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160_1954 AT

160. Kundmachung: Aufhebung einzelner Bestimmungen des Devisengesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 160. Kundmachung: Aufhebung einzelner Bestimmungen des Devisengesetzes.

Gemäß Artikel 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

des § 64 Abs. 2 Verfassungsgerichtshofgesetz

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 28. Juni 1954, G 5/54/10, im § 20

Abs. 3 des Devisengesetzes vom 25. Juli 1946,

BGBl. Nr. 162, die Worte „kann Ausnahmen

von den Vorschriften der Abschnitte II bis V

dieses Bundesgesetzes zulassen. Sie", ferner im

zweiten Satz das Wort „auch" und schließlich im

dritten Satz die Worte „Ausnahmen oder" als

verfassungswidrig aufgehoben.

2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

30. Juni 1955 in Wirksamkeit.

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