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160. Verordnung: Funker-Zeugnisverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 160. Verordnung: Funker-Zeugnisverordnung.

Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.

Nr. 170/1949, und des Weltnachrichtenvertrages,

BGBl. Nr. 132/1956, wird verordnet

ABSCHNITT I.

Allgemeine Bestimmungen.

Ausübung des Funkdienstes.

§ 1. (1) Der Funktelegraphie- und Funktelephoniedienst

bei österreichischen Schiffs- und

Flugzeugfunkstellen, bei Küsten- und Bodenfunkstellen

sowie festen Bodenfunkstellen in

Österreich darf — soweit nicht im Abs. 2 etwas

anderes bestimmt ist — nur von Personen ausgeübt

werden, die Inhaber eines Funker-Zeugnisses

sind, das die oberste Fernmeldebehörde

ausgestellt oder anerkannt hat.

(2) Die Ausübung des Funktelephoniedienstes

ist ohne Funker-Zeugnis erlaubt, wenn

a) die Funkstelle nur auf Frequenzen über

30 MHz betrieben wird, die nicht in den

für Zwecke der Luftfahrt oder Schiffahrt

vorgesehenen Bändern liegen oder aus

diesen Frequenzbereichen im Einvernehmen

mit der Luftfahrtsbehörde oder der

Schiffahrtsbehörde zugewiesen sind,

b) die nichtmodulierte Trägerwellenleistung in

der Antenne 50 Watt nicht übersteigt und

c) die Bedienung nur in der Betätigung einfacher

Umschalteeinrichtungen bei festeingestellten

Frequenzen besteht.

Arten der Funker-Zeugnisse.

§ 2. (1) Es gibt folgende Arten von Funker-

Zeugnissen

a) Für den Flugfunkdienst

Funker-Zeugnis 1. Klasse,

Funker-Zeugnis 2. Klasse,

Allgemeines Funktelephonisten-Zeugnis,

Eingeschränktes Funktelephonisten-

Zeugnis;

b) für den Schiffsfunkdienst

Funker-Zeugnis 1. Klasse,

Funker-Zeugnis 2. Klasse,

Funker-Sonderzeugnis,

Allgemeines Funktelephonisten-Zeugnis.

(2) Das Funker-Zeugnis 1. Klasse kann nur erwerben,

wer Inhalber des Funker-Zeugnisses

2. Klasse ist und auf Grund dieses Zeugnisses

den Funkdienst durch mindestens sechs Monate

ausgeübt hat.

(3) Das Funker-Sonderzeugnis kann auch für

den Binnenschiffsfunkdienst allein erworben

werden.

Voraussetzungen für den Erwerb

von Funker-Zeugnissen.

§ 3. (1) Ein Funker-Zeugnis darf — soweit nicht

im § 16 etwas anderes bestimmt ist — nur ausgestellt

werden, wenn der Bewerber das 18. Lebensjahr

vollendet hat, verläßlich und fachlich

befähigt ist.

(2) Der Bewerber ist dann nicht als verläßlich

anzusehen, wenn er sich eines groben Verstoßes

oder wiederholter Verstöße gegen Funkvorschriften

schuldig gemacht hat oder wegen eines

Verbrechens, wegen eines aus Gewinnsucht, gegen

die öffentliche Ruhe und Ordnung oder gegen

die öffentliche Sittlichkeit begangenen Vergehens

oder wegen einer solchen Übertretung oder

wegen einer durch Beschädigung des Staatstelegraphen

oder Störung seines Betriebes, durch

Notzeichenmißbrauch oder durch Verletzung des

Fernmeldegeheimnisses begangenen Übertretung

rechtskräftig verurteilt worden ist und in Ansehung

seiner Person für den Erwerb eines Funker-

Zeugnisses ungeeignet erscheint.

(3) Die fachliche Befähigung hat der Bewerber

nachzuweisen

a) durch eine erfolgreiche praktische Ausbildung

bei einer von der Luftfahrtsbehörde

oder von der Schiffahrtsbehörde bestimmten

Funkstelle oder bei einem der von

diesen Behörden anerkannten Ausbildungsunternehmen,

die im Falle der Bewerbung

um das Funker-Zeugnis 2. Klasse drei Monate,

das Funker-Sonderzeugnis einen Monat,

das Allgemeine und Eingeschränkte

Funktelephonisten-Zeugnis zwei Wochen

zu dauern hat. Vermag der Bewerber eine

frühere einschlägige praktische Verwendung

nachzuweisen, so kann diese von der

obersten Fernmeldebehörde auf Ansuchen

für die Ausbildungszeit angerechnet werden;

b) durch eine vor der Funkerprüfungskommission

(§ 4 Abs. 1) mit Erfolg abgelegte

Prüfung.

