160. Verordnung: Funker-Zeugnisverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.
Nr. 170/1949, und des Weltnachrichtenvertrages,
BGBl. Nr. 132/1956, wird verordnet
ABSCHNITT I.
Allgemeine Bestimmungen.
Ausübung des Funkdienstes.
§ 1. (1) Der Funktelegraphie- und Funktelephoniedienst
bei österreichischen Schiffs- und
Flugzeugfunkstellen, bei Küsten- und Bodenfunkstellen
sowie festen Bodenfunkstellen in
Österreich darf — soweit nicht im Abs. 2 etwas
anderes bestimmt ist — nur von Personen ausgeübt
werden, die Inhaber eines Funker-Zeugnisses
sind, das die oberste Fernmeldebehörde
ausgestellt oder anerkannt hat.
(2) Die Ausübung des Funktelephoniedienstes
ist ohne Funker-Zeugnis erlaubt, wenn
a) die Funkstelle nur auf Frequenzen über
30 MHz betrieben wird, die nicht in den
für Zwecke der Luftfahrt oder Schiffahrt
vorgesehenen Bändern liegen oder aus
diesen Frequenzbereichen im Einvernehmen
mit der Luftfahrtsbehörde oder der
Schiffahrtsbehörde zugewiesen sind,
b) die nichtmodulierte Trägerwellenleistung in
der Antenne 50 Watt nicht übersteigt und
c) die Bedienung nur in der Betätigung einfacher
Umschalteeinrichtungen bei festeingestellten
Frequenzen besteht.
Arten der Funker-Zeugnisse.
§ 2. (1) Es gibt folgende Arten von Funker-
Zeugnissen
a) Für den Flugfunkdienst
Funker-Zeugnis 1. Klasse,
Funker-Zeugnis 2. Klasse,
Allgemeines Funktelephonisten-Zeugnis,
Eingeschränktes Funktelephonisten-
Zeugnis;
b) für den Schiffsfunkdienst
Funker-Zeugnis 1. Klasse,
Funker-Zeugnis 2. Klasse,
Funker-Sonderzeugnis,
Allgemeines Funktelephonisten-Zeugnis.
(2) Das Funker-Zeugnis 1. Klasse kann nur erwerben,
wer Inhalber des Funker-Zeugnisses
2. Klasse ist und auf Grund dieses Zeugnisses
den Funkdienst durch mindestens sechs Monate
ausgeübt hat.
(3) Das Funker-Sonderzeugnis kann auch für
den Binnenschiffsfunkdienst allein erworben
werden.
Voraussetzungen für den Erwerb
von Funker-Zeugnissen.
§ 3. (1) Ein Funker-Zeugnis darf — soweit nicht
im § 16 etwas anderes bestimmt ist — nur ausgestellt
werden, wenn der Bewerber das 18. Lebensjahr
vollendet hat, verläßlich und fachlich
befähigt ist.
(2) Der Bewerber ist dann nicht als verläßlich
anzusehen, wenn er sich eines groben Verstoßes
oder wiederholter Verstöße gegen Funkvorschriften
schuldig gemacht hat oder wegen eines
Verbrechens, wegen eines aus Gewinnsucht, gegen
die öffentliche Ruhe und Ordnung oder gegen
die öffentliche Sittlichkeit begangenen Vergehens
oder wegen einer solchen Übertretung oder
wegen einer durch Beschädigung des Staatstelegraphen
oder Störung seines Betriebes, durch
Notzeichenmißbrauch oder durch Verletzung des
Fernmeldegeheimnisses begangenen Übertretung
rechtskräftig verurteilt worden ist und in Ansehung
seiner Person für den Erwerb eines Funker-
Zeugnisses ungeeignet erscheint.
(3) Die fachliche Befähigung hat der Bewerber
nachzuweisen
a) durch eine erfolgreiche praktische Ausbildung
bei einer von der Luftfahrtsbehörde
oder von der Schiffahrtsbehörde bestimmten
Funkstelle oder bei einem der von
diesen Behörden anerkannten Ausbildungsunternehmen,
die im Falle der Bewerbung
um das Funker-Zeugnis 2. Klasse drei Monate,
das Funker-Sonderzeugnis einen Monat,
das Allgemeine und Eingeschränkte
Funktelephonisten-Zeugnis zwei Wochen
zu dauern hat. Vermag der Bewerber eine
frühere einschlägige praktische Verwendung
nachzuweisen, so kann diese von der
obersten Fernmeldebehörde auf Ansuchen
für die Ausbildungszeit angerechnet werden;
b) durch eine vor der Funkerprüfungskommission
(§ 4 Abs. 1) mit Erfolg abgelegte
Prüfung.
