160_1954
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160. Kundmachung: Aufhebung einzelner Bestimmungen des Devisengesetzes.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 160. Kundmachung: Aufhebung einzelner Bestimmungen des Devisengesetzes.
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Gemäß Artikel 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und
des § 64 Abs. 2 Verfassungsgerichtshofgesetz
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 28. Juni 1954, G 5/54/10, im § 20
Abs. 3 des Devisengesetzes vom 25. Juli 1946,
BGBl. Nr. 162, die Worte „kann Ausnahmen
von den Vorschriften der Abschnitte II bis V
dieses Bundesgesetzes zulassen. Sie", ferner im
zweiten Satz das Wort „auch" und schließlich im
dritten Satz die Worte „Ausnahmen oder" als
verfassungswidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des
30. Juni 1955 in Wirksamkeit.