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160_1963 AT

160. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung der Abwässerbeseitigung von bebauten Liegenschaften.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 160. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung der Abwässerbeseitigung von bebauten Liegenschaften.

Gemäß § 56 Abs. 4. des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender

Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof

die Feststellung seines Erkenntnisses

vom 21. März 1963, K II-4/62, — dem Bundeskanzleramt

am 28. Juni 1963 zugestellt — zusammengefaßt

hat

„Die Regelung der Abwässerbeseitigung von

bebauten Liegenschaften ist, soweit sie die Einwirkung

der Abwässerbeseitigung auf fremde

Rechte oder auf öffentliche Gewässer betrifft,

gemäß Artikel 10 Abs. 1 2. 10 B.-VG. (Wasserrecht)

Bundessache."

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