(4) Fremde Staatsangehörige haben den Nachweis
zu erbringen, daß ihr Heimatstaat österreichische
Staatsbürger in gleicher Weise behandelt.
ABSCHNITT II.
Funkerprüfungen.
Ort und Zeitpunkt der Prüfungen.
§ 4. (1) Die Funkerprüfungskommission hat
ihren Sitz bei der obersten Fernmeldebehörde in
Wien. Wird auf Ansuchen ein anderer Prüfungsort
bestimmt, so sind dem Bund die dadurch
erwachsenden Kosten zu ersetzen.
(2) Die Prüfungstermine sind jeweils nach Maßgabe
der Zahl der Prüfungswerber, mindestens
jedoch zweimal im Jahr, festzusetzen.
Prüfungskommission.
§ 5. (1) Sämtliche Mitglieder der Funkerprüfungskommission
sind vom Bundesminister für
Verkehr und Elektrizitätswirtschaft für die
Dauer von drei Jahren aus dem Kreis der Beamten
seines Bundesministeriums zu bestellen.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind aus
den Beamten des höheren technischen Dienstes
der obersten Fernmeldebehörde auszuwählen.
(2) Die Mitglieder der Funkerprüfungskommission
scheiden vor Ablauf der Funktionsdauer
aus, wenn die Voraussetzung für ihre Bestellung
entfällt. An ihrer Stelle sind für den Rest der
Funktionsdauer neue Mitglieder zu bestellen.
(3) An jeder Prüfung haben der Vorsitzende
oder sein Stellvertreter sowie mindestens drei
und höchstens vier Prüfer teilzunehmen.
Zulassung zur Prüfung.
§ 6. (1) Um die Zulassung zur Funkerprüfung
hat der Bewerber bei der obersten Fernmeldebehörde
schriftlich anzusuchen.
(2) Das Ansuchen hat folgende Angäben zu
enthalten
a) Vor- und Zunamen, Geburtstag und Geburtsort
sowie Staatsbürgerschaft und
Wohnung des Bewerbers;
b) Art des angestrebten Zeugnisses;
c) Angaben über die praktische Ausbildung
beziehungsweise einschlägige praktische
Verwendung (§ 3 Abs. 3 lit. a).
(3) Dem Ansuchen sind beizufügen
a) beglaubigte Abschriften der Urkunden, die
zur Feststellung des Namens und der Geburtsdaten
des Bewerbers erforderlich sind,
des Staatsbürgerschafts- und Meldenachweises;
b) Zeugnisse beziehungsweise Bestätigungen
über die praktische Ausbildung und eine
allfällige einschlägige praktische Verwendung;
c) ein polizeiliches Führungszeugnis;
d) zwei gleiche Lichtbilder (Größe zirka 3'5 X
4 cm, Brustbild, Hochformat), welche die
ohne Kopfbedeckung abgebildete Person
einwandfrei als jene erkennen lassen, für
die das Funker-Zeugnis ausgestellt werden
soll;
e) Nachweis der Gegenseitigkeit (§ 3 Abs. 4).
(4) Wird das Funker-Zeugnis 1. Klasse angestrebt,
so sind überdies das Funker-Zeugnis
2. Klasse und der Nachweis über die nach § 2
Abs. 2 erforderliche Funkdienstzeit anzuschließen.
(5) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet
die oberste Fernmeldebehörde nach Anhörung
der Funkerprüfungskommission.
Zurückziehung des Ansuchens.
§ 7. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
kann zurückgezogen werden. Es gilt als
zurückgezogen, wenn der Prüfungswerber zu der
für die Prüfung festgesetzten Stunde nicht oder
derart verspätet erscheint, daß die Prüfung nicht
mehr abgehalten werden kann oder wenn er
während der Prüfung zurücktritt (§ 11).
(2) Wird das Ansuchen zurückgezogen oder hat
es als zurückgezogen zu gelten, so darf der Bewerber
nicht vor Ablauf von drei Monaten
neuerlich zur Ablegung der Prüfung zugelassen
werden.
Prüfungsgegenstände.
§ 8. Der Umfang der bei den Prüfungen nachzuweisenden
Kenntnisse und Fertigkeiten ist in
der Anlage 1 festgelegt.
Prüfungsvorgang.
§ 9. (1) Die Prüfungen sind öffentlich.
(2) Bei einer Prüfung dürfen gleichzeitig nicht
mehr als vier Bewerber geprüft werden. Die Bewerber
haben sich vor Beginn der Prüfung über
ihre Person hinreichend auszuweisen.
