160. Verordnung: Änderung der Dienstzweigeverordnung für Wachebeamte.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 2 und 3 und des
§ 9 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl.
Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 8. Juli 1953, BGBl. Nr. 105, wird verordnet
Artikel I.
Die Dienstzweigeverordnung für Wachebeamte
im Bundesdienst, BGBl. Nr. 260/1954, wird geändert
wie folgt:.
1. § 6 hat zu lauten
„§ 6. Beamte im provisorischen Dienstverhältnis
führen den niedrigsten Amtstitel ihres
Dienstzweiges unter Voranstellung des Wortes,
Provisorischer'."
2. § 7 hat zu lauten
„§ 7. (1) Anläßlich der Versetzung in den
Ruhestand oder des Übertrittes in den Ruhestand
kann Wachebeamten der nächsthöhere
Amtstitel ihrer Verwendungsgruppe verliehen
werden.
(2) Aus dem gleichen Anlaß kann auch Wachebeamten
der Verwendungsgruppe W 3, die den
höchsten Amtstitel dieser Verwendungsgruppe
führen, der Amtstitel der Dienststufe 1 der Verwendungsgruppe
W 2 verliehen werden.
3. § 14 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Wachebeamte, denen anläßlich ihrer Ernennung
für die Erbringung des Nachweises der
Absolvierung einer mittleren Lehranstalt im
Sinne des Teiles A Abschnitt I Abs. 2 oder 3
der Dienstzweigeordnung oder einer vorgeschriebenen
Prüfung ein Aufschub gewährt wurde,
können vor erfolgreicher Ablegung der aufgeschobenen
Prüfung nicht auf einen Dienstposten
einer höheren Dienstklasse oder Dienststufe ernannt
werden."
4. § 15 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Ist der nunmehr in den Dienstklassen II
und III vorgesehene Amtstitel ein niedrigerer
Amtstitel, so führt der Wachebeamte seinen bisherigen
Amtstitel weiter."
Artikel II.
In der Dienstzweigeordnung für Wachebeamte
im Bundesdienst (Anlage zur Dienstzweigeverordnung
für Wachebeamte im Bundesdienst)
werden im Teil A Abschnitt II die Rubriken
„Dienstpostengruppe", „Wartefrist Jahre" und
„Amtstitel" wie folgt geändert
Artikel III.
In der Dienstzweigeordnung für Wachebeamte
im Bundesdienst hat Teil B Abschnitt I Ziffer 1
zu lauten
„1. eine mindestens achtjährige Exekutivdienstzeit,
davon eine mindestens sechsjährige
praktische Exekutivdienstzeit (bei der Zollwache
im Grenzdienst) vor Beginn der Fachausbildung
für dienstführende Wachebeamte; bei der Zollwache
kann eine Dienstzeit im Zollfahndungsdienst
bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren
in die sechsjährige praktische Exekutivdienstzeit
eingerechnet werden; diese Erfordernisse gelten
als erfüllt, wenn der Wachebeamte die Voraussetzung
für die Erlangung eines Dienstpostens
der Verwendungsgruppe W 1 besitzt;"
Artikel IV.
In der Dienstzweigeordnung für Wachebeamte
im Bundesdienst werden im Teil B Abschnitt II
die Rubriken „Dienstpostengruppe", „Dienstklasse"
und „Amtstitel" wie folgt geändert
Artikel V.
Im Teil B Abschnitt II der Dienstzweigeordnung
für Wachebeamte im Bundesdienst ist bei
Dienstzweig Nr. 11 in der Rubrik „Anstellungserfordernisse"
die Bezeichnung „Dienstklasse 3"
zu ersetzen durch „Dienststufe 1".
Artikel VI.
Teil C Abschnitt I Absatz 1 Ziffer 1 der
Dienstzweigeordnung für Wachebeamte im Bundesdienst
hat zu lauten
„1. ein Höchstalter von 30 Jahren;".
Artikel VII.
In der Dienstzweigeordnung für Wachebeamte
im Bundesdienst sind im Teil C Abschnitt II die
Rubriken „Dienstklasse" zu streichen; die Rubriken
„Dienstpostengruppe", „Wartefrist Jahre"
und „Amtstitel" haben zu lauten
Artikel VIII.
Teil D der Dienstzweigeordnung für Wachebeamte
im Bundesdienst entfällt.
Artikel IX.
Wachebeamte, die sich im Zeitpunkt der
Kundmachung dieser Verordnung im Wachedienst
befinden, erreichen den nächsthöheren
Amtstitel ihrer Verwendungsgruppe nach den
bisher in Geltung gestandenen Bestimmungen,
wenn diese günstiger sind als die Bestimmungen
der Dienstzweigeordnung.
Artikel X.
Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1956 in
Kraft.