160. Bundesgesetz: Kunstakademiegesetz-Novelle 1958.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
§ 10 Abs. 2 des Kunstakademiegesetzes, BGBl.
Nr. 168/1948, in der Fassung der Kunstakademiegesetz-
Novelle 1954, BGBl. Nr. 177, hat zu
lauten
„(2) Das Dienstverhältnis der vertragsmäßig
angestellten Lehrer, ihre Entlohnung und die
Entlohnung der Lehrbeauftragten sind durch
eine Dienstordnung zu regeln, die vom Bundesministerium
für Unterricht im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium
für Finanzen unter Beachtung folgender
Grundsätze zu erlassen ist
a) Lehraufträge sind befristet und jederzeit
widerruflich zu erteilen; durch die Ertei-
lung eines solchen Lehrauftrages wird ein
Dienstverhältnis nicht begründet.
b) Der Entlohnung der Lehrkräfte ist ein
Mindestsatz von 820 S und ein Höchstsatz
von 2390 S für jede Jahreswochenstunde
zugrunde zu legen.
c) Es ist die Möglichkeit einer Beurlaubung
außerhalb der Schulferien vorzusehen.
d) Den Lehrkräften ist bei Dienstverhinderungen,
die nicht vorsätzlich oder durch
grobe Fahrlässigkeit von ihnen herbeigeführt
wurden, Anspruch auf Fortbezug
der vollen Entlohnung für die Dauer von
mindestens zwei und höchstens vier Monaten,
längstens aber bis zum Ende des
Vertragsverhältnisses zu gewähren.
e) Es ist vorzusehen, daß das Dienstverhältnis
der vertragsmäßig angestellten Lehrkräfte
von beiden Teilen unter Einhaltung
einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum
30. September jedes Jahres ohne Angabe
von Gründen gekündigt werden kann.
f) Es sind Bestimmungen zu treffen, wonach
mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes
und des Bundesministeriums für Finanzen
mit Lehrkräften, die besonders qualifizierten
Unterricht erteilen sollen, höhere
als die in lit. b normierten Bezüge, ferner
besondere Urlaube und Kündigungsfristen
vereinbart werden können.
g) Im übrigen hat sich die Regelung sinngemäß
nach den Bestimmungen des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl.
Nr. 86, zu richten."
Artikel II.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Unterricht im
Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.
(2) Die in § 10 Abs. 2 des Kunstakademiegesetzes
in der Fassung des vorliegenden Bundesgesetzes
vorgesehenen Entlohnungssätze gebühren
ab 1. Jänner 1957; Verordnungen auf Grund
dieser Bestimmung können mit Wirksamkeit
vom 1. Jänner 1957 erlassen werden.