(3) Der. Vorsitzende der Funkerprüfungskommission
leitet die Prüfung. Er und die Prüfer
haben der ganzen Prüfung beizuwohnen. Bei den
praktischen Erprobungen genügt jedoch die
gleichzeitige Anwesenheit des Vorsitzenden und
des betreffenden Prüfers.
(4) Die Prüfung ist mit dem Gegenstand „Fertigkeiten"
zu beginnen. Aus den weiteren Prüfungsgegenständen
ist die in der Anlage 1 jeweils
angegebene Anzahl von Fragen zu stellen. Der
Vorsitzende ist berechtigt, aus jedem Prüfungsgegenstand
zusätzliche Fragen sowie Zwischenfragen
zu stellen.
(5) Bei der Prüfung hat ein von der obersten
Fernmeldebehörde bestellter Schriftführer die
Verhandlungsschrift zu führen. Darin sind die
Prüfungsaufgaben und -fragen, die Bewertung
der Leistungen und Antworten, der Beschluß der
Funkerprüfungskommission über das Ergebnis
der Prüfung und bei nichtbestandener Prüfung
die festgesetzte Wiederholungsfrist aufzunehmen.
Die Verhandlungsschrift ist von allen Mitgliedern
der Funkerprüfungskommission und vom
Schriftführer zu unterfertigen.
Prüfungsergebnis.
§ 10. (1) Über das Ergebnis der Prüfung beschließt
die Funkerprüfungskommission im Beisein
des Schriftführers in geheimer Beratung mit
einfacher Mehrheit.
(2) Die Bewertung der Leistungen und Antworten
hat mit „befriedigend" oder „nicht befriedigend"
zu erfolgen. Auf Verlangen des Vorsitzenden
hat der Prüfer seine Bewertung zu begründen.
(3) Ist die Prüfung über den Gegenstand
„Fertigkeiten" beendet, so hat der betreffende
Prüfer die Leistung zu bewerten. Bewertet er
sie als „nicht befriedigend", so ist von der
Funkerprüfungskommission zu beschließen, ob
der Bewerber bereits auf Grund der bisher abgelegten
Teilprüfung die Prüfung nicht bestanden
hat.
(4) Nach Beendigung der Prüfung hat jeder
Prüfer die Leistungen und Antworten auf die
von ihm gestellten Aufgaben und Fragen einzeln
zu bewerten. Sodann hat die Funkerprüfungskommission
— unter Bedachtnahme auf die
Durchschnittsleistung in den einzelnen Prüfungsgegenständen
— zu beschließen, ob der Bewerber
die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat.
Der Bewerber hat die Prüfung bestanden, wenn
die Mehrheit der Mitglieder der Funkerprüfungskommission
die Überzeugung gewonnen hat,
daß er den Prüfungsstoff genügend beherrscht.
(5) Bei der Beschlußfassung kommt dem Vorsitzenden
eine Stimme und den Prüfern nach
Maßgabe der Anzahl der von dem einzelnen
Prüfer geprüften Gegenstände je eine Stimme zu.
Die Prüfer haben ihre Stimme in der Reihenfolge
abzugeben, in der die Prüfungsgegenstände,
für die sie bestellt sind, in der Anlage 1
angegeben sind; der Vorsitzende hat seine
Stimme als letzter abzugeben. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
(6) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Bewerber
nach der Beschlußfassung der Funkerprüfungskommission
vom Vorsitzenden zu verkünden.
Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, so ist
er vom Vorsitzenden anschließend mit Handschlag
zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses
zu verpflichten.
Rücktritt von der Prüfung.
§ 11. Tritt der Bewerber von der Prüfung
während ihrer Abhaltung zurück, so gilt dies als
Zurückziehung des Ansuchens um Zulassung zur
Prüfung (§ 7 Abs. 1).
Wiederholung der Prüfung.
§ 12. (1) Ist die Prüfung nicht bestanden worden,
so hat die Funkerprüfungskommission zu
beschließen, nach welchem Zeitraum der Bewerber
frühestens zu einer Wiederholung der Prüfung
zugelassen werden darf. Diese Frist hat
mindestens drei Monate und nicht mehr als ein
Jahr zu betragen.
(2) Der Vorsitzende hat den gemäß Abs. 1
gefaßten Beschluß nach dem Prüfungsergebnis zu
verkünden.
(3) Jede Wiederholungsprüfung hat alle Prüfungsgegenstände
zu umfassen.
ABSCHNITT III.
Funker-Zeugnisse.