(4) Fremde Staatsangehörige haben den Nachweis

zu erbringen, daß ihr Heimatstaat österreichische

Staatsbürger in gleicher Weise behandelt.

ABSCHNITT II.

Funkerprüfungen.

Ort und Zeitpunkt der Prüfungen.

§ 4. (1) Die Funkerprüfungskommission hat

ihren Sitz bei der obersten Fernmeldebehörde in

Wien. Wird auf Ansuchen ein anderer Prüfungsort

bestimmt, so sind dem Bund die dadurch

erwachsenden Kosten zu ersetzen.

(2) Die Prüfungstermine sind jeweils nach Maßgabe

der Zahl der Prüfungswerber, mindestens

jedoch zweimal im Jahr, festzusetzen.

Prüfungskommission.

§ 5. (1) Sämtliche Mitglieder der Funkerprüfungskommission

sind vom Bundesminister für

Verkehr und Elektrizitätswirtschaft für die

Dauer von drei Jahren aus dem Kreis der Beamten

seines Bundesministeriums zu bestellen.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind aus

den Beamten des höheren technischen Dienstes

der obersten Fernmeldebehörde auszuwählen.

(2) Die Mitglieder der Funkerprüfungskommission

scheiden vor Ablauf der Funktionsdauer

aus, wenn die Voraussetzung für ihre Bestellung

entfällt. An ihrer Stelle sind für den Rest der

Funktionsdauer neue Mitglieder zu bestellen.

(3) An jeder Prüfung haben der Vorsitzende

oder sein Stellvertreter sowie mindestens drei

und höchstens vier Prüfer teilzunehmen.

Zulassung zur Prüfung.

§ 6. (1) Um die Zulassung zur Funkerprüfung

hat der Bewerber bei der obersten Fernmeldebehörde

schriftlich anzusuchen.

(2) Das Ansuchen hat folgende Angäben zu

enthalten

a) Vor- und Zunamen, Geburtstag und Geburtsort

sowie Staatsbürgerschaft und

Wohnung des Bewerbers;

b) Art des angestrebten Zeugnisses;

c) Angaben über die praktische Ausbildung

beziehungsweise einschlägige praktische

Verwendung (§ 3 Abs. 3 lit. a).

(3) Dem Ansuchen sind beizufügen

a) beglaubigte Abschriften der Urkunden, die

zur Feststellung des Namens und der Geburtsdaten

des Bewerbers erforderlich sind,

des Staatsbürgerschafts- und Meldenachweises;

b) Zeugnisse beziehungsweise Bestätigungen

über die praktische Ausbildung und eine

allfällige einschlägige praktische Verwendung;

c) ein polizeiliches Führungszeugnis;

d) zwei gleiche Lichtbilder (Größe zirka 3'5 X

4 cm, Brustbild, Hochformat), welche die

ohne Kopfbedeckung abgebildete Person

einwandfrei als jene erkennen lassen, für

die das Funker-Zeugnis ausgestellt werden

soll;

e) Nachweis der Gegenseitigkeit (§ 3 Abs. 4).

(4) Wird das Funker-Zeugnis 1. Klasse angestrebt,

so sind überdies das Funker-Zeugnis

2. Klasse und der Nachweis über die nach § 2

Abs. 2 erforderliche Funkdienstzeit anzuschließen.

(5) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet

die oberste Fernmeldebehörde nach Anhörung

der Funkerprüfungskommission.

Zurückziehung des Ansuchens.

§ 7. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

kann zurückgezogen werden. Es gilt als

zurückgezogen, wenn der Prüfungswerber zu der

für die Prüfung festgesetzten Stunde nicht oder

derart verspätet erscheint, daß die Prüfung nicht

mehr abgehalten werden kann oder wenn er

während der Prüfung zurücktritt (§ 11).

(2) Wird das Ansuchen zurückgezogen oder hat

es als zurückgezogen zu gelten, so darf der Bewerber

nicht vor Ablauf von drei Monaten

neuerlich zur Ablegung der Prüfung zugelassen

werden.

Prüfungsgegenstände.

§ 8. Der Umfang der bei den Prüfungen nachzuweisenden

Kenntnisse und Fertigkeiten ist in

der Anlage 1 festgelegt.

Prüfungsvorgang.

§ 9. (1) Die Prüfungen sind öffentlich.

(2) Bei einer Prüfung dürfen gleichzeitig nicht

mehr als vier Bewerber geprüft werden. Die Bewerber

haben sich vor Beginn der Prüfung über

ihre Person hinreichend auszuweisen.

