160_1963
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160. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung der Abwässerbeseitigung von bebauten Liegenschaften.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 160. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung der Abwässerbeseitigung von bebauten Liegenschaften.
1963_160_0 160. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung der Abwässerbeseitigung von bebauten Liegenschaften.
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Gemäß § 56 Abs. 4. des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender
Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof
die Feststellung seines Erkenntnisses
vom 21. März 1963, K II-4/62, — dem Bundeskanzleramt
am 28. Juni 1963 zugestellt — zusammengefaßt
hat
„Die Regelung der Abwässerbeseitigung von
bebauten Liegenschaften ist, soweit sie die Einwirkung
der Abwässerbeseitigung auf fremde
Rechte oder auf öffentliche Gewässer betrifft,
gemäß Artikel 10 Abs. 1 2. 10 B.-VG. (Wasserrecht)
Bundessache."