160. Verordnung: Schutzwegmarkierungen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 34 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung
1960, BGBl. Nr. 159, wird verordnet
§ 1. Schutzwege.
(1) Schutzwege (§ 2 Abs. 1 Z. 12 der Straßenverkehrsordnung
1960) sind in einer Breite von
mindestens 2'50 m auszuführen. Wenn es jedoch
die örtlichen Verhältnisse erfordern, dürfen
Schutzwege auch in einer geringeren Breite, jedoch
nicht schmäler als 2 m, ausgeführt werden.
(2) Die einzelnen weißen Längsstreifen eines
Schutzweges müssen in der Fahrtrichtung liegen
und eine Breite von 0'50 m bis 0'60 m aufweisen.
Die weißen Längsstreifen eines Schutzweges müssen
im Ausmaß ihrer jeweiligen Breite voneinander
entfernt sein.
§ 2. Querlinien vor Schutzwegen.
(1) Die nach Maßgabe des § 56 Abs. 3 und 4
der Straßenverkehrsordnung 1960 15 m vor
einem Schutzweg anzubringenden Querlinien
sind in einer Breite von 0'40 m bis 0'50 m auszuführen.
(2) Die Querlinie kann, wenn sie dadurch besser
erkennbar ist, auch aus zwei je 0'20 m bis
0'25 m breiten Streifen bestehen, die ihrerseits in
0'50 m bis 0'60 m lange Felder zu unterteilen
sind, von denen jedes zweite in weißer Farbe auszuführen
ist; die beiden Streifen sind so gegeneinander
zu versetzen, daß jeweils ein weißes Feld
des einen Streifens neben einem Zwischenraum
des anderen Streifens angeordnet ist (Schachbrettmuster).
Die Teilung der Querlinien hat mit der
Teilung des Schutzweges übereinzustimmen.
§ 3. Zwischenfelder.
Die Felder zwischen den weißen Längsstreifen
eines Schutzweges und den weißen Feldern einer
Querlinie dürfen nach außen nicht durch eine
Linie umgrenzt werden und sind in dunkelgrauem
Farbton zu halten.
§ 4. Übergangsbestimmung.
Schutzwege und Querlinien vor Schutzwegen,
deren Ausführung im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung den in den §§ 1 bis 3
enthaltenen Vorschriften nicht entspricht, jedoch
mit den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z. 12 der
Straßenverkehrsordnung 1960 und der ,§§ 55
Abs. 2 und 56 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung
1960 nicht in Widerspruch steht, sind erst bei
ihrer Erneuerung, längstens jedoch bis 31. Dezember
1963, den Bestimmungen dieser Verordnung
anzupassen.