(3) Der. Vorsitzende der Funkerprüfungskommission

leitet die Prüfung. Er und die Prüfer

haben der ganzen Prüfung beizuwohnen. Bei den

praktischen Erprobungen genügt jedoch die

gleichzeitige Anwesenheit des Vorsitzenden und

des betreffenden Prüfers.

(4) Die Prüfung ist mit dem Gegenstand „Fertigkeiten"

zu beginnen. Aus den weiteren Prüfungsgegenständen

ist die in der Anlage 1 jeweils

angegebene Anzahl von Fragen zu stellen. Der

Vorsitzende ist berechtigt, aus jedem Prüfungsgegenstand

zusätzliche Fragen sowie Zwischenfragen

zu stellen.

(5) Bei der Prüfung hat ein von der obersten

Fernmeldebehörde bestellter Schriftführer die

Verhandlungsschrift zu führen. Darin sind die

Prüfungsaufgaben und -fragen, die Bewertung

der Leistungen und Antworten, der Beschluß der

Funkerprüfungskommission über das Ergebnis

der Prüfung und bei nichtbestandener Prüfung

die festgesetzte Wiederholungsfrist aufzunehmen.

Die Verhandlungsschrift ist von allen Mitgliedern

der Funkerprüfungskommission und vom

Schriftführer zu unterfertigen.

Prüfungsergebnis.

§ 10. (1) Über das Ergebnis der Prüfung beschließt

die Funkerprüfungskommission im Beisein

des Schriftführers in geheimer Beratung mit

einfacher Mehrheit.

(2) Die Bewertung der Leistungen und Antworten

hat mit „befriedigend" oder „nicht befriedigend"

zu erfolgen. Auf Verlangen des Vorsitzenden

hat der Prüfer seine Bewertung zu begründen.

(3) Ist die Prüfung über den Gegenstand

„Fertigkeiten" beendet, so hat der betreffende

Prüfer die Leistung zu bewerten. Bewertet er

sie als „nicht befriedigend", so ist von der

Funkerprüfungskommission zu beschließen, ob

der Bewerber bereits auf Grund der bisher abgelegten

Teilprüfung die Prüfung nicht bestanden

hat.

(4) Nach Beendigung der Prüfung hat jeder

Prüfer die Leistungen und Antworten auf die

von ihm gestellten Aufgaben und Fragen einzeln

zu bewerten. Sodann hat die Funkerprüfungskommission

— unter Bedachtnahme auf die

Durchschnittsleistung in den einzelnen Prüfungsgegenständen

— zu beschließen, ob der Bewerber

die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat.

Der Bewerber hat die Prüfung bestanden, wenn

die Mehrheit der Mitglieder der Funkerprüfungskommission

die Überzeugung gewonnen hat,

daß er den Prüfungsstoff genügend beherrscht.

(5) Bei der Beschlußfassung kommt dem Vorsitzenden

eine Stimme und den Prüfern nach

Maßgabe der Anzahl der von dem einzelnen

Prüfer geprüften Gegenstände je eine Stimme zu.

Die Prüfer haben ihre Stimme in der Reihenfolge

abzugeben, in der die Prüfungsgegenstände,

für die sie bestellt sind, in der Anlage 1

angegeben sind; der Vorsitzende hat seine

Stimme als letzter abzugeben. Bei Stimmengleichheit

gibt die Stimme des Vorsitzenden den

Ausschlag.

(6) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Bewerber

nach der Beschlußfassung der Funkerprüfungskommission

vom Vorsitzenden zu verkünden.

Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, so ist

er vom Vorsitzenden anschließend mit Handschlag

zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses

zu verpflichten.

Rücktritt von der Prüfung.

§ 11. Tritt der Bewerber von der Prüfung

während ihrer Abhaltung zurück, so gilt dies als

Zurückziehung des Ansuchens um Zulassung zur

Prüfung (§ 7 Abs. 1).

Wiederholung der Prüfung.

§ 12. (1) Ist die Prüfung nicht bestanden worden,

so hat die Funkerprüfungskommission zu

beschließen, nach welchem Zeitraum der Bewerber

frühestens zu einer Wiederholung der Prüfung

zugelassen werden darf. Diese Frist hat

mindestens drei Monate und nicht mehr als ein

Jahr zu betragen.

(2) Der Vorsitzende hat den gemäß Abs. 1

gefaßten Beschluß nach dem Prüfungsergebnis zu

verkünden.

(3) Jede Wiederholungsprüfung hat alle Prüfungsgegenstände

zu umfassen.

ABSCHNITT III.

