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160_1961 AT

160. Verordnung: Schutzwegmarkierungen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 160. Verordnung: Schutzwegmarkierungen.

Auf Grund des § 34 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung

1960, BGBl. Nr. 159, wird verordnet

§ 1. Schutzwege.

(1) Schutzwege (§ 2 Abs. 1 Z. 12 der Straßenverkehrsordnung

1960) sind in einer Breite von

mindestens 2'50 m auszuführen. Wenn es jedoch

die örtlichen Verhältnisse erfordern, dürfen

Schutzwege auch in einer geringeren Breite, jedoch

nicht schmäler als 2 m, ausgeführt werden.

(2) Die einzelnen weißen Längsstreifen eines

Schutzweges müssen in der Fahrtrichtung liegen

und eine Breite von 0'50 m bis 0'60 m aufweisen.

Die weißen Längsstreifen eines Schutzweges müssen

im Ausmaß ihrer jeweiligen Breite voneinander

entfernt sein.

§ 2. Querlinien vor Schutzwegen.

(1) Die nach Maßgabe des § 56 Abs. 3 und 4

der Straßenverkehrsordnung 1960 15 m vor

einem Schutzweg anzubringenden Querlinien

sind in einer Breite von 0'40 m bis 0'50 m auszuführen.

(2) Die Querlinie kann, wenn sie dadurch besser

erkennbar ist, auch aus zwei je 0'20 m bis

0'25 m breiten Streifen bestehen, die ihrerseits in

0'50 m bis 0'60 m lange Felder zu unterteilen

sind, von denen jedes zweite in weißer Farbe auszuführen

ist; die beiden Streifen sind so gegeneinander

zu versetzen, daß jeweils ein weißes Feld

des einen Streifens neben einem Zwischenraum

des anderen Streifens angeordnet ist (Schachbrettmuster).

Die Teilung der Querlinien hat mit der

Teilung des Schutzweges übereinzustimmen.

§ 3. Zwischenfelder.

Die Felder zwischen den weißen Längsstreifen

eines Schutzweges und den weißen Feldern einer

Querlinie dürfen nach außen nicht durch eine

Linie umgrenzt werden und sind in dunkelgrauem

Farbton zu halten.

§ 4. Übergangsbestimmung.

Schutzwege und Querlinien vor Schutzwegen,

deren Ausführung im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Verordnung den in den §§ 1 bis 3

enthaltenen Vorschriften nicht entspricht, jedoch

mit den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z. 12 der

Straßenverkehrsordnung 1960 und der ,§§ 55

Abs. 2 und 56 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung

1960 nicht in Widerspruch steht, sind erst bei

ihrer Erneuerung, längstens jedoch bis 31. Dezember

1963, den Bestimmungen dieser Verordnung

anzupassen.

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