Ausfolgung der Zeugnisse.
§ 13. (1) Ist die Prüfung bestanden worden,
so hat die oberste Fernmeldebehörde dem Bewerber
das entsprechende Funker-Zeugnis nach
dem Muster der Anlage 2 auszufolgen.
(2) Die Funker-Zeugnisse bestehen aus einem
Stück orangefarbigen Leinens, das in zwei gleich
große Teile zusammengefaltet ist.
(3) Für ein in Verlust geratenes Funker-Zeugnis
ist auf Verlangen des Inhabers eine Zweitausfertigung
auszufolgen.
Geltungsbereich der Zeugnisse.
§ 14. (1) Die Zeugnisse berechtigen zur Ausübung
folgender Funkdienste
a) Telegraphie- und Telephoniedienst: die
Funker-Zeugnisse 1. und 2. Klasse sowie das
Funker-Sonderzeugnis ;
b) Telephoniedienst: das Allgemeine und
Eingeschränkte Funktelephonisten-Zeugnis.
(2) In jedem Funker-Zeugnis ist festzulegen,
welche Funkdienste der Inhaber ausüben darf.
(3) Der Funkdienst bei Flugzeugfunkstellen
darf nur in Verbindung mit der von der Luftfahrtsbehörde
erteilten Luftfahrererlaubnis ausgeübt
werden.
Entziehung der Zeugnisse.
§ 15. Die Funker-Zeugnisse können durch die
oberste Fernmeldebehörde entzogen werden,
wenn der Inhaber nicht mehr als verläßlich anzusehen
ist (§ 3 Abs. 2).
ABSCHNITT IV.
Ausnahmebestimmungen.
Ausstellung von Funker-Zeugnissen
auf Grund ausländischer
Zeugnisse.
§ 16. (1) Österreichischen Staatsbürgern kann
auf ihr Ansuchen ein Funker-Zeugnis nach § 2
unter Nachsicht des Nachweises der fachlichen
Befähigung (§ 3 Abs. 3) ausgestellt werden, wenn
sie im Ausland ein entsprechendes gültiges Zeugnis
erworben haben und die Notwendigkeit hiefür
glaubhaft machen.
(2) Das Ansuchen ist bei der obersten Fernmeldebehörde
schriftlich einzubringen und hat
die im § 6 Abs. 2 lit. a und b festgelegten Angaben
sowie die Begründung der Notwendigkeit
zu enthalten. Dem Ansuchen sind die im § 6
Abs. 3 lit. a, c und d angegebenen Beilagen sowie
das ausländische Funker-Zeugnis anzuschließen.
Anerkennung ausländischer
Funker-Zeugnisse.
§ 17. (1) Im Ausland von fremden Staatsangehörigen
erworbene, gültige Funker-Zeugnisse
können auf Ansuchen für den Bereich der Republik
Österreich anerkannt werden, wenn der
Inhaber die Notwendigkeit hiefür glaubhaft
macht und überdies nachweist, daß sein Heimatstaat
österreichische Staatsbürger in gleicher
Weise behandelt.
(2) Das Ansuchen ist bei der obersten Fernmeldebehörde
schriftlich einzubringen und hat
die im § 6 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 lit. a und c
geforderten Angaben und Beilagen, ein Lichtbild
(§ 6 Abs. 3 lit. d) sowie die Begründung der Notwendigkeit
der Anerkennung und den Nachweis
der Gegenseitigkeit zu enthalten.
(3) Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung
eines ausländischen Funker-Zeugnisses für
einen fremden Staatsangehörigen gegeben, so ist
auf dem vorgelegten Zeugnis oder auf einem
Beiblatt hiezu ein Vermerk nach dem in der
Anlage 3 enthaltenen Muster anzubringen,
(4) Die Anerkennung kann durch die oberste
Fernmeldebehörde widerrufen werden, wenn der
Inhaber nicht mehr als verläßlich anzusehen ist
(§ 3 Abs. 2).
ABSCHNITT V.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 18. (1) Die auf Grund der bisher geltenden
Vorschriften ausgestellten und anerkannten
Funker-Zeugnisse bleiben weiterhin gültig.
(2) Auf Ansuchen der Inhaber sind vor Inkrafttreten
dieser Verordnung ausgestellte Funker-
Zeugnisse gegen Funker-Zeugnisse nach § 2 auszutauschen.
§ 19. Mit dem Wirksamwerden dieser Verordnung
tritt die Verordnung vom 28. August
1934, BGBl. Nr. 228, betreffend die Prüfungen
zur Erlangung von Funker-Zeugnissen, außer
Kraft.