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160_1960 AT

160. Verordnung: Abänderung der Verordnung zur Wahrung der Gegenseitigkeit für die Gewährung von Leistungen der Sozialversicherung gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 160. Verordnung: Abänderung der Verordnung zur Wahrung der Gegenseitigkeit für die Gewährung von Leistungen der Sozialversicherung gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika.

Auf Grund des § 89 Abs. 3 Z. 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 189/1955, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung vom 14. März 1956, BGBl.

Nr. 63, zur Wahrung der Gegenseitigkeit für

die Gewährung von Leistungen der Sozialversicherung

gegenüber den Vereinigten Staaten von

Amerika wird abgeändert wie folgt

Im § 1 sind die Worte „mit Ausnahme des

Knappschaftssoldes und des Bergmannstreuegeldes"

durch die Worte „mit Ausnahme der vorzeitigen

Alters(Knappschaftsalters)rente bei Arbeitslosigkeit,

des Knappschaftssoldes und des

Bergmannstreuegeldes" zu ersetzen.

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