zu geben. Bei Erkrankung des Angestellten
im Ausland ist an Stelle des vorgesehenen
ärztlichen Zeugnisses oder der Bestätigung der
Krankenkasse eine Bescheinigung der Krankenanstalt
über die stationäre Behandlung beizubringen.
(6) Der Angestellte hat nach termingemäßem
Ablauf seines Erholungsurlaubes oder, falls die
Erkrankung länger dauert, nach deren Beendigung
seinen Dienst anzutreten."
3. Nach § 34 Abs. 2 lit. f ist ein Strichpunkt
zu setzen und folgende lit. g anzufügen
„g) wenn der Angestellte sich eine im § 25 a
Abs. 4 und Abs. 5 angeführte Bescheinigung
arglistig beschafft oder mißbräuchlich verwendet."
4. Der Abschnitt A der Z. 3 der Anlage hat zu lauten
Dienstalterszulage.
Den Angestellten gebührt nach zwei in der
höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe
verbrachten Jahren eine Dienstalterszulage. Sie
beträgt in der Verwendungsgruppe A 179 S, in
der Verwendungsgruppe B 136 S, in der Verwendungsgruppe
C 86 S und in der Verwendungsgruppe
D 74 S; die Dienstalterszulage erhöht
sich in den Verwendungsgruppen A, B
und C nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten
Jahren auf das doppelte Ausmaß der
vorgenannten Beträge. Nach Vollendung des
65. Lebensjahres fällt eine Dienstalterszulage
nicht mehr an."
5. Die Tabelle im Abschnitt B der Z. 3 hat zu lauten
Artikel II.
Die Bestimmungen des Artikels I Z. 1 bis 3
treten mit dem auf die Kundmachung dieser Verordnung
im Bundesgesetzblatt folgenden Tag, die
Bestimmungen des Artikels I Z. 4 mit 1. August
1964 in Kraft.