Funker-Zeugnisse.

Ausfolgung der Zeugnisse.

§ 13. (1) Ist die Prüfung bestanden worden,

so hat die oberste Fernmeldebehörde dem Bewerber

das entsprechende Funker-Zeugnis nach

dem Muster der Anlage 2 auszufolgen.

(2) Die Funker-Zeugnisse bestehen aus einem

Stück orangefarbigen Leinens, das in zwei gleich

große Teile zusammengefaltet ist.

(3) Für ein in Verlust geratenes Funker-Zeugnis

ist auf Verlangen des Inhabers eine Zweitausfertigung

auszufolgen.

Geltungsbereich der Zeugnisse.

§ 14. (1) Die Zeugnisse berechtigen zur Ausübung

folgender Funkdienste

a) Telegraphie- und Telephoniedienst: die

Funker-Zeugnisse 1. und 2. Klasse sowie das

Funker-Sonderzeugnis ;

b) Telephoniedienst: das Allgemeine und

Eingeschränkte Funktelephonisten-Zeugnis.

(2) In jedem Funker-Zeugnis ist festzulegen,

welche Funkdienste der Inhaber ausüben darf.

(3) Der Funkdienst bei Flugzeugfunkstellen

darf nur in Verbindung mit der von der Luftfahrtsbehörde

erteilten Luftfahrererlaubnis ausgeübt

werden.

Entziehung der Zeugnisse.

§ 15. Die Funker-Zeugnisse können durch die

oberste Fernmeldebehörde entzogen werden,

wenn der Inhaber nicht mehr als verläßlich anzusehen

ist (§ 3 Abs. 2).

ABSCHNITT IV.

Ausnahmebestimmungen.

Ausstellung von Funker-Zeugnissen

auf Grund ausländischer

Zeugnisse.

§ 16. (1) Österreichischen Staatsbürgern kann

auf ihr Ansuchen ein Funker-Zeugnis nach § 2

unter Nachsicht des Nachweises der fachlichen

Befähigung (§ 3 Abs. 3) ausgestellt werden, wenn

sie im Ausland ein entsprechendes gültiges Zeugnis

erworben haben und die Notwendigkeit hiefür

glaubhaft machen.

(2) Das Ansuchen ist bei der obersten Fernmeldebehörde

schriftlich einzubringen und hat

die im § 6 Abs. 2 lit. a und b festgelegten Angaben

sowie die Begründung der Notwendigkeit

zu enthalten. Dem Ansuchen sind die im § 6

Abs. 3 lit. a, c und d angegebenen Beilagen sowie

das ausländische Funker-Zeugnis anzuschließen.

Anerkennung ausländischer

Funker-Zeugnisse.

§ 17. (1) Im Ausland von fremden Staatsangehörigen

erworbene, gültige Funker-Zeugnisse

können auf Ansuchen für den Bereich der Republik

Österreich anerkannt werden, wenn der

Inhaber die Notwendigkeit hiefür glaubhaft

macht und überdies nachweist, daß sein Heimatstaat

österreichische Staatsbürger in gleicher

Weise behandelt.

(2) Das Ansuchen ist bei der obersten Fernmeldebehörde

schriftlich einzubringen und hat

die im § 6 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 lit. a und c

geforderten Angaben und Beilagen, ein Lichtbild

(§ 6 Abs. 3 lit. d) sowie die Begründung der Notwendigkeit

der Anerkennung und den Nachweis

der Gegenseitigkeit zu enthalten.

(3) Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung

eines ausländischen Funker-Zeugnisses für

einen fremden Staatsangehörigen gegeben, so ist

auf dem vorgelegten Zeugnis oder auf einem

Beiblatt hiezu ein Vermerk nach dem in der

Anlage 3 enthaltenen Muster anzubringen,

(4) Die Anerkennung kann durch die oberste

Fernmeldebehörde widerrufen werden, wenn der

Inhaber nicht mehr als verläßlich anzusehen ist

(§ 3 Abs. 2).

ABSCHNITT V.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 18. (1) Die auf Grund der bisher geltenden

Vorschriften ausgestellten und anerkannten

Funker-Zeugnisse bleiben weiterhin gültig.

(2) Auf Ansuchen der Inhaber sind vor Inkrafttreten

dieser Verordnung ausgestellte Funker-

Zeugnisse gegen Funker-Zeugnisse nach § 2 auszutauschen.

§ 19. Mit dem Wirksamwerden dieser Verordnung

tritt die Verordnung vom 28. August

1934, BGBl. Nr. 228, betreffend die Prüfungen

zur Erlangung von Funker-Zeugnissen, außer

Kraft.

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