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160_1956 AT

160. Verordnung: Änderung der Dienstzweigeverordnung für Wachebeamte.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 160. Verordnung: Änderung der Dienstzweigeverordnung für Wachebeamte.

Auf Grund des § 6 Abs. 2 und 3 und des

§ 9 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl.

Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 8. Juli 1953, BGBl. Nr. 105, wird verordnet

Artikel I.

Die Dienstzweigeverordnung für Wachebeamte

im Bundesdienst, BGBl. Nr. 260/1954, wird geändert

wie folgt:.

1. § 6 hat zu lauten

„§ 6. Beamte im provisorischen Dienstverhältnis

führen den niedrigsten Amtstitel ihres

Dienstzweiges unter Voranstellung des Wortes,

Provisorischer'."

2. § 7 hat zu lauten

„§ 7. (1) Anläßlich der Versetzung in den

Ruhestand oder des Übertrittes in den Ruhestand

kann Wachebeamten der nächsthöhere

Amtstitel ihrer Verwendungsgruppe verliehen

werden.

(2) Aus dem gleichen Anlaß kann auch Wachebeamten

der Verwendungsgruppe W 3, die den

höchsten Amtstitel dieser Verwendungsgruppe

führen, der Amtstitel der Dienststufe 1 der Verwendungsgruppe

W 2 verliehen werden.

3. § 14 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Wachebeamte, denen anläßlich ihrer Ernennung

für die Erbringung des Nachweises der

Absolvierung einer mittleren Lehranstalt im

Sinne des Teiles A Abschnitt I Abs. 2 oder 3

der Dienstzweigeordnung oder einer vorgeschriebenen

Prüfung ein Aufschub gewährt wurde,

können vor erfolgreicher Ablegung der aufgeschobenen

Prüfung nicht auf einen Dienstposten

einer höheren Dienstklasse oder Dienststufe ernannt

werden."

4. § 15 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Ist der nunmehr in den Dienstklassen II

und III vorgesehene Amtstitel ein niedrigerer

Amtstitel, so führt der Wachebeamte seinen bisherigen

Amtstitel weiter."

Artikel II.

In der Dienstzweigeordnung für Wachebeamte

im Bundesdienst (Anlage zur Dienstzweigeverordnung

für Wachebeamte im Bundesdienst)

werden im Teil A Abschnitt II die Rubriken

„Dienstpostengruppe", „Wartefrist Jahre" und

„Amtstitel" wie folgt geändert

Artikel III.

In der Dienstzweigeordnung für Wachebeamte

im Bundesdienst hat Teil B Abschnitt I Ziffer 1

zu lauten

„1. eine mindestens achtjährige Exekutivdienstzeit,

davon eine mindestens sechsjährige

praktische Exekutivdienstzeit (bei der Zollwache

im Grenzdienst) vor Beginn der Fachausbildung

für dienstführende Wachebeamte; bei der Zollwache

kann eine Dienstzeit im Zollfahndungsdienst

bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren

in die sechsjährige praktische Exekutivdienstzeit

eingerechnet werden; diese Erfordernisse gelten

als erfüllt, wenn der Wachebeamte die Voraussetzung

für die Erlangung eines Dienstpostens

der Verwendungsgruppe W 1 besitzt;"

Artikel IV.

In der Dienstzweigeordnung für Wachebeamte

im Bundesdienst werden im Teil B Abschnitt II

die Rubriken „Dienstpostengruppe", „Dienstklasse"

und „Amtstitel" wie folgt geändert

Artikel V.

Im Teil B Abschnitt II der Dienstzweigeordnung

für Wachebeamte im Bundesdienst ist bei

Dienstzweig Nr. 11 in der Rubrik „Anstellungserfordernisse"

die Bezeichnung „Dienstklasse 3"

zu ersetzen durch „Dienststufe 1".

Artikel VI.

Teil C Abschnitt I Absatz 1 Ziffer 1 der

Dienstzweigeordnung für Wachebeamte im Bundesdienst

hat zu lauten

„1. ein Höchstalter von 30 Jahren;".

Artikel VII.

In der Dienstzweigeordnung für Wachebeamte

im Bundesdienst sind im Teil C Abschnitt II die

Rubriken „Dienstklasse" zu streichen; die Rubriken

„Dienstpostengruppe", „Wartefrist Jahre"

und „Amtstitel" haben zu lauten

Artikel VIII.

Teil D der Dienstzweigeordnung für Wachebeamte

im Bundesdienst entfällt.

Artikel IX.

Wachebeamte, die sich im Zeitpunkt der

Kundmachung dieser Verordnung im Wachedienst

befinden, erreichen den nächsthöheren

Amtstitel ihrer Verwendungsgruppe nach den

bisher in Geltung gestandenen Bestimmungen,

wenn diese günstiger sind als die Bestimmungen

der Dienstzweigeordnung.

Artikel X.

Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1956 in

Kraft.

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