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160. Bundesgesetz: Kunstakademiegesetz-Novelle 1958.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 160. Bundesgesetz: Kunstakademiegesetz-Novelle 1958.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

§ 10 Abs. 2 des Kunstakademiegesetzes, BGBl.

Nr. 168/1948, in der Fassung der Kunstakademiegesetz-

Novelle 1954, BGBl. Nr. 177, hat zu

lauten

„(2) Das Dienstverhältnis der vertragsmäßig

angestellten Lehrer, ihre Entlohnung und die

Entlohnung der Lehrbeauftragten sind durch

eine Dienstordnung zu regeln, die vom Bundesministerium

für Unterricht im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium

für Finanzen unter Beachtung folgender

Grundsätze zu erlassen ist

a) Lehraufträge sind befristet und jederzeit

widerruflich zu erteilen; durch die Ertei-

lung eines solchen Lehrauftrages wird ein

Dienstverhältnis nicht begründet.

b) Der Entlohnung der Lehrkräfte ist ein

Mindestsatz von 820 S und ein Höchstsatz

von 2390 S für jede Jahreswochenstunde

zugrunde zu legen.

c) Es ist die Möglichkeit einer Beurlaubung

außerhalb der Schulferien vorzusehen.

d) Den Lehrkräften ist bei Dienstverhinderungen,

die nicht vorsätzlich oder durch

grobe Fahrlässigkeit von ihnen herbeigeführt

wurden, Anspruch auf Fortbezug

der vollen Entlohnung für die Dauer von

mindestens zwei und höchstens vier Monaten,

längstens aber bis zum Ende des

Vertragsverhältnisses zu gewähren.

e) Es ist vorzusehen, daß das Dienstverhältnis

der vertragsmäßig angestellten Lehrkräfte

von beiden Teilen unter Einhaltung

einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum

30. September jedes Jahres ohne Angabe

von Gründen gekündigt werden kann.

f) Es sind Bestimmungen zu treffen, wonach

mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes

und des Bundesministeriums für Finanzen

mit Lehrkräften, die besonders qualifizierten

Unterricht erteilen sollen, höhere

als die in lit. b normierten Bezüge, ferner

besondere Urlaube und Kündigungsfristen

vereinbart werden können.

g) Im übrigen hat sich die Regelung sinngemäß

nach den Bestimmungen des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl.

Nr. 86, zu richten."

Artikel II.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Unterricht im

Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

(2) Die in § 10 Abs. 2 des Kunstakademiegesetzes

in der Fassung des vorliegenden Bundesgesetzes

vorgesehenen Entlohnungssätze gebühren

ab 1. Jänner 1957; Verordnungen auf Grund

dieser Bestimmung können mit Wirksamkeit

vom 1. Jänner 1957 erlassen werden.

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